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besondere Härtefallregelung ? (Gelesen: 5.216 mal)
luka2008
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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13.02.2015 um 23:41:31
 
Hallo,

unsere Situation:
meine Frau lebt seit 13 Jahren in D und hat eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung, wir haben eine 6 Jährige Tochter.
Bei beine Frau wurde letzte Woche ein inoperabler, sehr bösartiger Tumor diagnostiziert (Rezitiv). Die Prognose sind 3-6 Monaten bei nichtansprechen der Chemotherapie und unbestimmt, aber nicht sehr lange, bei ansprechen.
Meine Frau hat stark abgenommen ist sehr schwach und liegt momentan 24h im Bett, kann sich aber noch waschen und duschen. Die Ernäherung erfolgt im moment im wesentlichen nachts über Infusion.

Ihr Mutter 72 lebt (alleine) in Russland. Ich denke ihr könnt euch denken wie es uns allen gerade geht. Da sie uns gerade vor Diagnose zu Weihnachten noch besucht hat, hatte man ihr ein 90 Tages Visum für 1 Jahr gegeben.
Ich könnte sie also zunächst sofort wieder zu uns holen, aber dann ?
Da meine Frau ja im Bett liegt, wäre es für mich das naheliegenste, dass Sie ihre Mutter hier bei uns pflegt und ich meiner Frau auf keinen Fall eine wild fremde Pflegekraft ans Bett stellen will.

Ich bin Berufstätig, und wir haben ein Haus, d.h. Wohnraum wäre vorhanden.
GIbt es im deutschen Recht eine Härtefallregelung für solche Fälle ? Ich will meine Schwiegermutter nicht nach Deutschland immigrieren, aber ich bräuche zumindest eine Art "Reisefreiheit" für Sie für die kommende (nat. noch ungewisse) Zeit und keine auf 90 Tage im Jahr begrenztes Visum.

In meiner Situation bin ich für jeden Rat sehr dankbar.

Gruss
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Neugieriger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.02.2015 um 08:43:03
 
Hat sie ein "Bona fide"-Visum? Dann kann sie jährlich zwei Mal für bis zu 90 Tage kommen.
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Aras
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Antwort #2 - 14.02.2015 um 08:57:03
 
Die Mutter ist mit 72 Jahren statistisch gesehen mittelfristig selber bald pflegebedürftig(!).

Außerdem müsstest du, wenn es ginge, die Großmutter in der PKV versichern. Also ca. 700 € pro Monat. Hast du ein ausreichend hohes Einkommen?

Ich sehe hier offen gesagt keine Chance, wenn du das über das Argument "Pflegekraft" durchziehen willst. Denn hier geht es um einen Arbeitsplatz, den deine Schwiegermutter belegen würde. Außerdem ist die Mutter wohl auch nicht ausgebildete Krankenschwester?

Es wäre besser du organisierst einen professionellen Pflegedienst. Und dann könntest du mit dem Konsulat bzw. mit der Ausländerbehörde sprechen ob sowas möglich wäre, da deine Frau schwer erkrankt ist und zumindest ihre Mutter in dieser schweren Zeit um sich haben möchte.

Es gibt aber die Möglichkeit, dass ein Schengenvisa (um bis zu 90 Tage?) verlängert werden kann.

Visakodex
Zitat:
Artikel 33

Verlängerung

(1)   Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen.
(2)   Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums können verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. Für diese Verlängerungen wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.
(3)   Sofern die Behörde, die das Visum verlängert, nicht anders entscheidet, hat das verlängerte Visum die gleiche räumliche Gültigkeit wie das ursprüngliche Visum.
(4)   Für die Verlängerung eines Visums ist die Behörde des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung befindet.
(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörde für die Visumverlängerung zuständig ist.
(6)   Die Verlängerung eines Visums erfolgt in Form einer Visummarke.
(7)   Gemäß Artikel 14 der VIS-Verordnung sind die Daten zu einem verlängerten Visum in das VIS einzugeben.


Aber das geht nur wenn du vorher mit den Behörden sprichst und die Sachen regelst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 14.02.2015 um 09:54:18
 
Neugieriger schrieb am 14.02.2015 um 08:43:03:
Hat sie ein "Bona fide"-Visum?

Was ist das?  Höre ich zum ersten Mal!

Aras schrieb am 14.02.2015 um 08:57:03:
Es gibt aber die Möglichkeit, dass ein Schengenvisa (um bis zu 90 Tage?) verlängert werden kann.

Die Verlängerung eines Schengenvisums kann (als solches) nicht mehr als die ohnehin mit einem Jahresvisum gestatteten 90 Tage je beliebigem 180-Tage-Zeitraum gewähren.

Es gibt also ausschließlich die Möglichkeiten
(i) der Erteilung eines räumlich auf Deutschland beschränkten Kurzzeitvisums oder
(ii) der Erteilung eines nationalen AT

(i) kommt nur dann in  Frage, wenn der Aufenthalt zeitlich begrenzt ist. Die "Überbrückung" der eigentlich erforderlichen "Abwesenheitszeit" von 90 Tage zwischen zwei 90-Tage-Aufenthalten ist damit nicht möglich.
(ii) kann als nationales Visum oder als AE erteilt werden. Beides löst aber die KV-Pflicht aus.

Gleichwohl gibt es niemanden außer Deiner ABH, der Dir sichere Auskunft über die Möglichkeit eines verlängerten Aufenthalts geben kann. Denn alles, was über die 90 schengenrechtlich möglichen Tage hinausgeht, geht über bzw. nicht ohne diese ABH.
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Antwort #4 - 14.02.2015 um 10:42:49
 
luka2008 schrieb am 13.02.2015 um 23:41:31:
GIbt es im deutschen Recht eine Härtefallregelung für solche Fälle ?


Alle mir bekannten  Härtefallregelungen beizehen sich auf die Situation des *Antragstellers* (also des den AT begehrenden Ausländers).
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Antwort #5 - 14.02.2015 um 11:57:51
 
"Bona fide"-Visum: unechte Jahres- oder Mehrjahresvisa. Solche „unechten Jahres- oder Mehrjahresvisa“ gelten je nach Antrag ein oder zwei Jahre und ermöglichen den mehrmaligen Grenzübertritt mit einem Visum. Mit ihnen darf sich der Inhaber für bis zu 180 Tage im Jahr nicht nur in Deutschland, sondern in allen Schengenstaaten frei bewegen.

Beispiel: Er reist für 90 Tage ein, muß dann den jeweiligen Schengenstaat verlassen und kann nach wei-teren 90 Tagen mit dem gleichen Visum wiederum für 90 Tage einreisen.
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Antwort #6 - 14.02.2015 um 12:59:05
 
erne schrieb am 14.02.2015 um 10:42:49:
Alle mir bekannten  Härtefallregelungen beizehen sich auf die Situation des *Antragstellers* (also des den AT begehrenden Ausländers).


§ 36 II AufenthG stellt auf eine Härtesituation ab und nicht darauf, bei wem die vorliegt. Nur wird das voraussichtlich auch nicht bzw. nicht zeitnah klappen.

Früher wäre wohl eine Einreise zum Besuch erfolgt, dann hätte man einen AE-Antrag gestellt, der hätte Fiktionswirkung ausgelöst und die tolerante ABH hätte dann einfach eine Weile nicht entschieden. Das ist heute nicht mehr so einfach.

Neugieriger schrieb am 14.02.2015 um 11:57:51:
"Bona fide"-Visum: unechte Jahres- oder Mehrjahresvisa


nein - der Begriff "bona fide" taucht in Verbindung mit vertrauenswürdigen Antragstellern (=Personen) auf, denen dann gewisse Verfahrenserleichterungen gewährt werden. Ein "eigenständiges" bona-fide-Visum gibt es nicht und unechte Jahresvisa werden auch üblicherweise nicht so bezeichnet.
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Antwort #7 - 14.02.2015 um 15:06:57
 
Nun war Muleta etwas schneller ...

Tatsächlich gibt es auch gar keinen Grund, Jahres- und Mehrjahresvisa mit einem zusätzlichen Begriff zu belegen.

Meine Rückfrage zielte auch nur darauf ab, keine zusätzlichen Begriffsverwirrungen entstehen zu lassen.
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Antwort #8 - 15.02.2015 um 11:39:45
 
luka2008 schrieb am 13.02.2015 um 23:41:31:
Da meine Frau ja im Bett liegt, wäre es für mich das naheliegenste, dass Sie ihre Mutter hier bei uns pflegt und ich meiner Frau auf keinen Fall eine wild fremde Pflegekraft ans Bett stellen will.

Mit der Argumentation, dass eine Pflegekraft (also eine ausgebildete Arbeitskraft) ersetzt werden soll, wird man - wie bereits gesagt - nicht erfolgreich sein. Für die Pflegearbeit wird sich natürlich eine geeignete Kraft im Inland finden, so dass ein Zuzug sozusagen zur Arbeitsaufnahme (sei sie auch als unentgeltliche Dienstleistung gegen Kost und Logis geplant) nicht gestattet werden kann.

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf#36) findet sich unter Punkt 36.2.2.5 eine relevante Passage:

Zitat:
Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen familiären Betreuung kommt nicht der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug, sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Ausschluss der Verlängerung erteilt wird (§ 8 Absatz 2), in Betracht. In solchen Fällen hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung zu prüfen, ob eine familiäre Hilfeleistung oder eine Beschäftigung vorliegt. In diesem Falle findet § 18 vorrangig Anwendung.

In eurem Fall kann man versuchen zu argumentieren, dass die psycho-soziale Notwendigkeit von Zuwendung durch die Mutter eine in dieser Situation "erforderliche familiäre Betreuung" ist. Es muss also klar unterschieden werden, dass es nicht um die Ersatz einer Arbeitskraft geht. Die außergewöhnliche Härte, auf die man sich berufen kann, bestände für Mutter und Tochter darin, in einer lebensbedrohlichen Situation nicht beieinander sein zu können (und für eure Tochter darin, tagsüber nicht verlässlich die Zuwendung einer vertrauten Person zu haben, die sie durch ihre Oma hätte). Bei all dem bleibt natürlich die Verpflichtung, den kompletten Unterhalt (inkl. Krankenkasse) für die Mutter zu sichern.
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luka2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 19.02.2015 um 23:13:38
 
Danke für eure Antworten.

ist es prinzipiell möglich, dass ich sie jetzt schnell und relativ unbürokratisch mit dem vorhanden 90 Tage zu uns zu holen und dann erst versuche bei der Ausländerbehörde ein alternatives Visum zu bekommen ? Oder ist die Gefahr  groß, dass Sie  aufgrund von Paragraphenreitern, dann in jedem Fall erst mal wieder körperlich ausreisen müßte, auch wenn man ihr evtl. ein anderes Visum direkt im Anschluss geben würde ?


Meine Frau ist nun seit 4 Jahren ununterbrochen am Boden und den schwersten psychischen Belastungen ausgesetzt: erst wurde bei unsere 3 jährigen Tochter Leukämie festgestellt, es folgte 1 Jahr stationäre Mutter-Kind Dauerchemotherapie auf der Kinderonkologie (und man kann kaum in Worte fassen welches Leid man auf solch einer Station täglich ertragen und sehen muss), dann ein Jahr mit 1000 Nachsorgeterminen, auch immer mit der Angst im Nacken. Kaum war die Chemotherapie unserer Tochter abgeschlossen, bekam dann meine Frau ihre Diagnose. Es folgte eine 10h op, Chemotherapie, schwere Schmerzen und jetzt erneut eine niederschmetternde Diagnose.
Ich denke sie hat es jetzt einfach verdient, dass man ihr in einem zivilisierten und humanitären Land wie Deutschland jetzt nicht noch bürokratisch die Unterstützung durch ihre Mutter verweigert.

Wie sollte ich mich verhalten ? Welche alternativen Ansprechpartner gäbe es, wenn meine AB auf stur schalten sollte ?


Dass ich während des Aufenthaltes für Unterkunft/Verpflegung und  Krankenversicherung sorgen muss ist mir natürlich klar.
Für die KV gibt es ja offensichtlich Gast-Versicherungen mit 365 Tage max. Versicherungsdauer - das wäre finanziell also zunächst für 1 Jahr kein Problem. 

Gruss
 
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Antwort #10 - 20.02.2015 um 08:50:41
 
luka2008 schrieb am 19.02.2015 um 23:13:38:
ist es prinzipiell möglich, dass ich sie jetzt schnell und relativ unbürokratisch mit dem vorhanden 90 Tage zu uns zu holen und dann erst versuche bei der Ausländerbehörde ein alternatives Visum zu bekommen ? 

Die (inländischen) Ausländerbehörden sind weder in der Lage noch dazu berechtigt Visa auszustellen.

Sie können nur Aufenthaltserlaubnisse erteilen, was allerdings voraussetzt, das der Antragsteller mit einem entsprechenden Visum (ausgestellt von der zuständigen Auslandsvertretung) eingereist ist.
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Antwort #11 - 20.02.2015 um 09:06:04
 
luka2008 schrieb am 19.02.2015 um 23:13:38:
ist es prinzipiell möglich, dass ich sie jetzt schnell und relativ unbürokratisch mit dem vorhanden 90 Tage zu uns zu holen und dann erst versuche bei der Ausländerbehörde ein alternatives Visum zu bekommen ? 


Nein. Prinzipiell nicht. Es ist eher so, dass sie zeigen würde, dass sie unzuverlässig wäre. Die Folge wäre also der Widerruf des Mehrjahres-Visums.

luka2008 schrieb am 19.02.2015 um 23:13:38:
Oder ist die Gefahr  groß, dass Sie  aufgrund von Paragraphenreitern, dann in jedem Fall erst mal wieder körperlich ausreisen müßte, auch wenn man ihr evtl. ein anderes Visum direkt im Anschluss geben würde ?


Tja das ist ein Teil der freiheitlich demokratischen Grundordnung: Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Und ob es einen Anspruch gibt auf ein Visum "direkt im Anschluss"? Was soll das genau sein?

luka2008 schrieb am 19.02.2015 um 23:13:38:
Ich denke sie hat es jetzt einfach verdient, dass man ihr in einem zivilisierten und humanitären Land wie Deutschland jetzt nicht noch bürokratisch die Unterstützung durch ihre Mutter verweigert.

Dann solltest du nun eben dich mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen und genau das mit denen besprechen. Bürokratie kannst du in einem Rechtsstaat nicht vollständig ausschließen.

luka2008 schrieb am 19.02.2015 um 23:13:38:
Für die KV gibt es ja offensichtlich Gast-Versicherungen mit 365 Tage max. Versicherungsdauer - das wäre finanziell also zunächst für 1 Jahr kein Problem.  

Du willst mir doch nicht erzählen, dass deine Schwiegermutter 0 Gebrechen hat? Oder würdest du sie bei sofortiger schwerer Krankheit nach Russland zurückschicken, falls die Auslandsversicherung sagt, dass ein dauerhafter Aufenthalt vorliegt und kein kurzer Aufenthalt?
Also die Idee mit der AuslandsKV funktioniert nicht, auch wenn diese erheblich günstiger sein sollte.

Die ABH wird eine Krankenvollversicherung verlangen. Also 700 €/Monat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 20.02.2015 um 09:18:40
 
luka2008 schrieb am 19.02.2015 um 23:13:38:
ist es prinzipiell möglich, dass ich sie jetzt schnell und relativ unbürokratisch mit dem vorhanden 90 Tage zu uns zu holen und dann erst versuche bei der Ausländerbehörde ein alternatives Visum zu bekommen ?


Du suchst eine schnelle, unbürokratische, sichere und rechtlich einwandfreie Lösung. Eine solche Lösung, die all diese Kriterien gleichzeitig erfüllt, gibt es nicht. Irgendwo wirst Du also Kompromisse machen müssen (oder Du gibst die ganze Idee auf).

Wir können Dir hier -aus naheliegenden Gründen- nur Tipps zu rechtlich einwandfreien Lösungen geben und das schließt die Einreise mit Schengenvisum zum Zwecke eines längeren Aufenthalts (als das Visum erlaubt), aus.

Aras schrieb am 20.02.2015 um 09:06:04:
Also die Idee mit der AuslandsKV funktioniert nicht, auch wenn diese erheblich günstiger sein sollte.


das sehe ich nicht so. Es gibt selbstverständlich Krankenversicherungen, die auch bei einer (absehbar vorübergehenden) Wohnsitznahme in Deutschland in vollem Umfang weiter gelten. Und solche Versicherungen können auch durchaus der Versicherungspflicht genügen, vgl. § 195 VVG hier: http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__195.html

und im Übrigen
Zitat:
Die ABH wird eine Krankenvollversicherung verlangen. Also 700 €/Monat.


wenn Sozialhilfe beantragt und bewilligt wird (eine VE würde dem nicht entgegen stehen, sondern nur Regressansprüche bewirken), dann würde sich selbst der Beitrag zur PKV im Basistarif auf die Hälfte reduzieren, § 12 Abs. 1c VAG, vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/vag/__12.html
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Antwort #13 - 20.02.2015 um 09:32:58
 
Gut. Ich ging von einem dauerhaften Aufenthalt aus. Aber wenn man wirklich auf 1 Jahr beschränkt...
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