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Geburtsurkunde wird nicht erteilt (Gelesen: 22.375 mal)
Themen Beschreibung: Geburtsurkunde für unsere in Deutschland geborene Tochter wird nicht erteilt.
Zasi
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30.01.2015 um 22:43:32
 
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich wende mich an Sie aus folgenden Grund:
am 09.01.2015 ist unsere Tochter zur Welt gekommen. Meine Lebensgefährtin befindet sich im Trennungsjahr von Ihrem Mann.
Das Gericht hat am 04.12.2014 die Scheidung vollzogen. Leider verwehrt das Standesamt die Vaterschaftsanerkennung und Aushändigung der kompletten Urkunde aus folgenden Gründen:
- es fehlt eine Legalisation auf der Geburtsurkunde der Mutter
- das Urteil in Frankfurt am Main sei noch nicht rechtskräftig, da ein Stempel fehle
Meine Frage an Sie: mit einem Vaterschaftstest muss doch die Vaterschaft anerkannt werden. An wen muss ich mich wenden? Ich bin in finanziellen Schwierigkeiten, weil ich noch keine Urkunde zur Anforderung des Elterngeldes erhalten habe. Es kann doch nicht sein, dass man in diesem Fall benachteiligt wird! Bitte helfen Sie uns. Ich habe etwas von einem beglaubigten Registerauszug gelesen, der auch ausreichen soll. Muss das Standesamt uns diesen herausgeben?

Ach ja und weil wir noch nicht verheiratet sind und ich den Beitrag über Heiraten in Dänemark gelesen habe. Wir werden das nach dieser Erfahrung auch dort tun. DANKE Deutschland für Deine Bürokratie. Warum bezahle ich immer so hohe Steuern... grummel...
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Antwort #1 - 31.01.2015 um 13:22:04
 
Der Rechtskraftsvermerk fehlt auf dem Sccheidungsbeschluss. Du gehst mit dem Scheidungsbeschluss zum (Amts?-)gericht Frankfurt und lässt dir von der Geschäftsstelle  zuständigen Kammer den Stempel draufmachen. Kostet soweit ich weiß nichts und geht ruckzuck.

Vaterschaftsanerkennung geht auch beim Notar, kostet nur etwas. Dann ist die Legalisation der Geburtsurkunde der Mutter egal.

Auf den beglaubigten Registerauszug habt ihr Anspruch.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 31.01.2015 um 15:01:19
 
Das Scheidungsurteil betrifft Dich oder Deine Lebensgefaehrtin?
Frage dies, da Du ja schreibst diese befindet sich im Trenungsjahr..

ansonsten, damit Du das Standesamt besser verstehst..
lese mal im BGB nach besonders zu Paragraph 1593 BGB und den nachfolgenden..

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Antwort #3 - 02.02.2015 um 14:11:52
 
Ok BGB gelesen, d.h. das Amt möchte warten, damit evtl. Ansprüche geklärt sind?

Frankfurt ist von uns 700 km entfernt, da fahre ich nicht mal eben schnell hin  Zwinkernd

Ich habe mittlerweile bei der Ausländerbehörde Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt. Fühle mich schikaniert.  Laut lachend

Jetzt weiß ich, wo meine Steuergelder verpulvert werden...  Ärgerlich
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Antwort #4 - 02.02.2015 um 14:28:33
 
Lebst Du in D?  700 km nach Frankfurt?
Schikane des Standesamtes????

Hast Du den BGB Text verstanden.. ein nach Aufloesung der Ehe (Scheidung ist eine Art der Aufloesung) gilt als ehelich wenn es innerhalb von x Tagen nach Aufloesung geboren wurde..
damit ist erst mal der Ex der Vater...
Warum hier im Userforum und nicht bei Personenstandsrecht gepostet.. dort wuerden dir Experten des Personenstandsrechtes antworten..
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Antwort #5 - 03.02.2015 um 15:44:42
 
Hallo Einbeck,

gut dann ist der EX erst mal der Vater. Und jetzt? Vaterschaftstest und weiter?

Aktuelle Lage:
Sowohl Standesamt, als auch Ausländerbehörde reagieren nicht.
Wie soll ich unser Recht auf Registerauszug geltend machen?

Habe gestern von einem Fall gelesen, da hat das Amt behauptet, dass ein Geschäft geschlossen wurde, was gar nicht geschlossen wurde. Der Mann lehnte sich zurück und sagte sich, dann ist das halt so. Wir machen weiter.

Vielleicht sollte ich mir einfach sagen: meine Tochter existiert nicht. Das Elterngeld kann ich nachfordern. Das Kindergeld kann ich nachfordern. Dem Staat auf der Tasche liege ich im Moment sowieso. Also egal Mutter Deutschland  Traurig

Zusammen gefasst:
- uns fehlt eine Geburtsurkunde oder der beglaubigte Registerauszug zur Beantragung der Gelder
- alle, die Geld von uns wollen (z.B. unser Vermieter) machen Stress. Ich habe mein Vertrauen in unser System verloren.
Es ist bitter, aber auch wenn ich nichts von PEGIDA halte, ich verstehe warum viele dort mitmarschieren.

Aber warum mache ich mir Stress? Weil ich meine Tochter ernähren will. Würde ich das nicht wollen, dann müsste ich meine Lebensgefährtin nur vor die Tür setzen. Sie würde hungern, das Kind würde hungern. Sie käme ins Krankenhaus, das Kind käme ins Krankenhaus. Vater Staat müsste beide ernähren und ich könnte grinsen. Ich glaube es gibt brutale Menschen, die das wirklich so durchziehen könnten. Aber ich kann das nicht. Ich werde mich verschulden, damit wir leben können. Was kann ich sonst tun?
Ich bin verzweifelt.  unentschlossen

Ach ja und ich lebe in Deutschland. Vielleicht die nördlichste Sackgasse, aber ich lebe in Deutschland.
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Antwort #6 - 03.02.2015 um 16:24:50
 
Was soll das Drama? Finde du übertreibst.

Hast du überhaupt das Amtsgericht angerufen und gefragt ob man ein Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftsvermerk zusenden kann? Anwalt in Frankfurt beauftragen, der das mal schnell besorgt?

Die Mutter hat Anspruch auf diese Geburtsbescheinigung. Man kann ja auch das Standesamt darauf verklagen auf die Legalisation zu verzichten.

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Antwort #7 - 03.02.2015 um 16:56:01
 
Ich übertreibe? Aus meiner Sicht nicht, denn dem Amt ist es egal ob wir hungern. Ein Hungerstreik mit Presse wäre auch noch eine Möglichkeit.

Ja das Amtsgericht versuchen wir täglich dazu zu bewegen, ohne Erfolg. Anwalt wird der nächste Schritt sein.

Schön, dass man Anspruch hat. Aber wie mache ich ihn geltend? Wahrscheinlich nur mit Anwalt... grummel...
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Antwort #8 - 03.02.2015 um 17:14:23
 
Also Hungerstreik mit Presse sieht mir nicht nach sinnvoller Tätigkeit aus.

Also § 1593 sieht mir nicht anwendbar aus, da die Ehe nicht durch Tod sondern durch eine Scheidung aufgelöst wurde.

Somit sehe ich hier einfach nur plumpes Gerede.. Sry, aber man kann doch im Interesse der Frau davon ausgehen, dass sie ein Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk in ihren Unterlagen mitführen sollte. Im Zweifel kann auch das Standesamt sich beim Amtsgericht über die Rechtskraft informieren, aber ich sehe hier auch ein bisschen Faulheit auf eurer Seite.

Und zweitens solltest du einfach mal mit dem Standesbeamten reden, ob er von der Legalisierung abweichen kann. Wenn nicht, dann die Standesamtsaufsicht hinzuziehen, vielleicht können die noch was bewegen.

Wenns nicht geht, macht ihr eine notarielle Vaterschaftsanerkennung.

Und dann könnt ihr auch entsprechend klagen.

Aber mit Pegida-, Frau-vor-die-Tür-Setzen- oder Hungerstreik-Argumenten kommt man inhaltlich nicht weiter.
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Antwort #9 - 03.02.2015 um 17:21:35
 
Zasi schrieb am 03.02.2015 um 15:44:42:
gut dann ist der EX erst mal der Vater. Und jetzt? Vaterschaftstest und weiter?


was ist denn jetzt so schwierig an der Situation?

1.) eine Vaterschaftsanerkennung ist nicht zielführend, da es sich vermutlich um ein ehelich geborenes Kind handelt (Scheidung 4.12., dann wird das Urteil getippt und zugestellt und dann nochmal  ein Monat Frist für Rechtsmittel. Kaum anzunehmen, dass das bis zum 09.01. schon durch war). Also ist der Ex der rechtliche Vater.

2.) Das Standesamt hat daher zunächst (zweckgebundene) Geburtsbescheinigungen auszustellen mit dem Ex und der Mutter als Eltern. Damit können ggf. Leistungen beantragt werden.

3.) Der Ex ist als rechtlicher Vater unterhaltsverpflichtet.

4.) Vaterschaftsanfechtung am Amtsgericht ist unvermeidlich. Es sei denn, der Ex stimmt einer Vaterschaftsanerkennung noch zu, § 1599 Abs. 2 BGB. Das müsste aber auch erstmal geklärt werden.

5.) Scheidungsurteil mit Rechtkrafvermerk kann man problemlos beim Amtsgericht anfordern, bei dem die Scheidung stattgefunden hat. Das AG Frankfurt schickt die Urteile mit RKV normalerweise automatisch raus, wenn die Rechtskraft (sicher) eingetreten ist. Ansonsten: Anruf, Fax oder Brief genügt.

6.) Legalisation der Geburtsurkunde der KiMu ist wohl auch unvermeidlich, wenn das für Urkunden aus diesem Land nur so geht. Näheres dazu findet man eigentlich auf der Webseite der deutschen Botschaft in dem jeweiligen Land.

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 16:56:01:
Ja das Amtsgericht versuchen wir täglich dazu zu bewegen, ohne Erfolg. 


aha. Vielleicht ist die Scheidung auch noch gar nicht rechtskräftig? Dann könnte das AG auch nichts tun. Außerdem ist ja ohnehin wohl eine Vaterschaftsanfechtung erforderlich, die zumindest einige Monate dauern wird. Also besteht doch mit dem Rechtskrafvermerk keine besondere Eile. Oder?
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Antwort #10 - 03.02.2015 um 20:00:05
 
Natürlich besteht Eile, da Elterngeld nach 3 Monaten verfällt.

ad 1) ja diese schwebt, die Gerichtsverhandlung war am 04.12.

ad 2)  nein, es können keine Leistungen damit beantragt werden, da ich Elterngeld erhalten soll, diese Leistung nach 3 Monaten verfällt und  wie wir feststellen, im den nächsten Monat nichts passieren wird

ad 3) meine Lebensgefährtin möchte aber nicht an ihn herantreten

ad 4) ?Kostet Zeit und Geld? Ach, mittlerweile ist es mir egal. Bin nur noch wütend auf GERMANY

ad 5) Genügt anscheinend nicht

ad 6) wir fahren einfach nach Dänemark, dort ist das nicht nötig. Dort heiraten wir und dann sollte meine Tochter schon als unsere anerkannt werden.
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Antwort #11 - 03.02.2015 um 20:09:01
 
Du gehst irgendwie kindisch mit der Sache um. Irgendwie das Ziel erreichen ohne rechts und links zu schauen - hauptsache durch die Wand - kann mächtig in die Hose gehen.

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:00:05:
ad 1) ja diese schwebt, die Gerichtsverhandlung war am 04.12.


Ja, dann ist es kein Wunder, dass das Standesamt ein rechtskräftiges Urteil verlangt...

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:00:05:
ad 2)  nein, es können keine Leistungen damit beantragt werden, da ich Elterngeld erhalten soll, diese Leistung nach 3 Monaten verfällt und  wie wir feststellen, im den nächsten Monat nichts passieren wird 

Du kannst zumindest beantragen und bitten, dass bis zur Klärung der Probleme nicht beschieden wird.

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:00:05:
ad 3) meine Lebensgefährtin möchte aber nicht an ihn herantreten

Muss sie auch nicht. Wie wäre es den Scheidungsanwalt die Arbeit machen zu lassen?

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:00:05:
ad 4) ?Kostet Zeit und Geld? Ach, mittlerweile ist es mir egal. Bin nur noch wütend auf GERMANY

Spare dir die Wut, denn die hilft nicht. Außerdem ist es nicht die Schuld Deutschlands, dass das Kind innerhalb der ersten Ehe geboren wurde.

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:00:05:
ad 5) Genügt anscheinend nicht

Zumindest könnte die Mutter Elterngeld in Höhe von 300 € pro Monat für ein Jahr bzw. 150 € pro Monat für zwei Jahre.

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:00:05:
ad 6) wir fahren einfach nach Dänemark, dort ist das nicht nötig. Dort heiraten wir und dann sollte meine Tochter schon als unsere anerkannt werden.

Am besten noch bevor die Scheidung durch ist, damit deine Frau Bigamistin wird?
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Antwort #12 - 03.02.2015 um 20:27:26
 
zu Punkt 3)

sie hat keinen Anwalt, es gibt nur den Anwalt des Mannes, deswegen hat sie schon kaum etwas bekommen

zu Punkt 4)

Natürlich kann Deutschland etwas für seine Gesetze! Warum erkennt man nicht nach einem Vaterschaftstest den Vater einfach an????

zu Punkt 5)

auch hier brauchen wir eine richtige Geburtsurkunde, die wir nicht erhalten haben!
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Antwort #13 - 03.02.2015 um 20:33:44
 
Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:27:26:
zu Punkt 3)

sie hat keinen Anwalt, es gibt nur den Anwalt des Mannes, deswegen hat sie schon kaum etwas bekommen


Das wird sie sich sicherlich überlegt haben.


Zitat:
zu Punkt 4)

Natürlich kann Deutschland etwas für seine Gesetze! Warum erkennt man nicht nach einem Vaterschaftstest den Vater einfach an????


Es wäre sinnvoll, wenn Du die Antworten oben liest. Diese Frage ist schon beantwortet.


Zitat:
zu Punkt 5)

auch hier brauchen wir eine richtige Geburtsurkunde, die wir nicht erhalten haben!


Aber der Weg zur Geburtsurkunde wurde ja oben in den Antworten beschrieben. Hast Du den schon ausprobiert?
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Antwort #14 - 03.02.2015 um 20:33:50
 
Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:27:26:
sie hat keinen Anwalt, es gibt nur den Anwalt des Mannes, deswegen hat sie schon kaum etwas bekommen


Bei einer Scheidung in Deutschland herrscht Anwaltspflicht. Du kannst also nicht sagen, dass sie keinen Anwalt hatte. Wenn es einen gemeinsamen Anwalt gibt, dann ist der gemeinsame Anwalt ja auch Ansprechpartner. Zumindest hättet ihr schlau sein können und direkt bei der Verkündung auf Rechtsmittel verzichten können. Dann wäre die Scheidung sofort rechtskräftig geworden und das Kind wäre unehelich geboren. Dann wäre die Vaterschaftsanerkennung problemlos möglich gewesen.

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:27:26:
Warum erkennt man nicht nach einem Vaterschaftstest den Vater einfach an????

Weil die biologische Vaterschaft nicht maßgeblich ist, sondern die rechtliche. Wenn du das ändern willst, kannst du die Vaterschaft anfechten.

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:27:26:
zu Punkt 5)

auch hier brauchen wir eine richtige Geburtsurkunde, die wir nicht erhalten haben!


Dann kann sie vors Sozialgericht gehen und das Elterngeld einklagen.
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Antwort #15 - 03.02.2015 um 21:00:41
 
Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt. Ein Anwalt kann immer nur eine Seite vertreten. Und diese Seite bezahlt ihn auch. Wenn der Ehemann den Anwalt beauftragt hatte, der die Scheidung einreichte, wird dieser Anwalt nicht für die Ehefrau tätig.

Direkt bei der Scheidung auf Rechtsmittel zu verzichten geht nur, wenn beide Seiten einen Anwalt haben. War hier nicht der Fall.
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Antwort #16 - 03.02.2015 um 21:21:38
 
Stimmt. Sry, ich habe noch nicht persönlich diese Lebenssituation erlebt.

Jedoch kann man für wenig Geld einen anderen Anwalt für die 30 Minuten, wo auf die Rechtsmittel verzichtet wird, beauftragen.

Aber um wieder zu Lösungsvorschlägen zu kommen:

Man kann einfach die Vaterschaftsanerkennung machen. Der Ehemann muss dem nur zustimmen.

Das verlangt aber auch, dass man mit dem Ehemann bzw. mit dem Anwalt spricht.
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Antwort #17 - 04.02.2015 um 07:40:39
 
Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:00:05:
ad 2)  nein, es können keine Leistungen damit beantragt werden, da ich Elterngeld erhalten soll, diese Leistung nach 3 Monaten verfällt und  wie wir feststellen, im den nächsten Monat nichts passieren wird 


es gilt § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BEEG: eine Heirat ist wegen fehlender Rechtskraft der Scheidung der Vorehe derzeit wohl nicht möglich und eine Vaterschaftsanerkennung könnte (auch wenn der Standesbeamte es dich machen ließe) schon deshalb nicht wirksam werden, weil der Ex-Ehemann ja nicht um seine Zustimmung gefragt werden soll. Die letzte Variante (laufende Vaterschaftsfeststellung) kommt wohl nicht in Betracht, weil ja noch ein rechtlicher Vater existiert und noch nichtmal eine Vaterschaftsanfechtung läuft.

Ergebnis: Du bist derzeit und wohl noch auf längere Zeit nicht der juristische Vater und hast dementsprechend keine Ansprüche. Wenn man bedenkt, dass das alles vor der Geburt mühelos(!) hätte geregelt werden können, dann ist deine Reaktion nicht nachvollziehbar: Du und die Kindesmutter hätten sich eben schon Mitte November um eine Regelung der Angelegenheiten kümmern sollen - dann hätte Deine Frau mit PKH/VKH bei der Scheidung einen eigenen Anwalt mitgebracht, beide Seiten hätten Rechtsmittelverzicht erklärt und das Kind wäre außerhalb der Ehe geboren worden. Aber nein, erst verbummelst Du notwendige Schritte und wenn's zu spät ist wird auf deutsche Gesetze und Beamte geschimpft. Schon klar

Aras schrieb am 03.02.2015 um 20:33:50:
Bei einer Scheidung in Deutschland herrscht Anwaltspflicht. ... Wenn es einen gemeinsamen Anwalt gibt, dann ist der gemeinsame Anwalt ja auch Ansprechpartner. 


nein: Anwaltspflicht herrscht nur für Antragsteller. Wenn, wie hier bei der Ehefrau, dem Scheidungsantrag lediglich zugestimmt wird (einverständliche Ehescheidung), dann braucht die zustimmende Person keinen Anwalt. Aber dann ist eben auch kein Rechtsmittelverzicht im Termin möglich mit der Folge, dass die Scheidung auch nicht sofort rechtskräftig werden kann.

Es gibt insofern auch keinen "gemeinsamen" Anwalt (auch wenn das von Laien immer wieder so gesagt wird und auch manche Anwälte das -durchaus im Interesse ihres wahren Mandanten- so darstellen): der Anwalt vertritt nur die Interessen seines Mandanten und keinesfalls(!) auch die Interessen der gegnerischen Seite. Das wäre sogar eine Straftat des Anwalts, § 356 StGB. Der Anwalt wird vom anderen Ehepartner daher sicherlich keine Vollmacht haben, keinen Anwaltsvertrag schließen, keine Rechnung an den anderen Ehepartner schreiben etc. Mit der Vorstellung, es handele sich um einen "gemeinsamen" Anwalt sind schon viele Leute bös auf die Nase gefallen.

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:27:26:
zu Punkt 5)

auch hier brauchen wir eine richtige Geburtsurkunde, die wir nicht erhalten haben!


Das Standesamt stellt eine Geburtsbescheinigung zum Zwecke der Beantragung von Elterngeld aus. Die darin aufgeführten Eltern können damit Elterngeld beantragen. Wieso sollte das also nicht gehen? Woran hakt es denn: stellt das Standesamt sowas nicht aus oder lehnt die Elterngeldstelle die Bescheinigung ab?
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Antwort #18 - 04.02.2015 um 10:10:43
 
1. Sobald die Scheidung anhängig war (d.h. dem zuständigen Gericht vorlag) wäre eine sogenannte qualifizierte Vaterschaftsanerkennung möglich gewesen. Du hättest anerkannt, sie zugestimmt, der (Noch-)Ehemann hätte ebenfalls zugestimmt - und mit Rechtskraft der Scheidung wäre es DEIN Kind gewesen. Dies habt ihr versäumt.

2. Z.Zt. ist rechtlich der (Noch-)Ehemann Vater des Kindes, somit auch gegenüber Mutter und Kind unterhaltspflichtig. Diesen Unterhalt einzufordern könnte dabei helfen, ihn zu einer Zustimmung zu deiner Vaterschaftsanerkennung zu bewegen. Diese wäre noch möglich (bis ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung). Die Zustimmung kann übrigens bei einem anderen Standesamt erklärt werden, kostet jedoch auf jeden Fall eine Gebühr - Höhe je nach Bundesland unterschiedlich - (solltet ihr übernehmen, da ihr Interesse an der Zustimmung habt).

3. Einen Antrag auf Elterngeld kann man auch stellen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden (können). Diese werden dann halt nachgefordert - aber das Datum der Antragstellung steht erstmal fest. Dies gilt in der Regel für alle Anträge.

4. Wo war die Eheschließung der Mutter? Evtl. gibt es die geforderte Geburtsurkunde in Kopie in den Akten des Heiratsstandesamtes und dieses gibt euch eine beglaubigte Kopie davon? Ansonsten könnte man das Geburtsstandesamt des Kindes höfflich bitten, Einblick in die Heiratsakte der Mutter zu nehmen, denn für die Heirat müsste ja die Geburtsurkunde der Mutter vorgelegt worden sein.


Grundsätzlich hättet ihr während der neunmonatigen (!) Schwangerschaft die Möglichkeit gehabt, die Dinge vorab mit dem Standesamt zu besprechen und Unterlagen o.ä. zu besorgen, Probleme aus dem Weg zu räumen,... . Euer Versäumnis jetzt dem Staat anzulasten ist zwar verständlich, hilft aber nicht wirklich weiter.



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Antwort #19 - 04.02.2015 um 16:30:56
 
Entschuldigung, ihr geht alle davon aus, dass die Kenntnisse mit dem Verzicht auf Rechtsmittel allgemein bekannt sind. Sind sie nicht.

Ich kann keinen Anwalt beauftragen, wenn meine Lebensgefährtin das nicht möchte. Sie möchte auch nicht Unterhalt von ihm fordern, weil sie Angst hat er holt sich das gerichtlich wieder zurück.

Vaterschaftsanerkennung, dass ist der Lösungsvorschlag, den wir angehen wollen.

Während der Schwangerschaft habe ich gearbeitet und musste mich dann um meine ungerechtfertigte Kündigung kümmern. Ja nicht alle Arbeitgeber sind Kinderfreundlich, ich vermute es sind die wenigsten. Egal, vorher ging nicht und jetzt haben wir den Salat.

Ich wiederhole nochmal:
- kein Elterngeld, aber wir versuchen es mal mit der vorläufigen Geburtsurkunde die NUR für die Krankenversicherung gilt
- kein Kindergeld, das Standesamt will weder beglaubigten Registerauszug noch Geburtsurkunde, noch irgendwas rausrücken.
- nur meine Ersparnisse halten uns im Moment am Leben.  Augenrollen
Ich habe so meine Erfahrung mit der Deutschland GmbH gehabt, so dass ich für Notfälle etwas zurückgelegt habe.
Jedes Geschenk zur Geburt ist im Moment dreimal wichtig geworden, so wird unser Kind mit Nahrung versorgt. Wir sind unseren Freunden so dankbar.

Das Geburtsstandesamt hat die Unterlagen von dem damaligen Standesamt angefordert. Wenigstens etwas. Unser Versäumnis? Nein, im Ernst das Amt hat damals in einer Email gesagt, kommen sie bitte erst, wenn es soweit ist. Ich glaube man will wirklich vermeiden Elterngeld zu zahlen...  Traurig
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Antwort #20 - 04.02.2015 um 16:42:50
 
@Zasi
Richtig nicht alles ist allgemein bekannt.
Vieles geht im Leben schneller und einfacher wenn man miteinander redet..

Frage mal gemein hat Deine Lebensgefaehrtin ein Interesse an einer schnellen Loesung? Sie koennte ja mal mit Ihren Ex oder dessen Anwalt reden..
Die Lebensgefaehrtin koennte doch auch als Mutter Elterngeld beantragen oder?
die Mutterschaft ist ja geklaert.

Wenn der Ex mitarbeitet geht es schneller, denn erstmal muss seine -rechtlich bestehende- Vaterschaft angefochten werden.
Dazu muss man mit dem Ex reden. Der Ex will sicherlich nicht Vater des Kindes sein.
Empfehle dringend @Muleta sehr informative und hilfreiche antwort #9 zu lesen  besonders zu Anfechtung der Vaterschaft..
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Zasi
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Antwort #21 - 04.02.2015 um 17:25:22
 
Einbeck @ Muleta

Euch ein herzliches Dankeschön!
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Antwort #22 - 04.02.2015 um 18:46:40
 
Zasi schrieb am 04.02.2015 um 16:30:56:
Ich kann keinen Anwalt beauftragen, wenn meine Lebensgefährtin das nicht möchte. Sie möchte auch nicht ...


alles richtig. Aber mal im Ernst: sie kommt um einen weiteren Kontakt nicht drum rum. Entweder, sie fragt an, ob er einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen würde, erklärt ihm ggf., wie und wo er das machen kann und bezahlt das womöglich auch noch. Oder sie (oder du) beantragt eine Vaterschaftsanfechtung am Gericht, welches sich dann prompt wieder an den Ex wendet, weil der natürlich am Anfechtungsverfahren zu beteiligen ist. Ist also "kontaktmäßig" gehupft wie gesprungen, nur das über's Gericht dauert natürlich wesentlich länger und wird ggf. wesentlich teurer. Wenn sie also partout nichts unternehmen will, dann bleibt Dir nur der Weg über die Vaterschaftsanfechtung - das kannst Du selbst in die Hand nehmen und selbst den Antrag stellen.

Dass Du Dich nicht rechtzeitig wirklich schlau gemacht hast (und ja, manchmal kriegt man auch von Behörden leider falsche oder irreführende Auskünfte, die man dann aber trotzdem selbst ausbaden muss), lässt sich ja nun auch nicht mehr ändern.

Trotzdem sei nochmal folgender Hinweis angebracht: So wie es sich anhört, gibt es ja schon einen Vaterschaftstest. Und vermutlich ging es dort um eine Prüfung zwischen der Kindes-DNA und Deiner DNA. So ein Test ist ohne Zustimmung des rechtlichen Vaters (also dem Ex-Mann) unzulässig und darf von einem Gericht nicht verwertet werden. Außerdem bedeutet auch eine 99,99%ige Wahrscheinlichkeit Deiner Vaterschaft keinesfalls, dass der Ex-Mann damit als Erzeuger ausgeschlossen ist, wenn dessen DNA nicht ebenfalls geprüft wurde. Denn damit kämen bei grob geschätzt 25.000.000 zeugungsfähiger männlicher Personen in Deutschland immer noch 2.500 andere Männer in Frage (bei 99,999% wären es immer noch 250). Wenn der Richter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren seinen Job ordentlich macht, wird er also auf einem DNA-Test bzgl. Ex-Ehemann und Kind bestehen. Und erst wenn der negativ ausfällt, käme man bzgl. Deiner Person weiter. (Genau genommen müsste man da jetzt noch zwischen alpha- und beta-Fehler der Analyse unterscheiden, aber das mag bei Lust und Laune noch ein statistisch bewanderter Mensch aufdröseln und ggf. die Zahlen unter Berücksichtigung der Analysemethode noch korrigieren).
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Antwort #23 - 05.02.2015 um 09:46:41
 
Bekommt sie keinen Unterhalt von ihrem Ehemann?
Sie sollte schnellstens Kindes- und Betreuungsunterhalt vom rechtlichen Vater des Kindes fordern. Falls der leistungsfähig ist, wird er sich dann wahrscheinlich von sich aus um die Anfechtung der Vaterschaft kümmern.
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Antwort #24 - 05.02.2015 um 14:21:34
 
Nein, sie bekommt keinen Unterhalt. Ich habe es ihr schon gesagt, besonders mit dem Hinweis, dass das Geld für Unsere Tochter ist und wir es auch auf einem Konto parken können, falls Sie Angst hat der Ehemann fordert es zurück.
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Antwort #25 - 05.02.2015 um 14:30:33
 
Zasi schrieb am 04.02.2015 um 16:30:56:
kein Kindergeld, das Standesamt will weder beglaubigten Registerauszug noch Geburtsurkunde, noch irgendwas rausrücken.

Und genau das verstehe ich hier nicht. Der Ex-Mann ist derzeit rechtlich der Vater. Das Standesamt ist verpflichtet eine Geburtsurkunde mit genau diesem als Vater eingetragen auszustellen. Warum weigert sich das Standesamt einem ehelich geborenen Kind die Geburtsurkunde zu verweigern.
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Antwort #26 - 05.02.2015 um 14:40:06
 
tiggger schrieb am 05.02.2015 um 14:30:33:
Warum weigert sich das Standesamt einem ehelich geborenen Kind die Geburtsurkunde zu verweigern.


steht doch oben bereits: weil die Identität der Mutter nicht (ausreichend) urkundlich geklärt ist. Aber für eine Geburtsbescheinigung wird's trotzdem reichen.
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Antwort #27 - 08.02.2015 um 15:58:52
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #28 - 13.02.2015 um 21:26:45
 
Zwischenstand:

Elterngeld wurde gewehrt, die fehlenden Unterlagen (Geburtsurkunde  und Vaterschaftsanerkennung) müsse nur nachgereicht werden.

Kindergeld haben wir eine Antwort erhalten, sind am erneuten Ausfüllen der Formulare

Der ExEhemann kümmert sich im Moment um die Anfechtung bzw. Nichterklärung der Vaterschaft. Dies dauert gerade und, dass die Unterhaltsansprüche nicht nachträglich gefordert werden können, macht hier etwas Missmut, aber wir geben ihm noch etwas Zeit.

Ansonsten ist das Standesamt sehr merkwürdig: zum einem haben sie selbst empfohlen, dass wir einen Anwalt nehmen, zum Anderen hat z.B. das Amt mit dem Elterngeld, sie darauf hingewiesen, dass in Bezug des schwebenden Vaterschaftsantrag, eine Bestätigung der Beantragung dieser ausgehändigt werden muss. 

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Antwort #29 - 24.02.2015 um 21:01:02
 
Neuer Zwischenstand:

Elterngeld - keine Änderungen 

Kindergeld haben wir eine Antwort erhalten und wenn wir die Urkunde bis zum 15.03. nicht nachreichen, gibt es eine Ablehnung.

Vaterschaft- der EXEhemann hat verzichtet. Wir gehen morgen zum Standesamt und geben die Bescheinigung ab.

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Antwort #30 - 10.03.2015 um 14:08:52
 
Weiterer Zwischenstand:

Elterngeld - bewilligt. Antrag für meine Labenspartnerin hängt an der Geburtsurkunde 

Kindergeld haben wir eine Antwort erhalten und wenn wir die Urkunde bis zum 15.03. nicht nachreichen, gibt es eine Ablehnung.

Vaterschaft- der EXEhemann hat verzichtet. Standesamt hat alle Unterlagen vorliegen.

Das Problem: am Freitag hat das Standesamt mitgeteilt, dass die Urkunde verschickt wurde, bis heute haben wir keine erhalten  Traurig

Warum kann es einfach nicht funktionieren?  unentschlossen
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Antwort #31 - 10.03.2015 um 14:11:21
 
Erbitte vom Standesamt eine Bescheinigung, das eine Vaterschaftsanerkennung grade im Gange ist, oder das Aktenzeichen an. Und mit der Bescheinigung oder dem Aktenzeichen bittest du eine Fristverlängerung bei der Kindergeldsstelle an.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 10.03.2015 um 21:07:42
 
Bescheinigung oder Aktenzeichen habe ich leider nie erhalten. Meine Meinung ist mittlerweile: Schleswig-Holstein - Der falsche Norden
Wie kann es sein, dass wir immer noch keine Post haben  Ärgerlich
Die Erfahrungen, die ich bisher gemacht habe, sagen mir das etwas faul ist im Staate. Es macht mich wütend, so wütend, dass linke oder rechte Gruppierungen mit mir ein leichtes Spiel haben werden. Ich bin es leid.

Egal, ob ich gegen Datenschutz verstoße, mir bleibt nichts anderes übrig als den folgenden Schriftverkehr mitzuschicken:

Guten Tag Frau YYY,
im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Bundeselterngeldgesetz benötige ich die Information, ob das Verfahren zur Beantragung der Vaterschaft durch Herrn Zasi beantragt wurde. Das heißt nicht, dass das Verfahren bereits eingeleitet oder abgeschlossen wurde. Es geht lediglich darum, dass der Noch-Nicht-Vater die für ihn möglichen und notwendigen Schritte zur Erlangung der ( rechtlichen) Vaterschaft eingeleitet hat. Das reicht zunächst aus und entspricht den Vorgaben des Bundesministeriums.
Dieser Nachweis würde ausreichen.
Sollte es noch Unklarheiten geben, rufen Sie mich bitte an.

Mit freundlichem Gruß


Landesamt für soziale Dienste
Schleswig-Holstein
Außenstelle Schleswig
Seminarweg 6
24837 Schleswig


Betreff: Anerkennung der Vaterschaft

Sehr geehrter Herr XXX,

das Standesamt in Flensburg, kann mir keine Bestätigung des Antrages ausfüllen.
Jedoch war Frau YYY so nett und bat mir an einen Kontakt zu Ihnen herzustellen, so dass sie Ihnen erklären kann, warum das so ist.

Mit freundlichen Grüßen


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Antwort #33 - 10.03.2015 um 22:03:09
 
Dann wende Dich doch an den Beauftragten für Zuwanderungsfragen des Landtages, sein Referent ist Jurist und kennt sich mit Geburtsurkunden etc. aus, kennt auch die Behörde:
http://www.landtag.ltsh.de/beauftragte/fb/
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Antwort #34 - 10.03.2015 um 22:41:23
 
Ja, das hat meine Mutter mir heute auch empfohlen: Beschwere Dich beim Landtag...  Traurig

Vielen Dank Reinhard für den Link.  Smiley
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Antwort #35 - 04.04.2015 um 01:33:31
 
Stand unverändert, Beschwerde an den Landtag ist draußen. Noch keine Antwort erhalten. Wir überlegen auszuwandern. Deutschland benötigt ja keine Fachkräfte, wie z.B. Ärzte oder Apotheker...  Zwinkernd
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Antwort #36 - 18.04.2015 um 22:33:05
 
Wir haben mittlerweile Antwort vom Schleswig-Holsteinischer Landtag
Beauftragter für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes, Referent
Torsten Döhring
erhalten. Die gewünschten unterlagen schicken wir ihm, hoffentlich geht es irgendwie weiter, denn mit der Scheidung sind JETZT Mutter und Kind nicht mehr bei einer Krankenkasse!!!!
Danke Deutschland!
ICh hasse dieses Land, mein Wunsch als Fachkraft auszuwandern steigt immer mehr, Wie die Toten Hosen schon gesungen haben: 1000 gute Gründe  Ärgerlich
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Antwort #37 - 18.04.2015 um 23:06:36
 
Willkommen in der Welt der Erwachsenen.

Die Mutter und das Kind sind weiterhin versichert. Sie fallen nicht so einfach aus der Krankenversicherung. Die Mutter soll das mit der Krankenkasse klären.
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Antwort #38 - 20.05.2015 um 16:10:28
 
denn mit der Scheidung sind JETZT Mutter und Kind nicht mehr bei einer Krankenkasse!!!!


Unsinn!!!
In Deutschland herrscht Versicherungspflicht, d.h. Kind+Mutter sind weiterhin versichert.
Die Mutter muss aber halt Beiträge zahlen!
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Antwort #39 - 23.05.2015 um 12:05:22
 
Zunge Nein, der aktuelle Fall ist so. Theoretisch Beitrag zahlen, in der Praxis Krankenkasse möchte die Versicherungspflicht nicht weiter bestehen lassen. Kind ist mittlerweile aus dem Impfschema draußen, da das Gesundheitsamt zu weit entfernt ist und die Bahn streikte.

Ich teile hier nur Tatsachen mit. Was die politische Theorie ist, ist mir egal. Glaubt doch den Medien  Durchgedreht

Selbst die Anfrage beim Landtag hat nichts gebracht, da er zu viel zu tun hat, um sich um unseren Fall zu kümmern. Alles sehr schade, warum zahle ich Steuern in diesem Land???
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Antwort #40 - 23.05.2015 um 13:07:25
 
Anwalt beauftragen und Stadt und Kasse verklagen. Zum Amtsgericht gehen und Beratungshilfeschein besorgen.
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Antwort #41 - 27.07.2015 um 23:11:48
 
Sie haben eine Ausnahme gemacht, jetzt habe ich eine Geburtsurkunde meiner Tochter, leider wurde deutsch als Staatsbürgerschaft vergessen.

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Antwort #42 - 28.07.2015 um 02:47:52
 
Auf einer Geburtsurkunde ist auch nicht die Staatsangehörigkeit vermerkt.
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Antwort #43 - 28.07.2015 um 02:53:46
 
Aras schrieb am 28.07.2015 um 02:47:52:
Auf einer Geburtsurkunde ist auch nicht die Staatsangehörigkeit vermerkt. 


Ist das wirklich soo..

auf meinem Orginal Geburtseintrag steht..

Name
xxxxx

Eltern xxxx und yyy beide deutsch und katholisch

Ist aber Bayern, da gehen die Uhren etwas anders

Zasi schrieb am 27.07.2015 um 23:11:48:
ich eine Geburtsurkunde meiner Tochter, leider wurde deutsch als Staatsbürgerschaft 


Dann beantrage einfach einen deutschen Pass, oder wenn du 100% sicher gehen willst einen Staatsangehörigkeitsausweis

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Antwort #44 - 28.07.2015 um 03:08:37
 
Also auf allen meinen Geburtsurkunden (DDR, BRD von 2013, CIEC-Abkommen Formular B) fehlen Angaben zu Religion und zu Staatsangehörigkeit. Im Geburtsregister fehlen die Angaben auch.


Ansonsten:

Zitat:
§ 59 Geburtsurkunde

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
das Geschlecht des Kindes,
3.
Ort und Tag der Geburt,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
5.
die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.


http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/__59.html


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Antwort #45 - 28.07.2015 um 19:12:00
 
auf deutschen Geb.Urkunden werden meines Wissens nur die *ausländischen* Staatsangehörigkeiten vermerkt.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht vermerkt. Ist normal so.
Die deutsche Staatsangehörigkeit hat man auch nicht aufgrund der Geb.Urkunde.

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #46 - 05.08.2015 um 16:36:53
 
erne schrieb am 28.07.2015 um 19:12:00:
auf deutschen Geb.Urkunden werden meines Wissens nur die *ausländischen* Staatsangehörigkeiten vermerkt. 

Stimmt so nicht. Aras hat im letzten Post § 59 PStG zitiert, dort ist von der Staatsangehörigkeit keine Rede.

Im Geburtenregister wird auf die Staatsangehörigkeit der Eltern hingewiesen, wenn diese nicht deutsch sind und die ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Außerdem wird auf einen evtl. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 3 StAG hingewiesen.
Das steht in § 21 Abs. 3 PStG.

Die Hinweise im Geburtenregister werden nicht in die Geburtsurkunde übernommen. Will man auch die Hinweise mit in einer Urkunde haben, muss ein beglaubigter Registerauszug ausgestellt werden.

Gruß
Richter
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"Zuweilen bedeutet eine gewährte Antwort, daß einem der Gegenstand der Frage genommen wird“, Douglas Adams
 
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