neddo
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Re: Langer Aufenthalt in Frz-Guyana, Partnerschaft in Brasilien registriert, Einreise / Aufenthalt in Deutschland ?
Antwort #12 - 11.01.2015 um 04:33:33
Vielen Dank für die Hinweise. Wie gesagt, ging's mir hauptsächlich darum, ob Rückreisen nach freizugsrechtlichen Aufenthalten, obwohl davon nix im FreizkG steht, in Deutschland in der Praxis auch als solche, und insofern die europäische Rechtsprechung etwa C 370/90, respektiert werden. Soweit ich die Antworten verstehe, im Prinzip ja, auch wenn natürlich im Einzelfall das niemand garantieren kann.
Freizugsrechtlich ist man in anderen europäischen Ländern nach Entscheidungen seit ca. 1986 schon wegen dem Empfang von Produkten oder Dienstleistungen schon als Turist, kostenloser staatlicher Krankenbehandlung C-372/04 Rdnr 90 (bei mir, CMU), Bezug von Strom, Miete, Internet, Lebensmittel (bei mir, bezahle ich von Wohngeld / Sozialhilfe RSA), neben der nicht völlig aussichtslosen Bereithaltung zu Arbeit oder Erbringung von Dienstleistungen wie durch unsere 1 Pfennig englische Ltd., nach Art. 49, 54, 57 Eur. Vertrag, Dir. 123/2006 , alles bei mir wohl gegeben.
Neben C 370/90 gibt es auch noch C-60/00 , in desen verschiedenen Abschnitten steht, wer unmittelbar begünstigt ist durch die Freizügigkeit: der Bürger als Person, der Ehepartner als Person, die Firma (wohl auch potentielle Kunden, die ja durch den europäischen Wettbewerb begünstigt sind), der Bürger, Ehepartner und Dritte die Geschäftsführer, Inhaber usw der Firma sind, ...
Bei unserer englischen 1 cent Firma ist zu beachten, das wir außer Geschäftsführer und Eigentümern, inkl. der nach englischem Recht nötigen Unterschreibung von Aufträgen durch alle Geschäftsführer, und inkl. der Gleichstellung der Geschäftsführer / Eigner mit englischen natürlichen Personen für diese Tätigkeiten, und dem Recht nach Suche, Bewertung, Preisfestlegung, Abwägung der Risiken, Annahme, Durchführung, auch noch die persönlichen Leistungserbringer sind, also noch mehr als im Urteil C-168/04 60ff unmittelbar von der Freizügigkeit als unbegrenzt vorrangig vor Personenkontrollen begünstigt. Ausreichen dürfte schon die nicht völlig aussichtslose faktische Suche von Kunden und gelegentliche Erbringung von Service. Dies auch in Deutschland durchführen zu wollen, dürfte ein zweiter Grund für den Aufenthalt des Partners sein.
Nach Entscheidungen wie C-575/12 können Visa auch in abgelaufenen oder ungültigen Reisedokumenten oder unabhängig von solchen, in einem losen zusätzlichen Blatt angebracht sein. Nach diversen Entscheidungen inkl. C 459/99 braucht der freizugsrechtlich reisende europäische Bürger und sein conjuge kein gültigen Ausweis, wenn diese ihre Eigenschaften (Bürger / Familienangehöriger) beliebig anders hinreichend glaubhaft gemacht werden können. Das sollte dann eigentlich auch von den Fluggesellschaften anzuerkennen sein, die ja wohl Konzessionäre dieses öfftl. Personenverkehrs sein dürften.
Ich hab beim 'Konsulat' angerufen, der Konsul kommt nur extrem selten nach Frz Guyana, wohl erst in einem halben Jahr oder später. Deswegen will niemand mehr Europa, weil in Europa nix für die Bürger funktioniert, neben Absurditäten wie einer Bürgerschaft die Aufenthalt und Familie nur erlaubt wenn man reich ist, sowas gibts sonst nicht mal in den letzten Bananenrepubliken, und den Menschen wird Europa als Garantie für Menschenrechte verkauft. Das ganze System gehört eingeäschert, hoffentlich gibts bald mal nen richtigen Krieg.
Die CE/38/2004 art. 2 in der Verbindlichen frz. / engl. Fassung schreibt nicht, daß sposes/conjoints verheiratet sein müssen. Diverse englische Urteile, aber auch das VG Lille, schon zitiert, rechnen dazu auch eingetragene Partner. Bei Ausarbeitung der CE/38/2004 waren eingetragene Partner in conjoints enthalten, im letzten Moment durch die Änderungen SEK/2003/1293 unterschieden, um nicht von unkontrollierbarem Recht des Ursprungs- oder Register-Staates der Partnerschaft abzuhängen. Inzwischen haben sich jedoch das Anerkennungsprinzip oder das Registerprinzip für formalen Bestand und Effekte der Partnerschaft weitgehend durchgesetzt, womit dieser frühere Vorbehalt explizit widerrufen und in Naturalrestitution diese Unterscheidung hinfällig wurde.
Es ist anzunehmen, das auch für andere Familienmitglieder gilt, die entgegen früher jetzt explizit in den europäischen gesetzen sind. Resolution 2184/2008 art. 2 ist als Anweisung an die Mitglidstaaten als unmittelbar verpflichtend anzusehen.
Nach Art. 2 von CE/38/2004 haben automatisches Aufenthaltsrecht unabhängig von Erlaubns, Dokumenten usw des Aufenthaltsstaates und sind normalerweise nicht ausweisbar, registrierte Partner einer auf der Basis geltenden Rechtes EINES Mitgliedstaates, wenn der Aufenthaltstaat die Partnerschaft als 'gleichwertig' anerkennt, und zwar dann unter nicht ungünstigeren Bedingungen als Bürger oder sonstige Ausländer im Aufenthaltstaat. Mindestens wohl Zypern erkennt praktisch jede registrierte Partnerschaft an, abgesehen davon schließt die o.g. 'Basis' auch internationales und drauf verwiesenes ausländisches Recht ein, sodas wie auch für die zweite Bedingung heutzutage wegen dem Register- oder Anerkennungsprinzip das Recht des Registerstaates relevant ist. In Deutschland ist das wohl auf 17b EGBGB begrenzt maximal wie eine Lebensgemeinschaft. Gleichwertig bedeutet vergleichbar in vielen Aspekten, C-147/08 . Nach dem relevanten und zu beachtenden bras. Recht ist die Uniao Estavel ausdrücklich "equiparado" (auch das Wort der portugiesischen Version von 38/2004/CE) mit einer Ehe, begründet insbesondere eine Familie einschlieslich öfftl. Schutz stns. des Staates, art. 226.3 bras. Verfassung.
Deswegen nehme ich an, mein Partner hat automatisches Aufenthaltsrecht, wohin er freizugsrechtlich reist.
Wie TA (2013) 0337 of 09/10/2013 art. 15-A, 15-B usw. oder die Kommentare zu Art. 1,2,3 zu CIEC 32 andeuten, ist frei wählbar zunehmend normal die freie Wahl von anwendbarem Recht selbst von Nicht-Mitgliedstaaten, so auch C-370/90, und sogar Kollisionsrecht/Anerkennungsprinzip, Registerland, ex tunc/reziproke Wirksamkeit, , inklusive das Recht auf Identität, Einheit und kulturelle / historische Gesamtheit der Institution der Partnerschaft. Für die Anerkennung braucht die Partnerschaft nur registriert zu sein, es kommt nicht mal drauf an zu überprüfen ob wirksam im Registerland.
Deswegen nehme ich an, daß, insbesondere für Aufenthaltsfragen, keine Eintragung oder gar Homologisierung der bras. Uniao Estavel nötig ist.
Eine Transkription oder Homologisierung von Partnerschaften wie auch Ehen dürfte für den Reiseverkehr und Aufenthalt schon faktisch unmöglich sein. Allen Vorschriften und Urteilen nach muß selbst bei nötigem Visums dieses nach einem 'minimum check' an der Grenze gegeben werden.
Im Prinzip wollen wir auch nur kurzzeitig reisen, und nicht von Frz. Guyana weg; wir hoffen, daß es doch noch ein Krieg mit Rußland gibt, das braucht Europa mal wieder weil gar nix mehr funktioniert, auserdem gibt die Merkel uns bestimmt nix soziales. Entsprechend wollen wir hier bleibend weg, falls Sarkozy oder Maria de Pen Präsident werden, aber nicht unbedingt nach Deutschland.
Noch ein paar Anmerkungen zu den Antworten von Teilnehmer Einbeck, auch wenn sie nur nebensächlich für mein Problem sind:
Der französische PACS ist nix wert, entspricht auch nicht unserem Zusammenleben, ist mehr eine funktionell begrenzte Regelung vom Zusammenleben etwa als Herbergment usw.
Die Uniao Estavel, ähnlich einer common-law mariage oder domestical union, hat ihren Ursprung darin, daß in Brasilien in einigen Gebieten keine Standesämter usw sind, Berechtigte im Ausland leben, Heiraten teuer oder kompliziert war, auch Scheidung bis vor kurzem rechtlich unmöglich war. Die Leute können deswegen nicht aufhören normal offen und wie verheiratet zu leben, seine Frau bzw ihr Mann als solche vorzustellen, behandeln, von anderen respektiert haben wollen, eine Familie zu gründen, Kinder zu haben usw. Eine Registrierung kann man ja nachholen sobald faktisch möglich, oder auch nicht, inkl. weil sich die Familie vorher scheidet oder ein Partner stirbt, in solchen Fällen wird auch Erbschaft, Rente usw normal gehandhabt. Der Staat schaffte schrittweise alle Diskrimination solcher Familien und ihrer Mitglieder ab, einschließlich durch die Verfassug. In den letzten Jahren kam hinzu, wie in aller Welt, die Entwertung der kirchlichen und zivilen Heirat und Ehe, und die sehr weitgehend erlaubte Gestaltungsfreiheit des Zusammenlebens durch die Partner selbst. Das ist übrigens bestens in Übereinstimmung mit der Auffassung des EMRGh 9214/80, 9473/81, 9474/81 28/5/1985 63 das die Institution der Familie durch Wille, Gebrauch, Absicht der Patner wirksam und von anderen zu respektieren begründet wird, unabhängig von Formalitäten, selbst wenn im Ausland . Daher sind einleuchtenderweise Eigenschaften der Uniao Estavel: funktionell gleich und rechtlich gleichgestellt der Ehe, nur ohne Akt der Heirat; automatisch falls und seit die entsprechenden Mindestvoraussetzungen vorliegen, CC 1723s etc; fakultativ jederzeit vor, während, nach der Uniao inkl. post mortem beliebige ein-, beid- oder drittseitige Erklärungen oder Vereinbarungen möglich und abänderbar, nicht konstituierend sondern belegend; gültig unter den Partnern oder gegen private Dritte soweit diesen mitgeteilt oder notorisch, gegen alle falls registriert; staatlicher Schutz und Unterstützung automatisch. Zunehmend durch bras. OLGe und 2011 durch das Verfassungsgericht STF ADI 4277-DF-132 ADPF RJ 5/5/2011 wurde die Uniao Estavel auch gleichgeschlechtlich wirksam bestätigt, inklusive äquivalent der in Brasilien ebenfalls möglichen gleichgeschlechtlichen Ehe. Die Uniao Afectiva, Zuneigungsgemeinschaft, bedeutet daß man irgendwie zusammenleben will, Uniao Homoafectiva, daß beide Partner gleichgeschlechtlich sind, es heißt nicht uniao homosexual sodaß es nicht erforderlich ist das man sich auch zusammen ins Bett legt. Die können beide zeitweilig oder stabil sein; falls stabil und mit den Eigenschaften von CC 1723s etc, sind es zugleich Uniao Estavel.
Es ist wurst wie man es nennt, weil jede Uniao Estavel oder Uniao Inestavel nach bras. Recht bereits durch das faktische Zusammenleben begründet wird, und ein Register, piepegal wie und was enthaltend, die faktische Uniao im Ausland formal beweist. Unsere Uniao ist jedenfalls eine Uniao Estavel weil sie stabil ist, und eine Uniao Homoaffektivo weil wir gleichgeschlechtlich sind und zusammenleben wollen.
Für ihre Effekte gegen alle Private, kann die bras. Uniao Estavel im Registro de Titulos e Documentos registriert werden, durch Beglaubigung der Unterschrift, oder mindestens zwei Zeugen, oder notarielle Aufnahme wird sie zugleich authentisches Dokument. Anschließend kann sie wahlweise im Registro das Pessoas Naturais / Estado Civil registriert werden. Das entspricht iW der Registrierung im Lebensgemeinschaftsregister und im Personenstandsregister. Die Partner und jedermann sonst können jederzeit irgendwas bzgl. einer Uniao von ihnen selbst oder anderen registrieren, die Gesamtheit solcher Dokumente / Erklärungen belegt dann die Eigenschaften der Uniao.
Wir haben versucht, unsere Uniao Estavel nach bras. Recht auch als PACS zu registrieren. Zuerst hat das Gericht in Cayenne, das Original der Geburtsurkunde ans frz. Konsulat in Conakry geschickt. Die haben dann, höchst unprofessionell, bei den Verwandten und örtlichen Behörden angefragt, ob es auch echt ist, und ob der Partner auch als homosexuell bekannt ist, weil er eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründen will. Damit haben sie auch gleich einen neuen Asyl-Grund geliefert. Nach mehreren Monaten kam die Geburtsurkunde bestätigt zurück. Als wir dann unsere Vereinbarung hinbrachten, hat das Gericht gesagt, einen PACS können wir nicht nach den materiellen Regeln ausländischen Rechtes sondern nur frz Rechts abschließen. Dazu müssten evtl. ausländische Partnerschaften vorher aufgelöst werden. Ersteres wollen wir nicht, zweites geht nicht da die Uniao Estavel de facto, nicht durch formalen Akt, begründet oder aufgelöst wird. Daher pfeifen wir auf den PACS vom Franzosen, der sowieso nix Wert ist, und haben inzwischen unsere Uniao Estavel in Brasilien registriert, und benutzen die so wie sie de facto ist und anzuerkennen ist.
Wo im Merkblatt vom dt. Konsulat steht, das die bras. Uniao Estavel im deutschen Rechtskreis nicht anerkannt wird, bezieht sich das nur auf die gemischtgeschlechtliche Partnerschaft, weil es eine solche in Deutschland nicht gibt. Die gleichgeschlechtliche Uniao Estavel, zugleich auch Uniao Homoafektibo, ist sehr wohl anzuerkennen, als Lebensgemeinschaft, weil es eine solche gleichgeschlechtlich in Deutschland gibt. Weiter unten steht auch in der portugiesischen Version des Merkblatts vom Konsulat, daß eine gleichgeschlechtliche Uniao Estavel sehr wohl als Lebenspartnerschaft anerkannt wird.
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