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Einbürgerung, langjähriger Aufenthalt, deutsche Familienangehörige (Gelesen: 1.685 mal)
Tenedor
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02.01.2015 um 16:12:15
 
Habe eine Frage bezüglich möglicher Einbürgerung

Es handelt sich um eine Person, die als Kind 1980 ein Jahr in BRD gelebt hat, wo seine Mutter als Gastarbeiter labte, danach Rückkehr wieder nach damaligen Jugoslawien. Die Person kam wieder 1991 nach Deutschland und mangels Alternativen, Asyl beantragt hat. Der Antrag wurde erst 2003 abgelehnt, danach folgte ein Jahr "Duldung" und danach Aufenthalt nach dem §25. 4 Abs.2.
Die Mutter ist inzwischen aufgrund langen Aufenthalts als Gastarbeiter eingebürgert, die drei Geschwister sind allerdings Deutsche nach Herkunft (Vater der Geschwister ist Deutscher).
Die Person beherrscht einwandfreies Deutsch (sogar im Call Center gearbeitet) und war nie Vorbestraft, hat keinen Kontakt zum Herkunftsland und keine Verwandtschaft dort und seit 1991 nicht mal das Herkunftsland besucht, sein Lebensmittelpunkt ist eindeutig Deutschland. 
Könnte man damit einen Antrag auf die Einbürgerung, bzw. "Ermessungseinbürgerung" stellen? Die Stadt ist Berlin, vielleicht bestehen regionale Unterschiede in der Bearbeitung. Besteht da vielleicht ein "Härtefall", da die ganze Familie Deutsche sind und die Person seit 1991 in Deutschland lebt?

Gruß
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erne
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Antwort #1 - 02.01.2015 um 18:22:44
 
Tenedor schrieb am 02.01.2015 um 16:12:15:
danach Aufenthalt nach dem §25. 4 Abs.2.


damitgeht keine Einbürgerung nach §10
Für §9 müsstest du eine deutsche Frau haben.
Und für §8 sehe ich kein Interesse Deutschlands.

Tenedor schrieb am 02.01.2015 um 16:12:15:
Besteht da vielleicht ein "Härtefall", da die ganze Familie Deutsche sind und die Person seit 1991 in Deutschland lebt?


definitiv: nein


Du brauchst erstmal einen AT nach einem anderen  §§  als 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5
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reinhard
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Antwort #2 - 02.01.2015 um 18:31:07
 
Der normale Weg ist, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26, Absatz 4 zu beantragen.
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#26

Danach ist eine Einbürgerung möglich.
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Tenedor
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Antwort #3 - 02.01.2015 um 18:53:38
 
erne schrieb am 02.01.2015 um 18:22:44:
Du brauchst erstmal einen AT nach einem anderen  §§  als 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5



"§25. 4 Abs.2."

Ist das nicht: "25 Abs. 3 bis 5"?

"Besteht da vielleicht ein "Härtefall", da die ganze Familie Deutsche sind und die Person seit 1991 in Deutschland lebt?


definitiv: nein"

Habe nach "Härtefällen" gesucht, allerdings aber nur einen Fall gefunden, der mit diesen Fall gar nichts zu tun hat...
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reinhard
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Antwort #4 - 02.01.2015 um 20:43:18
 
Nein, mit § 25 Abs. 3 bis 5 ist es nicht möglich, eingebürgert zu werden.

Du musst erst nach § 26, Abs. 4 die NE beantragen, und wenn Du die hast, ist die Einbürgerung der nächste Schritt.

Einige Behörden machen es auch gleichzeitig: Wenn Du die Voraussetzungen erfüllst, bekommst Du die NE, und eine Sekunde später die Einbürgerung.
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Antwort #5 - 02.01.2015 um 22:38:10
 
reinhard schrieb am 02.01.2015 um 20:43:18:
Nein, mit § 25 Abs. 3 bis 5 ist es nicht möglich, eingebürgert zu werden.

Du musst erst nach § 26, Abs. 4 die NE beantragen, und wenn Du die hast, ist die Einbürgerung der nächste Schritt.

Einige Behörden machen es auch gleichzeitig: Wenn Du die Voraussetzungen erfüllst, bekommst Du die NE, und eine Sekunde später die Einbürgerung.



Das mit NE wäre dann nach §10, nach "Ermessung", §8, wären andere AE möglich, so zumindest sagt das ein Amtsblatt in Berlin was in im Netz gefunden habe. Denke, er muss zum Beratung um genaueres zu erfahren.
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