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Das neue Einbürgerungsgesetz (Gelesen: 2.981 mal)
Themen Beschreibung: Ist es bereits in Kraft
Sc
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Das neue Einbürgerungsgesetz
03.01.2015 um 12:22:08
 
Ist das neue Einbürgerungsgesetz in Kraft? Damit meine ich das Gesetz was im letzten Jahr verabschiedet worden ist.
Was sind da die Grundlagen, nach welchen Paragrafen läuft das.
Laut meinen Wissenstandes ist es möglich doppelte Staatsbürgerschaft zu behalten vorausgesetzt...
Über eine genaue Aufklärung würde ich mich freuen, und bedanke mich im Voraus für die Mühe.
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reinhard
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Antwort #1 - 03.01.2015 um 12:48:16
 
Nein, es handelt sich nicht um ein "Einbürgerungsgesetz".

Es geht in dem neuen Gesetz um Deutsche, die eine zweite (oder dritte) Staatsangehörigkeit haben: Wenn sie die deutsche per Geburt und die ausländische von den Eltern bekommen haben und nach 1999 (bei Anmeldung: nach 1989) geboren sind, dann dürfen sie die ausländische als Erwachsene (nach dem 18. Geburtstag) behalten, falls sie in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen sind.

Für Ausländerinnen und Ausländer (Einbürgerung) hat sich nichts geändert.
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Antwort #2 - 03.01.2015 um 13:22:25
 
Da habe ich mich etwas falsch ausgedrückt.
Von meiner Schwester ( Bosnierin) sind die Kinder in der BRD geboren ( 16 und 17 Jahre alt) beide der Kinder besuchen in der BRD die Schule und habe beide Bosnische Staatsbürgerschaft. Laut meines wissenstandes ist doch letztes Jahr ein Gesetz verabschiedet worden, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Mehrstaatigkeit für solchene Ausländer ermöglicht wird.
Gibt es hierfür eine Einbürgerungsmöglichkeit?
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Antwort #3 - 03.01.2015 um 13:37:39
 
Sc schrieb am 03.01.2015 um 13:22:25:
das unter bestimmten Voraussetzungen eine Mehrstaatigkeit für solchene Ausländer ermöglicht wird.
Gibt es hierfür eine Einbürgerungsmöglichkeit? 


wenn du von "Einbürgerungsmöglichkeiten" sprichst, ist die Änderung des Gesetzes vom letzen Jahr für Euch nicht relevant.

Nochmal:
reinhard schrieb am 03.01.2015 um 12:48:16:
Es geht in dem neuen Gesetz um Deutsche, die eine zweite (oder dritte) Staatsangehörigkeit haben: Wenn sie die deutsche per Geburt und die ausländische von den Eltern bekommen haben und nach 1999 (bei Anmeldung: nach 1989) geboren sind, dann dürfen sie die ausländische als Erwachsene (nach dem 18. Geburtstag) behalten, falls sie in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen sind.

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andere Neuerungen gibt es nicht
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Antwort #4 - 04.01.2015 um 00:13:15
 
Die am 20.12.2014 in Kraft getretenen Änderungen des StAG zB zur Optionsregelung stehen hier
http://www.buzer.de/gesetz/11337/a189443.htm

bzw. hier http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1392307766/2#2

An den Einbürgerungsverfahren und -bedingungen hat sich mW nichts geändert.
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Antwort #5 - 04.01.2015 um 12:38:14
 
Die Neuerungen gelten nur für Deutsche, ganz einfach.

Wenn die beiden bosnischen Kinder bereits seit der Geburt Deutsche sind (seit 1990 ging das, es musste allerdings rechtzeitig ein Antrag gestellt werden) und sie damals Deutsche geworden sind, gilt das Gesetz für sie.

Wenn sie Ausländer sind, gibt es keine "neuen Gesetze", weil es für Ausländer nichts Neues gibt.
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Antwort #6 - 04.01.2015 um 15:51:32
 
Wenn es nach mir gehen würde entweder eine oder andere Staatsbürgerschaft. Ausser ein bestimmtes Land stellt sich quer, oder mann hat wirtschaftliche Benachteiligungen bei der Ausbürgerung. Dieses ist aber bereits durch Gesetzegeber geklärt.
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