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Mit GÜB über die Schweiz ausreisen? (Gelesen: 3.320 mal)
Themen Beschreibung: Grenzübertrittsbescheinigung
Orev
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i4a rocks!


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24.11.2014 um 21:38:42
 
Hallo ich grüße euch..
mein mann ist derzeit mit einer Grenzübertritssbescheinigung in Deutschland.
Wir sollen aber jetzt das Visum in Belrad(Serbien) holen.
Dazu wollten wir fliegen.
Den Flug den wir nehmen wollen , hat einen Stopp in Zürich oder Genf.. Darf man das mit einer GÜ?
ausserdem verstehe ich nicht warum mein Mann nach Belgrad muss obwohl er hier in deutschland ist .
Kann man das nicht von hier aus machen?

Daddys' Änderung:
Eigene Frage = eigener Thread und die sinnlose Umfrage habe ich auch gelöscht...
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« Zuletzt geändert: 25.11.2014 um 09:25:26 von Daddy »  
 
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Saxonicus
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Antwort #1 - 24.11.2014 um 22:07:25
 
Orev schrieb am 24.11.2014 um 21:38:42:
Wir sollen aber jetzt das Visum in Belrad(Serbien) holen.
Kann man das nicht von hier aus machen?

Nein, denn ein Visum gibt es nur bei der Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat).
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Orev
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 24.11.2014 um 22:12:12
 
Darf er mit einer Gü fliegen mit einem Stopp der in Zürich ist. da ja zurich kein schengenstaat ist?
Mir hat ein Freund gesagt das er mit einer GÜ illegal hier ist und am flughafen verhaftet wird?
das glaub ich nicht wollte aber trotzdem nachhaken
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Saxonicus
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Antwort #3 - 24.11.2014 um 22:17:43
 
Orev schrieb am 24.11.2014 um 22:12:12:
mit einem Stopp der in Zürich ist. da ja zurich kein schengenstaat ist?

Zürich ist kein Staat, sondern eine Stadt in der Schweiz und
die Schweiz ist sehr wohl ein Schengenstaat.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 24.11.2014 um 22:58:05
 
Hallo,

die GÜB "duldet" nur den Aufenthalt in Deutschland. Die Schweiz muss und wird dieses Dokument nicht anerkennen. Insofern sind Probleme bei einer möglichen Ausreisekontrolle der schweizerischen Grenzwacht vorauszusehen.

Du solltest Dich erkundigen bei der schweizerischen Grenzwacht, ob, wie in DEU, bei Serben auch in der Schweiz Voraufenthaltszeiten in anderen Schengenländern angerechnet werden, womit er bei ausgeschöpftem Besuchszeitraum unerlaubt in die Schweiz eingereist wäre und sich in der Schweiz unerlaubt aufhielte.

Du solltest Dich zuerst allerdings bei Deiner Fluggesellschaft erkundigen, ob es sich bei Eurem Flug um einen "Drehkreuzflieger" handelt, dessen Ausreisekontrolle, trotz Zwischenstopps in der CH, bereits in DEU stattfindet (-> Ausnahmeregelung hinsichtlich der Grenzkontrolle). In diesem Fall würdet Ihr in der CH auf dem Flieger sitzenbleiben und nicht grenzpolizeilich durch die Schweizer kontrolliert werden.

Mein Rat für den Zweifelsfall: Umbuchen auf Direktflug.

Edit:

Zitat:
Mir hat ein Freund gesagt das er mit einer GÜ illegal hier ist und am flughafen verhaftet wird?


Ja, was "Freunde" alles so erzählen...
Am FLH in DEU wird er nicht verhaftet, obwohl die GÜB strenggenommen nur eine Art "Duldung" ist und Dein Mann damit ausreisepflichtig bleibt. Hat er sie vor Ablauf der 90 Tage bei der ABH beantragt, ist alles im Lot. Hatte er vor Beantragung einen unerlaubten Aufenthalt gehabt, kann (kann!) es im worst case passieren, dass er durch die Bundespolizei beanzeigt wird und möglicherweise (möglicherweise!) eine Sicherheitsleistung in Form guter Euro erhoben wird.
Wenn er denn überhaupt in DEU grenzpolizeilich kontrolliert werden würde.

Am Flughafen in der Schweiz, falls er dort zur Ausreise-Grenzkontrolle vorstellig werden sollte, sieht es wohl etwas anders aus. Die Kameraden dort werden mit höherer Sicherheit eine Sicherheitsleistung / "Buße", dann aber in Fränkli, erheben (so mein, allerdings älterer und möglicherweise überholter, Erfahrungsschatz). Verhaftet wird er auch dort nicht, wenn er zahlen kann.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 24.11.2014 um 23:10:28 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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grisu1000
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 25.11.2014 um 01:11:04
 
Orev schrieb am 24.11.2014 um 21:38:42:
Hallo ich grüße euch..
mein mann ist derzeit mit einer Grenzübertritssbescheinigung in Deutschland.
Wir sollen aber jetzt das Visum in Belrad(Serbien) holen.


Es  muss ja einen Grund warum er von der ABH eine GüB bekommen hat und wie lange er die schon hat. Die GüB ist kein AT. Ohne Hintergrundinformationen ist keine Auskunft möglich. Es ist halt ein Unterschied ob er sie erst 3 Tage oder 3 Jahre hat.

Entscheidende Frage bei der Schweiz ist, ob er beireits seinen visafreien  Besuchsaufenthalt ausgeschöpft hat (90 Tage in 180 Tagen) und ob von der deutschen ABH eine Einreisesperre verhängt wurde.

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Orev
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 25.11.2014 um 14:02:19
 
Hallo ich wollte mich herzlichst für euren beitrag bedanken..
Um auf nummer sicher zu gehen fahren wir doch mit dem auto..
zusätzlich dazu hat mich heute sogar die botschaft in serbien angerufen und gesagt das wir vorbeikommen sollen das visum liegt bereit für meinen mann..
Ich bin überglücklich, das das warten seit einem jahr ein ende hat.
Vielen dank für dieses portal!
Es hat mir soviel an informatio gebracht , die ich nie von einem ausländeramt bekommen hätte.
Die halten sich ja immer bedeckt mit ihren informationen.
Ein grosses Dankeschön von mir und meinem Mann!!
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tiggger
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 25.11.2014 um 14:07:33
 
Orev schrieb am 25.11.2014 um 14:02:19:
Um auf nummer sicher zu gehen fahren wir doch mit dem auto..

Das ist doch genauso schlecht. Dann gibt es halt z.B. in Kroatien (vielleicht) die Probleme. Nummer sicher wäre ein Direktflug.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 25.11.2014 um 16:31:26
 
in Begleitung der dt. Ehefrau haben wir aber einen Freizügigkeitsfall und somit kommt es nicht auf die sonstigen Voraussetzungen für die Einreise an. Ob man das den Grenzern so vermitteln kann ist natürlich eine andere Frage, rechtlich zulässig wäre es.
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blubb


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Antwort #9 - 25.11.2014 um 18:23:25
 
Zitat:
in Begleitung der dt. Ehefrau haben wir aber einen Freizügigkeitsfall und somit kommt es nicht auf die sonstigen Voraussetzungen für die Einreise an. Ob man das den Grenzern so vermitteln kann ist natürlich eine andere Frage, rechtlich zulässig wäre es.


Ja, diese Gedanken hatte ich auch. Ich meinte aber, mich dunkel zu erinnern, dass die EU-Freizügigkeitsrichtlinie in der CH nicht gilt, sondern mittels bilateralen Abkommens mit der EU in einem (jetzt habe ich es kurz nachgeschlagen...) Personenfreizügigkeitsabkommen modifiziert umgesetzt wird. Ich wusste nur nicht, welche Teile hier wie und in welchem Umfang umgesetzt werden und es war mir zu spät, um da noch eingehend zu recherchieren. Deshalb habe ich lieber diese Thematik nicht angerissen. Wenn es mit der Schweiz eine analoge Umsetzung gibt, ist dies gut zu wissen. Insofern danke für den Hinweis.

Orev schrieb am 25.11.2014 um 14:02:19:
Hallo ich wollte mich herzlichst für euren beitrag bedanken..
Um auf nummer sicher zu gehen fahren wir doch mit dem auto...


Bedenkt aber, dass Ihr auch per Auto, je nach Routing, durch andere Schengenländer bzw. EU-Länder fahrt. Die grundsätzliche Problematik bleibt gleich.
Allerdings ist der Hinweis Bayraqianos bzgl. der EU-Freizügigkeit jetzt mit Sicherheit zutreffend. Ihr solltet Euch die gesetzlichen Grundlagen jedoch, idealerweise in jew. Landessprache oder hilfsweise in Englisch, ausdrucken, um zu erwartende Diskussionen bei möglichen (grenz-)polizeilichen Kontrollen zumindest zu verkürzen.

Gruß
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 25.11.2014 um 19:49:13
 
Ich will es mal für die Schweiz nicht konkret annehmen. Das Schweizer Bundesgericht hat aber, in dem es EuGH "Metock" dort übernommen hat ( 2C_196/2009 vom 29. September 2009 -  BGE 136 II 5, Rn. 3.6.2) folgendes formuliert:

Zitat:
Es sind keine triftigen Gründe erkennbar, weshalb es innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und in deren Verhältnis mit der Schweiz zwei unterschiedliche Freizügigkeitsregelungen geben sollte. Das Interesse an einer parallelen Rechtslage und mithin an einem möglichst einheitlichen Freizügigkeitsraum geht vielmehr vor.


In so einem Fall wäre die Einreise über Österreich u. Ungarn (klarer Fall) oder eben die direkte Ausreise auf dem Luftweg natürlich epmfehlenswert(er) als der Weg über die CH.
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