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Freizügigkeit "mitnehmen" - Aufenthaltskarte (Gelesen: 2.509 mal)
Themen Beschreibung: Anrechnung Zeiten bis Daueraufenthaltskarte und was passiert bei Wegzug der Bezugsperson?
Anachi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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24.11.2014 um 14:02:05
 
Hallo!

Ich (deutsch) lebe mit meinem Mann (Drittstaat, Aufenthaltskarte für Familienangehörige) und unserem Sohn (deutsch) in den Niederlanden.
Wir planen in Zukunft wieder nach Deutschland zurückzuziehen..
Kann mein Mann in Deutschland wieder eine EU-Aufenthaltskarte für Familienangehörige bekommen aufgrund "mitgenommener Freizügigkeit" (oder wie nennt sich das?) ? Ist das an gewisse Bedingungen geknüpft? (Ich war in den Niederlanden nie erwerbstätig sondern arbeite als Grenzgänger in D)
Werden die Zeiten mit niederländischer Aufenthaltskarte angerechnet (dann 4 Jahre), so dass er nach nur einem Jahr in D dann die Daueraufenthaltskarte beantragen könnte?

Was würde aufenthaltsrechtlich passieren, falls nur mein Sohn und ich vorab einen Wohnsitz (bzw. den Hauptwohnsitz) in Deutschland anmelden? Behält mein Mann trotzdem sein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden? (er ist voll erwerbstätig)
(Keine Trennung, lediglich Verlagerung des Hauptwohnsitzes unter der Woche, Wochenende in gemeinsamer Wohnung)
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.11.2014 um 19:00:45
 
wenn die Freizügigkeit nachhatlig ausgeübt worden ist (also mit einer gewissen Dauer, mind. drei Monate) dann kann sie mitgenommen werden (vgl. Ziff. 1.3 VwV-FreizügG; EuGH Urt. v. 12.03.2014 -  C-456/12). Damit hätte Dein Ehemann Anspruch auf eine dt. Aufenthaltskarte. Unklar ist, ob der Deutsche bei der Rückkehr dann einen Freizügigkeitsbestand erfüllen muss, wenn Du weiterhin erwerbstätig bist sollte das für Euch irrelevant sein.

Die Freizügigkeit Deines Ehemannes in den NL ist allerdings an Deine geknüpft, wenn Du also nach D ziehst kann es sein, dass er kein weiteres Aufenthaltsrecht dort geltend machen kann (zu der Praxis dort müsst ihr Euch aber dort erkundigen, m.E. würde es aber ausreichen, die enstprechenden Regelungen bei der Scheidung analog anzuwenden wenn die Ehe mind. 1 Jahr in den NL bestanden hat).
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.11.2014 um 23:20:25
 
Anachi schrieb am 24.11.2014 um 14:02:05:
Was würde aufenthaltsrechtlich passieren, falls nur mein Sohn und ich vorab einen Wohnsitz (bzw. den Hauptwohnsitz) in Deutschland anmelden? 


Sofern Du dich mit Sohn am WE regelmaessig bei deinem Mann in den NL aufhaeltst und Du dort weiterhin mit einem Wohnsitz gemeldet bleibst: Es bleibt sich aufenthaltsrechtlich mE alles gleich. Euer Lebensmittelpunkt ist dann nach wie vor der in den Niederlanden. (Es koennte sich allenfalls steuerlich etwas aendern weil Du in D mit Wohnsitz unbeschraenkt steuerpflichtig wirst  - sollte aber nichts machen wenn Du eh Lohnsteuer in D zahlst)
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Anachi
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Antwort #3 - 26.11.2014 um 15:38:52
 
Danke für die Infos.

Zitat:
wenn die Freizügigkeit nachhatlig ausgeübt worden ist (also mit einer gewissen Dauer, mind. drei Monate) dann kann sie mitgenommen werden (vgl. Ziff. 1.3 VwV-FreizügG; EuGH Urt. v. 12.03.2014 -  C-456/12). Damit hätte Dein Ehemann Anspruch auf eine dt. Aufenthaltskarte. Unklar ist, ob der Deutsche bei der Rückkehr dann einen Freizügigkeitsbestand erfüllen muss, wenn Du weiterhin erwerbstätig bist sollte das für Euch irrelevant sein.


Aber könnte er dann  nach nur einem Jahr deutsche Aufenthaltskarte (+ vorher 4 Jahre niederländische Aufenthaltskarte) die Daueraufenthaltskarte beantragen? Oder werden die 5 Jahre in Deutschland wieder neu gezählt?

Zitat:
Sofern Du dich mit Sohn am WE regelmaessig bei deinem Mann in den NL aufhaeltst und Du dort weiterhin mit einem Wohnsitz gemeldet bleibst: Es bleibt sich aufenthaltsrechtlich mE alles gleich. Euer Lebensmittelpunkt ist dann nach wie vor der in den Niederlanden. (Es koennte sich allenfalls steuerlich etwas aendern weil Du in D mit Wohnsitz unbeschraenkt steuerpflichtig wirst  - sollte aber nichts machen wenn Du eh Lohnsteuer in D zahlst)

Das würde mir dann allerdings nicht weiterhelfen bzgl. unserer Gründe für einen evtl. früheren Umzug. Dann können wir auch warten und alle gemeinsam umziehen.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.11.2014 um 18:08:57
 
Re: Daueraufenthalt

Die Zeiten werden nicht zusammengerechnet. Man muss für den Daueraufenthalt jeweils fünf Jahre im entsprechenden Land leben.
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Anachi
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Antwort #5 - 26.11.2014 um 19:15:38
 
Na prima - welchen Weg auch immer wir wählen - irgendwo liegen dort Steine Zwinkernd

Nächste Frage: Angenommen in den Niederlanden wurde die Daueraufenthaltskarte nach 5 Jahren erworben - dann gibt es aber schon auch in Deutschland den Daueraufenthalt?
Wobei das dann aber vermutlich hinfällig wäre, da nach 5 Jahren auch die niederländische Staatsangehörigkeit beantragt werden könnte...
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.11.2014 um 19:21:10
 
Anachi schrieb am 26.11.2014 um 19:15:38:
- dann gibt es aber schon auch in Deutschland den Daueraufenthalt?

nein auch nicht.

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