Johanna1179 schrieb am 26.10.2014 um 17:51:07:Wollte nur mal grob ne Einschätzung. Seine Aufenthalt wurde allerdings verlängert.
Kann der nachträglich verkürzt werden?
für den Verlängerungsantrag muss bei der Behörde ausdrücklich erklärt werden, dass die eheliche
LG zu diesem Zeitpunkt noch fortbesteht, also kein Getrenntleben vorliegt, auch nicht innerhalb derselben Wohnung. Falls dabei gelogen wurde, kann der Aufenthaltstitel zurückgenommen werden (außerdem wäre das eine Straftat, Ausweisungsgrunde,...)
Ansonsten wird die Behörde üblicherweise die Geltungsdauer verkürzen, wenn sie von der Trennung etwas erfährt (egal von wem; nicht selten landen sogar die Scheidungsanträge in den Akten von ABHs und man fragt sich dann schon häufiger, wie die dort auf legalem Wege hingekommen sein sollten...) Jedenfalls dann, wenn er sich pflichtgemäß wohnungsmäßig ummeldet, wird aber behördenseitig klar werden, dass die Eheleute nicht mehr zusammen wohnen und dann könnte die
ABH aktiv werden. Er selbst muss die Trennung von seiner Ehefrau aber nicht aktiv bei der
ABH melden.
Johanna1179 schrieb am 26.10.2014 um 17:51:07:Und was ist wenn sie ihn unter Druck setzt?
dann ist das jedenfalls kein aufenthaltsrechtliches Problem, sondern ein Problem zwischen ihr und ihm. Wie er das dann löst, ist auch sein Problem. Was erwartest Du für eine Antwort auf diese Frage? Ein solches "unter Druck setzen" durch den Ex-Partner könnte strafrechtlich als Erpressung oder Nötigung gewertet werden, aber das hülfe ihm dann ja letztlich auch nicht weiter.