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Scheidung (Gelesen: 9.028 mal)
Johanna1179
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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26.10.2014 um 16:21:59
 
Mein Freund ist Ausländer und möchte sich von seiner deutschen Ehefrau scheiden lassen.
Die Ehe wurde in Deutschland geschlossen.

Erlischt mit der Trennung oder Scheidung sein Aufenthaltstitel???

Vielen Dank für Eure antworten
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dgstein
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Quod non est in actis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.10.2014 um 16:43:23
 
Hallo Johanna1179,

ein paar nähere Infos wären schon hilfreich. Wie lange besteht die Ehe schon? Wie lange hält sich dein Freund schon im Bundesgebiet auf? Welchen Aufenthaltstitel besitzt er derzeit?

Ggf. könnte er ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG erworben haben.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 26.10.2014 um 16:50:10
 
Hallo,

zur Beantwortung dieser Frage, ob seine AE widerrufen werden könnte bzw. eine Verlängerung abgelehnt werden könnte, ist etwas mehr Input erforderlich.

- Welche AE nach welcher Rechtsgrundlage besitzt er?
- Wie lange sind sie verheiratet und wie lange lebt er bereits in DEU?
- Sind Kinder im Spiel?
- Sichert er seinen Unterhalt selbst (Arbeit) oder lebt er von staatlichen Transferleistungen?

Grundsätzlich ist, sofern er seine AE als Ehegatte einer Deutschen erhalten hat, seine AE erst einmal vom Fortbestand der Ehe abhängig. Es gibt aber darüber hinausgehende Regelungen, bspw. im § 31 AufenthG mit den zugehörigen Regelungen der entsprechenden AVwV dazu.

Gruß

Edit: Da war jemand schneller...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 26.10.2014 um 17:06:58
 
Johanna1179 schrieb am 26.10.2014 um 16:21:59:
Erlischt mit der Trennung oder Scheidung sein Aufenthaltstitel???


einfache Frage, einfache Antwort: nein. Jedenfalls nicht, wenn nicht ausnahmsweise eine entsprechende (rechtswidrige aber ggf. dennoch wirksame) Nebenbestimmung in einem Zusatzblatt zum AT drin steht.

Die Frage bleibt aber, ob ein Anspruch auf Verlängerung besteht oder ob ggf. die Gültigkeitsdauer einer AE verkürzt werden könnte. Dazu müsste man dann in der Tat nähere Infos zu seinem AT und zur Dauer der ehelichen LG haben. Und zu seiner Staatsangehörigkeit.
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Johanna1179
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 26.10.2014 um 17:08:23
 
Danke für die Antworten, er lebt seit 4 Jahren in Deutschland. Seit 2 Jahren sind sie verheiratet.
Kinder haben sie keine und er finanziert seinen Unterhalt alleine mit Arbeit. Welchen AE er besitzt müsste ich nochmal nachfragen.

Hat die Ehefrau seinen Aufenthaltstitel in der Hand??
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #5 - 26.10.2014 um 17:31:53
 
Nach Deinen Angaben hat er dann wohl eine AE (und keine NE) und zwar auf Grund der Ehe.

Da die Ehebestandszeit von mindestens 3 Jahren vor der Trennung nicht eingehalten wurde, wird seine AE aus familiären Gründen nicht verlängert - da hat die Ehefrau nichts in der Hand und kann weder zu seinen Gunsten noch zu seinem Nachteil etwas dran drehen. Er aber auch nicht.

Bliebe also noch die Frage, warum er vor der Eheschließung eine AE hatte und ob er ggf. auf den damaligen Zweck zurückkehren könnte, was bei einem zwischenzeitlich fortgesetzen Studium schon denkbar wäre. Ebenso wäre zu prüfen, ob er eine AE zur Erwerbstätigkeit bekommen könnte - das wäre z.B. denkbar, wenn er ein Studium abgeschlossen hätte und einen diesbzgl. angemessenen Arbeitsplatz vorweisen könnte. Aber dazu fehlen einfach die Infos.
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Johanna1179
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 26.10.2014 um 17:51:07
 
Ok, ich werde noch mehr Infos einholen.
Wollte nur mal grob ne Einschätzung. Seine Aufenthalt wurde allerdings verlängert.
Kann der nachträglich verkürzt werden?

Und was ist wenn sie ihn unter Druck setzt?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 26.10.2014 um 18:03:04
 
Johanna1179 schrieb am 26.10.2014 um 17:51:07:
Seine Aufenthalt wurde allerdings verlängert.
Kann der nachträglich verkürzt werden?


Die AE wurde ja verlängert "zum Zweck des ehelichen Zusammenlebens". Sie hat mit unterschrieben, dass beide zusammen leben. Wenn sich daran etwas ändert, kann die AE verkürzt werden.

Zitat:
Und was ist wenn sie ihn unter Druck setzt?


Dann sollte er sich hier melden und das konkret schildern.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 26.10.2014 um 18:07:44
 
Johanna1179 schrieb am 26.10.2014 um 17:51:07:
Wollte nur mal grob ne Einschätzung. Seine Aufenthalt wurde allerdings verlängert.
Kann der nachträglich verkürzt werden?


für den Verlängerungsantrag muss bei der Behörde ausdrücklich erklärt werden, dass die eheliche LG zu diesem Zeitpunkt noch fortbesteht, also kein Getrenntleben vorliegt, auch  nicht innerhalb derselben Wohnung. Falls dabei gelogen wurde, kann der Aufenthaltstitel zurückgenommen werden (außerdem wäre das eine Straftat, Ausweisungsgrunde,...)

Ansonsten wird die Behörde üblicherweise die Geltungsdauer verkürzen, wenn sie von der Trennung etwas erfährt (egal von wem; nicht selten landen sogar die Scheidungsanträge in den Akten von ABHs und man fragt sich dann schon häufiger, wie die dort auf legalem Wege hingekommen sein sollten...) Jedenfalls dann, wenn er sich pflichtgemäß wohnungsmäßig ummeldet, wird aber behördenseitig klar werden, dass die Eheleute nicht mehr zusammen wohnen und dann könnte die ABH aktiv werden. Er selbst muss die Trennung von seiner Ehefrau aber nicht aktiv bei der ABH melden.

Johanna1179 schrieb am 26.10.2014 um 17:51:07:
Und was ist wenn sie ihn unter Druck setzt?


dann ist das jedenfalls kein aufenthaltsrechtliches Problem, sondern ein Problem zwischen ihr und ihm. Wie er das dann löst, ist auch sein Problem. Was erwartest Du für eine Antwort auf diese Frage? Ein solches "unter Druck setzen" durch den Ex-Partner könnte strafrechtlich als Erpressung oder Nötigung gewertet werden, aber das hülfe ihm dann ja letztlich auch nicht weiter.
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Antwort #9 - 26.10.2014 um 21:57:54
 
Muleta schrieb am 26.10.2014 um 18:07:44:
Ansonsten wird die Behörde üblicherweise die Geltungsdauer verkürzen, wenn sie von der Trennung etwas erfährt 


Das sollte mal jemand der ABH sagen, die für meinen zukünftigen Ex-Mann zuständig ist  wandhau . Die zucken sich seit fast 7 Monaten nicht. Somit kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass die ABH die AE verkürzen kann, aber nicht muß.

Wie lange ist seine AE jetzt noch gültig? Sind die 3 Jahre gelebte Ehe dann rum, wenn sie wieder verlängert werden muß?   
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Johanna1179
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 27.10.2014 um 08:43:49
 
Vielen Dank für Eure antworten!!!

Also die drei Jahre hat er noch nicht voll.
Was passiert wenn er der AHB sagt, dass er sich von ihr getrennt hat und sich scheiden lassen möchte.

Dann kommt doch noch dieses Trennungsjahr.
Wann würde er abgeschoben werden??

Und was ich komisch finde, er hat die Verlängerung bekommen und fünf Tage später hat die AHB bei ihr über ihn fragen gestellt.
Würden die das nicht vorher prüfen???
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Antwort #11 - 27.10.2014 um 08:57:24
 
Johanna1179 schrieb am 27.10.2014 um 08:43:49:
Wann würde er abgeschoben werden??

Abgeschoben werden nur Straftäter (und das auch nicht in jeden Fall) und Personen die eine Ausreiseaufforderung beharrlich ignorieren.

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Muleta
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Antwort #12 - 27.10.2014 um 09:03:14
 
Wenn die drei Jahre nicht voll sind und die ABH von der Trennung erfährt, dann kann sie die Geltungsdauer der AE verkürzen. Im Normalfall so, dass er 4 Wochen bis drei Monate nach der Entscheidung ausreisen muss. Eine Abschiebung kommt nur in Betracht, wenn er zur Ausreise verpflichtet ist und dem nicht freiwillig nachkommt.

Er bekommt in so einem Fall keine weitere AE für ein Jahr und er bekommt auch nicht die Möglichkeit, das Trennungsjahr in Deutschland zu verbringen.

Wenn er Pech hat, muss er also in drei Monaten weg sein.
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Antwort #13 - 27.10.2014 um 09:34:19
 
Was bleibt uns dann für Möglichkeiten???

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Saxonicus
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Antwort #14 - 27.10.2014 um 10:05:20
 
Johanna1179 schrieb am 27.10.2014 um 09:34:19:
Was bleibt uns dann für Möglichkeiten???

Die einfachste Lösung wäre, mir ihm im Herkunftsland zusammenzuleben.

Auf jeden Fall sollte er einer möglichen Ausreiseaufforderung unbedingt pflichtgemäß nachkommen.


Nach erfolgter Scheidung heiraten und einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen.

Dass dies alles nicht von jetzt auf gleich zu regeln sein wird, sollte Dir klar sein, da werden wohl noch Monate, wenn nicht gar Jahre ins Land gehen, bis das erledigt ist.
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