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Deutsche Botschaft antwortet nicht ... (Gelesen: 13.842 mal)
Themen Beschreibung: Deutsche Botschaft antwortet nicht! ...
Reni
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Antwort #15 - 19.10.2014 um 19:05:57
 
Es kann gut sein, dass er umsonst fährt - ohne Termin werden sie ihn möglicherweise nicht mal reinlassen.
Schreib du doch eine email, schicke sie an ihn, so dass er sie nur abzukopieren und weiterzuleiten braucht.
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fijifranny
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Antwort #16 - 20.10.2014 um 00:11:23
 
nanu-ich habe noch nie was von der gleichzeitigen Befragung gehoert ! Machen die das immer? ich habe naemlich von der ABH einen Brief bekommen und es stand drin dass der Termin nicht verschoben werden kann...heisst dass main mann wirl gleichzeitig befragt? er hat noch kein Bescheid bekommen.
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Aras
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Antwort #17 - 20.10.2014 um 00:20:05
 
Wenn er Zweifel an der Ehe gibt, dann gibt es diese Befragung.

Du solltest dich aber relativ sicher fühlen, da ihr ja eine schon fast 1 Jahr gemeinsam gelebt habt etc.. Richtig?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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fijifranny
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Antwort #18 - 20.10.2014 um 00:43:04
 
Aha ! Ich war ueber ein Jahr bei Ihm in Dubai,schon deshalb weil es so lange gedauert hat bis wir alle Papiere fuer die Eheschliessung beisammen hatten. Dann fuer Schengen Visum,, usw ...Einen gemeinsamen Mietvertrag haben wir nicht, denn Er hat ja Untekunft vom Arbeitgeber (ist ziemlich ueblich hier und Frauen durften dort nicht zu Besuch) und ich habe eine Wohnung geteilt mit Freunden. WIr waren 2 1/2 Monate in Thailand auf Honeymoon und um A1 zu machen, da haben wir natuerlich zusammen gewohnt. Ich denke schon allein das Thai Visum ist Beweis dass wir wirklich zusammen waren.

Also frage ich mich...darf die ABH den Antrag denn ablehnen mit Beguendung dass Scheinehe vermutet wird, auch OHNE vorherige Befragung?

Na das kann ja alles dauern..LOL
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KaHaFeIb
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Antwort #19 - 20.10.2014 um 08:56:28
 
jetzt habe ich soeben von der Deutschen Botschaft erfahren, dass Sie ausschließlich mich als Bevollmächtigte benachrichtigen .... Traurig unentschlossen unentschlossen

Mein Mann probiert es heute dennoch und schreibt eine Mail dorthin.

Aber ich mache mir jetzt wenig Hoffnungen ... leider  weinend
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reinhard
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Antwort #20 - 20.10.2014 um 10:56:11
 
KaHaFeIb schrieb am 20.10.2014 um 08:56:28:
jetzt habe ich soeben von der Deutschen Botschaft erfahren, dass Sie ausschließlich mich als Bevollmächtigte benachrichtigen ....


Das wolltest Du doch auch so, oder?

Dann kannst Du jetzt nur auf die Entscheidung warten. Und wenn sie per Brief kommt, dauert es entsprechend länger. Aber vielleicht schicken sie auch Brief und Mail gleichzeitig los.

Falls es ein Termin zur Abholung des Visums ist, musst Du nur sicherstellen, dass Dein Mann den Termin einhalten kann.
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erne
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Antwort #21 - 20.10.2014 um 13:56:52
 
fijifranny schrieb am 20.10.2014 um 00:43:04:
Ich denke schon allein das Thai Visum ist Beweis dass wir wirklich zusammen waren.

ja, dafür dass Ihr dot zusammen Urlaub gemacht habt, sonst für nichts

fijifranny schrieb am 20.10.2014 um 00:43:04:
darf die ABH den Antrag denn ablehnen mit Beguendung dass Scheinehe vermutet wird, 


ja

fijifranny schrieb am 20.10.2014 um 00:43:04:
auch OHNE vorherige Befragung?

wenn die Behörde einen solchen Verdacht hat, muss sie Euch Gelegenheit geben, diesen zu widerlegen.

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KaHaFeIb
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Antwort #22 - 22.10.2014 um 17:30:55
 
Heute kam jetzt der Brief von der Deutschen Botschaft bei mir an.
Es ist eine Absage, mit der Begründung, dass es eine Scheinehe wäre.

Was kann ich jetzt machen?

Der Termin beim Anwalt ist erst in 3 Wochen möglich.

Soll ich die Klage schon vorher gegen diesen Entscheid losschicken?  Oder soll ich dieses lieber zusammen mit dem Anwalt machen?

Kann man sagen, wie hoch die Kosten für dieses sein werden?

Wird es zwangsläufig auf eine Grichtsverhandlung hinauslaufen?

Und wie lange kann dieses alles dauern?
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reinhard
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Antwort #23 - 22.10.2014 um 19:07:37
 
Das wichtigste ist, dass Ihr beide Eure Befragungen (habt Ihr jeweils ein Protokoll geschrieben?) Punkt für Punkt vergleicht, damit Ihr selbst die Widersprüche kennt und Euch Erklärungen überlegt.

Klagen kann Dein Mann als Antragsteller oder Du als Bevollmächtigte einfach so. "Ich klage gegen den Bescheid vom ... (Aktenzeichen...). Begründung folgt." Kostet auch nichts, die Klage kannst Du jederzeit zurückziehen. Das ist nur ein Brief, um die Frist einzuhalten.

Die Kosten mit dem Anwalt werden frei verhandelt. Das hängt auch davon ab, wie viel zu bearbeiten ist, wie viele Briefe (Schriftsätze) mit Argumenten hin- und hergehen. Die Preise liegen zwischen 1000 und 3000 Euro (nach oben offen), denke ich mal.

Die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung liegt zur Zeit bei 10 bis 20 Monaten. Es kann aber sein, wenn Ihr die Widersprüche in eurer Erklärung sehr gut auflösen könnt, dass das Auswärtige Amt Euch einen "Vergleich" anbietet: Alle tragen ihre Kosten selbst, Ihr zieht die Klage zurück, das AA gibt das Visum. Altrnative ist, sechs Monate später die Klage zu gewinnen, dann die Anwaltskosten teilweise erstattet zu bekommen, aber das Visum eben erst dann.
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Muleta
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Antwort #24 - 22.10.2014 um 19:36:26
 
reinhard schrieb am 22.10.2014 um 19:07:37:
Kostet auch nichts, die Klage kannst Du jederzeit zurückziehen. 


ähm, die Gerichtskosten werden mit Klageerhebung fällig. Und auch bei Klagerücknahme werden nur 2/3 davon zurückerstattet.

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KaHaFeIb
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Antwort #25 - 22.10.2014 um 19:39:40
 
danke reinhard für deine große Hilfe.

Also ein Protokoll hat leider keiner von uns mitgeschrieben.

Muss es denn gleich eine Klage sein? Oder ist auch so etwas wie ein Widerspruch möglich?

Was sind denn die Fristen?

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reinhard
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Antwort #26 - 22.10.2014 um 20:32:21
 
Für die Klage steht die Frist im Bescheid. Wenn die Frist abläuft, akzeptiert Ihr die Ablehnung.

Es ist eine Remonstration (= Widerspruch) möglich. Der wird von der Botschaft entschieden, also der Behörde, die abgelehnt hat. Das hat also nur eine Chance, wenn ihr detailliert alle Punkte einzeln ausführlich widerlegen könnt, die zur Ablehnung geführt haben.

Wenn Ihr die getrennte Befragung nicht in zwei eigenen Protokollen dokumentiert habt, ist das schwer möglich. Dann schreibt doch einfach morgen die beiden Protokolle der beiden Anhörungen und tauscht die übermorgen aus, um die jeweils anderen zu lesen (zunächst müsst Ihr das eigene unbeeinflusst schreiben). Ist zwar etwas spät, aber irgendwann müsst Ihr ja anfangen.

Das ist ja etwas, was Euch sowieso ein Anwalt nicht abnehmen kann.

Wenn er klagt, dann bekommt sein Anwalt Akteneinsicht. In der Akte gibt es eine Protokoll in Tabellenform: Immer die Frage, dann Deine Antwort, daneben seine Antwort, vierte Spalte ein Kommentar von der Auswertung. D.h. der Anwalt kann die Antworten und die Kommentierung des Widerspruchs sehen, aber kann nicht unbedingt erklären, warum es zu diesen widersprüchlichen (oder: vermeintlich widersprüchlichen) Antworten kam.
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Antwort #27 - 22.10.2014 um 20:47:46
 
reinhard schrieb am 22.10.2014 um 20:32:21:
Wenn er klagt, dann bekommt sein Anwalt Akteneinsicht. In der Akte gibt es eine Protokoll in Tabellenform: Immer die Frage, dann Deine Antwort, daneben seine Antwort, vierte Spalte ein Kommentar von der Auswertung. D.h. der Anwalt kann die Antworten und die Kommentierung des Widerspruchs sehen, aber kann nicht unbedingt erklären, warum es zu diesen widersprüchlichen (oder: vermeintlich widersprüchlichen) Antworten kam. 


Auch bei Remonstration kann der Anwalt die Akten einsehen. Ihr macht die Remonstration mit dem Vermerk, dass Ihr die Begründung nachliefert. Der Anwalt beantragt Akteneinsicht und kann das Protkoll der zeitgleichen Befragung einsehen und ggf. für euch kopieren.

Eine Begründung in diesem Fall macht erst nach Akteneinsicht wirklich Sinn.
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Antwort #28 - 23.10.2014 um 07:15:57
 
KaHaFeIb schrieb am 22.10.2014 um 19:39:40:
Muss es denn gleich eine Klage sein? Oder ist auch so etwas wie ein Widerspruch möglich? 


eine Remonstration ist bei Scheineheverdacht meist aussichtslos und führt nur zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens.

Außerdem sind mit einer Remonstration nicht unerhebliche Fristenrisiken verbunden, denn sofern man die aufgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ohnehin als als unrichtig und irreführend ansieht, würde die Klagefrist auch bei eingelegter Remonstration nach einem Monat ablaufen (spätestens aber nach einem Jahr).

grisu1000 schrieb am 22.10.2014 um 20:47:46:
Auch bei Remonstration kann der Anwalt die Akten einsehen. 


höchstens in Ausnahmefällen - die lokale ABH stellt sich meist auf den Standpunkt, dass sie nicht zuständig sei und von einer Botschaft bekommt die Akten außerhalb eines Gerichtsverfahrens in der Regel auch nicht. Nicht ganz selten wird sogar die Bitte um Akteneinsicht schon als Remonstration gewertet und statt mit Akten mit einer (negativen) Remo-Entscheidung beantwortet.
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Antwort #29 - 23.10.2014 um 07:47:55
 
verstehe ich das jetzt richtig? Ich kann eine Remonstration schreiben und wenn diese fehlschlägt, ist es immer noch möglich zu klagen?

Ich hätte noch eine Frage .... ist es meinem Mann denn jetzt noch möglich, ein Visum zum Besuch zu beantragen?
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