Hallo zusammen,
habe mich neulich mit der Frage Erteilung der EzDA-EU an ehemalige BC-Inhaber beschäftigt und würde gerne Eure Meinungen dazu einholen.
Es geht nämlich um die Voraussetzungen für den Vermerk "Ehem. Inhaber der Blauen Karte EU", den man in die EzDA-EU entragen kann. Der Sachverhalt ist folgender.
1. §51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3
AufenthG enthält eine Bedingungen, bei der die EzDA-EU nicht erlischt, wenn ihr Inhaber sich länger als 12 Monate außerhalb der Gemeischaft aufhält:
Zitat:Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
...
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
...
D.h. man muss zuvor eine BC gehabt haben, wobei deren Besitzdauer angeblich keine Rolle spielt.
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2. Laut §59 Abs. 3 Satz 4
AufenthV erhalten alle Inhaber einer BC den Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" in der erteilten EzDA-EU:
Zitat:(3) Die Muster für Vordrucke der Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes richten sich im Fall des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nach der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). Sie sind in Anlage D14 abgedruckt. Bei der Niederlassungserlaubnis, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, der Blauen Karte EU und der Aufenthaltserlaubnis ist im Feld für Anmerkungen die für die Erteilung maßgebliche Rechtsgrundlage einzutragen. Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU im Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ einzutragen. Für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU kann im Falle des § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes der Vordruck der Anlage D14 mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ weiterverwendet werden.
Hierbei ist von der Besitzdauer auch keine Rede.
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3.
Hinweise des BMI schreiben allerdings was anderes vor:
Zitat:Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist insbesondere auch die Erfüllung der fünfjährigen Aufenthaltszeit. Im Gegensatz zur nationalen Niederlassungserlaubnis ist bei der Anrechnung von Aufenthaltszeiten zu beachten, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG mit dem speziellen Hinweis „Ehem. Inh. der Blauen Karte EU“ nach § 59 Absatz 3 Satz 3
AufenthV nur in den Fällen erteilt werden kann, in denen der Antragsteller über einen anrechnungsfähigen Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU verfügt.
Ist der Antragsteller zwar im Besitz der Blauen Karte EU und wären zur Erfüllung des Fünf-Jahres-Zeitraumes Voraufenthaltszeiten mit einer Aufenthaltserlaubnis anzurechnen, darf der spezielle Zusatz nach § 59 Absatz 3 Satz 3 AufenthV nicht in die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG aufgenommen werden. Somit wird eindeutig ein fünfjähriger Aufenthalt als BC-Inhaber verlangt.
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4. Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2009/50 besagt, dass der o.g. Vermerk bei denjenigen BC-Inhabern eingetragen wird, die die Voraussetzungen des Art. 16 erfüllen:
Zitat:Artikel 17
Langfristige Aufenthaltsberechtigung
(1) Den Inhabern der Blauen Karte EU, die die Bedingungen nach Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter erfüllen, wird ein Aufenthaltstitel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erteilt.
(2) Im in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufenthaltstitel tragen die Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“„Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ ein.
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5. Art. 16 der Richlinie 2009/50:
Zitat:Artikel 16
Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG für die Inhaber der Blauen Karte EU
(1) Die Richtlinie 2003/109/EG wird mit den in diesem Artikel genannten Ausnahmeregeln angewandt.
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG ist der Inhaber einer Blauen Karte EU, der die Möglichkeit nach Artikel 18 dieser Richtlinie genutzt hat, berechtigt, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU; und
b) unmittelbar vor Einreichung des Antrags zwei Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt als Inhaber einer Blauen Karte EU im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung in der EU gestellt wird.
(3) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG unterbrechen bei der Berechnung des Zeitraums des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in der Gemeinschaft Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, die Dauer des Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels nicht, wenn sie zwölf aufeinander folgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2 Buchstabe a insgesamt achtzehn Monate nicht überschreiten. Der vorliegende Absatz kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen der Inhaber einer Blauen Karte EU die in Artikel 18 vorgesehene Möglichkeit nicht genutzt hat.
(4) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung in der EG mit der in Artikel 17 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Bemerkung und seine Familienangehörigen, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG gewährt wurde, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate aus.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG können auf die Fälle beschränkt werden, in denen der betroffene Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren.
(6) Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 gelten gegebenenfalls auch für Inhaber eines Aufenthaltstitels für die langfristige Aufenthaltsberechtigung mit der in Artikel 17 Absatz 2 genannten Bemerkung, nachdem der Inhaber der Blauen Karte EU ein in der EG langfristig Aufenthaltsberechtiger geworden ist.
Abs. 2 a) schreibt ebenso einen fünfjährigen Aufenthalt als BC-Inhaber vor, allerdings betrifft dieser Absatz nur diejenigen BC-Inhaber, die die Möglichkeit nach Art. 18 genutzt haben, d.h. ihre einzelnen Aufenthalte in mehreren Mitgliedstaaten bei der Erteilung der EzDA-EU kummulieren lassen:
Zitat:...
(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/109/EG ist der Inhaber einer Blauen Karte EU, der die Möglichkeit nach Artikel 18 dieser Richtlinie genutzt hat, berechtigt, Aufenthaltszeiten in mehreren Mitgliedstaaten zu kumulieren, um die vorgeschriebene Aufenthaltsdauer nachweisen zu können, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) fünf Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU; und
b) unmittelbar vor Einreichung des Antrags zwei Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt als Inhaber einer Blauen Karte EU im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung in der EU gestellt wird.
...
Die restlichen BC-Inhaber, die dieses Recht nicht in Anspruch nehmen, erhalten eine EzDA-EU nach Art. 16 Abs. 1, d.h. ganz normal nach Regelvorgaben der DA-EU-Richtlinie 2003/109. In diesem Fall muss der BC-Inhaber ja nicht unbedingt fünf Jahre die BC besessen haben, der Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" wird dennoch eingetragen, da Art. 17 auf den gesamten Art. 16 verweist und nicht nur auf Art. 16 Abs. 2.
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Im Endeffekt aus §51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3
AufenthG, §59 Abs. 3 Satz 4
AufenthV sowie Artikeln 16, 17 der Richtlinie 2009/50 folgt, dass jeder BC-Inhaber den o.g. Vermerk in seine EzA-EU bekommt und nur das BMI hat wohl eine andere Sicht auf das Problem. Die genannten Hinweise des BMI sind aber nicht bindend, darüber hinaus weisen sie erfahrungsgemäß einige gesetzwidrigen Passagen (s. Urteil BVerwG 1 C 12.12 in Bezug auf den Satz " Der gleichzeitige Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ausgeschlossen") auf.
Seht Ihr das auch so, dass für den o.g. Vermerk keine fünf Jahre Besitz einer BC notwendig sind (wenigstens dann, wenn man die Möglichkeit nach Art. 18 nicht genutzt hat)?
Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen.
dim4ik