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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1411250740 Beitrag begonnen von dim4ik am 21.09.2014 um 00:05:40 |
Titel: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" Beitrag von dim4ik am 21.09.2014 um 00:05:40
Hallo zusammen,
habe mich neulich mit der Frage Erteilung der EzDA-EU an ehemalige BC-Inhaber beschäftigt und würde gerne Eure Meinungen dazu einholen. Es geht nämlich um die Voraussetzungen für den Vermerk "Ehem. Inhaber der Blauen Karte EU", den man in die EzDA-EU entragen kann. Der Sachverhalt ist folgender. 1. §51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 AufenthG enthält eine Bedingungen, bei der die EzDA-EU nicht erlischt, wenn ihr Inhaber sich länger als 12 Monate außerhalb der Gemeischaft aufhält: Zitat:
D.h. man muss zuvor eine BC gehabt haben, wobei deren Besitzdauer angeblich keine Rolle spielt. =================================== 2. Laut §59 Abs. 3 Satz 4 AufenthV erhalten alle Inhaber einer BC den Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" in der erteilten EzDA-EU: Zitat:
Hierbei ist von der Besitzdauer auch keine Rede. =================================== 3. Hinweise des BMI schreiben allerdings was anderes vor: Zitat:
Somit wird eindeutig ein fünfjähriger Aufenthalt als BC-Inhaber verlangt. =================================== 4. Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2009/50 besagt, dass der o.g. Vermerk bei denjenigen BC-Inhabern eingetragen wird, die die Voraussetzungen des Art. 16 erfüllen: Zitat:
=================================== 5. Art. 16 der Richlinie 2009/50: Zitat:
Abs. 2 a) schreibt ebenso einen fünfjährigen Aufenthalt als BC-Inhaber vor, allerdings betrifft dieser Absatz nur diejenigen BC-Inhaber, die die Möglichkeit nach Art. 18 genutzt haben, d.h. ihre einzelnen Aufenthalte in mehreren Mitgliedstaaten bei der Erteilung der EzDA-EU kummulieren lassen: Zitat:
Die restlichen BC-Inhaber, die dieses Recht nicht in Anspruch nehmen, erhalten eine EzDA-EU nach Art. 16 Abs. 1, d.h. ganz normal nach Regelvorgaben der DA-EU-Richtlinie 2003/109. In diesem Fall muss der BC-Inhaber ja nicht unbedingt fünf Jahre die BC besessen haben, der Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" wird dennoch eingetragen, da Art. 17 auf den gesamten Art. 16 verweist und nicht nur auf Art. 16 Abs. 2. =================================== Im Endeffekt aus §51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, §59 Abs. 3 Satz 4 AufenthV sowie Artikeln 16, 17 der Richtlinie 2009/50 folgt, dass jeder BC-Inhaber den o.g. Vermerk in seine EzA-EU bekommt und nur das BMI hat wohl eine andere Sicht auf das Problem. Die genannten Hinweise des BMI sind aber nicht bindend, darüber hinaus weisen sie erfahrungsgemäß einige gesetzwidrigen Passagen (s. Urteil BVerwG 1 C 12.12 in Bezug auf den Satz " Der gleichzeitige Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ausgeschlossen") auf. Seht Ihr das auch so, dass für den o.g. Vermerk keine fünf Jahre Besitz einer BC notwendig sind (wenigstens dann, wenn man die Möglichkeit nach Art. 18 nicht genutzt hat)? Danke im Voraus für Eure Rückmeldungen. dim4ik |
Titel: Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" Beitrag von Bayraqiano am 21.09.2014 um 18:55:47
Ich sehe hier nichts, was die Rechtsansicht des BMI stützen würde. Insofern ist m.E. ganz normal der Eintrag vorzunehmen wenn der Ausländer keine Zeiten nach § 9b Abs. 2 AufenthG geltend machen will. Ich werde auch bei Gelegenheit in der entsprechenden Kommentarliteratur nachschauen ob es irgendwelche Meinungen zu dem Thema gibt und sie ggf. hier posten.
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Titel: Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" Beitrag von dim4ik am 22.09.2014 um 11:34:56 schrieb am 21.09.2014 um 18:55:47:
Danke für die zügige Rückmeldung. Einziges möchte ich gleich klarstellen. Mir geht es hier (nicht nur) um die Anrechnung der Zeiten nach § 9b Abs. 2 AufenthG, sondern eher generell um die Erteilung einer EzDA-EU an Ausländer, die zum Zeitpunkt der Beantragung der EzDA-EU ihre BC weniger als fünf Jahre besitzen (sei es bedingt durch die Ausreise nach einem Voraufenthalt, durch die Einführung der BC während der Ausländer sich bereits in DE mit einem anderen AT aufgehalten hat oder durch die ursprüngliche Einreise nach DE mit einem anderen AT als BC und einen späteren Wechsel zur BC). Wäre dann §59 Abs. 3 Satz 4 AufenthV trotzdem anwendbar? |
Titel: Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" Beitrag von Bayraqiano am 22.09.2014 um 12:14:36
M.E ja.
Art. 16 I HQRL (2009/50/EG) verweist auf die DA-RL (2003/109/EG) als Ganzes und somit sind erstmal dessen Bestimmungen anwendbar, Art. 3 I DA-RL verlangt einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, der sich aus den Voraussetzungen des nationalen Rechts ergibt (EuGH, Urt. v, 08.11.2012 - C-40/11 - Iida - Rn. 36). Wenn ein Ausländer zunächst diese Voraussetzungen erfüllt, ist ihm der DA-EU mit dem Zusatz zu erteilen. Anscheinend scheint das Problem ja nur dann aufzutauchen, wenn der Ausländer zwar anrechnungsfähige nationale sowie BC-Zeiten nach Art. 18 HQRL außerhalb der BRD hat, aber insgesamt nicht fünf Jahre lang eine BC besessen hat und die geforderten fünf Jahre nur mit Anrechnung der ausl. Zeiten erreicht, vgl. z.B. die VAB des Berliner LABO: Der Hinweis "Ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU" auf der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird nur in den Fällen auf dem Titel eingetragen, in denen der Antragsteller über einen anrechnungsfähigen Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren in der Gemeinschaft als Inhaber einer Blauen Karte EU verfügt (vgl. Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 der HQRL). Für den Fall, dass der Ausländer aber einen unterbrochenen Aufenthalt hatte, nun im Besitz einer dt. BC ist und z.B. die Zeiten ausschließlich nach dem AufenthG erreicht (ohne ausl. BC-Zeiten, § 9b I Nr. 2 AufenthG) ist der Zusatz wieder aufzunehmen. |
Titel: Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" Beitrag von dim4ik am 22.09.2014 um 12:56:17 schrieb am 22.09.2014 um 12:14:36:
Dabei nehmen wohl das BMI bzw. die berliner ABH den gesamt fünfjährigen BC-Besitz der innerhalb der HQRL-Mitgliedstaaten umgezogenen BC-Inhaber aus dem Art. 16 II HQRL als Ausgangspunkt und breiten diese Anforderung auf alle anderen DA-EU-Antragsteller aus inkl. denjenigen, die die Aufenthaltszeiten nach Art. 16 II HQRL nicht geltend machen können/wollen. Dies widerspricht aber mMn den Vorschriften des Art. 16 I HQRL bzw. dem von Dir zitierten Urteil des EuGH. |
Titel: Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" Beitrag von Bayraqiano am 22.09.2014 um 13:16:11
Die Ausführungen des LABO sind unter § 9b AufenthG zu finden, insofern geht es da wohl eher um Art. 16 II selbst und nicht um Art. 16 I.
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Titel: Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" Beitrag von dim4ik am 22.09.2014 um 14:25:33 schrieb am 22.09.2014 um 12:14:36:
Habe mir gerade diese VAB angeschaut. Unter Nr. 9a.0 "Allgemeine Hinweise" auf der Seite 79 liest man u.a. folgendes: Zitat:
was ja ehhm ein wenig den Anmerkungen zu §9a Abs. 2 der selben VAB widerspricht, zumindest deswegen, weil nach §59 Abs. 3 Satz 4 AufenthV den o.g. Vermerk nur bei den Inhabern einer BC einzutragen ist. Das erinnert mich an die Fälle, wo einige ABH eine NE §19a Abs. 6 auch an die Inhaber einer AE §18 erteilen, die bloß die Erteilungsvoraussetzungen für eine BC erfüllen, diese aber nicht besitzen. Beides ist doch nicht AufenthG- bzw. AufenthV-konform, auch wenn dies den Ausländern ggf. eine bessere Rechtsstellung mit weniger (Kosten-)Aufwand gewährt, oder? |
Titel: Re: EzDA-EU mit Vermerk "Ehem. Inh. der Blauen Karte EU" Beitrag von Bayraqiano am 22.09.2014 um 15:29:36
Es liest sich für mich so:
- wenn der Ausländer sich 5 ohne Unterbrechung Jahre in Deutschland aufgehalten hat, ist ihm der DA-EU samt Zusatz zu erteilen. Dass er nie im Besitz einer BC sein muss, ist - naja - typisch LABO. Andere ABHen werden das wohl eher nicht so locker sehen, müssen aber den DA-EU mit Zusatz auch dann erteilen, wenn der Ausl. keine fünf Jahre im Besitz einer BC war. - wenn ein Ausländer mit BC anrechenbare Aufenthaltszeiten aus dem Ausland geltend machen will, dann muss er für den Zusatz kulminiert 5 Jahre in der EU eine BC besessen haben. Insofern reichen sonstige Aufenthaltszeiten nicht aus. |
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