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Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter (Gelesen: 4.946 mal)
habbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 23.08.2014 um 13:37:20
 
Vielen lieben Dank!
So machen wir es Laut lachend hoffentlich klappt alles, denn davon hängt ja dann auch eine Arbeitserlaubnis ab.
Kann ich zu dem Thema " Arbeitserlaubnis" hier Fragen stellen?
Da brennt mir nämlich auch noch was unter den Nägeln Zunge
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #16 - 23.08.2014 um 13:45:31
 
Im Zuge der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 ist gleichzeitig eine Arbeitserlaubnis enthalten. Er kann dann wie ein deutscher Staatsbürger nicht-selbstständig oder selbstständig arbeiten. Also falls die Frage darauf hinauslaufen soll.

Aber stell ruhig jede Frage.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #17 - 23.08.2014 um 13:57:52
 
habbi schrieb am 23.08.2014 um 12:31:51:
Nein, das haben wir damals nicht gemacht.
Für die Vaterschaftsanerkennung hat sein deutsch "gereicht" für das Sorgerecht hätten wir jemanden gebraucht zum Übersetzen, da ich es ja nicht darf/ durfte.
Und wir fanden es bis jetzt nicht für soo notwendig, wohl falsch gedacht.
Ist das Sorgerecht umbedingt notwendig?


Für ein Visum (wenn er im Ausländer wäre und eines nötig wäre) würde die Auslandsvertretung das Sorgerecht fordern.

Aber da er schon hier ist: Einfach AE-Antrag stellen. Die dürfen den Vater nicht vom Kind "trennen", wenn Vater und Tochter bereits zusammen hier leben.

Sorgerecht: Lasst Euch unabhängig davon beraten, welche Folgen das hat, und entscheidet unabhängig von der ABH.
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habbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 23.08.2014 um 19:33:15
 
Aras schrieb am 23.08.2014 um 13:45:31:
Im Zuge der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 ist gleichzeitig eine Arbeitserlaubnis enthalten. Er kann dann wie ein deutscher Staatsbürger nicht-selbstständig oder selbstständig arbeiten. Also falls die Frage darauf hinauslaufen soll.

Aber stell ruhig jede Frage.


Meine Fragen sind folgende:
Es dauert ja ungefähr 4 Wochen bis die AE durch ist, kann er in dieser Zeit denn dann einen Vertrag unterschreiben bzw könnte er da schon anfangen zu arbeiten oder muss das erst "durch"sein? Muss dann die Firma, die ihn einen Vertrag anbieten würde, eine "Arbeitserlaubnis" für ihn fordern und dann kann er erst den Vertrag unterschreiben?
Es ist nämlich so, das er jetzt schon gute Chancen gehabt hätte einen Job zu bekommen, aber die Firma dann doch nicht wollte, weil eben noch keine AE- kann man ja verstehen.
Wenn ich das richtig weiss, kann er nicht sagen "juhu den Job nehme ich" , sondern es muss erst geprüft werden ob es auch eine deutschen Kandidaten geben würde, der das machen will/ kann/ darf?Und wie lange dauert das dann?

reinhard schrieb am 23.08.2014 um 13:57:52:
Für ein Visum (wenn er im Ausländer wäre und eines nötig wäre) würde die Auslandsvertretung das Sorgerecht fordern.

Aber da er schon hier ist: Einfach AE-Antrag stellen. Die dürfen den Vater nicht vom Kind "trennen", wenn Vater und Tochter bereits zusammen hier leben.

Sorgerecht: Lasst Euch unabhängig davon beraten, welche Folgen das hat, und entscheidet unabhängig von der ABH.


Du denkst also, das ginge auch ohne Sorgerecht?
hä?
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Antwort #19 - 23.08.2014 um 20:13:32
 
habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
Wenn ich das richtig weiss, kann er nicht sagen "juhu den Job nehme ich" , sondern es muss erst geprüft werden ob es auch eine deutschen Kandidaten geben würde, der das machen will/ kann/ darf?Und wie lange dauert das dann?



Das ist in Fall deines Mannes nicht richtig, wer eine AE nach §28 hat kann jeden Job annehmen, die Vorrangsprüfung -so nennt sich das von dir geschilderte Verfahren- wird da nicht angewandt. Dieser Vorgang ist nur dann fällig wenn der/die AusländerIn zu Erwerbszwecken eingereist ist, dein Freund hat seine AE aber zur Obsorge für das deutsche Kind erhalten, mit einer solche AE hat er freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Wenn er sich beim Antrag auf die AE eine Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk Zugang zum Arbeitsmarkt gestattet ausstellen lässt, dann braucht er nicht abwarten bis er die AE bekommt, einfach bei der ABH bei der Antragsstellung danach fragen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 24.08.2014 um 08:25:12
 
habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
Du denkst also, das ginge auch ohne Sorgerecht? 

Ja, die AE ist ohne Sorgerecht zu erteilen, siehe § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Das Absehen von der Sicherung des LU inkl. KV ist zwar im Ermessen der ABH, das wird aber durch Art. 6 GG auf Null reduziert.
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Aras
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Antwort #21 - 24.08.2014 um 13:56:20
 
Ich muss zugeben, dass ich Satz 4 bis jetzt stets "überlesen" habe. Für die Fehlinformation bezüglich der vermeintlich "zwingenden" Sorgerechtsteilung entschuldige ich mich.
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habbi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 24.08.2014 um 14:38:11
 
Ich möchte mich bei euch allen bedanken, das ihr mir mit eurem Wissen geholfen habt!
DANKE Smiley
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Antwort #23 - 25.08.2014 um 18:04:59
 

habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
kann er in dieser Zeit denn dann einen Vertrag unterschreiben 

ja

habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
könnte er da schon anfangen zu arbeiten 

nein,
das darf er erst, wenn er eine Arbeitserlaubnis hat (ist bei AE §28 "automatisch" mit dabei) ..habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
Muss dann die Firma, die ihn einen Vertrag anbieten würde, eine "Arbeitserlaubnis" für ihn fordern und dann kann er erst den Vertrag unterschreiben?

nein
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