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Beitrag begonnen von habbi am 22.08.2014 um 20:48:03

Titel: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 22.08.2014 um 20:48:03
Hallo an Alle,
erst einmal danke das es so ein tolles Forum gibt!!
Nun zu meiner Frage:
Mein Freund war bei der US-Army ( nicht als Soldat) hier in Deutschland angestellt und hat diese vor Kurzem verlassen.
Er hat sich bei uns auf der Gemeinde angemeldet und jetzt habe wir den Termin wegen der Aufenthaltsgenehmigung.
Für diese braucht er ja aber eine Krankenversicherung.
Die Dame auf dem Amt hat gesagt, er könne eine Incomig-KV abschliessen.
Das geht nur leider nicht, da er ja nicht nach Deutschland eingereist ist, was aber für so eine KV nötig wäre.
Wäre diese denn überhaupt tatsächlich ausreichend?
Und da er nun Wohnsitz in Deutschland hat geht das eh nicht,oder?
Wir wissen jetzt gar nicht wie wir eine KV für ihn bekommen damit er die Aufenthaltsgenehmigung bekommt.
Gibt es denn noch eine andere Möglichkeit, ausser Privat?
Danke schon mal :D

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von Bayraqiano am 23.08.2014 um 09:32:17
zum welchem Zweck soll er denn eine AE bekommen? Das erschließt sich mir nicht ganz.

Ansonsten sieht es hier nach PKV aus, in die GKV dürfte er so nicht kommen. Incoming reicht nicht aus.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von Saxonicus am 23.08.2014 um 11:27:47

habbi schrieb am 22.08.2014 um 20:48:03:
Mein Freund war bei der US-Army....Er hat sich bei uns auf der Gemeinde angemeldet und jetzt habe wir den Termin wegen der Aufenthaltsgenehmigung.

Er braucht einen Grund, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Dein Freund/Verlobter zu sein, reicht dafür nicht aus, dazu müsstet Ihr schon heiraten, denn als Dein Ehemann hätte er ein Anrecht darauf.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 23.08.2014 um 11:57:37
Zum Einem (und wohl wichtigsten) möchte mein Freund in Deutschland bleiben,weil wir eine gemeinsame Tochter haben und wegen mir und zum Anderen möchte er gerne hier arbeiten.




Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von reinhard am 23.08.2014 um 12:03:20
Wenn er Vater eines deutschen Kindes ist, sollte er eine AE nach § 28 beantragen, und zwar für drei Jahre. Er sollte darauf hinweisen, dass er einen Anspruch hat, der von der Sicherung des Lebensunterhalts und einer KV unabhängig ist. Sobald eine AE von mehr als 1 Jahr da ist, kann er in die gesetzliche KV. Dort kann er jetzt schon den Antrag stellen und schreiben, dass die AE (Kopie) nachgereicht wird.

Voraussetzung ist, dass er wirklich Vater eines deutschen Kindes ist. Diese Annahme müsstest Du vielleicht noch mal bestätigen, denn "Tochter" reicht nicht aus, falls es sich um eine Erwachsene handelt.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 23.08.2014 um 12:12:33

reinhard schrieb am 23.08.2014 um 12:03:20:
Wenn er Vater eines deutschen Kindes ist, sollte er eine AE nach § 28 beantragen, und zwar für drei Jahre. Er sollte darauf hinweisen, dass er einen Anspruch hat, der von der Sicherung des Lebensunterhalts und einer KV unabhängig ist


Ich bin nur total verunsichert, weil ich mit unterschiedlichen Personen auf dem Amt geredet habe, und mir- trotz Erwähnung , das wir eine gemeinsame Tochter haben- gesagt wurde, eine KV wäre die Vorraussetzung für eine AE :-[
Und eben eine AE gibt's nur mit Versicherung  :-/
Also wenn ich richtig verstanden habe, brauchen wir erst mal keine KV und nach Erhalt der AE können wir in eine GKV?

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von Aras am 23.08.2014 um 12:13:45
Du wirst doch eine Geburtsurkunde haben, die dich als Mutter und ihn als Vater eures minderjährigen Kindes ausweist :)?

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 23.08.2014 um 12:15:07

reinhard schrieb am 23.08.2014 um 12:03:20:
Voraussetzung ist, dass er wirklich Vater eines deutschen Kindes ist. Diese Annahme müsstest Du vielleicht noch mal bestätigen, denn "Tochter" reicht nicht aus, falls es sich um eine Erwachsene handelt.


Erwachsen ist das Kind noch lange nicht :) und wir haben auch eine Vaterschafts Anerkennung gemacht, das müsste doch reichen,oder?

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 23.08.2014 um 12:17:28

Aras schrieb am 23.08.2014 um 12:13:45:
Du wirst doch eine Geburtsurkunde haben, die dich als Mutter und ihn als Vater eures minderjährigen Kindes ausweist



Ja haben wir! :)

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von tiggger am 23.08.2014 um 12:21:34
AE beantragen,  schauen ob die abh den Schneid hat abzulehnen. Dann klagen und gewinnen.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von Aras am 23.08.2014 um 12:24:32
Dann geht ihr zu zweit oder gar zu Dritt (du, dein Partner, euer Kind) und dein Mann sagt:

"Ich beantrage eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2. Ich lebe in Deutschland seit 20xx und stand unter dem NATO-Truppenstatut. Ich möchte mich weiterhin um mein Kind kümmern und lebe auch mit meiner Partnerin und meinem Kind in einer Wohnung. Hier ist die Geburtsurkunde unseres Kindes, dass mich als den Vater ausgibt. Ich beantrage dass die Aufenthaltserlaubnis 3 Jahre gültig ist. Zumindest soll diese Aufenthaltserlaubnis über 1 Jahr gültig sein, damit ich mich in die Gesetzliche Krankenversicherung versichern kann."

Vielleicht noch diesen Satz lernen:
"Eine Lebensunterhaltssicherung ist gemäß § 28 nicht gefordert."

Falls er nicht so gut Deutsch kann, dann kannst du das ja auch entsprechend für ihn sagen..

Hast du auch das Sorgerecht geteilt?

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 23.08.2014 um 12:31:51

Aras schrieb am 23.08.2014 um 12:24:32:
Hast du auch das Sorgerecht geteilt?



Nein, das haben wir damals nicht gemacht.
Für die Vaterschaftsanerkennung hat sein deutsch "gereicht" für das Sorgerecht hätten wir jemanden gebraucht zum Übersetzen, da ich es ja nicht darf/ durfte.
Und wir fanden es bis jetzt nicht für soo notwendig, wohl falsch gedacht.
Ist das Sorgerecht umbedingt notwendig?

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von Aras am 23.08.2014 um 12:46:41
Aus der AVWV

Zitat:
28.1.3 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Beim nichtsorgeberechtigten Elternteil eines deutschen Kindes steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen (siehe hierzu Nummer 28.1.5). Für das Sorgerecht ist auf den familienrechtlichen Sorgerechtsbegriff des § 1626 Absatz 1 BGB abzustellen. Unter den Begriff des Sorgerechts ist danach nicht nur die alleinige, sondern auch die gemeinsame Sorgeberechtigung zu fassen, die nach der Änderung des Kindschaftsrechts der Regelfall ist. Allein vom formellen Bestehen des Sorgerechts gehen keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Für den Nachzugsanspruch kommt es vielmehr auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile, so reicht dies für den Nachzugsanspruch aus, sofern eine familiäre Gemeinschaft tatsächlich beabsichtigt ist. Erforderlich ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist vorauszusetzen, dass sie im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Anerkennungshindernisse nach § 109 Absatz 1 FamFG anzuerkennen ist (z. B. nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen). Der Umfang des Sorgerechts bemisst sich auch bei einer Anerkennung nur nach dem der ausländischen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt.


Also ja. Er, als ausländisches Elternteil, muss auch das Sorgerecht haben.

Ab zum Jugendamt und das Sorgerecht teilen :)

Und danach mit der Geburtsurkunde und der Sorgerechtserklärung die Ausländerbehörde aufsuchen.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 23.08.2014 um 13:19:32

Aras schrieb am 23.08.2014 um 12:46:41:
Also ja. Er, als ausländisches Elternteil, muss auch das Sorgerecht haben.

Ab zum Jugendamt und das Sorgerecht teilen

Und danach mit der Geburtsurkunde und der Sorgerechtserklärung die Ausländerbehörde aufsuchen.


Danke,dann machen wir das noch davor.
Und ich hoffe, dass das mit der KV dann so funktioniert wie du mir gesagt hast :) würde denn eigentlich auch eine amerikanische KV zählen?

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von Aras am 23.08.2014 um 13:27:48
Es gibt meines Wissens drei "Arten" der Krankenversicherungen:
- gesetzliche gemäß SGB V
- private gemäß VVG
- Anbieter aus dem innereuropäischen Ausland nach EWR-Recht

Wie da US-Versicherungen passen, weiß ich nicht.

Er soll sich erstmal die Aufenthaltserlaubnis holen. Am Besten gleich mit einem Schreiben von der Ausländerbehörde, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 mit mehr als 1 jährigem Gültigkeitszeitraum erteilt wurde. Und dann direkt zur GKV und versichern lassen.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 23.08.2014 um 13:37:20
Vielen lieben Dank!
So machen wir es ;D hoffentlich klappt alles, denn davon hängt ja dann auch eine Arbeitserlaubnis ab.
Kann ich zu dem Thema " Arbeitserlaubnis" hier Fragen stellen?
Da brennt mir nämlich auch noch was unter den Nägeln :P

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von Aras am 23.08.2014 um 13:45:31
Im Zuge der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 ist gleichzeitig eine Arbeitserlaubnis enthalten. Er kann dann wie ein deutscher Staatsbürger nicht-selbstständig oder selbstständig arbeiten. Also falls die Frage darauf hinauslaufen soll.

Aber stell ruhig jede Frage.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von reinhard am 23.08.2014 um 13:57:52

habbi schrieb am 23.08.2014 um 12:31:51:
Nein, das haben wir damals nicht gemacht.
Für die Vaterschaftsanerkennung hat sein deutsch "gereicht" für das Sorgerecht hätten wir jemanden gebraucht zum Übersetzen, da ich es ja nicht darf/ durfte.
Und wir fanden es bis jetzt nicht für soo notwendig, wohl falsch gedacht.
Ist das Sorgerecht umbedingt notwendig?


Für ein Visum (wenn er im Ausländer wäre und eines nötig wäre) würde die Auslandsvertretung das Sorgerecht fordern.

Aber da er schon hier ist: Einfach AE-Antrag stellen. Die dürfen den Vater nicht vom Kind "trennen", wenn Vater und Tochter bereits zusammen hier leben.

Sorgerecht: Lasst Euch unabhängig davon beraten, welche Folgen das hat, und entscheidet unabhängig von der ABH.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 23.08.2014 um 19:33:15

Aras schrieb am 23.08.2014 um 13:45:31:
Im Zuge der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 ist gleichzeitig eine Arbeitserlaubnis enthalten. Er kann dann wie ein deutscher Staatsbürger nicht-selbstständig oder selbstständig arbeiten. Also falls die Frage darauf hinauslaufen soll.

Aber stell ruhig jede Frage.


Meine Fragen sind folgende:
Es dauert ja ungefähr 4 Wochen bis die AE durch ist, kann er in dieser Zeit denn dann einen Vertrag unterschreiben bzw könnte er da schon anfangen zu arbeiten oder muss das erst "durch"sein? Muss dann die Firma, die ihn einen Vertrag anbieten würde, eine "Arbeitserlaubnis" für ihn fordern und dann kann er erst den Vertrag unterschreiben?
Es ist nämlich so, das er jetzt schon gute Chancen gehabt hätte einen Job zu bekommen, aber die Firma dann doch nicht wollte, weil eben noch keine AE- kann man ja verstehen.
Wenn ich das richtig weiss, kann er nicht sagen "juhu den Job nehme ich" , sondern es muss erst geprüft werden ob es auch eine deutschen Kandidaten geben würde, der das machen will/ kann/ darf?Und wie lange dauert das dann?


reinhard schrieb am 23.08.2014 um 13:57:52:
Für ein Visum (wenn er im Ausländer wäre und eines nötig wäre) würde die Auslandsvertretung das Sorgerecht fordern.

Aber da er schon hier ist: Einfach AE-Antrag stellen. Die dürfen den Vater nicht vom Kind "trennen", wenn Vater und Tochter bereits zusammen hier leben.

Sorgerecht: Lasst Euch unabhängig davon beraten, welche Folgen das hat, und entscheidet unabhängig von der ABH.


Du denkst also, das ginge auch ohne Sorgerecht?
:-?

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von planloser am 23.08.2014 um 20:13:32

habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
Wenn ich das richtig weiss, kann er nicht sagen "juhu den Job nehme ich" , sondern es muss erst geprüft werden ob es auch eine deutschen Kandidaten geben würde, der das machen will/ kann/ darf?Und wie lange dauert das dann?


Das ist in Fall deines Mannes nicht richtig, wer eine AE nach §28 hat kann jeden Job annehmen, die Vorrangsprüfung -so nennt sich das von dir geschilderte Verfahren- wird da nicht angewandt. Dieser Vorgang ist nur dann fällig wenn der/die AusländerIn zu Erwerbszwecken eingereist ist, dein Freund hat seine AE aber zur Obsorge für das deutsche Kind erhalten, mit einer solche AE hat er freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

Wenn er sich beim Antrag auf die AE eine Fiktionsbescheinigung mit dem Vermerk Zugang zum Arbeitsmarkt gestattet ausstellen lässt, dann braucht er nicht abwarten bis er die AE bekommt, einfach bei der ABH bei der Antragsstellung danach fragen.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von Bayraqiano am 24.08.2014 um 08:25:12

habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
Du denkst also, das ginge auch ohne Sorgerecht? 

Ja, die AE ist ohne Sorgerecht zu erteilen, siehe § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Das Absehen von der Sicherung des LU inkl. KV ist zwar im Ermessen der ABH, das wird aber durch Art. 6 GG auf Null reduziert.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von Aras am 24.08.2014 um 13:56:20
Ich muss zugeben, dass ich Satz 4 bis jetzt stets "überlesen" habe. Für die Fehlinformation bezüglich der vermeintlich "zwingenden" Sorgerechtsteilung entschuldige ich mich.

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von habbi am 24.08.2014 um 14:38:11
Ich möchte mich bei euch allen bedanken, das ihr mir mit eurem Wissen geholfen habt!
DANKE :)

Titel: Re: Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter
Beitrag von erne am 25.08.2014 um 18:04:59


habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
kann er in dieser Zeit denn dann einen Vertrag unterschreiben 

ja


habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
könnte er da schon anfangen zu arbeiten 

nein,
das darf er erst, wenn er eine Arbeitserlaubnis hat (ist bei AE §28 "automatisch" mit dabei) ..
habbi schrieb am 23.08.2014 um 19:33:15:
Muss dann die Firma, die ihn einen Vertrag anbieten würde, eine "Arbeitserlaubnis" für ihn fordern und dann kann er erst den Vertrag unterschreiben?

nein

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