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Aufenthaltsgenehmigung für ehemaligen US-Army Mitarbeiter (Gelesen: 4.900 mal)
habbi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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22.08.2014 um 20:48:03
 
Hallo an Alle,
erst einmal danke das es so ein tolles Forum gibt!!
Nun zu meiner Frage:
Mein Freund war bei der US-Army ( nicht als Soldat) hier in Deutschland angestellt und hat diese vor Kurzem verlassen.
Er hat sich bei uns auf der Gemeinde angemeldet und jetzt habe wir den Termin wegen der Aufenthaltsgenehmigung.
Für diese braucht er ja aber eine Krankenversicherung.
Die Dame auf dem Amt hat gesagt, er könne eine Incomig-KV abschliessen.
Das geht nur leider nicht, da er ja nicht nach Deutschland eingereist ist, was aber für so eine KV nötig wäre.
Wäre diese denn überhaupt tatsächlich ausreichend?
Und da er nun Wohnsitz in Deutschland hat geht das eh nicht,oder?
Wir wissen jetzt gar nicht wie wir eine KV für ihn bekommen damit er die Aufenthaltsgenehmigung bekommt.
Gibt es denn noch eine andere Möglichkeit, ausser Privat?
Danke schon mal Durchgedreht
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 23.08.2014 um 09:32:17
 
zum welchem Zweck soll er denn eine AE bekommen? Das erschließt sich mir nicht ganz.

Ansonsten sieht es hier nach PKV aus, in die GKV dürfte er so nicht kommen. Incoming reicht nicht aus.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 23.08.2014 um 11:27:47
 
habbi schrieb am 22.08.2014 um 20:48:03:
Mein Freund war bei der US-Army....Er hat sich bei uns auf der Gemeinde angemeldet und jetzt habe wir den Termin wegen der Aufenthaltsgenehmigung.

Er braucht einen Grund, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Dein Freund/Verlobter zu sein, reicht dafür nicht aus, dazu müsstet Ihr schon heiraten, denn als Dein Ehemann hätte er ein Anrecht darauf.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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habbi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.08.2014 um 11:57:37
 
Zum Einem (und wohl wichtigsten) möchte mein Freund in Deutschland bleiben,weil wir eine gemeinsame Tochter haben und wegen mir und zum Anderen möchte er gerne hier arbeiten.



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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #4 - 23.08.2014 um 12:03:20
 
Wenn er Vater eines deutschen Kindes ist, sollte er eine AE nach § 28 beantragen, und zwar für drei Jahre. Er sollte darauf hinweisen, dass er einen Anspruch hat, der von der Sicherung des Lebensunterhalts und einer KV unabhängig ist. Sobald eine AE von mehr als 1 Jahr da ist, kann er in die gesetzliche KV. Dort kann er jetzt schon den Antrag stellen und schreiben, dass die AE (Kopie) nachgereicht wird.

Voraussetzung ist, dass er wirklich Vater eines deutschen Kindes ist. Diese Annahme müsstest Du vielleicht noch mal bestätigen, denn "Tochter" reicht nicht aus, falls es sich um eine Erwachsene handelt.
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habbi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.08.2014 um 12:12:33
 
reinhard schrieb am 23.08.2014 um 12:03:20:
Wenn er Vater eines deutschen Kindes ist, sollte er eine AE nach § 28 beantragen, und zwar für drei Jahre. Er sollte darauf hinweisen, dass er einen Anspruch hat, der von der Sicherung des Lebensunterhalts und einer KV unabhängig ist


Ich bin nur total verunsichert, weil ich mit unterschiedlichen Personen auf dem Amt geredet habe, und mir- trotz Erwähnung , das wir eine gemeinsame Tochter haben- gesagt wurde, eine KV wäre die Vorraussetzung für eine AE Traurig
Und eben eine AE gibt's nur mit Versicherung  unentschlossen
Also wenn ich richtig verstanden habe, brauchen wir erst mal keine KV und nach Erhalt der AE können wir in eine GKV?
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.08.2014 um 12:13:45
 
Du wirst doch eine Geburtsurkunde haben, die dich als Mutter und ihn als Vater eures minderjährigen Kindes ausweist Smiley?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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habbi
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Antwort #7 - 23.08.2014 um 12:15:07
 
reinhard schrieb am 23.08.2014 um 12:03:20:
Voraussetzung ist, dass er wirklich Vater eines deutschen Kindes ist. Diese Annahme müsstest Du vielleicht noch mal bestätigen, denn "Tochter" reicht nicht aus, falls es sich um eine Erwachsene handelt.


Erwachsen ist das Kind noch lange nicht Smiley und wir haben auch eine Vaterschafts Anerkennung gemacht, das müsste doch reichen,oder?
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habbi
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Antwort #8 - 23.08.2014 um 12:17:28
 
Aras schrieb am 23.08.2014 um 12:13:45:
Du wirst doch eine Geburtsurkunde haben, die dich als Mutter und ihn als Vater eures minderjährigen Kindes ausweist



Ja haben wir! Smiley
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tiggger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 23.08.2014 um 12:21:34
 
AE beantragen,  schauen ob die abh den Schneid hat abzulehnen. Dann klagen und gewinnen.
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Aras
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Antwort #10 - 23.08.2014 um 12:24:32
 
Dann geht ihr zu zweit oder gar zu Dritt (du, dein Partner, euer Kind) und dein Mann sagt:

"Ich beantrage eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 2. Ich lebe in Deutschland seit 20xx und stand unter dem NATO-Truppenstatut. Ich möchte mich weiterhin um mein Kind kümmern und lebe auch mit meiner Partnerin und meinem Kind in einer Wohnung. Hier ist die Geburtsurkunde unseres Kindes, dass mich als den Vater ausgibt. Ich beantrage dass die Aufenthaltserlaubnis 3 Jahre gültig ist. Zumindest soll diese Aufenthaltserlaubnis über 1 Jahr gültig sein, damit ich mich in die Gesetzliche Krankenversicherung versichern kann."

Vielleicht noch diesen Satz lernen:
"Eine Lebensunterhaltssicherung ist gemäß § 28 nicht gefordert."

Falls er nicht so gut Deutsch kann, dann kannst du das ja auch entsprechend für ihn sagen..

Hast du auch das Sorgerecht geteilt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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habbi
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Antwort #11 - 23.08.2014 um 12:31:51
 
Aras schrieb am 23.08.2014 um 12:24:32:
Hast du auch das Sorgerecht geteilt?



Nein, das haben wir damals nicht gemacht.
Für die Vaterschaftsanerkennung hat sein deutsch "gereicht" für das Sorgerecht hätten wir jemanden gebraucht zum Übersetzen, da ich es ja nicht darf/ durfte.
Und wir fanden es bis jetzt nicht für soo notwendig, wohl falsch gedacht.
Ist das Sorgerecht umbedingt notwendig?
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Aras
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Antwort #12 - 23.08.2014 um 12:46:41
 
Aus der AVWV
Zitat:
28.1.3 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Beim nichtsorgeberechtigten Elternteil eines deutschen Kindes steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen (siehe hierzu Nummer 28.1.5). Für das Sorgerecht ist auf den familienrechtlichen Sorgerechtsbegriff des § 1626 Absatz 1 BGB abzustellen. Unter den Begriff des Sorgerechts ist danach nicht nur die alleinige, sondern auch die gemeinsame Sorgeberechtigung zu fassen, die nach der Änderung des Kindschaftsrechts der Regelfall ist. Allein vom formellen Bestehen des Sorgerechts gehen keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Für den Nachzugsanspruch kommt es vielmehr auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile, so reicht dies für den Nachzugsanspruch aus, sofern eine familiäre Gemeinschaft tatsächlich beabsichtigt ist. Erforderlich ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist vorauszusetzen, dass sie im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Anerkennungshindernisse nach § 109 Absatz 1 FamFG anzuerkennen ist (z. B. nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen). Der Umfang des Sorgerechts bemisst sich auch bei einer Anerkennung nur nach dem der ausländischen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt.


Also ja. Er, als ausländisches Elternteil, muss auch das Sorgerecht haben.

Ab zum Jugendamt und das Sorgerecht teilen Smiley

Und danach mit der Geburtsurkunde und der Sorgerechtserklärung die Ausländerbehörde aufsuchen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 23.08.2014 um 13:19:32
 
Aras schrieb am 23.08.2014 um 12:46:41:
Also ja. Er, als ausländisches Elternteil, muss auch das Sorgerecht haben.

Ab zum Jugendamt und das Sorgerecht teilen

Und danach mit der Geburtsurkunde und der Sorgerechtserklärung die Ausländerbehörde aufsuchen.


Danke,dann machen wir das noch davor.
Und ich hoffe, dass das mit der KV dann so funktioniert wie du mir gesagt hast Smiley würde denn eigentlich auch eine amerikanische KV zählen?
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Antwort #14 - 23.08.2014 um 13:27:48
 
Es gibt meines Wissens drei "Arten" der Krankenversicherungen:
- gesetzliche gemäß SGB V
- private gemäß VVG
- Anbieter aus dem innereuropäischen Ausland nach EWR-Recht

Wie da US-Versicherungen passen, weiß ich nicht.

Er soll sich erstmal die Aufenthaltserlaubnis holen. Am Besten gleich mit einem Schreiben von der Ausländerbehörde, dass ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 mit mehr als 1 jährigem Gültigkeitszeitraum erteilt wurde. Und dann direkt zur GKV und versichern lassen.
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