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Vorabzustimmung (Gelesen: 2.806 mal)
raiann
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31.07.2014 um 10:04:27
 
Hallo Freunde,

brauche euren Rat,
Ich lebe seit 2 Jahren auf den Philippinen, seit Februar 2014 bin ich mit einer Filippina VH. Sie ist jetzt ende 7 monat Schwanger. Die Geburt unseres Babys soll 2 September Woche sein.
Nach langer ueberlegung haben wir uns entschieden, das wir in Deutschland leben wollen. Nach der Geburt natuerlich erst.

Habe bei meiner ABH am letzten Freitag nachgefragt welche Unterlagen sie von uns brauchen damit wir eine Vorabzustimmung erhalten koennen.
Am Freitag habe ich von der ABH dann bescheid bekommen, das es soetwas wie eine Vorabzustimmung nicht geben wuerde.

Am Montag habe ich der ABH den Auszug von der " Aufenthalsverordnung Pharag. 31 Abs 3 "
Zukommen lassen.

Heute habe ich Antwort von der ABH bekomme, mit der Liste der Unterlagen die sie benoetigen wuerden um eine Vorabzustimmung zu erteilen.
Unteranderem wollen sie von mir den Nachweis der LU haben und auch eine VE von mir.

Soweit ich aber weiss, braucht der LU bei einem Ehegatten eines Deutschen nicht Nachgewiesen zu werden.
Auch eine VE meiner seits ist nicht erforderlich.

Moechte das gerne der ABH mitteilen. Mit dem passenden Pharagrapfen und dem Text dazu.
Kann mir jemand helfen diese zu finden.

Danke fuer euer Hilfe

LG an alle
Raiann
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Saxonicus
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Antwort #1 - 31.07.2014 um 10:22:00
 
raiann schrieb am 31.07.2014 um 10:04:27:
Ich lebe seit 2 Jahren auf den Philippinen, seit Februar 2014 bin ich mit einer Filippina VH.... 
Habe bei meiner ABH am letzten Freitag nachgefragt welche Unterlagen sie von uns brauchen damit wir eine Vorabzustimmung erhalten koennen.
Am Freitag habe ich von der ABH dann bescheid bekommen, das es soetwas wie eine Vorabzustimmung nicht geben wuerde.

Ansprechpartner für ein Visum für Deine Ehefrau zur Übersiedlung nach Deutschland ist nicht die ABH in Deutschland, sondern die deutsche AV an ihren derzeitigen Wohn- bzw. Aufenthaltsort.
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raiann
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Antwort #2 - 31.07.2014 um 10:31:45
 
§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung

(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen
Ausländerbehörde, wenn

1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,
2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder
3. die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden
übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern die Zustimmungsbedürftigkeit unter
Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des
Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die
Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die
Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums
zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht
nach § 34 Nummer 3 und 4 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage
beträgt.

(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt,
kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz
der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die
Ausländerbehörde zu bezeichnen.

(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder in den Fällen der §§ 18, 19 oder 19a des Aufenthaltsgesetzes
der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).

Du siehst also das es moeglich ist.
Wenn nicht haette mir die ABH ja auch keine liste gesendet und mir mitgeteilt welche Unterlagen wir abgeben sollen.

Was wir brauchen ist der Pharagraph in dem hervorgeht das wir keinen Nachweis der LU benoetigen und auch keine VE.

Aber trotzdem Danke fuer deine Antwort

LG
Raiann
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Alacrity
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Antwort #3 - 31.07.2014 um 11:05:09
 
Schon auf den Link Vorabzustimmung geklickt?

Die Vorabzustimmung kann in dringenden Fällenerteilt werden. Es ist die Ausnahme. In der Regel soll der Antrag über die AV laufen.

Warum soll bei euch die Ausnahmen gemacht werden? Wieso ist es dringend?

Die Mutter erfüllt noch nicht mal die Anspruchsvoraussetzungen. Das Kind ist noch nicht geboren und für FZF zum Ehepartner fehlt A1, insofern wäre ich vorsichtig mit den §§ zu den Erteilungsvoraussetzungen.
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raiann
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Antwort #4 - 31.07.2014 um 11:18:49
 
Die Frage ist aber doch nicht ob eine Ausnahme gemacht werden soll. od nicht.
Und ob A! erfuellt ist weist du nicht da ich es nicht erwaent habe.

Es gibt auch das Visum zum Ungeborenen Deutschen Kind dazu braucht man auch kein A1.

Aber das sind ja nur alles sachen am Rande. Die ABH sagt mir das sie eine Vorabzustimmung machen werde. Sie aber dafuer Folgende Unterlagen brauchen.
Unteranderem  einen nachweis der LU und eine VE.
Eine LU ist aber bei einem Deutschen Ehepartner nicht noetig.
Und auch ist keine VE noetig.
Ich suche nach den Passenden Pharagrphen.
wenn man mir doch bitte dabei helfen wuerde.

Aber ich bin fuer jeden hinweis und belehrung Dankbar. Smiley
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Antwort #5 - 31.07.2014 um 11:25:59
 
raiann schrieb am 31.07.2014 um 11:18:49:
Die ABH sagt mir das sie eine Vorabzustimmung machen werde. Sie aber dafuer Folgende Unterlagen brauchen. 


Die bestätigen dir, dass sie eine Vorabzustimmung machen, wenn du folgende Unterlagen vorlegst. Jetzt überleg mal, was passiert, wenn du die Unterlagen nicht vorlegst ... Ganz einfach, dann bekommst du keine Vorabzustimmung und musst das ganz normale Visumsverfahren durchlaufen.

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Saxonicus
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Antwort #6 - 31.07.2014 um 11:42:05
 
raiann schrieb am 31.07.2014 um 11:18:49:
Die ABH sagt mir das sie eine Vorabzustimmung machen werde. Sie aber dafuer Folgende Unterlagen brauchen. Unter anderen einen nachweis der LU und eine VE.Eine LU ist aber bei einem Deutschen Ehepartner nicht noetig. Und auch ist keine VE noetig.Ich suche nach den Passenden Paragrafen. wenn man mir doch bitte dabei helfen wuerde.

Bevor Du Dich im langen hin und her dieser Vorabstimmung wegen mit der ABH auseinandersetzt, sollte Deine Ehefrau stattdessen bei der AV ihren Visumsantrag "zum ungeborenen deutschen Kind" stellen. Das geht wahrscheinlich letztendlich schneller als diese "Vorabstimmung" und macht weniger Stress.
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Antwort #7 - 31.07.2014 um 11:45:18
 
Zitat:
Bevor Du Dich im langen hin und her dieser Vorabstimmung wegen mit der ABH auseinandersetzt, sollte Deine Ehefrau stattdessen bei der AV ihren Visumsantrag "zum ungeborenen deutschen Kind" stellen. Das geht wahrscheinlich letztendlich schneller als diese "Vorabstimmung" und macht weniger Stress.

Da das Kind dann aber schon geboren sein wird, macht das auch wenig Sinn. Denn jetzt (6 Wochen vor der Geburt) wird Sie nicht mehr fliegen dürfen
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Antwort #8 - 31.07.2014 um 11:48:07
 
deerhunter schrieb am 31.07.2014 um 11:45:18:
Da das Kind dann aber schon geboren sein wird, macht das auch wenig Sinn. Denn jetzt (6 Wochen vor der Geburt) wird Sie nicht mehr fliegen dürfen 


Macht doch nichts, der TS will ohnehin erst nach der Geburt zusammen mit seiner Frau und dem Kind nach Deutschland kommen und hier leben.
Nur warum sollte sie denn warten, bis das Kind auf der Welt ist. Das Kind braucht kein Visum, da es aufgrund des Vaters eh deutsch ist. Ein Visum braucht nur die Mutter und da sehe ich kein Problem, das jetzt zu beantragen. Sie kann ja ein Visum zum "Nachzug zum ungeborenen Kind" beantragen und wenn das Kind dann halt da ist, bevor das Visum erteilt wird, dann wird es halt ein "Nachzug zum deutschen Kind".
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Antwort #9 - 31.07.2014 um 12:00:11
 
Runenwolf schrieb am 31.07.2014 um 11:48:07:
Das Kind braucht kein Visum, da es aufgrund des Vaters eh deutsch ist.

Aber einen (deutschen) Pass und ich weiß nicht ob der so von jetzt auf gleich ausgefertigt werden kann ?

Immerhin gehören die Philippinen zu den Problemstaaten.
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tiggger
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Antwort #10 - 31.07.2014 um 12:07:44
 
Saxonicus schrieb am 31.07.2014 um 12:00:11:
Aber einen (deutschen) Pass und ich weiß nicht ob der so von jetzt auf gleich ausgefertigt werden kann

Gabs da nicht das langwierige Problem des Ehenamens? Vielleicht kann man das ja schon vor der Geburt angehen.
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