Hallo zusammen,
ich bin ab Oktober in meinem Heimatland für ein 4-monatiges Praktikum aufgenommen und muss auch bald das
AE verlängern. Ich werde in meinem Heimatland oft meine Familie besuchen (Arbeitsort liegt sowieso nur etwa 200 km entfernt) Nun bei der Vorsprache hat die Sachbearbeiterin so gemeint:
[...] wenn Sie mit der Abschlussarbeit erst im Januar anfangen uns sich ab September bis Januar nicht in Deutschland aufhalten,
dann liegt für diese Zeit kein ordnungsgemäß durchgeführtes Studium vor [...]
Und darauf als Antwort habe ich folgenden Absatz aus der Verwaltungsvorschrift zitiert:
"16.0.4: Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. […] Im Falle einer Beurlaubung für einen mehr als sechsmonatigen Studien- oder Praktikumsaufenthalt im Ausland ist i. d. R. vor Abreise eine verlängerte Frist zur Wiedereinreise und Fortsetzung des Studiums zu vereinbaren."
Sie hat darauf kommentiert:
"Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Dazu gehören u.a. für das Studium erforderliche / von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktikas, nach dem Studium anschließende praktische Tätigkeiten [...] Deshalb benötige ich
eine Bescheinigung der Universität, dass Ihre Tätigkeit als Praktikum für Ihren Studiengang notwendig ist [...] Ein dreimonatiger Besuch der Familie dient mit Sicherheit nicht dem Hauptzweck Studium in dem gerade beginnenden Semester ab dem 1. Oktober 2014."
Also das ganze verstehe ich nicht. Die Vorschrift ist da, um solche Sache zu regeln und dort steht: 6-Monate Frist damit man problemlos wieder einreisen kann. Ob der Familienbesuch 1 Tag, 2 Wochen, 3 Monate, oder 5 Monate und 29 Tage dauert sollte hier keine Rolle spielen und der Aufenthaltstitel sollte auch noch innerhalb der 6 Monaten gelten, oder doch nicht??
Ich kann ja problemlos die Immatrikulationsbescheinigung abgeben, aber eine offizielle Bestätigung der Universität, dass das Praktikum notwendig ist überflüssig und solchen Papierkram kann ich nur beim Prüfungsvorsitzender/Dekanat beantragen. Ansonsten ist das Praktikum in meinem Fall nicht mehr notwendig (das habe ich sowieso im Grundstudium gemacht), allerdings
darf & kann ich noch leisten wenn ich will. Hat jemand vielleicht andere "Verwaltungsvorschrift" wo diese 6-Monate Frist genauer geregelt ist? Hätte ich bei der
ABH nichts gesagt, da hätte ich doch den Papierkram ohne Gesetz-Verstoß einsparen können, oder?
Danke im Voraus