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Auslandspraktikum unter 6 Monate (Gelesen: 4.101 mal)
ve5071
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27.07.2014 um 01:58:53
 
Hallo zusammen,

ich bin ab Oktober in meinem Heimatland für ein 4-monatiges Praktikum aufgenommen und muss auch bald das AE verlängern. Ich werde in meinem Heimatland oft meine Familie besuchen (Arbeitsort liegt sowieso nur etwa 200 km entfernt) Nun bei der Vorsprache hat die Sachbearbeiterin so gemeint:

[...] wenn Sie mit der Abschlussarbeit erst im Januar anfangen uns sich ab September bis Januar nicht in Deutschland aufhalten, dann liegt für diese Zeit kein ordnungsgemäß durchgeführtes Studium vor [...]

Und darauf als Antwort habe ich folgenden Absatz aus der Verwaltungsvorschrift zitiert:

"16.0.4: Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen. […] Im Falle einer Beurlaubung für einen mehr als sechsmonatigen Studien- oder Praktikumsaufenthalt im Ausland ist i. d. R. vor Abreise eine verlängerte Frist zur Wiedereinreise und Fortsetzung des Studiums zu vereinbaren."

Sie hat darauf kommentiert:

"Der Aufenthaltszweck Studium umfasst sämtliche mit dem Studium verbundenen Ausbildungsphasen. Dazu gehören u.a. für das Studium erforderliche / von der Hochschule empfohlene vorbereitende Praktikas, nach dem Studium anschließende praktische Tätigkeiten [...] Deshalb benötige ich eine Bescheinigung der Universität, dass Ihre Tätigkeit als Praktikum für Ihren Studiengang notwendig ist [...] Ein dreimonatiger Besuch der Familie dient mit Sicherheit nicht dem Hauptzweck Studium in dem gerade beginnenden Semester ab dem 1. Oktober 2014."

Also das ganze verstehe ich nicht. Die Vorschrift ist da, um solche Sache zu regeln und dort steht: 6-Monate Frist damit man problemlos wieder einreisen kann. Ob der Familienbesuch 1 Tag, 2 Wochen, 3 Monate, oder 5 Monate und 29 Tage dauert sollte hier keine Rolle spielen und der Aufenthaltstitel sollte auch noch innerhalb der 6 Monaten gelten, oder doch nicht??

Ich kann ja problemlos die Immatrikulationsbescheinigung abgeben, aber eine offizielle Bestätigung der Universität, dass das Praktikum notwendig ist überflüssig und solchen Papierkram kann ich nur beim Prüfungsvorsitzender/Dekanat beantragen. Ansonsten ist das Praktikum in meinem Fall nicht mehr notwendig (das habe ich sowieso im Grundstudium gemacht), allerdings darf & kann ich noch leisten wenn ich will. Hat jemand vielleicht andere "Verwaltungsvorschrift" wo diese 6-Monate Frist genauer geregelt ist? Hätte ich bei der ABH nichts gesagt, da hätte ich doch den Papierkram ohne Gesetz-Verstoß einsparen können, oder?

Danke im Voraus
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Antwort #1 - 28.07.2014 um 07:29:27
 
ve5071 schrieb am 27.07.2014 um 01:58:53:
6-Monate Frist damit man problemlos wieder einreisen kann


So einfach ist das aber nicht, wenn die AE abläuft und verlängert werden muss. Die ABH muss für die Verlängerung anhand des Studienverlaufs festellen, ob überhaupt ein ordnungsgemäßes Studium durchgeführt wird und ob ein Abschluss in angemessener Zeit erreicht werden kann. Ziff. 16.0.4 VwV kann nicht dahingehend verstanden werden, dass jeder Aufenthalt bis zu 6 Monaten im Ausland unschädlich ist - er ist es nur, wenn der Aufenthalt explizit für das Studium notwendig ist.
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Aras
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Antwort #2 - 28.07.2014 um 09:24:57
 
Wo steht, dass das Praktikum notwendig sein muss?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 28.07.2014 um 09:40:45
 
Bitte, als ob man das noch sagen muss. Ein Praktikum, dass weder vorgesehen noch in irgendeinerweise notwendig ist, reicht nicht für eine Verlängerung aus.
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Antwort #4 - 28.07.2014 um 10:44:31
 
Es ging mir darum, dass der Fokus auf die Notwendigkeit gelenkt wurde. Wobei man auf die Empfehlung der Hochschule fokussieren sollte.

Wie dem auch sei...

Wird das WS 2014/15 als Urlaubssemester gemeldet oder wirst du als regulärer Student eingeschrieben sein?
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Antwort #5 - 28.07.2014 um 14:36:19
 
Aras schrieb am 28.07.2014 um 10:44:31:
Es ging mir darum, dass der Fokus auf die Notwendigkeit gelenkt wurde. Wobei man auf die Empfehlung der Hochschule fokussieren sollte.


Notwendig ist es nicht mehr, also zumindest nicht explizit. Aber Verbot gibt es auch nicht. Zumindest für ingenieurwissenschaftliche Studiengänge, studiumsrelevantes Engagement wie Praktikum / Werkstudent ist immer willkommen. Nun, weil das gerade nicht notwendig ist, muss ich diese schriftliche Bestätigung beim Prüfungsvorsitzenden beantragen. Es geht aber darum: kann man diesen Papierkram umgehen? Ist diese Bescheinigung wirklich nötig?

Aras schrieb am 28.07.2014 um 10:44:31:
Wird das WS 2014/15 als Urlaubssemester gemeldet oder wirst du als regulärer Student eingeschrieben sein?


Nein, Urlaub wird es nicht sein. Denn die Masterarbeit wird im Januar begonnen.
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Antwort #6 - 28.07.2014 um 17:14:26
 
Wie kann man dann von Beurlaubung sprechen wenn du als regulärer Student eingeschrieben bist und die Masterarbeit plangemäß erarbeiten willst. Zudem ist die reguläre Einschreibung nötig um die Masterarbeit überhaupt einreichen zu können.
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tiggger
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Antwort #7 - 28.07.2014 um 18:07:39
 
Seit wann studierst Du denn schon?
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Antwort #8 - 28.07.2014 um 18:22:50
 
Aras schrieb am 28.07.2014 um 17:14:26:
Wie kann man dann von Beurlaubung sprechen wenn du als regulärer Student eingeschrieben bist und die Masterarbeit plangemäß erarbeiten willst. Zudem ist die reguläre Einschreibung nötig um die Masterarbeit überhaupt einreichen zu können.


Ja, ich will nicht beurlauben. Oder soll ich doch? Beurlauben kann man aber nur ganzes Semester oder?
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ve5071
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Antwort #9 - 28.07.2014 um 18:23:34
 
tiggger schrieb am 28.07.2014 um 18:07:39:
Seit wann studierst Du denn schon?


Also Studienkolleg habe ich von 2007 bis 2008 gemacht, und Studium seit Winter 2008.
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reinhard
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Antwort #10 - 28.07.2014 um 18:27:52
 
Du hast die Aufenthaltserlaubnis nur für das Studieren, nicht für ein Praktikum, nicht für einen Urlaub, sondern für das Studium und das Studieren.

Wenn Du jetzt unterbrechen willst, solltest Du das vorher mit der Ausländerbehörde klären, ob Du dadurch Deine AE verlierst. Du solltest nicht das Risiko eingehen, einfach das Studium für ein nicht vorgeschriebenes, also nicht zum Studium gehörendes Praktikum zu unterbrechen, wenn Du damit Deine Aufenthaltserlaubnis gefährdest.

Vorher kannst Du mit der Ausländerbehörde reden und das klären. Hinterher geht das möglicherweise nicht mehr.
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Aras
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Antwort #11 - 28.07.2014 um 18:30:55
 
Also Studienkollegg bedeutet, dass du auch den Bachelor hier gemacht hast. Also 3 Jahre Bachelor + 2 Jahre Master... da scheinst du doch höchstens 2 Semester drüber zu sein. Wieviele Semester hast du von Bachelor und Master zusammen?

Hast du jetzt alle Scheine zusammen und musst nur noch deine Master-Arbeit zu machen?
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Antwort #12 - 28.07.2014 um 18:54:38
 
Aras schrieb am 28.07.2014 um 18:30:55:
Also Studienkollegg bedeutet, dass du auch den Bachelor hier gemacht hast. Also 3 Jahre Bachelor + 2 Jahre Master... da scheinst du doch höchstens 2 Semester drüber zu sein. Wieviele Semester hast du von Bachelor und Master zusammen?

Hast du jetzt alle Scheine zusammen und musst nur noch deine Master-Arbeit zu machen?


Vom Bachelor + Master insgesamt 12 Semester, fast alle Scheine habe ich. Ich warte nur noch auf 2 Klausuren und dann nur noch die Abschlussarbeit.
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Antwort #13 - 28.07.2014 um 19:08:47
 
reinhard schrieb am 28.07.2014 um 18:27:52:
Du hast die Aufenthaltserlaubnis nur für das Studieren, nicht für ein Praktikum, nicht für einen Urlaub, sondern für das Studium und das Studieren.

Wenn Du jetzt unterbrechen willst, solltest Du das vorher mit der Ausländerbehörde klären, ob Du dadurch Deine AE verlierst. Du solltest nicht das Risiko eingehen, einfach das Studium für ein nicht vorgeschriebenes, also nicht zum Studium gehörendes Praktikum zu unterbrechen, wenn Du damit Deine Aufenthaltserlaubnis gefährdest.

Vorher kannst Du mit der Ausländerbehörde reden und das klären. Hinterher geht das möglicherweise nicht mehr.


Ja, das mache ich. Allerdings kriege ich den Eindruck, je mehr Information ich gegeben habe, umso komplizierter & unsinniger die Anforderung.

Bspl.: ich erhalte ein Privatstipendium nach China für 2 Wochen von meinem Prof. um dort ein Seminar & Summer School zu machen (hat nix mit Uni/Studienleistungen zu tun) mit dem Hinweis dass ich Deutschland für 2 Wochen verlasse bevor mein AE abgelaufen ist und ich so schnell wie möglich mit dem Papierkram fertig sein möchte.

Dann hat diese Frau sogar meine Teilnahmebescheinigung + Stipendiumsnachweis (inkl. Übersetzung auf Deutsch, alles war auf Englisch) angefordert -> WTF? Was hat das mit dem AE zu tun? Warum muss man dann unbedingt in allen Bereichen a la DDR kontrolliert & überwacht werden?

Man mag nicht mit mir einverstanden sein, aber ich finde ABH sammelt ab und zu unnötige Papierkram um sich wichtig zu tun.
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Antwort #14 - 28.07.2014 um 19:11:18
 
reinhard schrieb am 28.07.2014 um 18:27:52:
Du hast die Aufenthaltserlaubnis nur für das Studieren, nicht für ein Praktikum, nicht für einen Urlaub, sondern für das Studium und das Studieren.


Ja, und das ist interessanter Ansatzpunkt. Wie definiert man Studium? Und heißt es, mit dem AE darf man nicht beurlauben oder Praktikum machen?
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