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Abgelehntes Schengen Visum (Gelesen: 23.297 mal)
Themen Beschreibung: Philippinen
Runenwolf
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Antwort #15 - 27.07.2014 um 20:07:25
 
Aras schrieb am 27.07.2014 um 12:28:57:
Ihr könnt natürlich auch sagen: "Ach wenn es Zweifel an der Rückkehrwilligkeit gibt, dann können wir ein Heiratsvisum beantragen.". Das ist dann teurer und man muss eine Verpflichtungserklärung abgeben. Heiraten müsst ihr dann nicht.

Das Visum wäre für 90 Tage gültig. Das könnt ihr mehrfach machen. Nur wird irgendwann das Konsulat oder das OLG sagen, dass das Heiratsvisum nicht ernst gemeint sei. Dann kann aber auch sagen, dass man nur das Heiratsvisum beantragt, weil die Rückkehrwilligkeit bezweifelt wird. 


Der Tip ist doch nicht dein Ernst ... oder?
Für ein Heiratsvisum müssten die  beiden erst mal durch eine Urkundenübrprüfung, da die Botschaft in Manila Urkunden nicht mehr legalisiert. Eine Urkundenüberprüfung kostet Geld und kann mehrere Monate dauern.
Wenn sie dann hier ist und doch nicht heiraten will, sondern wieder ausreist und ein Jahr später ein erneutes Heiratsvisum haben will, dann geht der ganze Spaß von vorne los ...

Das kann doch wohl kein ernst gemeinter Rat sein ....
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thomas182
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Antwort #16 - 27.07.2014 um 21:48:02
 
unicum schrieb am 26.07.2014 um 12:47:03:


Ich hatte mal die ganzen möglichen 90 Tage angeplant - dachte wenn die Botschaft das so nicht möchte stellt sie das Visum eben nur auf 30 tage oder so aus,...



Gehe nochmal auf die ABH und lass eine VE für
8 bis 10Tage, nicht länger für das Erstemal, ausstellen.

Damit (und der KV) fliegst du rüber und ihr spricht zusammen
bei der AV vor. Das überzeugt und wirkt glaubhaft.

Es gab Fälle in denen handschriftlich auf das Visum
"You have to report to German embassy after your return".
von der AV vermerkt wurde.
Sie haben sich nach Rückkehr bei der deutschen Botschaft
zu melden.




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Alacrity
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Antwort #17 - 27.07.2014 um 23:45:55
 
Eine VE kann man nicht auf 8-10 Tage ausstellen lassen, du meinst vielleicht die gewünschte Aufenthaltsdauer beim Antrag sollte 8-10 Tage betragen.

Selbst wenn der TS zu seiner Freundin fliegt, um mit ihr zur Botschaft zu gehen, ist nicht sicher, ob er überhaupt reingelassen wird.


Wer 90 Tage lang ins Ausland kann, den halten wohl keine dringenden Verpflichtungen in der Heimat, da kann man noch so lange "irgendwie einen Grund suchen, der glaubwürdig ist und wahr."

Remonstrieren ist nicht verkehrt, ansonsten bliebe der Vorschlag von Aras. Natürlich kostet das Zeit und Geld, aber TS und Freundin kennen sich ja schon 1,5 Jahre, da fallen noch ein paar Monate mehr nicht so sehr ins Gewicht und bzgl. der Kosten hat der TS gezeigt, dass er sogar bereit ist einen Flug blind zu buchen und 100e Euros für einen "Berater" auszugeben.
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grisu1000
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Antwort #18 - 28.07.2014 um 05:02:06
 
unicum schrieb am 27.07.2014 um 20:05:41:
Und da bleibt wieder das gleiche Problem mit der Verwurzelung,...


Ja das bleibt. Eine unbefristete Arbeitsstelle sollte schon vorhanden sein, und der Besuch sollte nicht zu lange sein. Für das erste mal eher nur ein 2 , 3 Wochen mit Urlaubsbescheinigung Arbeitgeber. Aber so, ohne Arbeitsstlle und für 90 Tage ist die Remonstration eher ungewiss.
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hge2001
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Antwort #19 - 28.07.2014 um 10:01:10
 
unicum schrieb am 26.07.2014 um 23:48:01:
Gibt es irgendwelche Beispiele was als Gründe für die Rückkehrabsicht durchgegangen ist ausser das die Antragsteller in den Philippinen "Grund und Boden mit Mieteinnahmen" oder "Einen gutbezahlten Job" haben?

hmmm ... du erwartest doch jetzt nicht einen "Satz" oder Argument der zum Erfolg führt? wenn ich diesen Satz kennen würde, dann würde ich den sicherlich nicht hier veröffentlichen sondern damit Geld verdienen -Smiley

Es kommt drauf an, die Verwurzelung nachzuweisen.
zB die Aussage: sie hat keine Arbeit und wohnt zu Hause kann man auch so darstellen: Sie kümmert sich um ihre 5 jüngeren Geschwister, bringt sie jeden Tag zur schule, macht mit ihnen die Hausaufgaben usw..

Also individuell auf die Person zuschneiden.



grisu1000 schrieb am 28.07.2014 um 05:02:06:
Eine unbefristete Arbeitsstelle sollte schon vorhanden sein, und der Besuch sollte nicht zu lange sein. 


Ich kenne die AV des TS schon sehr lange und kenne daher auch viele Fälle. Es gibt kein Muster. Auch Leute mit einem "anständigen" und nachgewiesenen Job sind gescheitert, und andererseits gibt es auch Fälle wo jemand ohne Job 90 tage bewilligt bekam. Ein Muster ist kaum zu erkennen.

Alacrity schrieb am 27.07.2014 um 23:45:55:
Selbst wenn der TS zu seiner Freundin fliegt, um mit ihr zur Botschaft zu gehen, ist nicht sicher, ob er überhaupt reingelassen wird.


Naja, da hoffe ich doch, dass man als Deutscher vorgelassen wird. (hat man sogar Anspruch?). Zufällig habe ich gerade einen Fall, wo ein Deutscher mit Freundin zwecks Remonstration zur Botschaft gefahren sind, um das Remonstrationsschreiben selbst abzugeben. Sie wurden dann zum Visumsentscheider gebeten; der hat zwar nochmal betont, dass die Verwurzelung kaum nachgewiesen ist .. aber dann unverhofft dem visum zugestimmt. Damit hatten die beiden garnicht gerechnet, weil sie auch den pass nicht mithatten....

Zitat:
Es gab Fälle in denen handschriftlich auf das Visum"You have to report to German embassy after your return".von der AV vermerkt wurde.Sie haben sich nach Rückkehr bei der deutschen Botschaftzu melden.



Das ist längst vom AA kassiert worden, nachzulesen im Anabin. Auch die Aussage, dass eine Heirat  nicht gestattet ist.
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« Zuletzt geändert: 28.07.2014 um 10:15:47 von hge2001 »  
 
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Antwort #20 - 28.07.2014 um 10:38:45
 
hge2001 schrieb am 28.07.2014 um 10:01:10:
Naja, da hoffe ich doch, dass man als Deutscher vorgelassen wird. (hat man sogar Anspruch?). 

Als Deutscher wird man in Botschaft, nach einem mehr oder weniger komplizierten, anscheinend länderspezifischen, Procedere, schon eingelassen, aber oftmals nicht in die Visumsabteilung, die häufig von der eigentlichen Botschaft getrennt, über einen separaten Eingang verfügt.
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Antwort #21 - 28.07.2014 um 10:45:24
 
Man kann ja als Beistand fungieren.
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Antwort #22 - 28.07.2014 um 10:49:43
 
Aras schrieb am 28.07.2014 um 10:45:24:
Man kann ja als Beistand fungieren.

Kann man natürlich versuchen, ob man Erfolg damit hat sei dahingestellt, wenn dann letztlich doch nur der Antragsteller eingelassen wird.
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Antwort #23 - 28.07.2014 um 12:14:18
 
Ich weiß... aber ein Visa-Antrag kein hochpersönliches Rechtsgeschäft... Aber wenn die Ortskraft so instruiert wurde, dass man keine weiteren Personen reinlässt...
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Antwort #24 - 28.07.2014 um 12:27:57
 
Aras schrieb am 28.07.2014 um 12:14:18:
Ich weiß... aber ein Visa-Antrag kein hochpersönliches Rechtsgeschäft... Aber wenn die Ortskraft so instruiert wurde, dass man keine weiteren Personen reinlässt... 


Das hat doch mit höchstpersönlichem Rechtsgeschäft gar nichts zu tun. Antragsteller ist nunmal der ausländische Part, der deutsche Part ist bei Besuchsvisa noch nicht mal Verfahrensbeteiligter. Daher kann und darf ohne eine Vollmacht seitens des Antragstellers weder eine Information noch sonstwas an den deutschen Part herausgegeben werden.
Im übrigen wäre das auch aus Datenschutzgründen höchst kritisch einzustufen.
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Aras
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Antwort #25 - 28.07.2014 um 13:23:16
 
Du hast Recht. Das VwVfG gilt bei Auslandsvertretungen nicht.

Welches Gesetz gilt eigentlich bei den Auslandsvertretungen?
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Antwort #26 - 28.07.2014 um 13:53:20
 
Ich denke schon, dass bei einer deutschen Behörde, auch wenn sie mit Dienststellen im Ausland angesiedelt ist, das VwVfG gilt.
Die AV in Manila bezieht sich, hinsichtlich der Amtssprache, durchaus auch auf dieses: AV Manila
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Runenwolf
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Antwort #27 - 28.07.2014 um 14:04:14
 
T.P.2013 schrieb am 28.07.2014 um 13:53:20:
Ich denke schon, dass bei einer deutschen Behörde, auch wenn sie mit Dienststellen im Ausland angesiedelt ist, das VwVfG gilt.


Das sehe ich auch so ... und genau aus diesem Grund wird der deutsche Part ohne eine Vertretungsvollmacht keine Auskunft bekommen können, keinen Antrag stellen können usw.
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reinhard
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Antwort #28 - 28.07.2014 um 14:21:12
 
Wenn wir vielleicht gemeinsam einen kurzen Blick in das Gesetz (Verwaltungsverfahrensgesetz) riskieren:

Zitat:
§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen (...)
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für (...)
(3) Für die Tätigkeit
1. (...) 
2. (...)
3. der
Vertretungen des Bundes im Ausland
gilt dieses Gesetz
nicht
.


In § 14 steht, dass ein Beistand mit rein darf, außer eben bei Vertretungen des Bundes im Ausland.
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Antwort #29 - 28.07.2014 um 14:46:02
 
Ach ja, da schau her.
Um dann auf de Frage von Aras einzugehen, wäre es wohl das KonsG im Zusammenwirken mit den Runderlassen des AA, das zum Teil das rechtliche Fundament für (Verwaltungs-) Verfahren im Verkehr nach außen darstellt.

Wieder was gelernt.

Gruß

PS: Interessieren würde es mich aber schon, was passiert, wenn ich eine entsprechende Bevollmächtigung ggü. der obersten Bundesbehörde, also dem im Inland angesiedelten AA (und somit den Bestimmungen des VwVfG unterworfen), vorweise und verlangen würde, dass diese auch durch die untergeordneten Verwaltungseinheiten des eigenen Hauses(!) anerkannt werden sollen.
Denn auch wenn das VwVfG bei den AVen keine Anwendung findet, sind diese doch nicht komplett von der, dem VwVfG unterworfenen, eigenen obersten Bundesbehörde abgekoppelt. Oder mache ich einen Denkfehler?

PPS: Und interessant finde ich durchaus, dass sich die AVen selbst offensichtlich aber teilweise(?) auf das VwVfG beziehen. Siehe u.a. AV Manila wie verlinkt.
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« Zuletzt geändert: 28.07.2014 um 14:59:29 von T.P.2013 »  

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