grisu1000 schrieb am 24.07.2014 um 15:28:16:Die Prüfung, ob es eine allgemeinbildende Schule ist hat die
EBH zu machen und nicht der Antragsteller.
Ich gehe mal davon aus, dass die Einbürgerungsbehörden
in diesem Punkt ziemlich genaue Vorgaben ihrer obersten
Landesbehörde, also dem Innenministerium des jeweiligen
Bundeslandes haben. Allgemeinbildende Schulen sind
demnach öffentliche Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien
sowie Gesamtschulen. Dazu kommen noch die staatlich
anerkannten Privatschulen (z.B. Waldorfschulen). Demnach
bleibt der Behörde im Einzelfall wenig bis gar kein Spielraum,
da etwas anderes zu entscheiden, sie ist an die Erlasse ihrer
vorgesetzten Stellen gebunden. Letztlich kommt es auf die
genaue Formulierung des maßgeblichen Erlasses an.
Bei sonstigen privatrechtlchen Einrichtungen wie diesem
Weiterbildungskolleg mag es zwar durchaus sein, dass
vereinzelte Ausbildungsgänge als gleichberechigte
Schulabschlüsse anerkannt werden können, das heißt aber
noch lange nicht, dass diese Einrichtung deswegen automatisch
auch als allgemeinbildende Schule einzustufen wäre.
Genau das wäre ja die Voraussetzung, um von dem Test
befreit zu sein.
Meine dringende Empfehlung daher: die 25 Euro investieren,
den Test machen und gut.
Natürlich kann man auch versuchen dies im Einzelfall über
den Gerichtsweg zu umgehen. Das kann allerdings auch
verdammt in die Hose gehen, indem es über mehrere Instanzen
geht, was Jahre dauern kann und enorme Kosten verursacht
(ab dem Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang) und
der Kläger letztlich nach Jahren doch unterliegt und sämtliche
Verfahrenskosten zu tragen hat, die dann locker im vierstelligen
Bereich liegen, und er dann außerdem noch keinen Schritt weiter
gekommen ist.