Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Doppelstaater und EU-Freizügigkeit (Gelesen: 7.515 mal)
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 986

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #15 - 12.07.2014 um 21:16:15
 
Die Ehefrau als deutsche Staatsbürgerin ist der Rückkehrer und nicht der Ehemann. Das Aufenthaltsrecht für den Ehemann würde dann durch FreizügG/Allgemeine Verwaltungsvorschrift FreizügG entstehen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Ex-Mitglied
****


Berufsrevolutionär


Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #16 - 12.07.2014 um 23:15:54
 
Sie hat aber kein Freizügigkeitstatbestand erfüllt.
Zum Seitenanfang
  
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #17 - 13.07.2014 um 01:08:48
 
mgb schrieb am 12.07.2014 um 21:16:15:
Das Aufenthaltsrecht für den Ehemann würde dann durch FreizügG/Allgemeine Verwaltungsvorschrift FreizügG entstehen.


Da er in Rumänien keine abgeleitete EU-Freizügigkeit genossen hat, gibt es auch nichts mitzunehmen und damit hat er keinen Rückkehrfall. Die Doppelstaatsangehörigkeit, insbesondere in der EU, hat halt nicht nur Vorteile.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #18 - 13.07.2014 um 09:57:20
 
Der Einwand dass dieser Fall sich durch den vollzogenen Grenzübertritt von der Rs. "McCarthy" unterscheidet ist m.E. durchaus nicht so abwägig weil kein reiner Inlandssachverhalt vorliegt (so ansatzweise Pferisch, ZAR 2011, Heft 11-12). M.E. müsste man wengistens prüfen, ob die Frau in Rumänien, einen Freizügigkeitsbstand erfüllt hat.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Online




Beiträge: 6.398

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #19 - 13.07.2014 um 11:22:40
 
Zitat:
M.E. müsste man wengistens prüfen, ob die Frau in Rumänien, einen Freizügigkeitsbstand erfüllt hat. 

Und diese Prüfung würde angesichts der zweiten Staatsangehörigkeit dahingehend ausfallen, daß sie keinen (EU-)Freizügigkeitsbstand erfüllt hat, weil sie sich im Land ihrer zweiten StAng aufgehalten hat.

Kein Aufenthalt nach "EU-Regeln" - keine "Mitnahme" ins Heimatland nach Rückkehr.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #20 - 13.07.2014 um 11:27:10
 
nicht wenn man bei der Prüfung den Nichtbesitz der rum. StAng unterstellen würde.

Hätte sich die Frau nie in RO aufgehalten wäre das eine klare Sache, weil mit dem Sachverhalt McCarthy identisch. So aber ist die Sache m.E. wenigstens klärungsbedürftig (und ich sage nicht dass es eine sichere Sache ist).
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Online




Beiträge: 6.398

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #21 - 13.07.2014 um 12:03:36
 
Zitat:
nicht wenn man bei der Prüfung den Nichtbesitz der rum. StAng unterstellen würde.

Ich bitte Dich ... bei einer Prüfung kann ich doch nicht einfach mal einen wesentlichen Fakt weglassen.

Dann könnte ich ebenso unterstellen, daß die beiden nicht verheiratet sind, und die Prüfung abbrechen.

Klares Ding:
Keine 2. StAng - Rückkehrerfall.
Mit 2. StAng - leider nein.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #22 - 13.07.2014 um 12:29:55
 
Petersburger schrieb am 13.07.2014 um 12:03:36:
Dann könnte ich ebenso unterstellen, daß die beiden nicht verheiratet sind, und die Prüfung abbrechen.

Wenn Du Äpfel mit Flugzeuge vergleichen willst ist das jetzt Deine Sache.  Lippen versiegelt

Petersburger schrieb am 13.07.2014 um 12:03:36:
Klares Ding:
Keine 2. StAng - Rückkehrerfall.
Mit 2. StAng - leider nein. 

Soo klar wenn Du das hättest ist es aber nicht. Übrigens auch nicht wenn man betrachtet, dass in solchen Fällen der dt. Ehegatte dann praktisch gezwungen wäre, außerhalb Deutschlands zu leben weil man seinem Ehegatten (und damit faktisch auch ihm)  finde ich das schon eine sehr einschränkende Sichtweise. Schließlich dürfen wir Unionsbürger ja nach Art. 21 AEUV uns frei im Unionsgebiet bewegen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Online




Beiträge: 6.398

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #23 - 13.07.2014 um 12:56:28
 
Es ging um die Frage der Freizügigkeit.

Im konkreten Fall eine sinnvolle Einzelentscheidung zu treffen ist eine andere Sache.
Da muß man nicht Prinzipien reiten.

1. Wäre sie nur Deutsche, wäre es ein Rückkehrerfall.
2. Wäre sie nur Rumänin, wäre es ggf. ein blanker Freizügigkeitsfall.
3. Abschiebung nach Rumänien ist hier fragwürdig, nach Syrien ausgeschlossen.

Daher würde ich hier wohl eine AE 16 (5) zum Spracherwerb erteilen und bei Vorlage des Zertifikats in eine AE 28 (1) Nr. 1 umwandeln.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #24 - 13.07.2014 um 14:06:12
 
Zitat:
So aber ist die Sache m.E. wenigstens klärungsbedürftig (und ich sage nicht dass es eine sichere Sache ist). 


Wäre das nicht Aufgabe der rumänischen Behörden. Wäre dann nicht auch eine RO Aufenthaltskarte für den Ehemann auszustellen? Könne hier deutsche Behörden über den Aufenthaltsstatus in einem anderen EU-Land etwas festlegen oder müßten das nicht die Inlandsbehörden machen? Das wären so meine Fragen dabei.

Lehre daraus ist, auch wenn man eine nationale AT hat, gleichzeitig aber die EU-Freizügigkeit erfüllt, sich diese Bescheinigen lassen sollte (z.B Aufenthaltskarte).

Der Fall der mir hier einfallen würde wäre eine Weiterziehen des Rückkehrfalls in die zweite Heimat des Staatsangehörigen. In diesem Fall, das sie bereits vor ihrem Aufenthalt in RO Freizügigkeit in einem anderen EU-Land genossen haben. In RO dann anrecht auf einen nationalen AT haben.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bayraqiano
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #25 - 13.07.2014 um 14:41:17
 
grisu1000 schrieb am 13.07.2014 um 14:06:12:
Wäre dann nicht auch eine RO Aufenthaltskarte für den Ehemann auszustellen?

Dazu müsste man mehr über die Wanderhungshistorie der Ehefrau wissen: Wenn sie bislang ausschließlich in RO gewohnt hat, ist das ein Fall nach McCarthy und ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilen.

Der Anknüpfungspunkt mit dem Unionsrecht war dann bei der Ausreise nach DE gegeben, da wollte die Frau wohl von ihrem nach Art. 21 AEUV garantierten Recht Gebrauch machen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 986

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #26 - 13.07.2014 um 19:01:52
 
Petersburger schrieb am 13.07.2014 um 12:03:36:
Ich bitte Dich ... bei einer Prüfung kann ich doch nicht einfach mal einen wesentlichen Fakt weglassen.



Ganz daneben liegt Bayraqiano da nicht.
Die Frage ist ob nationales rumänisches Aufenthaltsrecht bei einer Prüfung der Freizügigkeit von einer deutschen Behörde in Deutschland überhaupt angewendet werden darf.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Online




Beiträge: 6.398

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #27 - 14.07.2014 um 13:52:27
 
Grundsätzlich können wir immer davon ausgehen, daß ein EU-Bürger sich im Land seiner Staatsangehörigkeit ausschließlich nach nationalem Recht aufhält und dort eben keine EU-Freizügigkeitsregelungen in Anspruch nimmt. Hat er zwei solche StAng, dann würde auch ein Umzug vom einen Staat in den anderen daran nichts ändern.
Mithin - nationales Recht.

Für den Ehegatten erkennbar am Fehlen einer Aufenthaltskarte, am Vorliegen eines AT nach nationalem Recht.

Rückkehrfälle (in Bezug auf Deutschland) sind solche, wo ein (Nur-)Deutscher in einem anderen EU-Staat nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und nun nicht schlechter gestellt werden soll als die StAng dieses EU-Staats, die aufgrund ihrer Freizügigkeit nach Deutschland ziehen.

Die TS hat das - für Anderes fehlen bisher Hinweise - noch nicht getan.


Trotzdem würde ich mich daran nicht festbeißen, sondern ... siehe meine vorige Antwort.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
grisu1000
Gold Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 4.022
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #28 - 14.07.2014 um 18:23:38
 
Petersburger schrieb am 14.07.2014 um 13:52:27:
solche StAng, dann würde auch ein Umzug vom einen Staat in den anderen daran nichts ändern.
Mithin - nationales Rech


Nicht ganz, es ist ja schon wie vorher geagt ein Umzug innerhalb der EU. Damit betrifft es schon Art. 21 AEUV und diese Art von Freizügigkeit betrifft IMHO auch Heimatstaatler. Die Frage ist, dürfen die deutschen Behörden zusätzliche Forderungen (hier Sprachtest) an eine AT stellen, wenn der Familienangehörige bereits eine AT eines anderen Heimatstaates besitzt. Un hier wäre schon zu prüfen, ob dadurch nicht die Freizügigkeit des EU-Bürgers beeinträchtigt wird.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
mgb
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 986

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Antwort #29 - 14.07.2014 um 19:08:53
 
Petersburger schrieb am 14.07.2014 um 13:52:27:
Grundsätzlich können wir immer davon ausgehen, daß ein EU-Bürger sich im Land seiner Staatsangehörigkeit ausschließlich nach nationalem Recht aufhält und dort eben keine EU-Freizügigkeitsregelungen in Anspruch nimmt. Hat er zwei solche StAng, dann würde auch ein Umzug vom einen Staat in den anderen daran nichts ändern.
Mithin - nationales Recht.


Grundsätzlich ist ein Doppelstaatler mit deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland nur als deutscher Staatsbürger zu behandeln.
Und ein deutscher Staatsbürger macht halt nunmal von seiner Freizügigkeit gebrauch, wenn er sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält.
Wenn man ihm seine andere Staatsangehörigkeit vorhält, dann wendet man zwangsläufig das nationale Aufenthaltsrecht des anderen Mitgliedstaates an.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema