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Doppelstaater und EU-Freizügigkeit (Gelesen: 7.428 mal)
Holzschuher
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11.07.2014 um 10:32:12
 
Hallo,

habe ein Ehepaar, er Syrer, sie Deutsche u n d Rumänin.

Sie hatten Antrag auf Ehegatten-AE gestellt, nach der Einreise, sind also ohne Visum für den syr. StA von Rumänien nach Deutschland eingereist. In Rumänien hatte er einen rumänischen Aufenthaltstitel ("Membru Familie Cet Roman"). Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels erfolgte die Einreise nach Deutschland.

Er stellte Antrag auf Ehegatten-AE, besteht aber den Deutsch-Test nicht, ist schon mind. 2 mal durchgefallen.

Die Behörde hat nun keine Geduld mehr und hat ihn angehört zur beabsichtigten Ablehnung der AE und Ausreiseaufforderung/Abschiebung.

§ 39 Nr. 6 AufenthV setze (u.a.) voraus, dass ein Anspruch auf Erteilung einer AE erfüllt ist. Da er aber den Deutschtest nicht bestanden habe, sei das bei ihm nicht erfüllt.

So, da seine Frau aber ja auch rumänische StA ist, ist der syr. StA ja als Ehegatte eines EU-Bürgers auch freizügigkeitsberechtigt, oder?

Wie geht man damit nun um, gibt es Lösungen/Rspr., o.ä.? Kann dazu bislang nichts finden.

Vielen Dank für die Mühe!
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Antwort #1 - 11.07.2014 um 10:47:54
 
Als Deutsche gilt sie in Deutschland als Inländerin, d.h. nur die deutsche Staatsbürgerschaft gilt.

Die einzige (theoretische) Möglichkeit wäre, wenn sie sich ausbürgert. Dann könnte sie sich auf die Voraufenthaltszeit berufen etc. und der Mann bekäme die Daueraufenthaltskarte.

Aber unabhängig hiervon muss ich sagen, dass es irgendwie nach einer Regelungslücke riecht...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 11.07.2014 um 13:46:19
 
Ein Freizügigkeitstatbestand liegt nicht vor. Es gibt auch keine Regelungslücke. Die Frau gilt in Deutschland nur als Deutsche, in Rumänien nur als Rumänin. Vor diesem Hintergrund kann ich nicht sehen, wann/wo ein Freizügigkeitsrecht entstanden sein sollte.

Wenn ein Freizügigkeitsrecht entstehen soll, müssten die beiden in ein drittes EU-Land gehen und dann dort einige Zeit zusammenleben. Dann würde er die abgeleitete Freizügigkeit als Rückkehrer nach Deutschland mitnehmen.

Der Fall sollte aber anders gelöst werden: § 5 Abs. 2 Var. 2 AufenthG. Die besonderen Umstände des Einzelfalls liegen darin, dass ein Visumverfahren allenfalls nur noch bei der Ausländerbehörde Berlin durchgeführt werden könnte (§ 38 AufenthV). Die Botschaft in Damaskus hat ihre Tätigkeit eingestellt. Andere deutsche Vertretungen sind nicht zuständig. Der AT in Rumänien ist erloschen, der dortige Wohnsitz aufgegeben. Die Vertretungen in Beirut, Ankara usw. sind wohl nur ermächtigt, Visa für Syrer auszustellen, die einen Wohnsitz im Konsularbezirk haben. Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Es ist auch zweifelhaft, ob er logistisch, finanziell, rechtlich in der Lage ist,  einen Wohnsitz im Libanon zu begründen.

Selbst, wenn die Ermächtigung der Auslandsvertretungen in diesen Ländern ggf. weit genug ginge, dürfte es im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, diese nicht mit dem Fall zu belasten. Dies angesichts des kapazitären Erfordernisses, sich mit den dortigen knappen Ressourcen auf die Bearbeitung von Anträgen zu konzentrieren, die ihrerseits verfassungsrechtlich bzw. humanitär motiviert sind (§§ 27 ff., 23 Abs. 1 AufenthG), die aber - im Unterschied zum Antrag des Antragstellers - nur dort, nicht aber nach Ermessen auch von einer inländischen Behörde allein bearbeitet werden können.

edit: Natürlich bleibt das Problem, dass A1 nicht gegeben ist. Vielleicht gibt es ja aber einen medizinischen Grund für die "Lernschwäche". Ansonsten bliebe wohl nur der Weg über einen Asylantrag auf Grund der Situation in Syrien.
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« Zuletzt geändert: 11.07.2014 um 14:03:26 von tapir »  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #3 - 11.07.2014 um 14:53:05
 
tapir schrieb am 11.07.2014 um 13:46:19:
Ansonsten bliebe wohl nur der Weg über einen Asylantrag auf Grund der Situation in Syrien. 


Oder Rückumzug nach Rumänien mit beantragen der entsprechenden AT dafür. Wobei, ohne Visum oder AT die Reise schwierig sein dürfte.
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Antwort #4 - 11.07.2014 um 16:17:56
 
Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Schade, wäre ja zu schön gewesen, das mit der Regelungslücke! Zwinkernd

Aber nochmal: Der Gedanke ist doch der. Wäre die Frau nur Rumänin, dann wäre sie und der Ehemann freizügigkeistberechtigt und sie dürften sich beide hier aufhalten, richtig?

Nur weil sie jetzt auch deutsche StA ist, darf sie zwar bleiben, aber er wird abgeschoben?!? Augenrollen
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Antwort #5 - 11.07.2014 um 16:59:28
 
Holzschuher schrieb am 11.07.2014 um 16:17:56:
Nur weil sie jetzt auch deutsche StA ist, darf sie zwar bleiben, aber er wird abgeschoben?!?

Guckst Du eigentlich ab und zu mal Tagesschau oder liest eine Zeitung? Nach Syrien wird niemand abgeschoben. Wenn er es mit A1 nun wirklich nicht gebacken bekommt, warum auch immer keinen Asylantrag stellt und auch keine andere EU-Lösung realisiert wird, dann ist der gute Mann eben zu dulden, bis er sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann. Wobei man schon auch auf die Idee kommen kann, dass es medizinische Gründe dafür gibt, dass er das trotz Aufenthalts im Inland so gar nicht hinkriegt.
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Antwort #6 - 11.07.2014 um 17:12:48
 
Hallo,

die Abschiebung soll nach Rumänien erfolgen.
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Antwort #7 - 11.07.2014 um 17:24:03
 
Nimmt RO ihn denn überhaupt zurück?
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Antwort #8 - 11.07.2014 um 18:08:10
 
Wenn in Rumänien der Aufenthaltstitel auch an das Leben der ehelichen Gemeinschaft  geknüpft ist (wie bei uns) und die TE nicht nach Rumänien umziehen will... was soll dann passieren? Eine Deutsche hat stets das Recht in Deutschland zu leben. Soll die Frau gezwungen werden nach Rumänien umzuziehen, damit ihr Ehemann mit ihr leben darf?
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Antwort #9 - 11.07.2014 um 18:44:29
 
Holzschuher schrieb am 11.07.2014 um 17:12:48:
die Abschiebung soll nach Rumänien erfolgen. 


Erstmal wird es ja eine Aufforderung zur Ausreise geben. Wobei RO vielleicht dann interessant wird wenn er einen Asylantrag stellt (Erstaatenregelung). Ggf, könnte hier ein Asylantrag wirklich contraproduktiv sein.

Eine Ausweisung nach RO wäre doch wohl nur möglich wenn er einen gültigen RO AT hat, der nicht an den Aufenthalt der Ehefrau dort gebunden ist.  Er kann doch IMHO nicht in ein Drittland abgschoben werden, wo er illegal ist.

Die große Frage ist, ob es der deutsch/rumänischen Ehefrau zuzumuten ist mit ihm dort zu leben. IMHO ja, beide sind ja gemeinsam aus RO eingereist, haben dort bereits meit AT gelebt, und haben diese Zwickmühle herbeigeführt, wenn der RO AT kurz vor der Beendigung stand. Vielleicht wäre das hier genau eine Fall wo die Regelausnahme greifen würde, mindestens solange, bis er ein Jahr erfolglos versucht hat seine A1 Test in RO zu bestehen.
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Antwort #10 - 11.07.2014 um 19:38:13
 
Hallo,

die Sache befindet sich im Anhörungsstadium.  Bisher kein Asylantrag, weder hier noch wo anders.

Ich sehe jetzt auch keine große Not insoweit, als die Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Es wird auch für die Rückführung ja gerade essentiell darauf ankommen, ob Rumänien ihn zurück nimmt. Die werden sich fragen, auf welcher Grundlage sollten wir das tun?

Auch wird eine Abschiebung nach Syrien derzeit wohl nicht möglich sein.

Aber warum dürfte eine rumänische Frau mit ihrem Mann erst mal bleiben, während die deutsche Frau den Mann erst mal ziehen lassen müsste?  unentschlossen

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Antwort #11 - 11.07.2014 um 19:53:07
 
Holzschuher schrieb am 11.07.2014 um 19:38:13:
Aber warum dürfte eine rumänische Frau mit ihrem Mann erst mal bleiben, während die deutsche Frau den Mann erst mal ziehen lassen müsste? 

Weil die Rumänin sich nur in Deutschland auf Metock, die Deutsche sich nur in Rumänien auf Metock berufen kann.

Rumänien hat übrigens in den 90er Jahren durchaus Jugoslawienflüchtlinge zurückgenommen, die keinen AT für Rumänien hatten. Ich meine sogar, es gab oder gibt ein Rückübernahmeabkommen, dass Rumänien verpflichtet, früher dort aufhältige Personen zurückzunehmen, unabhängig von der Frage, ob der Aufenthalt erlaubt war. Keine Ahnung, ob das noch gilt...

grisu1000 schrieb am 11.07.2014 um 18:44:29:
Die große Frage ist, ob es der deutsch/rumänischen Ehefrau zuzumuten ist mit ihm dort zu leben. IMHO ja, beide sind ja gemeinsam aus RO eingereist, haben dort bereits meit AT gelebt, und haben diese Zwickmühle herbeigeführt, wenn der RO AT kurz vor der Beendigung stand.

Das BVerwG sagt aber (10 C 12.12, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=040912U10C12.12.0, Rn. 26):

Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können. (...) [Rn 30:] Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Denn die weitere Staatsangehörigkeit führt nicht zu einer Beschränkung der Rechtswirkungen der deutschen, insbesondere des Rechts auf Aufenthalt in Deutschland nach Art. 11 GG. Der Senat weist darauf hin, dass die doppelte Staatsangehörigkeit eines deutschen Stammberechtigten - entgegen der Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 23. April 2007 zu § 28 AufenthG (BT-Drucks 16/5065 S. 171) - auch keine besonderen Umstände begründet, um entgegen der gesetzlichen Regel den Ehegattennachzug von einer Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen.

In derselben Entscheidung findet sich übrigens auch noch ein anderes, in diesem Fall sehr entscheidendes Sätzchen (Rn. 29):

Gelingt dem ausländischen Ehegatten der Spracherwerb nicht, ist der Aufenthalt jedenfalls auf andere Weise, etwa durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu ermöglichen, um die Ehe im Bundesgebiet führen zu können.

Das heißt, das BVerwG sagt, es reicht noch nicht mal, zu dulden, der Aufenthalt ist legal zu ermöglichen. Diesen Antrag würde ich jedenfalls hilfsweise stellen.
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Antwort #12 - 12.07.2014 um 12:01:17
 
tapir schrieb am 11.07.2014 um 19:53:07:
Ich meine sogar, es gab oder gibt ein Rückübernahmeabkommen, dass Rumänien verpflichtet, früher dort aufhältige Personen zurückzunehmen, unabhängig von der Frage, ob der Aufenthalt erlaubt war. Keine Ahnung, ob das noch gilt...

Das erste Rückführungsabkommen bezieht sich auf StaAng der beiden Länder (BGBl. II 1993, Nr. 8, S. 220), das andere auf mittlerweile Staatenlose Person, die eine der beiden StAnG bessesen haben und aus dieser entlassen wurden (BGBl. II 1999,Nr. 7, S. 172). Ich sehe keine Verpflichtung seitens Rumäniens, einen Drittstaatler aufzunehmen.

Der Fall liese sich eher durch einen Asylantrag lösen, bei der aktuellen Rechtsprechung und Entscheidungspraxis des BAMF kann man nicht wirklich davon abraten wobei auch hier die Zuständigkeit des BAMF aufgrund von Dublin III erstmal durch einen Selbsteintritt "erzwungen" werden müsste. Ansonsten wäre der Aufenthalt m.E. nach § 25 V AufenthG (i.V.m Art. 6 GG) zu erlauben, 25 IV ist m.E. nicht einschlägig da der rum. AT nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt hat (RO ist noch kein Vollanwender von Schengen) und der Ausl. hier vollziehbar ausreisepflichtig ist.
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Antwort #13 - 12.07.2014 um 18:59:30
 
tapir schrieb am 11.07.2014 um 13:46:19:
Ein Freizügigkeitstatbestand liegt nicht vor. Es gibt auch keine Regelungslücke. Die Frau gilt in Deutschland nur als Deutsche, in Rumänien nur als Rumänin. Vor diesem Hintergrund kann ich nicht sehen, wann/wo ein Freizügigkeitsrecht entstanden sein sollte.



So ganz kann man den Freizügigkeitstatbestand nicht ausschliessen. Wenn die Frau in Deutschland nur als Deutsche behandelt wird, dann müsste sie sich doch auf die Rückkehrereigenschaft aus dem EU-Land Rumänien berufen können.
Den Fall McCarty kann man nicht so richtig zum Vergleich heranziehen. Im Fall McCarty gab es keinen Grenzübertritt.

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Antwort #14 - 12.07.2014 um 20:29:07
 
Beim "Rückkehrerfall" könnte ev. problematisch werden, dass der Drittstaatler in Rumänien keinen unionsrechtlichen Aufenthalt hatte, denn der AT lautete auf "Membru de familie cetǎţean român", d.h. AT für Familienangehörige von Rumän/innen.
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