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Beitrag begonnen von Holzschuher am 11.07.2014 um 10:32:12

Titel: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Holzschuher am 11.07.2014 um 10:32:12
Hallo,

habe ein Ehepaar, er Syrer, sie Deutsche u n d Rumänin.

Sie hatten Antrag auf Ehegatten-AE gestellt, nach der Einreise, sind also ohne Visum für den syr. StA von Rumänien nach Deutschland eingereist. In Rumänien hatte er einen rumänischen Aufenthaltstitel ("Membru Familie Cet Roman"). Vor Ablauf der Gültigkeit dieses Aufenthaltstitels erfolgte die Einreise nach Deutschland.

Er stellte Antrag auf Ehegatten-AE, besteht aber den Deutsch-Test nicht, ist schon mind. 2 mal durchgefallen.

Die Behörde hat nun keine Geduld mehr und hat ihn angehört zur beabsichtigten Ablehnung der AE und Ausreiseaufforderung/Abschiebung.

§ 39 Nr. 6 AufenthV setze (u.a.) voraus, dass ein Anspruch auf Erteilung einer AE erfüllt ist. Da er aber den Deutschtest nicht bestanden habe, sei das bei ihm nicht erfüllt.

So, da seine Frau aber ja auch rumänische StA ist, ist der syr. StA ja als Ehegatte eines EU-Bürgers auch freizügigkeitsberechtigt, oder?

Wie geht man damit nun um, gibt es Lösungen/Rspr., o.ä.? Kann dazu bislang nichts finden.

Vielen Dank für die Mühe!

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Aras am 11.07.2014 um 10:47:54
Als Deutsche gilt sie in Deutschland als Inländerin, d.h. nur die deutsche Staatsbürgerschaft gilt.

Die einzige (theoretische) Möglichkeit wäre, wenn sie sich ausbürgert. Dann könnte sie sich auf die Voraufenthaltszeit berufen etc. und der Mann bekäme die Daueraufenthaltskarte.

Aber unabhängig hiervon muss ich sagen, dass es irgendwie nach einer Regelungslücke riecht...

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von tapir am 11.07.2014 um 13:46:19
Ein Freizügigkeitstatbestand liegt nicht vor. Es gibt auch keine Regelungslücke. Die Frau gilt in Deutschland nur als Deutsche, in Rumänien nur als Rumänin. Vor diesem Hintergrund kann ich nicht sehen, wann/wo ein Freizügigkeitsrecht entstanden sein sollte.

Wenn ein Freizügigkeitsrecht entstehen soll, müssten die beiden in ein drittes EU-Land gehen und dann dort einige Zeit zusammenleben. Dann würde er die abgeleitete Freizügigkeit als Rückkehrer nach Deutschland mitnehmen.

Der Fall sollte aber anders gelöst werden: § 5 Abs. 2 Var. 2 AufenthG. Die besonderen Umstände des Einzelfalls liegen darin, dass ein Visumverfahren allenfalls nur noch bei der Ausländerbehörde Berlin durchgeführt werden könnte (§ 38 AufenthV). Die Botschaft in Damaskus hat ihre Tätigkeit eingestellt. Andere deutsche Vertretungen sind nicht zuständig. Der AT in Rumänien ist erloschen, der dortige Wohnsitz aufgegeben. Die Vertretungen in Beirut, Ankara usw. sind wohl nur ermächtigt, Visa für Syrer auszustellen, die einen Wohnsitz im Konsularbezirk haben. Das ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Es ist auch zweifelhaft, ob er logistisch, finanziell, rechtlich in der Lage ist,  einen Wohnsitz im Libanon zu begründen.

Selbst, wenn die Ermächtigung der Auslandsvertretungen in diesen Ländern ggf. weit genug ginge, dürfte es im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, diese nicht mit dem Fall zu belasten. Dies angesichts des kapazitären Erfordernisses, sich mit den dortigen knappen Ressourcen auf die Bearbeitung von Anträgen zu konzentrieren, die ihrerseits verfassungsrechtlich bzw. humanitär motiviert sind (§§ 27 ff., 23 Abs. 1 AufenthG), die aber - im Unterschied zum Antrag des Antragstellers - nur dort, nicht aber nach Ermessen auch von einer inländischen Behörde allein bearbeitet werden können.

edit: Natürlich bleibt das Problem, dass A1 nicht gegeben ist. Vielleicht gibt es ja aber einen medizinischen Grund für die "Lernschwäche". Ansonsten bliebe wohl nur der Weg über einen Asylantrag auf Grund der Situation in Syrien.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von grisu1000 am 11.07.2014 um 14:53:05

tapir schrieb am 11.07.2014 um 13:46:19:
Ansonsten bliebe wohl nur der Weg über einen Asylantrag auf Grund der Situation in Syrien. 


Oder Rückumzug nach Rumänien mit beantragen der entsprechenden AT dafür. Wobei, ohne Visum oder AT die Reise schwierig sein dürfte.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Holzschuher am 11.07.2014 um 16:17:56
Hallo,

vielen Dank für die Antworten. Schade, wäre ja zu schön gewesen, das mit der Regelungslücke! ;-)

Aber nochmal: Der Gedanke ist doch der. Wäre die Frau nur Rumänin, dann wäre sie und der Ehemann freizügigkeistberechtigt und sie dürften sich beide hier aufhalten, richtig?

Nur weil sie jetzt auch deutsche StA ist, darf sie zwar bleiben, aber er wird abgeschoben?!? ::)

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von tapir am 11.07.2014 um 16:59:28

Holzschuher schrieb am 11.07.2014 um 16:17:56:
Nur weil sie jetzt auch deutsche StA ist, darf sie zwar bleiben, aber er wird abgeschoben?!?

Guckst Du eigentlich ab und zu mal Tagesschau oder liest eine Zeitung? Nach Syrien wird niemand abgeschoben. Wenn er es mit A1 nun wirklich nicht gebacken bekommt, warum auch immer keinen Asylantrag stellt und auch keine andere EU-Lösung realisiert wird, dann ist der gute Mann eben zu dulden, bis er sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann. Wobei man schon auch auf die Idee kommen kann, dass es medizinische Gründe dafür gibt, dass er das trotz Aufenthalts im Inland so gar nicht hinkriegt.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Holzschuher am 11.07.2014 um 17:12:48
Hallo,

die Abschiebung soll nach Rumänien erfolgen.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von tapir am 11.07.2014 um 17:24:03
Nimmt RO ihn denn überhaupt zurück?

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Aras am 11.07.2014 um 18:08:10
Wenn in Rumänien der Aufenthaltstitel auch an das Leben der ehelichen Gemeinschaft  geknüpft ist (wie bei uns) und die TE nicht nach Rumänien umziehen will... was soll dann passieren? Eine Deutsche hat stets das Recht in Deutschland zu leben. Soll die Frau gezwungen werden nach Rumänien umzuziehen, damit ihr Ehemann mit ihr leben darf?

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von grisu1000 am 11.07.2014 um 18:44:29

Holzschuher schrieb am 11.07.2014 um 17:12:48:
die Abschiebung soll nach Rumänien erfolgen. 


Erstmal wird es ja eine Aufforderung zur Ausreise geben. Wobei RO vielleicht dann interessant wird wenn er einen Asylantrag stellt (Erstaatenregelung). Ggf, könnte hier ein Asylantrag wirklich contraproduktiv sein.

Eine Ausweisung nach RO wäre doch wohl nur möglich wenn er einen gültigen RO AT hat, der nicht an den Aufenthalt der Ehefrau dort gebunden ist.  Er kann doch IMHO nicht in ein Drittland abgschoben werden, wo er illegal ist.

Die große Frage ist, ob es der deutsch/rumänischen Ehefrau zuzumuten ist mit ihm dort zu leben. IMHO ja, beide sind ja gemeinsam aus RO eingereist, haben dort bereits meit AT gelebt, und haben diese Zwickmühle herbeigeführt, wenn der RO AT kurz vor der Beendigung stand. Vielleicht wäre das hier genau eine Fall wo die Regelausnahme greifen würde, mindestens solange, bis er ein Jahr erfolglos versucht hat seine A1 Test in RO zu bestehen.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Holzschuher am 11.07.2014 um 19:38:13
Hallo,

die Sache befindet sich im Anhörungsstadium.  Bisher kein Asylantrag, weder hier noch wo anders.

Ich sehe jetzt auch keine große Not insoweit, als die Abschiebung unmittelbar bevorsteht. Es wird auch für die Rückführung ja gerade essentiell darauf ankommen, ob Rumänien ihn zurück nimmt. Die werden sich fragen, auf welcher Grundlage sollten wir das tun?

Auch wird eine Abschiebung nach Syrien derzeit wohl nicht möglich sein.

Aber warum dürfte eine rumänische Frau mit ihrem Mann erst mal bleiben, während die deutsche Frau den Mann erst mal ziehen lassen müsste?  :-/


Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von tapir am 11.07.2014 um 19:53:07

Holzschuher schrieb am 11.07.2014 um 19:38:13:
Aber warum dürfte eine rumänische Frau mit ihrem Mann erst mal bleiben, während die deutsche Frau den Mann erst mal ziehen lassen müsste? 

Weil die Rumänin sich nur in Deutschland auf Metock, die Deutsche sich nur in Rumänien auf Metock berufen kann.

Rumänien hat übrigens in den 90er Jahren durchaus Jugoslawienflüchtlinge zurückgenommen, die keinen AT für Rumänien hatten. Ich meine sogar, es gab oder gibt ein Rückübernahmeabkommen, dass Rumänien verpflichtet, früher dort aufhältige Personen zurückzunehmen, unabhängig von der Frage, ob der Aufenthalt erlaubt war. Keine Ahnung, ob das noch gilt...


grisu1000 schrieb am 11.07.2014 um 18:44:29:
Die große Frage ist, ob es der deutsch/rumänischen Ehefrau zuzumuten ist mit ihm dort zu leben. IMHO ja, beide sind ja gemeinsam aus RO eingereist, haben dort bereits meit AT gelebt, und haben diese Zwickmühle herbeigeführt, wenn der RO AT kurz vor der Beendigung stand.

Das BVerwG sagt aber (10 C 12.12, http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=040912U10C12.12.0, Rn. 26):

Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können. (...) [Rn 30:] Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen, der eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Denn die weitere Staatsangehörigkeit führt nicht zu einer Beschränkung der Rechtswirkungen der deutschen, insbesondere des Rechts auf Aufenthalt in Deutschland nach Art. 11 GG. Der Senat weist darauf hin, dass die doppelte Staatsangehörigkeit eines deutschen Stammberechtigten - entgegen der Gesetzesbegründung der Bundesregierung vom 23. April 2007 zu § 28 AufenthG (BT-Drucks 16/5065 S. 171) - auch keine besonderen Umstände begründet, um entgegen der gesetzlichen Regel den Ehegattennachzug von einer Sicherung des Lebensunterhalts abhängig zu machen.

In derselben Entscheidung findet sich übrigens auch noch ein anderes, in diesem Fall sehr entscheidendes Sätzchen (Rn. 29):

Gelingt dem ausländischen Ehegatten der Spracherwerb nicht, ist der Aufenthalt jedenfalls auf andere Weise, etwa durch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG zu ermöglichen, um die Ehe im Bundesgebiet führen zu können.

Das heißt, das BVerwG sagt, es reicht noch nicht mal, zu dulden, der Aufenthalt ist legal zu ermöglichen. Diesen Antrag würde ich jedenfalls hilfsweise stellen.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Bayraqiano am 12.07.2014 um 12:01:17

tapir schrieb am 11.07.2014 um 19:53:07:
Ich meine sogar, es gab oder gibt ein Rückübernahmeabkommen, dass Rumänien verpflichtet, früher dort aufhältige Personen zurückzunehmen, unabhängig von der Frage, ob der Aufenthalt erlaubt war. Keine Ahnung, ob das noch gilt...

Das erste Rückführungsabkommen bezieht sich auf StaAng der beiden Länder (BGBl. II 1993, Nr. 8, S. 220), das andere auf mittlerweile Staatenlose Person, die eine der beiden StAnG bessesen haben und aus dieser entlassen wurden (BGBl. II 1999,Nr. 7, S. 172). Ich sehe keine Verpflichtung seitens Rumäniens, einen Drittstaatler aufzunehmen.

Der Fall liese sich eher durch einen Asylantrag lösen, bei der aktuellen Rechtsprechung und Entscheidungspraxis des BAMF kann man nicht wirklich davon abraten wobei auch hier die Zuständigkeit des BAMF aufgrund von Dublin III erstmal durch einen Selbsteintritt "erzwungen" werden müsste. Ansonsten wäre der Aufenthalt m.E. nach § 25 V AufenthG (i.V.m Art. 6 GG) zu erlauben, 25 IV ist m.E. nicht einschlägig da der rum. AT nicht zur Einreise in das Bundesgebiet berechtigt hat (RO ist noch kein Vollanwender von Schengen) und der Ausl. hier vollziehbar ausreisepflichtig ist.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von mgb am 12.07.2014 um 18:59:30

tapir schrieb am 11.07.2014 um 13:46:19:
Ein Freizügigkeitstatbestand liegt nicht vor. Es gibt auch keine Regelungslücke. Die Frau gilt in Deutschland nur als Deutsche, in Rumänien nur als Rumänin. Vor diesem Hintergrund kann ich nicht sehen, wann/wo ein Freizügigkeitsrecht entstanden sein sollte.


So ganz kann man den Freizügigkeitstatbestand nicht ausschliessen. Wenn die Frau in Deutschland nur als Deutsche behandelt wird, dann müsste sie sich doch auf die Rückkehrereigenschaft aus dem EU-Land Rumänien berufen können.
Den Fall McCarty kann man nicht so richtig zum Vergleich heranziehen. Im Fall McCarty gab es keinen Grenzübertritt.


Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von planloser am 12.07.2014 um 20:29:07
Beim "Rückkehrerfall" könnte ev. problematisch werden, dass der Drittstaatler in Rumänien keinen unionsrechtlichen Aufenthalt hatte, denn der AT lautete auf "Membru de familie cetǎţean român", d.h. AT für Familienangehörige von Rumän/innen.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von mgb am 12.07.2014 um 21:16:15
Die Ehefrau als deutsche Staatsbürgerin ist der Rückkehrer und nicht der Ehemann. Das Aufenthaltsrecht für den Ehemann würde dann durch FreizügG/Allgemeine Verwaltungsvorschrift FreizügG entstehen.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Aras am 12.07.2014 um 23:15:54
Sie hat aber kein Freizügigkeitstatbestand erfüllt.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von grisu1000 am 13.07.2014 um 01:08:48

mgb schrieb am 12.07.2014 um 21:16:15:
Das Aufenthaltsrecht für den Ehemann würde dann durch FreizügG/Allgemeine Verwaltungsvorschrift FreizügG entstehen.


Da er in Rumänien keine abgeleitete EU-Freizügigkeit genossen hat, gibt es auch nichts mitzunehmen und damit hat er keinen Rückkehrfall. Die Doppelstaatsangehörigkeit, insbesondere in der EU, hat halt nicht nur Vorteile.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Bayraqiano am 13.07.2014 um 09:57:20
Der Einwand dass dieser Fall sich durch den vollzogenen Grenzübertritt von der Rs. "McCarthy" unterscheidet ist m.E. durchaus nicht so abwägig weil kein reiner Inlandssachverhalt vorliegt (so ansatzweise Pferisch, ZAR 2011, Heft 11-12). M.E. müsste man wengistens prüfen, ob die Frau in Rumänien, einen Freizügigkeitsbstand erfüllt hat.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Petersburger am 13.07.2014 um 11:22:40

schrieb am 13.07.2014 um 09:57:20:
M.E. müsste man wengistens prüfen, ob die Frau in Rumänien, einen Freizügigkeitsbstand erfüllt hat. 

Und diese Prüfung würde angesichts der zweiten Staatsangehörigkeit dahingehend ausfallen, daß sie keinen (EU-)Freizügigkeitsbstand erfüllt hat, weil sie sich im Land ihrer zweiten StAng aufgehalten hat.

Kein Aufenthalt nach "EU-Regeln" - keine "Mitnahme" ins Heimatland nach Rückkehr.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Bayraqiano am 13.07.2014 um 11:27:10
nicht wenn man bei der Prüfung den Nichtbesitz der rum. StAng unterstellen würde.

Hätte sich die Frau nie in RO aufgehalten wäre das eine klare Sache, weil mit dem Sachverhalt McCarthy identisch. So aber ist die Sache m.E. wenigstens klärungsbedürftig (und ich sage nicht dass es eine sichere Sache ist).

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Petersburger am 13.07.2014 um 12:03:36

schrieb am 13.07.2014 um 11:27:10:
nicht wenn man bei der Prüfung den Nichtbesitz der rum. StAng unterstellen würde.

Ich bitte Dich ... bei einer Prüfung kann ich doch nicht einfach mal einen wesentlichen Fakt weglassen.

Dann könnte ich ebenso unterstellen, daß die beiden nicht verheiratet sind, und die Prüfung abbrechen.

Klares Ding:
Keine 2. StAng - Rückkehrerfall.
Mit 2. StAng - leider nein.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Bayraqiano am 13.07.2014 um 12:29:55

Petersburger schrieb am 13.07.2014 um 12:03:36:
Dann könnte ich ebenso unterstellen, daß die beiden nicht verheiratet sind, und die Prüfung abbrechen.

Wenn Du Äpfel mit Flugzeuge vergleichen willst ist das jetzt Deine Sache.  :-X


Petersburger schrieb am 13.07.2014 um 12:03:36:
Klares Ding:
Keine 2. StAng - Rückkehrerfall.
Mit 2. StAng - leider nein. 

Soo klar wenn Du das hättest ist es aber nicht. Übrigens auch nicht wenn man betrachtet, dass in solchen Fällen der dt. Ehegatte dann praktisch gezwungen wäre, außerhalb Deutschlands zu leben weil man seinem Ehegatten (und damit faktisch auch ihm)  finde ich das schon eine sehr einschränkende Sichtweise. Schließlich dürfen wir Unionsbürger ja nach Art. 21 AEUV uns frei im Unionsgebiet bewegen.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Petersburger am 13.07.2014 um 12:56:28
Es ging um die Frage der Freizügigkeit.

Im konkreten Fall eine sinnvolle Einzelentscheidung zu treffen ist eine andere Sache.
Da muß man nicht Prinzipien reiten.

1. Wäre sie nur Deutsche, wäre es ein Rückkehrerfall.
2. Wäre sie nur Rumänin, wäre es ggf. ein blanker Freizügigkeitsfall.
3. Abschiebung nach Rumänien ist hier fragwürdig, nach Syrien ausgeschlossen.

Daher würde ich hier wohl eine AE 16 (5) zum Spracherwerb erteilen und bei Vorlage des Zertifikats in eine AE 28 (1) Nr. 1 umwandeln.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von grisu1000 am 13.07.2014 um 14:06:12

schrieb am 13.07.2014 um 11:27:10:
So aber ist die Sache m.E. wenigstens klärungsbedürftig (und ich sage nicht dass es eine sichere Sache ist). 


Wäre das nicht Aufgabe der rumänischen Behörden. Wäre dann nicht auch eine RO Aufenthaltskarte für den Ehemann auszustellen? Könne hier deutsche Behörden über den Aufenthaltsstatus in einem anderen EU-Land etwas festlegen oder müßten das nicht die Inlandsbehörden machen? Das wären so meine Fragen dabei.

Lehre daraus ist, auch wenn man eine nationale AT hat, gleichzeitig aber die EU-Freizügigkeit erfüllt, sich diese Bescheinigen lassen sollte (z.B Aufenthaltskarte).

Der Fall der mir hier einfallen würde wäre eine Weiterziehen des Rückkehrfalls in die zweite Heimat des Staatsangehörigen. In diesem Fall, das sie bereits vor ihrem Aufenthalt in RO Freizügigkeit in einem anderen EU-Land genossen haben. In RO dann anrecht auf einen nationalen AT haben.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Bayraqiano am 13.07.2014 um 14:41:17

grisu1000 schrieb am 13.07.2014 um 14:06:12:
Wäre dann nicht auch eine RO Aufenthaltskarte für den Ehemann auszustellen?

Dazu müsste man mehr über die Wanderhungshistorie der Ehefrau wissen: Wenn sie bislang ausschließlich in RO gewohnt hat, ist das ein Fall nach McCarthy und ausschließlich nach nationalem Recht zu beurteilen.

Der Anknüpfungspunkt mit dem Unionsrecht war dann bei der Ausreise nach DE gegeben, da wollte die Frau wohl von ihrem nach Art. 21 AEUV garantierten Recht Gebrauch machen.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von mgb am 13.07.2014 um 19:01:52

Petersburger schrieb am 13.07.2014 um 12:03:36:
Ich bitte Dich ... bei einer Prüfung kann ich doch nicht einfach mal einen wesentlichen Fakt weglassen.


Ganz daneben liegt Bayraqiano da nicht.
Die Frage ist ob nationales rumänisches Aufenthaltsrecht bei einer Prüfung der Freizügigkeit von einer deutschen Behörde in Deutschland überhaupt angewendet werden darf.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Petersburger am 14.07.2014 um 13:52:27
Grundsätzlich können wir immer davon ausgehen, daß ein EU-Bürger sich im Land seiner Staatsangehörigkeit ausschließlich nach nationalem Recht aufhält und dort eben keine EU-Freizügigkeitsregelungen in Anspruch nimmt. Hat er zwei solche StAng, dann würde auch ein Umzug vom einen Staat in den anderen daran nichts ändern.
Mithin - nationales Recht.

Für den Ehegatten erkennbar am Fehlen einer Aufenthaltskarte, am Vorliegen eines AT nach nationalem Recht.

Rückkehrfälle (in Bezug auf Deutschland) sind solche, wo ein (Nur-)Deutscher in einem anderen EU-Staat nachhaltig von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und nun nicht schlechter gestellt werden soll als die StAng dieses EU-Staats, die aufgrund ihrer Freizügigkeit nach Deutschland ziehen.

Die TS hat das - für Anderes fehlen bisher Hinweise - noch nicht getan.


Trotzdem würde ich mich daran nicht festbeißen, sondern ... siehe meine vorige Antwort.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von grisu1000 am 14.07.2014 um 18:23:38

Petersburger schrieb am 14.07.2014 um 13:52:27:
solche StAng, dann würde auch ein Umzug vom einen Staat in den anderen daran nichts ändern.
Mithin - nationales Rech


Nicht ganz, es ist ja schon wie vorher geagt ein Umzug innerhalb der EU. Damit betrifft es schon Art. 21 AEUV und diese Art von Freizügigkeit betrifft IMHO auch Heimatstaatler. Die Frage ist, dürfen die deutschen Behörden zusätzliche Forderungen (hier Sprachtest) an eine AT stellen, wenn der Familienangehörige bereits eine AT eines anderen Heimatstaates besitzt. Un hier wäre schon zu prüfen, ob dadurch nicht die Freizügigkeit des EU-Bürgers beeinträchtigt wird.

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von mgb am 14.07.2014 um 19:08:53

Petersburger schrieb am 14.07.2014 um 13:52:27:
Grundsätzlich können wir immer davon ausgehen, daß ein EU-Bürger sich im Land seiner Staatsangehörigkeit ausschließlich nach nationalem Recht aufhält und dort eben keine EU-Freizügigkeitsregelungen in Anspruch nimmt. Hat er zwei solche StAng, dann würde auch ein Umzug vom einen Staat in den anderen daran nichts ändern.
Mithin - nationales Recht.

Grundsätzlich ist ein Doppelstaatler mit deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland nur als deutscher Staatsbürger zu behandeln.
Und ein deutscher Staatsbürger macht halt nunmal von seiner Freizügigkeit gebrauch, wenn er sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufhält.
Wenn man ihm seine andere Staatsangehörigkeit vorhält, dann wendet man zwangsläufig das nationale Aufenthaltsrecht des anderen Mitgliedstaates an.


Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von grisu1000 am 14.07.2014 um 20:08:30

mgb schrieb am 14.07.2014 um 19:08:53:
Grundsätzlich ist ein Doppelstaatler mit deutscher Staatsangehörigkeit in Deutschland nur als deutscher Staatsbürger zu behandeln.


Grundsätzlich Falsch. Grundsätzlich sind deutsche in Deutschland als EU-Bürger zu behandeln, außer in EU-Verordnungen oder EU-Richtlinen ist das anders festgelegt. Bei der Freizügigkeitsrichtline 2004/38/EG wurde die EU-Freizügigkeit eben explizit auf EU-Bürger außerhalb des Heimatstaates beschränkt.

Bei Artikel 21 AEUV gibt es dieses Beschränkung nicht. Die gilt auch für Heimatstaatler.
hier Abs 1:

Zitat:
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten


Von nationalen Beschränkungen steht da nichts. Die Frage ist eben, ob die Forderung des A1 Sprachnachweises eine nationale Beschränkung ist.


Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Aras am 14.07.2014 um 20:15:48
Der Ehemann ist aber kein Unionsbürger?!

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von mgb am 14.07.2014 um 21:24:05

grisu1000 schrieb am 14.07.2014 um 20:08:30:
Grundsätzlich Falsch. Grundsätzlich sind deutsche in Deutschland als EU-Bürger zu behandeln, außer in EU-Verordnungen oder EU-Richtlinen ist das anders festgelegt. Bei der Freizügigkeitsrichtline 2004/38/EG wurde die EU-Freizügigkeit eben explizit auf EU-Bürger außerhalb des Heimatstaates beschränkt.

Das Auswertige Amt meint dazu:

"In Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit hat jeder der beiden Heimatstaaten völkerrechtlich das Recht, diese Personen auf seinem Staatsgebiet ausschließlich als seine eigenen Staatsangehörigen zu behandeln."

Nach meinem Kenntnisstand hat die Bundesrepublik Deutschland von diesem Recht gebrauch gemacht.

Da sich die Unionsbürgerschaft von der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes ableitet, liegen wir gar nicht soweit auseinander.
Der Doppelstaatler darf dann in Deutschland nur als Unionsbürger mit deutscher Staatsangehöriger behandelt werden.



Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Holzschuher am 15.07.2014 um 09:54:04
Hallo,

vielen Dank für die vielen Antworten!

Titel: Re: Doppelstaater und EU-Freizügigkeit
Beitrag von Holzschuher am 24.07.2014 um 10:33:18
Hallo,

der syr. StA hat nun den Deutschtest bestanden, so dass es (leider ;-) ) nicht mehr auf die Klärung der anderen Fragen ankommen wird. :'(

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