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Übliche Vorgehensweise? (Gelesen: 6.637 mal)
Neofelis
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.05.2014 um 02:03:25
 
Halli Hallo,

bin neu hier, lese mich seit einiger Zeit hier durch und nun wurde es bei uns "ernst", also will ich eine Frage an die Experten stellen  Smiley

Vorab: Wir haben uns dieses Jahr in Deutschland getraut und meine Gattin hat vor 3 Wochen bei der deutschen Botschaft in ihrer Heimat (nicht EU-Land) Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Wegen ihrem Job musste sie erstmal sowieso zurück - darum dieser Weg. Wir kennen uns schon seit einigen Jahren bzw. sind so lange schon zusammen und sahen uns auch regelmäßig, halt so oft es eben ging. Ich habe - wie gesagt - viele Geschichten und Fälle hier gelesen und bin nun überrascht, dass ich letztens von der ABH nur einen Brief bekam, in dem steht, dass ich bis Ende diesen Monats mit meinem dt. Perso und einer Unterschrift vorbeikommen soll. Unterschreiben soll ich den geschickten Brief und zwar "dass ich will, dass meine Frau zu mir zieht und wir die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen".

Ich freue mich ja, aber ich das alles? Habe von Nachweisen, Befragungen & Co. gelesen und bin nun positiv überrascht. Zurecht? Sollte ich vielleicht doch auch noch andere Unterlagen mitnehmen (Arbeits- und Mietvertrag, Fotos, etc.) oder nicht? Wir haben in der gleichen Stadt geheiratet und die "Haupt"standesbeamtin kennt uns, hat uns auch getraut, die sitzen im gleichen Gebäude - vielleicht wurde sie schon kontaktiert und daher diese Vorgehensweise?

Oder kann noch ein böses Erwachen erfolgen? Meine Frau will im Sommer zu mir ziehen, ist ja noch genug Zeit, eigentlich..

Jedenfalls: was meint ihr, ist sowas auch üblich. Bin übrigens deutsch.

Danke schon mal  Cool

Neofelis
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Antwort #1 - 14.05.2014 um 02:50:23
 
Hallo,

die Hürden habt Ihr ja offensichtlich schon, so unterstelle ich mal, bei der Beantragung des D-Visums zur Eheschließung genommen, d.h., im Zuge dessen wurden die erforderlichen Urkunden, soweit erforderlich, geprüft und Sprachkenntnisse nachgewiesen. Dann erfolgte die standesamtl. Trauung in DEU.

Mit Eurer Heirat hat Deine Frau einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlangt.

Irgendwelche Prüfungen, die über die wohl schon erfolgten hinausgehen, sind schlicht nicht erforderlich, genauso wenig wie Gehaltsnachweise oder Mietverträge oder gar Fotos, von was auch immer...

In diesem Falle sähe ich keine Gründe für ein "böses Erwachen".

Gruß
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Neofelis
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Antwort #2 - 14.05.2014 um 03:03:39
 
T.P.2013 schrieb am 14.05.2014 um 02:50:23:
Hallo,

die Hürden habt Ihr ja offensichtlich schon, so unterstelle ich mal, bei der Beantragung des D-Visums zur Eheschließung genommen, d.h., im Zuge dessen wurden die erforderlichen Urkunden, soweit erforderlich, geprüft und Sprachkenntnisse nachgewiesen. Dann erfolgte die standesamtl. Trauung in DEU.


Erstmal vielen Dank für deine rasche Antwort und positive Einschätzung  Smiley

Hürden waren es eigentlich nicht viele, außer ein paar Unterlagen besorgen + übersetzen. Urkundenprüfung war auch nicht notwendig, da es ein europäisches Land mit einem sicheren Urkundenwesen ist.

Haben übrigens auch gar nicht mit einem "Heiratsvisum" geheiratet, sondern ganz normal im Züge eines Besuchs, da das Land meiner Frau auf der weißen Schengener Liste steht, d.h. sie kann sich hier legal 90 Tage/Halbjahr visafrei aufhalten. Das hatten wir so entschieden, weil 1). es auch legal ist und 2). sie ohnehin erstmal zurück musste und mit einem "Heiratsvisum" kann man hier direkt und anschließend eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, ohne wieder ausreisen zu müssen bzw. das Sinn der Sache ist. Bei uns - wie gesagt - sowieso nicht in Frage gekommen.

Schöne Grüße, Neo


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Antwort #3 - 14.05.2014 um 03:19:19
 
Ja, hatte mich schon gewundert, dass kein AT nach Heirat erteilt wurde. Die Einreise eines Positivstaatlers ohne Visum zur Eheschließung, um dann hier zu heiraten (->Daueraufenthalt), wird in der Rechtsprechung wohl tw. auch als unerlaubt angesehen...
Die ABHn haben diesbezüglich offenbar, wie eine Diskussion hier vor kurzer Zeit zeigte, auch unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich möglicher, weiterer ausländerrechtlicher Vorgehensweisen...

In diesem Fall kann oder besser wird wohl noch der für das FZF-Visum erforderliche Sprachnachweis als böse Überraschung vor Erteilung des FZF-Visums anliegen.

Gruß

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Antwort #4 - 14.05.2014 um 03:26:52
 
T.P.2013 schrieb am 14.05.2014 um 03:19:19:
In diesem Fall kann oder besser wird wohl noch der für das FZF-Visum erforderliche Sprachnachweis als böse Überraschung vor Erteilung des FZF-Visums anliegen.


Der Sprachnachweis wurde beim Goethe-Institut erbracht und wurde bereits bei der Antragstellung mit abgegeben. Meine Frau lernt seit mindestens 4 Jahren deutsch und hat mittlerweile ziemlich gute Sprachkenntnisse (es wurde z.B. kein Dolmetscher bei der Anmeldung der Ehe + bei der Trauung selbst gebraucht).

Was die Heirat als Positivstaatler angeht: ich hatte das damals mit der Standesbeamtin besprochen und da gab es kein Problem - sie wusste von unserem Vorgehen. Wichtig war nur, dass meine Gattin wieder ausreist und dann kann sie wieder einreisen bzw. Visum zur Familienzusammenführung beantragen.

Grüße
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Antwort #5 - 14.05.2014 um 03:32:27
 
Wenn der Sprachnachweis vorliegt, wird es imho keine Probleme geben.

Wie gesagt - die Verwaltungen im Inland handeln hinsichtlich der Fälle wie Eurem offensichtlich uneinheitlich. Die Rechtsprechung scheint diesbezüglich auch nicht homogen zu sein. Ihr habt dann offensichtlich das Glück, mit einer recht wohlmeinenden Verwaltungsbehörde zu tun zu haben.

Mach Dir also keine Sorgen - böse Überraschungen sind offensichtlich nicht zu erwarten.

Gruß
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Antwort #6 - 14.05.2014 um 03:41:09
 
T.P.2013 schrieb am 14.05.2014 um 03:32:27:
Wenn der Sprachnachweis vorliegt, wird es imho keine Probleme geben.

Wie gesagt - die Verwaltungen im Inland handeln hinsichtlich der Fälle wie Eurem offensichtlich uneinheitlich. Die Rechtsprechung scheint diesbezüglich auch nicht homogen zu sein. Ihr habt dann offensichtlich das Glück, mit einer recht wohlmeinenden Verwaltungsbehörde zu tun zu haben.

Mach Dir also keine Sorgen - böse Überraschungen sind offensichtlich nicht zu erwarten.

Gruß


Danke schön  Smiley

Ja, unsere ABH hat sogar einige Male die Auszeichnung
"freundlichste Ausländerbehörde" bekommen, sagt Mr. Google  Cool

Werde dann die Tage dahin latschen und dann sind wir - hoffentlich - bald nach langen 5 Jahren für immer vereint. Ich hatte nämlich bis dato noch studiert und sah es nicht als sinnvoll an, unter diesen Umständen zusammen zu leben. Erst auf eigenen Beinen stehen... Und sie wird sowieso auch arbeiten gehen, da workoholic und ihr Studienabschluss wird außerdem hier auch dringend gebraucht (Ing).

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Antwort #7 - 14.05.2014 um 11:08:10
 
Es ist durchaus "erlaubt" mit einem Touristenvisum oder visumsfreier Einreise hier in D zu heiraten. Nur für die Erteilung eines ATs muss ein FZF-Visum dann beantragt werden, natürlich im Heimatland des ausländischen Ehepartners.

Also ist das Vorgehen des TS durchaus normal und legitim und absolut richtig.
Und es gibt sehr wohl viele Fälle, wo es auch so reibungslos, wie es sich hier angedeutet, laufen kann. Man liest halt immer nur von den "schwierigeren" Fällen, wo eben dann Beratungsbedarf besteht.
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Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keine Bildung den natürlichen Verstand.
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Neofelis
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Antwort #8 - 14.05.2014 um 11:36:46
 
TaBe schrieb am 14.05.2014 um 11:08:10:
Man liest halt immer nur von den "schwierigeren" Fällen, wo eben dann Beratungsbedarf besteht.


Ja, die anderen kommen erst gar nicht dazu, hier zu schreiben bzw. haben gar keinen Bedarf.

Ich halte euch auf jeden Fall auf dem Laufenden.

Danke für die bisherigen Antworten.

G, Neo
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Antwort #9 - 14.05.2014 um 12:44:43
 
TaBe schrieb am 14.05.2014 um 11:08:10:
Es ist durchaus "erlaubt" mit einem Touristenvisum oder visumsfreier Einreise hier in D zu heiraten. Nur für die Erteilung eines ATs muss ein FZF-Visum dann beantragt werden, natürlich im Heimatland des ausländischen Ehepartners.

Also ist das Vorgehen des TS durchaus normal und legitim und absolut richtig.
Und es gibt sehr wohl viele Fälle, wo es auch so reibungslos, wie es sich hier angedeutet, laufen kann. Man liest halt immer nur von den "schwierigeren" Fällen, wo eben dann Beratungsbedarf besteht.


Moin,

vorab: Dass hier möglicherweise nicht nur den Buchstaben, sondern dem Geist gesetzlicher Regelungen gehuldigt wird, finde ich auch richtig und positiv. Da sind wir uns einig.

Zur Sache: Die Einreise eines Positivstaatlers im Rahmen seiner Möglichkeit, visumfrei zu Kurzaufenthalten einreisen zu können und hier dann mit einer standesamtlichen Trauung einen Daueraufenthalt zu manifestieren, ist grundsätzlich "erlaubt", "normal und legitim und absolut richtig", schreibst Du.
Ich gehe davon aus, dass Du mich nicht nur aus Jux korrigierst, sondern weil es dazu dann doch höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Es wäre nett, wenn Du mir Quellen dazu nennen würdest. Ich bin gerne bereit, meinen Horizont zu erweitern.

Bis dato bin ich, wie ich schrieb und wie ich einem Beitrag eines von mir in rechtlichen Dingen als sehr kompetent erlebten Mitforisten in diesem Thread in sehr ähnlicher Sache auf diesem Board entnehmen konnte, von uneinheitlicher Rechtsprechung dazu ausgegangen (wohlgemerkt: was die rechtswidrige oder rechtskonforme Einreise angeht).

Gruß
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Antwort #10 - 14.05.2014 um 12:55:43
 
TaBe schrieb am 14.05.2014 um 11:08:10:
Man liest halt immer nur von den "schwierigeren" Fällen, wo eben dann Beratungsbedarf besteht. 

Wobei die entstandenen Problemr in den meisten Fällen oftmals "hausgemacht", sprich: selbst verschuldet sind.
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Antwort #11 - 14.05.2014 um 13:09:08
 
In diesem Fall ist alles korrekt abgelaufen, weil die Ehefrau schon bei der Einreise nicht die Absicht hatte, länger als 90 Tage im Schengen-/Bundesgebiet zu bleiben und somit war ihr Aufenthalt aufgrund der Visumfreiheit vollkommen legal. Mit diesem Aufenthalt kann man genau so gut eine Ehe schließen, in München shoppen gehen oder sich vor dem Brandenburger Tor fotografieren lassen.

Problematisch ist das nur, wenn die Absicht eine Daueraufenthalt zu begründen bereits bei der Einreise vorliegt. Dann nämlich wäre für die Einreise schon ein Visum notwendig, für die visumfreie Einreise fehlen die Voraussetzungen und somit sind Einreise und Aufenthalt rechtwidrig und ein Antrag auf eine AE hat schon wegen dem mangelden Anspruch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. dazu  VGH BW, Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11; BayVGH, Beschl. v. 21.06.2013 – 10 CS 13.1002; HmbOVG, Beschl. v. 23.09.2013 - 3 Bs 131/13; Funke-Kaiser: GK-AufenthG, Rn. 14 ff. zu § 14). Das ist übrigens dem Ausländer grundsätzlich nachzuweisen, siehe GK-AufenthG, Rn. 19 zu § 14:

Zitat:
Soweit es nach dem Vorgesagten auf bei der Einreise bestehende Absichten und Vorstellungen ankommt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsgesetz eine dem § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 vergleichbare Vermutungsregel nicht mehr kennt, sodass sich im vorliegenden Kontext die in ihrer Beantwortung strittigen Frage nicht mehr stellt, ob diese auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden ist (...), mit der Folge, dass ihnen die unerlaubte Einreise grundsätzlich nachgewiesen werden muss. Das ändert aber nichts daran, dass in Anlehnung an die einschlägige bereits früher zum Ausländergesetz 1965 ergangene Recht-sprechung zum Themenkomplex <<Umgehung der Sichtvermerkspflicht>> bzw. <<Sinneswandel nach der Einreise mit einem Touristenvisum>> ein entsprechender nachträglicher Sinneswandel substantiiert unter Vortragung besonderer Um-stände schlüssig dargelegt und plausibel gemacht werden muss, und die schlichte Behauptung, man habe es sich erst nach der Einreise anders überlegt nicht genügen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde sachlich begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass die entsprechenden Absichten schon bei der Einreise bestanden haben. Jede andere Sichtweise hätte die praktische Konsequenz, dass die Ausländerbehörde einen derartigen Beweis in der Regel gar nicht würde führen können.
   

Übrigens: Selbst wenn einen Ausweisungsgrund verwirklicht wurde, erledigt sich dieser sich mit der Ausreise - BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09, Rn. 28 zu den Falschangaben im Visumverfahren:

Zitat:
Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG der Klägerin im Fall einer Ausreise zur Nachholung des nationalen Visumverfahrens nicht mehr entgegengehalten werden kann.
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Antwort #12 - 14.05.2014 um 13:41:10
 
Moin,

die Frage, die sich mir stellt, ist, ob eine Strafverfolgung (i.S.v. unerl. Einreise) rein praktisch nicht möglich ist (->Nachweisführung) und sich u.a. die Verwaltungspraxis nur darauf einstellt - oder ob die Rechtsprechung explizit die Einreise eines Positivstaatlers in Wahrnehmung seines Privilegs zur visumfreien Einreise zwecks beabsichtigter Heirat und damit zur nachfolgenden Begründung eines Daueraufenthalts auf diesem Wege als gesetzeskonform ansieht.
Da würde mich neuere Rechtsprechung, nicht zuletzt wegen der Begründung, einfach interessieren.

Insbesondere im Hinblick darauf, ob hier die Absicht einer Heirat mit anschließendem Anspruch auf einen AT zum Schutz der Ehe (Daueraufenthalt) schon selbst als "Absicht, einen Daueraufenthalt zu begründen" angesehen wird - nur bezogen auf die ursprüngliche visumfreie Einreise und unabhängig davon, dass das FZF-Verfahren nachgeholt wird.

Gruß und danke für die Ausführungen.



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Antwort #13 - 14.05.2014 um 13:45:34
 
Genau - ich denke es ist einmal zu unterscheiden ob man hier visafrei als Positivstaatler heiratet und dann nicht ausreist bzw. anschließend Aufenthaltsgenehmigung beantragt oder bei der gleichen Vorgehensweise ausreist und im Ausland FZF-Visum beantragt und nach der Genehmigung wieder einreist. Der erste Fall scheint unterschiedlich bewertet und der zweite ist klar und deutlich legal.

LG, Neo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 14.05.2014 um 14:12:18
 
T.P.2013 schrieb am 14.05.2014 um 13:41:10:
Insbesondere im Hinblick darauf, ob hier die Absicht einer Heirat mit anschließendem Anspruch auf einen AT zum Schutz der Ehe (Daueraufenthalt) schon selbst als "Absicht, einen Daueraufenthalt zu begründen" angesehen wird - nur bezogen auf die ursprüngliche visumfreie Einreise und unabhängig davon, dass das FZF-Verfahren nachgeholt wird.


M.E. nein, das ist keine Absicht zum Daueraufenthalt wenn dieser nicht tatsächlich angestrebt wird. Diese Frage wird sich aber nie stellen, wenn der Ausländer nicht im Anschluss an eine Eheschließung tatsächlich eine AE beantragt. Kein Antrag -> keine Entscheidung -> kein vor Gericht überprüfbarer Verwaltungsakt.

Tut er das doch, dann wird die ABH eben prüfen ob 1) ein Nachentschluss vorliegt und damit die Ausstellung im Bundesgebiet zulässig ist (§ 39 Nr. 3 AufenthV) oder eben 2) eine unerlaubte Einreise vorliegt die § 39 Nr. 3 AufenthV von vornherein ausscheiden lässt und zudem auch § 5 II Satz 2 Alt. 1 AufenthG ausschließt weil man mit der Einreise einen Straftatbestand und einen Ausweisungsgrund verwirklicht (vgl. HmbOVG und BayVGH a.a.O) hat und somit ein Anspruch i.S.d Vorschrift (im Regelfall) ausscheidet.
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Antwort #15 - 14.05.2014 um 14:44:44
 
Zitat:
M.E. nein, das ist keine Absicht zum Daueraufenthalt wenn dieser nicht tatsächlich angestrebt wird.


Ja, das ist genau der Punkt.
Der Daueraufenthalt wird zwar nicht unmittelbar nach erfolgter Trauung, bspw. durch direkt anschließende AT-Beantragung im Inland, beantragt / angestrebt.

Gleichwohl begründet ja aber die Tatsache der Eheschließung als Folgewirkung grundsätzlich einen Anspruch auf Daueraufenthalt, weshalb dieser mit der Heirat möglicherweise als letztendlich (und somit tatsächlich) angestrebt gelten könnte.

Und genau hierzu habe ich noch keine Rechtsprechung gefunden, weshalb ich die Bewertung der Ursprungsfrage als ganz sicher "legitim und absolut richtig" nicht so ohne weiteres als gegeben hinnehme. Lediglich...

Zitat:
Diese Frage wird sich aber nie stellen, wenn der Ausländer nicht im Anschluss an eine Eheschließung tatsächlich eine AE beantragt. Kein Antrag -> keine Entscheidung -> kein vor Gericht überprüfbarer Verwaltungsakt.


... in Fällen, in denen unmittelbar anschließend ein AT aus dem Inland heraus beantragt wurde, gibt es eine Rechtsprechung, wie von Dir angeführt.

Wie auch immer, es ist etwas rechtstheoretisch und in der Praxis zumindest offensichtlich nicht klärungsbedürftig, was mir auch sinnvoll scheint.

Danke jedenfalls für Deine Bewertungen.

Gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 14.05.2014 um 15:13:23
 
T.P.2013 schrieb am 14.05.2014 um 14:44:44:
Gleichwohl begründet ja aber die Tatsache der Eheschließung als Folgewirkung grundsätzlich einen Anspruch auf Daueraufenthalt, weshalb dieser mit der Heirat möglicherweise als letztendlich (und somit tatsächlich) angestrebt gelten könnte.

Eine ABH die ablehnen möchte, wird sicher so argumentieren (beabsichtige Eheschließung -> beabsichtigter Daueraufenthalt). Nun wird es aber eben auf den Zeitpunkt der Einreise ankommen, wenn da kein Daueraufenthalt angestrebt wurde und die Entscheidung quasi dann später fiel, ist der Aufenthalt ja erlaubt und deshalb wird man von Ausreise und Visumverfahren gem. § 39 Nr. 3 AufenthV abesehen müssen.

[Wobei man hier nicht vergessen darf, dass es nach entgegenstehender Auffassung, vertreten z.B. durch Hailbronner (AuslR, § 14, Rn. 14ff.) nicht auf die Absicht bei der Einreise ankommt. Bei Visumpflichtigen bringt man dann den Anspruch zum Scheitern, wenn man Falschangaben bei der Beantragung des Visums nachweisen kann - vgl. BVerwG, Urt, vom 16.11.2010 - 1 C 17.09, Rn. 21; Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 23.09). Bei Visumfreien wird es bei dieser Ansicht ziemlich schwer da etwas nachzuweisen].
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 15.05.2014 um 14:28:09
 
Update:

Erklärung unterschrieben abgegeben, Ausweis gezeigt, wurde auch kopiert und das war es. Hat keine 5 Minuten gedauert  Cool
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Antwort #18 - 21.05.2014 um 23:26:10
 
Update: Meine Frau wurde heute von der AV angerufen, dass sie ihr Visum abholen kann. Wir sind überglücklich - hat nur 4 Wochen gedauert  Smiley

Alles Gute euch allen und, dass es genauso problemlos und schnell abläuft.

LG, Neo
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