In diesem Fall ist alles korrekt abgelaufen, weil die Ehefrau schon bei der Einreise nicht die Absicht hatte, länger als 90 Tage im Schengen-/Bundesgebiet zu bleiben und somit war ihr Aufenthalt aufgrund der Visumfreiheit vollkommen legal. Mit diesem Aufenthalt kann man genau so gut eine Ehe schließen, in München shoppen gehen oder sich vor dem Brandenburger Tor fotografieren lassen.
Problematisch ist das nur, wenn die
Absicht eine Daueraufenthalt zu begründen bereits bei der Einreise vorliegt. Dann nämlich wäre für die Einreise schon ein Visum notwendig, für die visumfreie Einreise fehlen die Voraussetzungen und somit sind Einreise und Aufenthalt rechtwidrig und ein Antrag auf eine
AE hat schon wegen dem mangelden Anspruch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11; BayVGH, Beschl. v. 21.06.2013 – 10 CS 13.1002; HmbOVG, Beschl. v. 23.09.2013 - 3 Bs 131/13; Funke-Kaiser: GK-AufenthG, Rn. 14 ff. zu § 14). Das ist übrigens dem Ausländer grundsätzlich nachzuweisen, siehe GK-AufenthG, Rn. 19 zu § 14:
Zitat:Soweit es nach dem Vorgesagten auf bei der Einreise bestehende Absichten und Vorstellungen ankommt, so ist darauf hinzuweisen, dass das Aufenthaltsgesetz eine dem § 71 Abs. 2 Satz 2
AuslG 1990 vergleichbare Vermutungsregel nicht mehr kennt, sodass sich im vorliegenden Kontext die in ihrer Beantwortung strittigen Frage nicht mehr stellt, ob diese auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden ist (...), mit der Folge, dass ihnen die unerlaubte Einreise grundsätzlich nachgewiesen werden muss. Das ändert aber nichts daran, dass in Anlehnung an die einschlägige bereits früher zum Ausländergesetz 1965 ergangene Recht-sprechung zum Themenkomplex <<Umgehung der Sichtvermerkspflicht>> bzw. <<Sinneswandel nach der Einreise mit einem Touristenvisum>> ein entsprechender nachträglicher Sinneswandel substantiiert unter Vortragung besonderer Um-stände schlüssig dargelegt und plausibel gemacht werden muss, und die schlichte Behauptung, man habe es sich erst nach der Einreise anders überlegt nicht genügen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde sachlich begründete Anhaltspunkte dafür hat, dass die entsprechenden Absichten schon bei der Einreise bestanden haben. Jede andere Sichtweise hätte die praktische Konsequenz, dass die Ausländerbehörde einen derartigen Beweis in der Regel gar nicht würde führen können.
Übrigens: Selbst wenn einen Ausweisungsgrund verwirklicht wurde, erledigt sich dieser sich mit der Ausreise - BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 17.09, Rn. 28 zu den Falschangaben im Visumverfahren:
Zitat:Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG der Klägerin im Fall einer Ausreise zur Nachholung des nationalen Visumverfahrens nicht mehr entgegengehalten werden kann.