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Wie ist denn jetzt der Aufenthaltsstatus meiner Frau?! (Gelesen: 5.624 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthalt nach Heirat, Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis
Prase2013
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SERBI<3


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05.05.2014 um 19:29:31
 
Hallo Leute,

ich habe am Freitag meine Frau (Serbin) geheiratet. Ja, vielen Dank für die Blumen schon mal im Voraus.  Cool

Meine Frau hat auch meinen Familiennamen angenommen.

Heute habe ich sie mit der Eheurkunde zum Ausländeramt geschickt, sie solle sich jetzt eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis besorgen, vorher konnte sie aufgrund der Rechtslage bzgl. serbischer Staatsbürger (nicht - EU!) nichts von beidem beantragen. Ich habe ihr auch Gehaltsbescheinigungen von mir mitgegeben. Somit konnte auch dokumentiert werden, dass sie niemandem auf der Tasche liegt (außer mir  Laut lachend), ich habe ein recht gutes Auskommen.

Ich hatte erwartet, dass sie nun zumindest vorläufige Papiere bekommen, die Ihre derzeitige Identität und ihren Aufenthaltstatus dokumentieren -aber sie ist mit nichts nach Hause gekommen.

Ihr wurde gesagt, dass die "Bearbeitung" des Ganzen jetzt noch ein paar Wochen dauern würde (Fingerabdrücke und Passbild hat sie auch abgegeben) und bis dahin, am besten nichts tut und auch nicht das Land verlassen sollte (auch nicht z. B. nach Holland). D. h. aber auch: Kein Gang zum Arbeitsamt um ggf. schon mal zu einem Arbeitgeber vermittelt zu werden, sondern bis dahin erst mal nur wieder rumsitzen.

Gut, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass meine Frau etwas nicht ganz richtig verstanden hat, obwohl sie eigentlich schon sehr gut deutsch spricht (Beamtendeutsch verstehe ich auch manchmal nicht): Da läuft doch irgendwas nicht ganz richtig??

Also definitiv kann jetzt dieser rechtliche "Schwebezustand" doch nicht wirklich existent sein.

Ich meine, wenn ich meinen Personalausweis verliere, dann gehe ich zum Amt, melde das, und bekomme einen neuen, vorläufigen Ausweis, oder nicht? Klar muss ich Foto und die Bearbeitungsgebühr nochmal zahlen, aber ich kann wieder mit einem gültigen Ausweisdokument das Amt verlassen.

Wie ist das denn jetzt bei meiner Frau? Sie hat einen Pass, in dem das Visum (ab Morgen) abläuft und in dem ein Name steht, den sie nicht mehr hat.

Sie hat doch eigentlich durch die Heirat ein inhärentes Recht auf Aufenthalt und Arbeitssuche bekommen, dann muss das doch entsprechend von der Behörde dokumentiert bzw. ausgestellt werden (können), oder habe ich da was falsch verstanden?

Wie soll ich denn für sie jetzt auch z. B. ein Konto eröffnen ohne richtiges Ausweisdokument?


Dann wollten sie ihr noch so einen Integrationskurs aufbrummen, obwohl sie über das Sprachniveau in einem solchen Kurs schon lange überschritten hat. Wie das in der Kreisverwaltung geregelt ist, kommt ihr und mir ein bisschen so vor, als stände da auch Geldmacherei im Vordergrund, denn sie hatte zwar den Test fast fehlerfrei bestanden, die Dame der Volkshochschule wollte ihr trotzdem keine ausreichenden Sprachkenntnisse attestieren.
Ich verstehe um ehrlich zu sein den ganzen Zusammenhang nicht(und sie auch nicht), warum die sie zu irgendwelchen Sprachtests geschickt haben. Sie hat bereits ein A2-Sprachzertifikat vom Goethe-Institut, obwohl wie gesagt ihre Sprachfähigkeiten merklich dieses Niveau schon überschreiten. Daran dürfte also eine Aufenthaltsgenehmigung keinesfalls scheitern.
Die nächste Termin für so eine "Sprachprüfung für die Einbürgerung und die Niederlassungserlaubnis", den sie grundsätzlich gerne machen würde, findet bei uns erst Ende Juni statt. Ich frage mich nur, warum ihr so etwas überhaupt (schon) nahegelegt wurde. Einbürgerung kann doch max. nach 3 Jahren interessant werden und "Niederlassungserlaubnis" hat doch etwas mit selbständiger Arbeit zu tun, oder bin ich da hier wieder auf dem Holzweg?

Also gerade im Bezug auf die Lage wie sich das jetzt mit ihrem Recht auf Aufenthalt und Arbeitssuche verhält, bin ich für jeden Tipp sehr dankbar!

Viele Grüße

P
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.05.2014 um 19:39:30
 
wenn Deine Frau mit einem nationalen Visum (und nicht etwa visumfrei) eingereist ist, hat der Antrag die Fiktionswirkung nach § 81 IV Satz 1 AufenthG ausgelöst. Folge ist, dass ihr bisheriges Visum über die Gültigkeit hinaus und bis zur Entscheidung der ABH gültig bleibt. In so einem Fall hätte sie aber auch einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Bescheinigung (Fikionsbescheinigung, vgl. § 81 V AufenthG).

Da ggf. darauf bestehen, dass so eine FB ausgestellt wird. Mit so einer FB kann man auch andere Schengen-Staaten besuchen und wieder nach Deutschland einreisen.

Die Verpflichtung ist nach § 44a I AufenthG zwingend auszusprechen, sofern der Ehegatte nicht ausreichende Deutschkenntnisse hat (ausreichend = B1 und nicht A2). Da in den ABH keine Sprachexperten sitzen, müssten ihre Sprachkenntnisse schon deutlich das Niveau überschreiten.

Niederlassungserlaubnis ist der unbefristete Aufenthaltstitel, hat nix mit Selbständigkeit zu tun.
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Prase2013
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SERBI<3


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Antwort #2 - 05.05.2014 um 20:05:11
 
Zitat:
wenn Deine Frau mit einem nationalen Visum (und nicht etwa visumfrei) eingereist ist, hat der Antrag die Fiktionswirkung nach § 81 IV Satz 1 AufenthG ausgelöst. Folge ist, dass ihr bisheriges Visum über die Gültigkeit hinaus und bis zur Entscheidung der ABH gültig bleibt. In so einem Fall hätte sie aber auch einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Bescheinigung (Fikionsbescheinigung, vgl. § 81 V AufenthG).

Da ggf. darauf bestehen, dass so eine FB ausgestellt wird. Mit so einer FB kann man auch andere Schengen-Staaten besuchen und wieder nach Deutschland einreisen.

Die Verpflichtung ist nach § 44a I AufenthG zwingend auszusprechen, sofern der Ehegatte nicht ausreichende Deutschkenntnisse hat (ausreichend = B1 und nicht A2). Da in den ABH keine Sprachexperten sitzen, müssten ihre Sprachkenntnisse schon deutlich das Niveau überschreiten.

Niederlassungserlaubnis ist der unbefristete Aufenthaltstitel, hat nix mit Selbständigkeit zu tun.

Vielen Dank für die Antwort, das bringt zumindest schon mal ein bisschen Licht ins Dunkel bei mir.

Ich kann aber leider nicht definitiv sagen, um was für eine Art "Visum" es sich im Falle meiner Frau handelt, da ich schon beide Ausdrücke, dafür gehört habe. Sowohl "Touristenvisum" als auch "visumfrei" habe ich in diesem Zusammenhang gehört.

Fakt ist, sie ist mit ihrem Reisepass einfach eingereist und hat einen Einreisestempel darein bekommen. Max. Aufenthaltsdauer 90 Tage am Stück. Ist das jetzt ein Touristenvisum oder ist das visumfrei??


Besten Dank und schöne Grüße!

P
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.05.2014 um 20:08:52
 
das ist visumfreie Einreise zum Daueraufenthalt, was nach Rechtsprechung einiger Obergerichte (deren Ansicht ich teile) schon mal unerlaubt war. Damit gibt es m.E. definitiv keine AE im Bundesgebiet ohne vorherige Ausreise und Nachholung des Visumverfahrens.

Die Fiktionswirkung ist m.E. auch überhaupt nicht eingetreten, insofern ist die Entscheidung der ABH - sollte sie darauf beruhen - auch korrekt.
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Prase2013
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Antwort #4 - 05.05.2014 um 20:43:51
 
Zitat:
das ist visumfreie Einreise zum Daueraufenthalt, was nach Rechtsprechung einiger Obergerichte (deren Ansicht ich teile) schon mal unerlaubt war. Damit gibt es m.E. definitiv keine AE im Bundesgebiet ohne vorherige Ausreise und Nachholung des Visumverfahrens.

Die Fiktionswirkung ist m.E. auch überhaupt nicht eingetreten, insofern ist die Entscheidung der ABH - sollte sie darauf beruhen - auch korrekt.

Hallo,

tut mir leid, ich muss zugeben, dass ich da jetzt ein wenig auf dem Schlauch stehe. Welche Entscheidung der AB ist somit korrekt? Ich weiß ja nicht genau, was entschieden wurde. Ihr wurde gesagt, dass sie in ein paar Wochen die entsprechenden Dokumente zur Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung bzw. so einen elektronischen Aufenthaltstitel  bekommt (hierfür wurde schon alles in die Wege geleitet). Was ist aber in der Zwischenzeit? Ist ihre Aufenthaltserlaubnis einfach nur verlängert worden oder kann ihr ernsthaft bei der AB gesagt worden sein, bis dahin kann sie zwar hier bleiben, aber eigentlich nicht legal-? Oder waren da meine Gehaltsbescheinigungen der Ausschlaggebende Faktor?

Und wenn die Einreise zum Daueraufenthalt unerlaubt war, wie soll das Ganze denn dann vonstatten gehen?
-Einreise nach Deutschland mit Visum
-Antrag stellen auf Eheschließung
-Ausreise, Antrag auf Visum zur Eheschließung
-Wieder Einreise nach Deutschland, Eheschließung.

Korrekt? Einiges Hin- und Her und bei den Behördenbearbeitungszeiten gar nicht so leicht zu timen, wie ich finde  Cool

Vielen Dank und schöne Grüße

P

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Saxonicus
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Antwort #5 - 05.05.2014 um 21:52:46
 
Prase2013 schrieb am 05.05.2014 um 20:43:51:
Und wenn die Einreise zum Daueraufenthalt unerlaubt war, wie soll das Ganze denn dann vonstatten gehen?

Einreise mit einem Visum zur Eheschließung.

Dann entfällt die erneute Ausreise zum Nachholen des Visumsverfahren zur Familienzusammenführung.
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Antwort #6 - 05.05.2014 um 22:26:28
 
Deine Frau hat keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, weil sie nicht mit einem nationalen langfrist-Visum eingereist ist. Aber anscheinend ist die ABH bei euch so großzügig (oder hat das Fehlen des Anspruchs nicht bemerkt), dass Deine Frau trotzdem eine AE bekommt.

Um zu vermeiden, dass sie unerlaubt hier ist, sollte sie rechtzeitig ausreisen und dann wiederkommen, wenn der Brief von der ABH da ist, dass sie die AE-Plastikkarte abholen kann.

Wenn kein solcher Brief kommt oder umgekehrt einer mit Ablehnung des Antrags (wegen Einreise mit falschem Visum), muss sie in Serbien zur Botschaft und einen Antrag auf ein FZF Visum stellen.

Bist Du sicher, dass sie den Namen im Pass nicht mehr hat? Dann müßte sie sich wohl einen neuen Pass besorgen. Aber vielleicht hat sie den Namen in ihrem Pass noch nach ihrem Heimatrecht, dann heisst sie in Serbien anders als in Deutschland und der Pass stimmt und sie braucht keinen neuen.
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blubb


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Antwort #7 - 06.05.2014 um 00:45:21
 
Hallo,

die Rechtslage mit dem eigentlich vorgesehenen Ablauf wurde ja hier erläutert.

Was allerdings, aus der Praxis für die Praxis, den weiteren Ablauf angeht, sehe ich es etwas anders.
Offensichtlich hat die ABH, aus welchen Gründen auch immer (analog zu gleichgelagerten Fällen in meinem Bekanntenkreis), den Antrag auf den AT entgegen- und die erforderlichen administrativen Tätigkeiten (z.B. Abnahme der Fingerabdrücke) vorgenommen.
Insofern scheint für die ABH, als sachlich zuständige Behörde auch für denkbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Willens zu sein, über den unkorrekten Weg bezügl. der Erlangung des AT hinwegzusehen und hält soweit die Füße still.
Und genau das würde ich dem TS hier auch empfehlen. Füße still halten, keine Reisen unternehmen bis zur Aushändigung des AT und ansonsten abwarten. Jetzt noch schnell auszureisen oder sonstwie schlafende Hunde zu wecken scheint mir in diesem konkreten Fall falscher Aktionismus zu sein...

Was den Integrationskurs angeht: Ich würde dies durchaus als Chance begreifen, sich langsam und fundiert sprachlich und gesellschaftlich auf Deutschland einzulassen. Gerade, weil Ihr finanziell offensichtlich nicht auf einen Zuverdienst Deiner Frau angewiesen seid.
Üblicherweise kann am Ende des Integrationskurses dann auch der Test "Leben in Deutschland" abgelegt werden, der dann nicht mehr anlässlich der Einbürgerung anstünde.

Just my 2 Cents.

Gruß
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reinhard
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Antwort #8 - 06.05.2014 um 12:25:08
 
Vermutlich bekommt Deine Frau als Entscheidung eine Ablehnung und die Aufforderung zur Ausreise. Insofern wäre es schlau, wenn sie auf jeden Fall jetzt nicht illegal wird, sondern innerhalb der erlaubten 90 Tage wirklich ausreist und bei der deutschen Botschaft das Visum zur FZF beantragt. Der Antrag heißt "Antrag auf Aufenthaltserlaubnis", daran erkennt Du schon, wie das konstruiert ist.

Die Unterlagen werden von der Botschaft zur Ausländerbehörde geschickt, die Ausländerbehörde kontaktiert Dich ggf. noch mal, dann stimmt die Ausländerbehörde zu und sie bekommt ihr Visum. Dann reist sie "ordentlich" ein, beantragt und bekommt die AE und die Aufforderung zum I-Kurs.

Beim I-Kurs reicht es, wenn sie die Prüfung besteht, sie muss nicht hingehen. Der Kursträger berät Euch da. Mit der B1-Prüfung und dem anschließenden Orientierungskurs (auch mit Prüfung) kann sie dann theoretisch schon eingebürgert werden. Ist also auf jeden Fall sinnvoll, die beiden Dokumente schon mal einzusammeln.
(Außerdem kann man im I-Kurs auch Freundinnen finden.)
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Antwort #9 - 06.05.2014 um 22:45:26
 
Prase2013 schrieb am 05.05.2014 um 19:29:31:
...
Heute habe ich sie mit der Eheurkunde zum Ausländeramt geschickt, ...
Ihr wurde gesagt, dass die "Bearbeitung" des Ganzen jetzt noch ein paar Wochen dauern würde (Fingerabdrücke und Passbild hat sie auch abgegeben) und bis dahin, am besten nichts tut und auch nicht das Land verlassen sollte (auch nicht z. B. nach Holland).


Die Erledigung sämtlicher Formalitäten seitens der ABH, der Hinweis auf einige Wochen Bearbeitungszeit (also Fertigung eAT, ca. 6 Wochen) sowie deren Ratschlag, nichts zu unternehmen (auch keine Reisen) i.V.m. der Tatsache, dass offenbar keine GÜB ausgestellt wurde, lässt mich persönlich eher mutmaßen, dass hier eine Ablehnung mit Ausreiseaufforderung nicht (mehr) im Raum steht.

Idealerweise könnte man aber in einem freundlichen Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeiter eine fundierte Zukunftsprognose erfragen...

Auf jeden Fall wäre es nett, @Prase2013, wenn Du das Endergebnis hier am Ende noch mitteilen würdest.

Auch dies nur just my 2 Cents...

Gruß
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Antwort #10 - 08.05.2014 um 20:38:28
 
Hallo,

in aller Kürze: ich war insgesamt doch überrascht angesichts der vielen unterschiedlichen Auffassungen, die das Thema haben kann. Die Entscheidung meine Frau ist u. a. deswegen auch in der Tat, erst einmal "die Füße still zu halten".

Mich befriedigt dieser "Stillstand" natürlich nicht wirklich. Eigentlich hatte ich wie gesagt vor, u. a. diese Woche für sie ein Konto zu eröffnen (online, mit so einem Post-Ident-Verfahren dann). Ihr derzeitiger Reisepass i. V. m. ihrer Eheurkunde und gar noch ihrer Anmeldebestätigung hier an unserem Wohnort, wird man aber schlechthin als gültiges Ausweisdokument hernehmen können?

Wie auch immer, ich halte das Forum über die Entwicklung auf dem Laufenden!

Viele Grüße und vielen Dank für die Meinungen bis hierhin!
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Antwort #11 - 21.06.2014 um 08:42:00
 
Hallo,

bitte entschuldigt die verspätete Antwort, aber ich schulde Euch ja noch den "Ausgang" der Geschichte:

Also in der Tat kam der elektronische Aufenthaltstitel schneller als erwartet ins Haus geflattert. Die Aufenthaltsgenehmigung gilt auch direkt 3 Jahre (bis zur Erwerbsmöglichkeit der deutschen Staatsbürgerschaft, wenn ich das richtig im Kopf habe), was die Sache natürlich auch etwas einfacher macht. Jetzt macht meine Frau aber erst noch so einen Vor-Kurs für irgendeine Deutschprüfung und parallel habe ich sie auch zum Arbeitsamt geschickt Zwinkernd

Also Füße still halten, abwarten und Tee trinken war in diesem Fall die richtige Entscheidung...

...to be continued...!
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Antwort #12 - 21.06.2014 um 14:56:30
 
Erfreulich, und danke für die Rückmeldung.

Gruß
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Antwort #13 - 21.06.2014 um 15:14:34
 
Prase2013 schrieb am 21.06.2014 um 08:42:00:
Also Füße still halten, abwarten und Tee trinken war in diesem Fall die richtige Entscheidung... 


Da war IMHO die ABH großzügig. Die Antwort hätte auch eine GÜB sein können und damit die Pflicht zur Ausreise zum Nachholen des FZF-Visum.  Zumindest hätte sie mit FZF-Visum direkt arbeiten können und hätte in dieser Hinsicht 6 Wochen gespart.
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Antwort #14 - 21.06.2014 um 16:27:36
 
Im vorliegenden Fall, siehe Schilderung Ausgangssachverhalt des TS, war die Haltung der ABH im konkreten Fall aber bereits ziemlich deutlich, zu verlieren hatte der TS bzw. seine Frau nicht viel. Ist eben immer so ein Fall mit "hätte" und "würde", die Verwaltungspraxis stellt sich eben oft sehr wenig homogen dar.

Ich glaube auch nicht, dass das FZF-Visum-Prozedere in diesem konkreten Fall schneller (und damit eine mögliche Arbeitsaufnahme früher) über die Bühne gegangen wäre als das Warten auf den AT...

Letztendlich ist es müßig, sich hier weiter in der wunderbaren Welt des Konjunktivs zu bewegen - die Fakten liegen vor.

Gruß
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