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Übliche Vorgehensweise? (Gelesen: 6.635 mal)
T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.773

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #15 - 14.05.2014 um 14:44:44
 
Zitat:
M.E. nein, das ist keine Absicht zum Daueraufenthalt wenn dieser nicht tatsächlich angestrebt wird.


Ja, das ist genau der Punkt.
Der Daueraufenthalt wird zwar nicht unmittelbar nach erfolgter Trauung, bspw. durch direkt anschließende AT-Beantragung im Inland, beantragt / angestrebt.

Gleichwohl begründet ja aber die Tatsache der Eheschließung als Folgewirkung grundsätzlich einen Anspruch auf Daueraufenthalt, weshalb dieser mit der Heirat möglicherweise als letztendlich (und somit tatsächlich) angestrebt gelten könnte.

Und genau hierzu habe ich noch keine Rechtsprechung gefunden, weshalb ich die Bewertung der Ursprungsfrage als ganz sicher "legitim und absolut richtig" nicht so ohne weiteres als gegeben hinnehme. Lediglich...

Zitat:
Diese Frage wird sich aber nie stellen, wenn der Ausländer nicht im Anschluss an eine Eheschließung tatsächlich eine AE beantragt. Kein Antrag -> keine Entscheidung -> kein vor Gericht überprüfbarer Verwaltungsakt.


... in Fällen, in denen unmittelbar anschließend ein AT aus dem Inland heraus beantragt wurde, gibt es eine Rechtsprechung, wie von Dir angeführt.

Wie auch immer, es ist etwas rechtstheoretisch und in der Praxis zumindest offensichtlich nicht klärungsbedürftig, was mir auch sinnvoll scheint.

Danke jedenfalls für Deine Bewertungen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 14.05.2014 um 15:13:23
 
T.P.2013 schrieb am 14.05.2014 um 14:44:44:
Gleichwohl begründet ja aber die Tatsache der Eheschließung als Folgewirkung grundsätzlich einen Anspruch auf Daueraufenthalt, weshalb dieser mit der Heirat möglicherweise als letztendlich (und somit tatsächlich) angestrebt gelten könnte.

Eine ABH die ablehnen möchte, wird sicher so argumentieren (beabsichtige Eheschließung -> beabsichtigter Daueraufenthalt). Nun wird es aber eben auf den Zeitpunkt der Einreise ankommen, wenn da kein Daueraufenthalt angestrebt wurde und die Entscheidung quasi dann später fiel, ist der Aufenthalt ja erlaubt und deshalb wird man von Ausreise und Visumverfahren gem. § 39 Nr. 3 AufenthV abesehen müssen.

[Wobei man hier nicht vergessen darf, dass es nach entgegenstehender Auffassung, vertreten z.B. durch Hailbronner (AuslR, § 14, Rn. 14ff.) nicht auf die Absicht bei der Einreise ankommt. Bei Visumpflichtigen bringt man dann den Anspruch zum Scheitern, wenn man Falschangaben bei der Beantragung des Visums nachweisen kann - vgl. BVerwG, Urt, vom 16.11.2010 - 1 C 17.09, Rn. 21; Urt. v. 11.01.2011 - 1 C 23.09). Bei Visumfreien wird es bei dieser Ansicht ziemlich schwer da etwas nachzuweisen].
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Neofelis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #17 - 15.05.2014 um 14:28:09
 
Update:

Erklärung unterschrieben abgegeben, Ausweis gezeigt, wurde auch kopiert und das war es. Hat keine 5 Minuten gedauert  Cool
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Neofelis
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #18 - 21.05.2014 um 23:26:10
 
Update: Meine Frau wurde heute von der AV angerufen, dass sie ihr Visum abholen kann. Wir sind überglücklich - hat nur 4 Wochen gedauert  Smiley

Alles Gute euch allen und, dass es genauso problemlos und schnell abläuft.

LG, Neo
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