Hallo,
ja, das Kind ist in den Brunnen gefallen und jetzt besteht Bedarf, es dort wieder herauszuholen...
Zum Themenkomplex 1, dem Aufenthaltsstatus Deiner Frau aus strafprozessualer Sicht: Sie hält sich natürlich unerlaubt in DEU auf, da ohne erforderlichen
AT und Pass.
Was im Zuge der Regelung Eurer Angelegenheiten auf Deine Frau in spe zukommen wird, ist eine Strafanzeige nach
AufenthG, ggf. auch erstmal gegen Dich wegen möglicher Beihilfe dazu. Das wird eine Geldstrafe geben und spätestens bei Ausreise aus DEU oder anlässlich einer polizeilichen Routinekontrolle im Inland konkret werden. Kein großer Akt, lass Dich als Zustellungsbevollmächtigten bestimmen und zahle die ggf. per Strafbefehl festgelegte Geldstrafe und fertig. Daran schließt sich an der
Themenkomplex 2, der Aufenthaltsstatus Deiner Frau aus ausländerrechtlicher Sicht. Denn die
ALB wird von der Polizei natürlich einen Bericht bekommen, da die
ALB für die ausländerrechtlichen Maßnahmen, also z.B. die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständig sein wird.
Der klassische Fall wäre Ausstellung einer
GÜB / Ausreisebescheinigung oder wie das in Berlin bezeichnet werden wird. Diese
GÜB legalisiert aber nur den Aufenthalt ab Ausstellung, nicht den vorherigen unerlaubten Aufenthalt.
Dann wäre der klassische Fortgang der, dass Deine Frau in spe ausreist (frühzeitig beim Flug eintreffen, um die polizeilichen Maßnahmen ohne Hektik vonstatten gehen zu lassen) und von der Ukraine aus ein Visum zur
FZF (entweder zum deutschen Ehegatten, falls Heirat vorher, oder zum ungeborenen deutschen Kind) oder ein Visum zur Heirat mit Dir in DEU beantragt.
Was den Pass angeht und weshalb die Kontaktaufnahme mit der UA-Botschaft in der Tat clever ist: Die Botschaft wird, wenn ihr gegenüber die geplante Ausreise in die Ukraine geäußert wird, Deiner Frau in spe entweder einen provisorischen Pass oder eine Art "Laissez-Passer" ausstellen, möglicherweise den vorhandenen Pass auch mittels Einstempelung für einen bestimmten Zeitraum verlängern (welche Variante z.Zt. aktuell ist, weiß ich nicht).
Da Ihr aber beabsichtigt, bezugnehmend auf die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit Deiner Frau in spe, möglichst nicht auszureisen, sondern den Antrag auf
AT und die vorherige Heirat von DEU aus zu betreiben, ist es schlicht und ergreifend unabdingbar, meiner Meinung nach, sich mit allen begründenden Unterlagen (Attest Arzt, Anerkennung der Vaterschaft durch Dich) zur
ALB zu begeben und dort diese Angelegenheit zu klären. Die
ALB unterliegt nicht dem Legalitätsprinzip, weshalb von dort nicht zwangsläufig der unerlaubte Aufenthalt angezeigt werden wird. Ich würde diese Angelegenheit aber dort oder bei einer beliebigen Polizeidienststelle im Nachgang(!), also nach Klärung des aufenthaltsrechtichen Status, ebenfalls glattziehen.
Kurzum: Ob das Schaffen vollendeter Tatsachen durch "schnelle Heirat" ohne Ausreise klappt, ist zwar nicht völlig unmöglich, wird aber schwer. Ich halte es für am sinnvollsten, sich vertrauensvoll an die
ALB zu wenden, um das Knäuel aufzudröseln. Aber vielleicht kommen dazu ja noch andere Meinungen...
Gruß (und möge das Licht der Sonne mit Euch sein & good luck)