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Richtiges Handeln. Heirat in Planung, Reisepass abgelaufen,... (Gelesen: 9.989 mal)
Sonnenlicht
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18.04.2014 um 14:17:03
 
Schön guten Tag.

Bin auf euer Board gestoßen, da ein so ähnlicher Fall hier behandelt wurde und das sehr sachlich und mit der dementsprechenden Unterstützung.

Meine Situation:

Ich, Deutscher Staatsbürger, geboren in Berlin, Steglitz und aktuell Wohnhaft in Berlin, habe eine Freundin die aus der Ukraine stammt.
Sie kam nach Berlin mit einem Schengen-Visa und einem gültigen Reisepass. Beide Sachen sind abgelaufen und müssen irgendwie schnellstmöglich erneuert werden, da Sie in der sechsten Schwangerschaftswoche ist und wir planen zu Heiraten, damit sie in meine Familienkasse aufgenommen werden kann, um diese ärztliche Versorgung zu erhalten.

Wir sind beim Standesamt gewesen und haben nach den benötigten Dokumenten uns informieren lassen. Alles wäre kein Problem, würde dieser abgelaufene Reisepass nicht sein.
Durch recherchieren, bin ich auf eine Person gestoßen die meinte, das Schlauste wäre,
  • sie geht zur Ukrainischen Botschaft, um eine Ausreise zu beantragen, um dann in der Ukraine den Reisepass zu erneuern. Daraufhin ein Visum bei der Deutschen Botschaft in der Ukraine beantragen, wegen Heirat in Deutschland.
  • oder einen vorläufigen Reisepass bei der Ukrainischen Botschaft ausstellen lassen, für ebend 6 Monate, wenn es denn noch geht.


Jetzt zu meinen Fragen,
  • Sind unsere Gedankengänge denn so richtig? Denn das bevorstehende Baby sollte unbedingt Deutscher Staatsbürger werden.
  • Ist die Zeit dafür ausreichend genug?
  • Wie funkioniert es, wenn das Baby hier in Deutschland geboren wird, aber die Mutter nicht bleiben darf? Verstehe das mit der Familienzusammenführung nicht ganz.
  • Eine Vaterschaftsanerkennung beantragen, um die Geburt in Deutschland stattfinden zu lassen. Oder habe ich da etwas missverstanden?
  • Wäre es möglich die Reise nach Ukraine nicht anzutreten, durch zum einen die aktuelle Situation dort und zum anderen, durch ein Beleg, der hier in Deutschland von einer Ärztin abgesegnet wurde, dass Sie nicht reisen könnte, um letztenendes den vorläufigen Pass für 6 Monate bei der Botschaft zu erhalten?


Das mit dem bevorstehenden Baby hat uns ziemlich getroffen, da es uns zugleich vor die Wahl gestellt hatte, "Leben" oder "Tod", "Ja" oder "Nein". Wir haben uns nach eifriger Überlegung für "Leben" entschieden und jetzt bewegen wir allesmögliche, um dem Baby eine Familie zu bieten.

Mit freundlichen Grüßen
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tiggger
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Antwort #1 - 18.04.2014 um 14:34:43
 
Wenn sie nicht mit jemand anderem verheiratet ist wird das Kind so oder so deutsch wenn es von Dir ist, und Du die Vaterschaft anerkennst (oder vor Gericht anerkannt wirst).
Darüber musst Du Dir keine Sorgen machen, das kann auch nur angefochten werden, falls Du nicht der bio-Vater bist.

Der Rest ist eher heikel. Sie hält sich hier illegal auf. Selbst wenn sie einen neuen Reisepass bekommt wird sie vermutlich bei der Ausreise (oder bei einer Kontrolle, oder beim Standesamt) erstmal aufgehalten werden.
Ihr solltet dringend zu der zuständigen ABH gehen, d.h. euch 'stellen', und fragen, auf was die sich in eurer Situation einlassen würden.
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« Zuletzt geändert: 18.04.2014 um 14:48:44 von tiggger »  
 
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Antwort #2 - 18.04.2014 um 14:56:03
 
Sonnenlicht schrieb am 18.04.2014 um 14:17:03:
sie geht zur Ukrainischen Botschaft, um eine Ausreise zu beantragen, um dann in der Ukraine den Reisepass zu erneuern. Daraufhin ein Visum bei der Deutschen Botschaft in der Ukraine beantragen, wegen Heirat in Deutschland.

Was hat die ukrainische Botschaft damit zu tun ?
Im Moment hält sie sich illegal in Deutschland auf, das ist allein eine Sache von ihr, die sie mit den deutschen Behörden regeln muss.

Wenn sie sich zeitnah, mit einem Heimreiseticket in der Hand, bei der Ausländerbehörde meldet, dort eine GÜB erhält, dann kann sie möglicherweise noch mit einem "blauen Auge" davonkommen.

Sonnenlicht schrieb am 18.04.2014 um 14:17:03:
oder einen vorläufigen Reisepass bei der Ukrainischen Botschaft ausstellen lassen, für ebend 6 Monate, wenn es denn noch geht.

Die ukrainische Botschaft wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit für nicht zuständig erklären und sie an ihre Heimatbehörde verweisen, weil sie dort (bei der ukrainischen Botschaft) nicht als "in Deutschland lebend" gemeldet ist.

Um eine Zusammenarbeit mit der deutschen Ausländerbehörde wird sie nicht herumkommen. Wenn sie diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, wird sie spätestens bei der Ausreise aus dem Schengengebiet Ärger bekommen.
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Antwort #3 - 18.04.2014 um 15:22:06
 
Saxonicus schrieb am 18.04.2014 um 14:56:03:
Was hat die ukrainische Botschaft damit zu tun ?

Das war das "Schlaue" - mit einer Lüge dort hingehen.

Da ich aber keine solche Anleitungen gebe ...   Lippen versiegelt
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blubb


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Antwort #4 - 18.04.2014 um 16:49:11
 
Hallo,

ja, das Kind ist in den Brunnen gefallen und jetzt besteht Bedarf, es dort wieder herauszuholen...

Zum Themenkomplex 1, dem Aufenthaltsstatus Deiner Frau aus strafprozessualer Sicht: Sie hält sich natürlich unerlaubt in DEU auf, da ohne erforderlichen AT und Pass.
Was im Zuge der Regelung Eurer Angelegenheiten auf Deine Frau in spe zukommen wird, ist eine Strafanzeige nach AufenthG, ggf. auch erstmal gegen Dich wegen möglicher Beihilfe dazu. Das wird eine Geldstrafe geben und spätestens bei Ausreise aus DEU oder anlässlich einer polizeilichen Routinekontrolle im Inland konkret werden. Kein großer Akt, lass Dich als Zustellungsbevollmächtigten bestimmen und zahle die ggf. per Strafbefehl festgelegte Geldstrafe und fertig. Daran schließt sich an der

Themenkomplex 2, der Aufenthaltsstatus Deiner Frau aus ausländerrechtlicher Sicht. Denn die ALB wird von der Polizei natürlich einen Bericht bekommen, da die ALB für die ausländerrechtlichen Maßnahmen, also z.B. die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuständig sein wird.
Der klassische Fall wäre Ausstellung einer GÜB / Ausreisebescheinigung oder wie das in Berlin bezeichnet werden wird. Diese GÜB legalisiert aber nur den Aufenthalt ab Ausstellung, nicht den vorherigen unerlaubten Aufenthalt.
Dann wäre der klassische Fortgang der, dass Deine Frau in spe ausreist (frühzeitig beim Flug eintreffen, um die polizeilichen Maßnahmen ohne Hektik vonstatten gehen zu lassen) und von der Ukraine aus ein Visum zur FZF (entweder zum deutschen Ehegatten, falls Heirat vorher, oder zum ungeborenen deutschen Kind) oder ein Visum zur Heirat mit Dir in DEU beantragt.

Was den Pass angeht und weshalb die Kontaktaufnahme mit der UA-Botschaft in der Tat clever ist: Die Botschaft wird, wenn ihr gegenüber die geplante Ausreise in die Ukraine geäußert wird, Deiner Frau in spe entweder einen provisorischen Pass oder eine Art "Laissez-Passer" ausstellen, möglicherweise den vorhandenen Pass auch mittels Einstempelung für einen bestimmten Zeitraum verlängern (welche Variante z.Zt. aktuell ist, weiß ich nicht).

Da Ihr aber beabsichtigt, bezugnehmend auf die schwangerschaftsbedingte Reiseunfähigkeit Deiner Frau in spe, möglichst nicht auszureisen, sondern den Antrag auf AT und die vorherige Heirat von DEU aus zu betreiben, ist es schlicht und ergreifend unabdingbar, meiner Meinung nach, sich mit allen begründenden Unterlagen (Attest Arzt, Anerkennung der Vaterschaft durch Dich) zur ALB zu begeben und dort diese Angelegenheit zu klären. Die ALB unterliegt nicht dem Legalitätsprinzip, weshalb von dort nicht zwangsläufig der unerlaubte Aufenthalt angezeigt werden wird. Ich würde diese Angelegenheit aber dort oder bei einer beliebigen Polizeidienststelle im Nachgang(!), also nach Klärung des aufenthaltsrechtichen Status, ebenfalls glattziehen.

Kurzum: Ob das Schaffen vollendeter Tatsachen durch "schnelle Heirat" ohne Ausreise klappt, ist zwar nicht völlig unmöglich, wird aber schwer. Ich halte es für am sinnvollsten, sich vertrauensvoll an die ALB zu wenden, um das Knäuel aufzudröseln. Aber vielleicht kommen dazu ja noch andere Meinungen...

Gruß (und möge das Licht der Sonne mit Euch sein & good luck)
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Antwort #5 - 18.04.2014 um 17:10:08
 
T.P.2013 schrieb am 18.04.2014 um 16:49:11:
Die ALB unterliegt nicht dem Legalitätsprinzip, weshalb von dort nicht zwangsläufig der unerlaubte Aufenthalt angezeigt werden wird. 


Wo ist das geseztlich geregelt?

Der Sachbearbeiter der ABH der eine mögliche Straftat nicht anzeigt, begeht ggf. selbst eine Straftat und ein Dienstvergehen.
Er hat eigentlich nur eine gewisse Entscheidungsfreiheit, wenn es um Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung geht. GÜB, Einreisesperre usw.

Was die Staatsanwaltschaft aus dem strafrechtlich relevanten teil macht, ist ein anderes Blatt.


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Antwort #6 - 18.04.2014 um 17:35:07
 
In den §§152, 160, 163 u.a. StPO.
Das Legalitätsprinzip ist eine Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden, und nur dieser.
Ausländerbehörden gehören nicht zu den Strafverfolgungsbehörden.

Vielleicht ist es so, dass möglicherweise einige ALB innerdienstliche Weisungen erteilt haben mögen, die Beamte der ALB dienstrechtlich verpflichten, Strafanzeige zu erstatten. Eine strafprozessuale Verpflichtung hat der MA der ALB nicht.

Aus der Praxis für die Praxis: Bei Ausreisekontrollen von GÜB-Inhabern, wo ein Zeitfenster zwischen z.B. Visumablauf und Tag der GÜB-Ausstellung besteht, wird i.d.R. durch die BPOL Strafanzeige erstattet, weil eben gerade nicht zwingend von einer Beanzeigung durch die ALB ausgegangen werden kann.
Einige ALB zeigen an, andere nicht.

Wenn Du jedoch der Meinung bist, dass Ausländerbehörden Strafverfolgungsbehörden sind und dem Legalitätsprinzip unterlägen, kleine Gegenfrage: Wo ist das gesetzlich geregelt?

Gruß
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Antwort #7 - 18.04.2014 um 17:44:50
 
Schwören Beamten nicht einen Eid, der genau das von ihnen verlangt?
steht nicht im aufenthg dass illageler Aufenthalt von allen staatlichen,stellen ausser Bildungseinrichtungen den Strafermittlungsstellen gemeldet werden muss?

Nachtrag:
Paragraph 87 aufenthg kriegt die abh die Meldungen,und mit Paragraph 90 kriegen die strafverfolgungsbehörden Mitteilungen
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 18.04.2014 um 17:57:12
 
Der Amtseid verpflichtet den Beamten auf das GG und die geltenden Gesetze. Wenn in diesen nicht geregelt ist, dass der einzelne Beamte z.B. Strafanzeige erstatten muss, dann muss er das auch nicht, ohne dass er gg. seinen Eid verstößt.

Die ALBn sind zur Zusammenarbeit mit anderen Behörden, ob BPOL, Zoll, BAMF oder was auch immer verpflichtet. Diese Pflicht zur Zusammenarbeit beinhaltet nicht die Pflicht zur Anzeigenerstattung.

Wo genau sollte dies denn im AufenthG stehen?
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Antwort #9 - 18.04.2014 um 18:06:44
 
Die Diskussion ist völlig unsinnig.

Die Betroffene kann sich nur an die Ausländerbehörde wenden. Und diese wird die Anzeige schreiben. Dazu muss man nicht das Grundgesetz lesen.

Wenn sich die Betroffene nicht an die ABH wendet (jetzt: @Sonnenlicht), dann kann sie jederzeit kontrolliert und verhaftet werden. Dann wird sie abgeschoben und bekommt eine Einreisesperre & Kostenrechnung.

Da die werdende Mutter aber die Zustimmung zum Visum von der ABH haben will, die Aufenthaltserlaubnis von der ABH haben will, ggf. auch noch eine Duldung vor der Geburt, sollte sie sich so schnell wie möglich mit der ABH in Verbindung setzen und alles ordnen, was es jetzt zu ordnen gibt.
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Antwort #10 - 18.04.2014 um 18:13:38
 
Aras schrieb am 18.04.2014 um 17:44:50:
Nachtrag:
Paragraph 87 aufenthg kriegt die abh die Meldungen,und mit Paragraph 90 kriegen die strafverfolgungsbehörden Mitteilungen 


Vergiss es. Da geht es um arbeitsrechtliche Verstöße, die den Verfolgungsbehörden in diesem Bereich, also dem Finanzamt / Zoll, hinsichtlich der unerlaubten Arbeit mitgeteilt werden müssen, also z.B. bei Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis, Schwarzarbeit etc.
Eine Pflicht zur Anzeigenerstattung bei Kenntnisnahme eines rein strafrechtlich relevanten Umstands hinsichtlich des bloßen Aufenthalts ergibt sich nicht aus dem Abs. 1 des §90 AufenthG.
Der Absatz 2 sowie die restl. Absätze regeln, wie gesagt, die "Zusammenarbeit", u.a. die Auskunftspflichten, nicht aber die Pflicht zur Strafanzeigenerstattung.

Diese besteht gesetzlich schlicht und ergreifend nicht.

Ich behaupte daher weiterhin: Die ALB und deren MA sind keine Strafverfolgungsbehörden und unterliegen nicht dem Legalitätsprinzip.

Sie müssen, rein gesetzlich, keine Strafanzeige erstatten und können bestenfalls dienstrechtlich durch ihren Dienstherrn dazu verpflichtet worden sein.
Was sich dann auch in der Unterschiedlichen Handhabung bei den ALBn zeigt.

Gruß

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Antwort #11 - 18.04.2014 um 18:24:10
 
reinhard schrieb am 18.04.2014 um 18:06:44:
Die Diskussion ist völlig unsinnig.


Finde ich nicht. Der TS sollte schon seine Optionen und mögliche Konsequenzen kennen.

Zitat:
Die Betroffene kann sich nur an die Ausländerbehörde wenden.


Sehe ich auch so. Habe ich dem TS ja auch geraten.

Zitat:
Und diese wird die Anzeige schreiben. Dazu muss man nicht das Grundgesetz lesen.


Oft wird das der Fall sein. Muss aber nicht der Fall sein. Ich habe persönlich schon Gegenteiliges nicht selten erlebt. Das hat nichts mit dem GG, aber mit der StPO zu tun.

Zitat:
Wenn sich die Betroffene nicht an die ABH wendet (jetzt: @Sonnenlicht), dann kann sie jederzeit kontrolliert und verhaftet werden. Dann wird sie abgeschoben und bekommt eine Einreisesperre & Kostenrechnung.


Das hatte ich dem TS so geschrieben. Allerdings ist, in der Praxis, wohl die Festnahme zum Zwecke der Beantragung der Abschiebehaft, gerade im Hinblick auf die hier vorliegenden Umstände, nicht sehr wahrscheinlich. Eher die Gewahrsamnahme zur Vorführung zur ALB oder die Ausstellung einer Meldeverpflichtung. Wobei man es dazu, gerade im Hinblick auf die Wiedereinreisesperre, nicht kommen lassen sollte.

Zitat:
Da die werdende Mutter aber die Zustimmung zum Visum von der ABH haben will, die Aufenthaltserlaubnis von der ABH haben will, ggf. auch noch eine Duldung vor der Geburt, sollte sie sich so schnell wie möglich mit der ABH in Verbindung setzen und alles ordnen, was es jetzt zu ordnen gibt.


Wie geschrieben: Voll d'accord.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 18.04.2014 um 18:41:54
 
Übrigens, das eine belastbare (z.B. durch Amtsarzt) Reiseunfähigkeit festgestellt wird halte ich eher für unwahrscheinlich. Eine Schwangerschaft ist keine Krankheit.
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Antwort #13 - 18.04.2014 um 18:47:44
 
Wird vielleicht eng, da erst die 6. Schwangerschaftswoche.
Aber das Entscheidende ist tatsächlich, dass diese Angelegenheit, so unerfreulich es sein mag, nur in Zusammenarbeit mit der ALB geregelt werden kann, gerade auch, um ggf. eine zügige Zustimmung zum zu erteilenden FZF-Visum anzustoßen.
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Antwort #14 - 18.04.2014 um 20:01:27
 
Vielen herzlichen Dank für eure hilfreichen Antworten!!

Wie ich gerade in einem Gespräch erfahren habe, ist der Reisepass nicht abgelaufen, sondern lediglich der Polnische-Schengen-Visa.

Was ist, wenn wir aber jetzt mit all unseren Dokumenten zur ALB gehen und dort den Reisepass mit dem abgelaufenen Visum vorlegen? Bestünde dann eine Möglichkeit, in Angabe der bevorstehenden Heirat, dass sie Schwanger ist, wie hier schon gesagt, die Straftat zu melden und die Geldstrafe zu zahlen, auf Erhalt eines neuen Visums?, ohne dass eine Ausweisungsverfügung erlassen wird.

Wenn wir aber den Reisepass als verloren angeben, dann kommen wir doch in so große Schwierigkeiten, dass nur eine Abschiebung in Frage kommt. Denn das hätte man sofort melden müssen und so kommt man wieder zu dem illegalen Aufenthalt zurück.

Mit freundlichen Grüßen
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