Ich sehe in dem hier geschilderten Fall noch eine andere Option und verstehe, ehrlich gesagt nicht, weshalb das bisher nicht versucht bzw. geprüft worden ist. Ich verstehe es insbesondere deshalb nicht, weil Aniki hier in ihrem Eingangspost schrieb:
Aniki schrieb am 19.03.2014 um 22:42:31: Dies ist die Grundlage für die Aufenthaltserlaubnis, die von der Ausländerbehörde ohne Weiteres verlängert wird, solange der Behandlungsbedarf laut Klinik besteht.
Wenn das so ist, dann ist m.E. doch die Option eröffnet, die Erteilung einer
AE gemäß § 25 (4)
Satz 2 AufenthG zu prüfen und zu realisieren - Diese Vorschrift lautet ja bekanntermaßen:
Zitat:Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
Zwar taucht hier der unbestimmte Rechtsbgriff der "außergewöhnlichen Härte" auf, aber nach dem, was hier vorgetragen wurde, spricht doch wohl einiges dafür, dass in dem Fall hier eine solche außergewöhnliche Härte anzunehmen ist.
Kann das aber angenommen werden, wäre die Verlängerung der jetzigen
AE als
AE nach der genannten Vorschrift für mehr als 6 Monate also ein Jahr oder auch mehr möglich und damit der Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung eröffnet.
Es müsste also "nur" ein entsprechender Verlängerungsantrag an die
ABH gerichtet werden - die Entscheidung wäre dann nur von der
ABH ohne Beteiligung des Bundesamtes zu treffen.
Ich sehe nichts, was einem solchen Versuch in dem Fall, der hier gegeben ist, widerspräche.
=schweitzer=