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Vom Deutschland nach Schweden reisen dann da Asyl bewerben ?? (Gelesen: 4.475 mal)
Emour
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.03.2014 um 15:09:43
 
Guten Tag,

Es sei das folgende Szenario gegeben :

Eine Person aus Syrien bekommt ein Schengen-Visum von einer deutschen Botschaft. Das Visum basiert sich auf eine Verpflichtungserklärung, die von einer deutschen Person gemacht wurde.
Die syrische Person fliegt nach Deutschland, und dann von Deutschland nach Schweden , wartet bis der Dauer des Visums überschritten wird und bewirbt sich dann da für Asyl.

Die Frage lautet : wird die verpflichtungserklärende Person davon beeinflusst ??
2- Wird der Asylbewerber wieder nach Deutschland geschickt ??

Vielen Dank
LG
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.03.2014 um 17:27:22
 
Emour schrieb am 27.03.2014 um 15:09:43:
Wird der Asylbewerber wieder nach Deutschland geschickt ?

Ja wird er. Deutschland ist für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig.

Emour schrieb am 27.03.2014 um 15:09:43:
wird die verpflichtungserklärende Person davon beeinflusst ?

Nein sie bleibt bei Asylantragstellung solange bestehen, bis ein anderer Aufenthaltstitel erteilt wird. Der VE Geber muss aber nur für die Kosten in Deutschland, nicht in Schweden aufkommen.
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Emour
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.03.2014 um 00:20:26
 
Danke sehr für die Antwort.

Können Sie mir noch sagen ob die Person auch nach Deutschland geschickt wird wenn sie mit dem Schengen-Visum (die von einer deutschen Botschaft ausgestellt ist) direkt nach Schweden geht und sich da für Asyl bewirbt ?

Danke
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 28.03.2014 um 02:15:39
 
Hi,

ich bin zwar nicht angesprochen, aber das gilt grundsätzlich, mit einigen Ausnahmen, auch in diesem Fall, s. Art. 5 Abs. 2 Dublin III-VO ff.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 28.03.2014 um 02:28:26 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 28.03.2014 um 02:42:16
 
Quatsch natürlich, war etwas in der Zeit zurückgereist...

Rechtsgrundlage jetzt gem. Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) dazu ist Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 7

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Emour
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 31.03.2014 um 13:24:58
 
Danke für die Antwort Smiley .
Ich habe aber dich jetzt nicht ganz verstanden, meinst du dass das jetzt gehen würde oder nicht ?? ich habe gelesen was da steht aber konnte keine konkrete Antwort auf meine Frage daraus folgern. Ich habe auch gesehen dass es eine neuere Version vom 2014 gibt.

Gruß
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Antwort #6 - 31.03.2014 um 13:56:49
 
Im Schengen-III-Verfahren gilt immer das "Verschuldungsprinzip": Das Land, das ein Visum gibt, ist auch für das Asylverfahren zuständig. Alle anderen Länder schicken dorthin zurück.

(Entsprechend gilt: Das Land, das die unerlaubte Einreise nicht verhindert hat...)
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Antwort #7 - 01.04.2014 um 01:17:29
 
Emour schrieb am 31.03.2014 um 13:24:58:
Danke für die Antwort Smiley .
Ich habe aber dich jetzt nicht ganz verstanden, meinst du dass das jetzt gehen würde oder nicht ?? ich habe gelesen was da steht aber konnte keine konkrete Antwort auf meine Frage daraus folgern. Ich habe auch gesehen dass es eine neuere Version vom 2014 gibt.

Gruß


Hi,

die "neuere Version aus 2014" ist das seit 01.01.2014 faktisch umgesetzte DÜ III, auf das ich mich bezog.

Hier werden dann auch die Kriterien bzw. die Rangfolge genannt, nach der sich die Zuständigkeit eines Staates für die Durchführung des Asylverfahrens ableitet.

Und die Erteilung eines Visums ist, wie reinhard schrieb, in Deinem Fall das killing argument.

Soll heißen:

Zitat:
... meinst du dass das jetzt gehen würde oder nicht ??


Nein, geht nicht. Deutschland wird zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, womit dann die abgegebene Verpflichtungserklärung wieder Wirkung entfalten kann.

Sorry und Gruß
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Emour
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Antwort #8 - 01.04.2014 um 13:30:38
 
OK vielen Dank an alle die mich beantwortet haben Smiley

Gruß
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