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mit australischen Partner nach Deutschland ziehen (Gelesen: 10.247 mal)
Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #15 - 26.02.2014 um 10:42:14
 
Sehr geehrte(r) Frau/Herr ,

Im Auftrag von Herrn Bundesminister Dr. Steinmeier beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Working Holiday-Visums ist § 18 Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 29 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung.

Das Working Holiday Programme mit Australien ist eine Regierungsvereinbarung die auf der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung der beteiligten Staaten beruht und der jeweils anderen Seite insoweit mögliche Konditionen einräumt. Eine wie immer geartete "Gegenseitigkeit" mag angestrebt werden, findet aber am nationalen Recht ihre Grenze.

Aus welchem Grund die australische Seite deutschen Staatsbürgern andere Modalitäten abverlangt als umgekehrt beantwortet sich also aus australischem Recht. Hierzu könnte allenfalls die australische Botschaft sich äußern.

Im Sinne der Betroffenen und der Erleichterung des Studienaustauschs kommt es dem Auswärtigen Amt in erster Linie darauf an, dass derartige Abkommen abgeschlossen werden und die Hürden der Arbeitserlaubnisse abgebaut werden.

Mit freundlichen Grüßen,
xxxxx  xxxxxxxxx
Auswärtiges Amt
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« Zuletzt geändert: 26.02.2014 um 11:24:20 von Mick » 
Grund: Echtnamen des SB entfernt 
"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #16 - 26.02.2014 um 10:50:31
 
was immer noch nicht heißt, dass eine ABH erteilen muss.

Sry, überzeugt mich überhaupt nicht.
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Aras
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Antwort #17 - 26.02.2014 um 10:54:29
 
Überzeugt mich ehrlich gesagt auch nicht. Darum schreibe ich grade eine entsprechende Antwort. Weil ich habe ganz konkret nach der Rechtsgrundlage gefragt. Und nur lapidar die Antwort erhalten, dass eine Regierungsvereinbarung gäbe...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 26.02.2014 um 11:01:22
 
Aras schrieb am 26.02.2014 um 10:54:29:
Weil ich habe ganz konkret nach der Rechtsgrundlage gefragt.


Lt. AA ja § 18 III (" Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung [....], die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist"). Allerdings bleibt noch unklar, was aus § 18 V AufenthG wird.

[Aber gut, wenn es so ist, dann *kann* man es über § 41 AufenthV probieren]
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Antwort #19 - 26.02.2014 um 11:16:15
 
§ 18 Abs. 5 bezieht sich auf Absatz 2 und nicht auf Absatz 3.

Mir geht es um die Regierungsvereinbarung. Das ist ja die zwischenstaatliche Vereinbarung.

Wobei wenn es nach § 41 geht,wieso können dann nur Australier, Japaner und Neuseeländer es im Bundesgebiet direkt beantragen, aber nicht Kanadier?
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Antwort #20 - 26.02.2014 um 11:20:16
 
Aras schrieb am 26.02.2014 um 11:16:15:
§ 18 Abs. 5 bezieht sich auf Absatz 2 und nicht auf Absatz 3.

§ 18 II ist die Grundnorm, die dann in unqualifzierte (III) und qualifizierte (IV) Beschäftigung unterteilt wird. Es sind also beides AT im Sinne von II.

Aras schrieb am 26.02.2014 um 11:16:15:
aber nicht Kanadier? 

Das Abkommen mit Kanada sieht Kontingente vor, das lässt sich dann nur über das Visumverfahren kontrollieren.
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Antwort #21 - 26.02.2014 um 11:24:08
 
Zitat:
Das Abkommen mit Kanada sieht Kontingente vor, das lässt sich dann nur über das Visumverfahren kontrollieren.


Nach der § 41-Logik dürfte aber ein Kanadier trotzdem einreisen und es beantragen. Wenn das Kontingent aufgebraucht ist, müsste er das akzeptieren.

Ich versuche diese Regierungsvereinbarung zu erhalten.....
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Antwort #22 - 26.02.2014 um 11:28:29
 
Aras schrieb am 26.02.2014 um 11:24:08:
Nach der § 41-Logik dürfte aber ein Kanadier trotzdem einreisen und es beantragen


Das ist im Verhältnis zu Kanada explizit nicht geregelt, weshalb das AA auch (zutreffend) davon ausgeht, dass § 41 AufenthV keine Anwendung findet weil das Abkommen hier Vorrang hat. Vgl. http://www.canada.diplo.de/contentblob/3711804/Daten/2794957/youth_mobility_memo...

Wenn das WHV-Abkommen mit Australien auch keinen expliziten Bezug zu § 41 AufenthV enthält verstehe ich die divergierende Auslegung ehrlichgesagt aber auch nicht.
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Antwort #23 - 26.02.2014 um 11:38:04
 
Ihr könnt ja mal nach einer "gemeinsamen Erklärung...
vom 09.02.2007" googlen. Auszug anbei...
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whv.PNG (24 KB | 249 )
whv.PNG

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #24 - 26.02.2014 um 11:41:29
 
Ah, gut danke dafür. Dann ist ja geklärt.
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Aras
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Antwort #25 - 26.02.2014 um 12:05:36
 
Ich zitiere mal Bayraqiano

Zitat:
Ah, gut danke dafür. Dann ist ja geklärt.


Aber woher soll man es auch wissen Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #26 - 18.03.2014 um 10:52:05
 
Vielen Dank für all die Mühe und Informationen soweit!

Ich habe bei der Ausländerbehörde meiner Stadt angerufen, diese hat sich per Mail einige Tage später gemeldet und mir gesagt, das Visum muss hier vor Ort in Australien beantragt werden.
Somit haben wir nun unsere Flüge gebucht und versuchen einfach das beste aus der Situation zu machen.

Nun - das WHV gilt dann für ein Jahr, wie würdet ihr in der Zeit vorgehen?
Ich würde nämlic versuchen, "zweigleisig" zu fahren, sprich versuchen innerhalb dieses Jahres ein Arbeitgeber zu finden aber auch die Dokumente ggf für eine Hochzeit in Deutschland zu sammeln, da dies wohl auch Zeit in Anspruch nehmen kann.
Klingt das sinnvoll? Irgendwelche speziellen Tipps?

LG
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Aras
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Antwort #27 - 18.03.2014 um 11:16:18
 
Er sollte zumindest seine Geburtsurkunde in Australien apostillieren lassen und mitbringen. Ledigkeitszeugnis kann er im Konsulat einholen. Und er sollte A1 Sprachkenntnisse nachweisen können, sodass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine FZF-AE erfüllt werden.

Vielleicht noch eine Vollmacht einer Vertrauensperson in Australien ausstellen, die diese Person ermächtigt Urkunden zu beschaffen. Du weisst ja nie.. Plötzlich ist die Geburtsurkunde verloren oder irgendein Amt verlangt etwas exotisches... Dann muss man nicht stressen, sondern ruft Australien an und die Vertrauensperson kümmert sich drum.
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