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mit australischen Partner nach Deutschland ziehen (Gelesen: 10.171 mal)
Nadine408
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag mit australischen Partner nach Deutschland ziehen
23.02.2014 um 15:19:50
 
Hallo ihr Lieben,
als erstes Mal muss ich mich schonmal positiv über dieses Forum äußern, ich bin froh es gefunden zu haben!  Smiley

Nun zu meinem Problem:
Ich bin derzeit in Australien mit dem Work & Holiday Visum. Hier habe ich meinen Partner kennen und lieben gelernt. Ich werde Ende Juni zurück nach Deutschland gehen und er hat sich entschieden mitzukommen und dort zu leben.
Meine Frage ist, wie wir da am besten vorgehen?
Er möchte definitiv auch arbeiten, er ist gelernter Tischler. Das Ausländeramt in Deutschland meinte es wäre ja ganz simpel, er bräuchte bloß einen Aufenthalstitel beantragen und am besten Sprachkenntnisse, Zeugnisse, Qualifikationen etc vorweisen. Jedoch habe ich mich schon durch einige Foren gelesen und das schien alles nicht so "einfach" zu laufen.

Unsere Gedanke war es, für das erste Jahr das Work & Holiday Visum zu beantragen (er erfüllt alle Kriterien...). Leider wohnen wir in Perth und man kann dies lediglich in Sydney beantragen. Jedoch meinten die Sydney, dass wir es am Besten in Deutschland beatragen. Jedoch schien der Beamte bei der Ausländerbehörde darüber nicht sehr viel zu wissen. Somit habe ich etwas Angst, dass dies in Deutschland auch nicht möglich wäre. Wisst ihr da genaueres? Und wie können wir danach am Besten vorgehen?
Ich bin dankbar über jeden Rat,
liebe Grüße aus Australien,

Nadine
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blubb


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Antwort #1 - 23.02.2014 um 15:35:26
 
Hallo,

als australischer StAng ist Dein Freund tatsächlich insofern privilegiert, dass er visumfrei einreisen und die erforderliche Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragen kann. Rechtsgrundlage: § 41 (1) AufenthV

Zur weiteren Vorgehensweise bzw. dem weiteren Ablauf gibt es eine eingängige Auflistung der Stadt Berlin hier, die analog auch auf die ALB deiner Kommune übertragbar sein dürfte. Einfach mal dort per Mail erkundigen.

Gruß

PS: Du bist mit Deiner Anfrage im falschen Unterforum gelandet, ich denke, Dein Thread wird noch in ein anderes Unterforum verschoben werden. Also nicht wundern... Zwinkernd
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #2 - 23.02.2014 um 16:39:14
 
naja, WHV sind streng nach Wortlaut Visa und damit sind die deutschen Auslandsvertretungen gem. § 71 II AufenthG zuständig, zumal sich deren Erteilung nach den jeweiligen Absprachen zwischen D und AUS und nicht nach dem AufenthG richtet. Die Berliner Praxis, daraus AE § 18 III AufenthG zu machen und damit eine eigene Zuständigkeit zu begründen ist ja ganz schön, auf andere Bundesländer (und besonders kleinere ABH) lässt sich das nicht ganz übertragen.

Wenn er über die Gültigkeit des WHV hinaus in Deutschland bleiben will, und eine Eheschließung nicht in Frage kommt, kann er zwecks Erwerbstätigkeit/Beschäftigung eine AE § 18 IV AufenthG i.V.m § 26 BeschV bekommen wenn für den geeigneten Arbeitsplatz keine bevorrechtigte Bewerber (z.B. Deutsche) zur Verfügung stehen.
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blubb


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Antwort #3 - 23.02.2014 um 16:58:00
 
Ok.

Aber auch die deutsche Botschaft in Canberra schreibt explizit, dass die Einholung nach Einreise nach DEU erfolgen kann:
http://www.australien.diplo.de/Vertretung/australien/en/Visa/Working-Holiday.htm...

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Antwort #4 - 23.02.2014 um 17:26:45
 
das zwar schon, aber ob die ABH das genau so sieht ist fraglich. In Berlin klappt es sicher, anderswo stehen die Chancen 50:50.
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Antwort #5 - 23.02.2014 um 19:49:09
 
Aus dem Beck Kommentar:
Zitat:
[Abs. 2...]

Abs. 2 regelt die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten, die im Ausland zu erledigen sind. Insbesondere für die Erteilung von Sichtvermerken vor der Einreise sind die vom Auswärtigen Amt dazu ermächtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik zuständig. Örtlich zuständig ist die Auslandsvertretung, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Zuständigkeitsregelung setzt einen Aufenthalt des Ausländers im Ausland voraus; ist er bereits – nicht nur vorübergehend – eingereist, ist die Ausländerbehörde zuständig (OVG Münster – 17 A 58/93).


Zitat:
Praxishinweis: Es kommt gelegentlich vor, dass die zuständige Auslandsvertretung, bei der ein Visum begehrt wird, dann, wenn sie32 erfährt, dass sich der Ausländer aktuell besuchsweise in Deutschland aufhält, erklärt, nunmehr sei sie nicht mehr zuständig. Das ist jedenfalls dann falsch, wenn der Ausländer sich (visumfrei oder zB mit einem Schengen-Visum) nur vorübergehend und nicht gewöhnlich in Deutschland aufhält, aber für einen geplanten längeren Aufenthalt ein nationales Visum benötigt.33


[33]      
Siehe OVG NRW, Urt. v. 1.12.1993, 17 A 21/92 und Urt. v. 25.10.1995, 17 A 58/93. Falsch insoweit Nr. 71.2.1 VAH-AufenthG.


Dies bedeutet, dass wenn der Australier aufgrund des § 41 der AufenthV begünstigt ist und mit der Intention kommt ein Daueraufenthalt zu begründen nicht mehr die deutsche Vertretung zuständig ist, sondern die Ausländerbehörde. Oder sehe ich das falsch?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 23.02.2014 um 20:17:41
 
Das ist jedenfalls dann falsch, wenn der Ausländer sich (visumfrei oder zB mit einem Schengen-Visum) nur vorübergehend und nicht gewöhnlich in Deutschland aufhält, aber für einen geplanten längeren Aufenthalt ein nationales Visum benötigt.

wenn er wie hier einen Daueraufenthalt anstrebt, für den er aber ausnahmsweise ein Visum braucht, verbleibt es bei der Zuständigkeit des AA nach § 71 II AufenthG. Die ABH kann sich hier für nicht zuständig erklären.
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Antwort #7 - 23.02.2014 um 20:44:47
 
Da er aber Australier ist, kann er visumsfrei einreisen und auf deutschem Boden einen Daueraufenthalt beantragen. Durch den Antrag auf das WHV zeigt er seinen Willen dass er seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Deutschland verlagert hat. Dadurch verliert die Auslandsvertretung ihre Zuständigkeit.
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Antwort #8 - 23.02.2014 um 20:52:10
 
der erforderliche AT in § 41 I Satz 2 AufenthV wäre ein WHV, ein echtes Jahresvisum für deren Erteilung die ABH aber nicht zuständig ist, insofern entfällt m.E. § 41 I AufenthV generell als Einreisegrundlage aus wenn man beabsichtigt, das WHV-Programm nutzen will. Der Australier hält sich somit visumfrei als Besucher und nicht gewöhnlich in der BRD auf.

Überhaupt wäre die Erteilung einer AE § 18 II, III AufenthG gem. § 18 V AufenthG an einen konkreten Arbeitsplatzsangebot und die Beschäftigungserlaubnis damit an den Arbeitgeber gebunden was gerade gegen die Mobilitätsgarantie des WHV spricht. Das LABO kann auch diesen Widerspruch nicht auflösen.
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Antwort #9 - 23.02.2014 um 21:14:27
 
Was ist eigentlich die rechtliche Grundlage für das WHV finden? Da muss es doch ein Abkommen geben?

Ich kann jetzt nur ein authoritäres Argument liefern:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/27-Ferienjob.html?n...

Zitat:
Den Aufenthaltstitel können australische, neuseeländische und japanische Staatsangehörige bei jeder deutschen Auslandsvertretung oder nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.


Das Antragsformular für das WHV ist auf der Website der deutschen Vertretung der Antrag auf ein Aufenthaltstitel.

Der deutsche Staat geht wohl davon aus, dass das WHV kein Visum, sondern ein Aufenthaltstitel ist.
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Antwort #10 - 23.02.2014 um 21:24:38
 
Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel, § 4 I AufenthG.

Das Antragsformular ist wohl noch aus der Zeit des AuslG, da gab es die Aufenthaltsgenehmigung als Sichtvermerk (§ 4 III AuslG).

Die WHV werden auf jedenfalls wegen der WHV-Abkommen (oder wie auch immer die konkret heißen) erteilt, nicht nach dem AufenthG. (Die VwV lassen das Thema auch gänzlich unberührt).
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Antwort #11 - 23.02.2014 um 21:26:28
 
Und woher weißt du, dass dies bezüglich der Antragsstellung in Deutschland nicht im WHV-Abkommen geregelt ist?
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Antwort #12 - 23.02.2014 um 21:45:51
 
dann hätte man aber gleich darauf verwiesen. Außerdem würde ich dann aber davon ausgehen, dass da Gegenseitigkeit herrschen würde (was nicht der Fall ist) und die Möglichkeit, ein Visum zu beantragen würde gänzlich entfallen (auch nicht der Fall).

Solange ich den Text nicht vor mir habe sehe ich keinen Grund dafür, dass eine derartige Regelung im Abkommen besteht.
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Antwort #13 - 24.02.2014 um 01:01:03
 
Zitat:
Die WHV werden auf jedenfalls wegen der WHV-Abkommen (oder wie auch immer die konkret heißen) erteilt, nicht nach dem AufenthG. (Die VwV lassen das Thema auch gänzlich unberührt).


Dann lässt aber die Tatsache, dass auch das AA selbst auf die Möglichkeit der Einholung des Aufenthaltstitels nach Einreise verweist ->

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/ArbeitLebenDeutschland/06-Work...

m.E. schon den Umkehrschluss zu (da der Wortlaut des Abkommens nicht vorliegt), dass das AA nicht Verfahrensweisen öffentlich als legitim bezeichnet, die praktisch aber nicht durchführbar oder nicht innerhalb eines rechtlichen Rahmens mit anderen Behörden abgestimmt sein sollen.
Da würde ich unseren "Institutionen der öffentlichen Verwaltung" schon das entsprechende Maß an Koordination zubilligen wollen.

Just my 2 cents...
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Antwort #14 - 24.02.2014 um 09:49:03
 
T.P.2013 schrieb am 24.02.2014 um 01:01:03:
Da würde ich unseren "Institutionen der öffentlichen Verwaltung" schon das entsprechende Maß an Koordination zubilligen wollen.


ich nicht, geht an der Realität vorbei.

T.P.2013 schrieb am 24.02.2014 um 01:01:03:
dass auch das AA selbst auf die Möglichkeit der Einholung des Aufenthaltstitels nach Einreise verweist ->

das AA hat aber nach Einreise *nichts* mehr zu sagen.
Es ist immer sehr einfach zu sagen, was andere tun können -- nur ist es nicht immer richtig.
Es *kann* funktionieren, es kann aber auch *nicht funktionieren*.
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