Falconi schrieb am 01.05.2014 um 11:37:13:damit warte ich bis das durch ist, kann nicht mehr lande dauern
Bist Du türkischer Staatsangehöriger?
In dem Verfahren geht es hauptsächlich darum, ob die deutschen Regelungen gegen die Stillhalteklausel im Assoziationsrecht EWG-Türkei verstößt, was der GA hier bejaht hat. Das tangiert den Nachzug zu dt. Staatsangehörigen erstmal nicht.
Interessanter ist, was der GA auch noch über die Auslegung der FZF-RL, die zwar nicht auf Deutschverheiratete anwendbar ist, aber im dt. Recht aber durchaus relevant ist (§ 28 verweist in der Hinsicht auf § 30, das
A1 als zwingende Tatbestandsvoraussetzung nennt) - ob
A1 nämlich auch zulässigerweise vor der Einreise verlangt werden darf:
Zitat:Nach dieser Klarstellung ist zunächst zu betonen, dass ein Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 ergibt, dass Personen, die keinen Flüchtlingsstatus haben oder nicht Familienangehörige eines Flüchtlings sind, auch vor der Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Integrationsmaßnahmen auferlegt werden können. Da im vorliegenden Fall keiner der Eheleute Dogan Flüchtlingsstatus hatte, waren die deutschen Behörden berechtigt, Frau Dogan zu verpflichten, sich vor ihrer Einreise nach Deutschland unter Beachtung des deutschen Rechts Integrationsmaßnahmen gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 zu unterwerfen.
Bei einem entsprechenden Urteil des EuGH wäre als
A1 für die Ehegatten von Türken gekippt und bei anderen Ausländern (und wohl Deutschen) eine stärkere Einzelfallbetrachtung nötig.