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wie bringe ich sie am einfachsten nach D (Gelesen: 22.223 mal)
Falconi
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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08.02.2014 um 08:15:54
 
hallo Leute,
ich bin neu hier im forum
mein Name ist Udo 55 Jahre aus
Franken
ich hab eine Beziehung zu einer Philippina, wir kennen uns schon etwas länger, ca 1,5 Jahre, sind aber seit kurzem erst zusammen
zu meinem kleinen Problem
also, sie ist Witwe, war verheiratet mit einem Holländer, sie hat mit  ihm ein Kind 2 Jahre alt
jetzt will ich sie zu mir nach Deutschland holen, auf dem einfachsten Weg.
den Pass für das Kind will sie jetzt beantragen
welches Visum braucht sie?
ist es das für FZ oder ein anderes?
kann sie damit direkt nach D einreisen, oder muss sie über Holland nach D
Danke euch für euere Hilfe

Gruß Udo
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.02.2014 um 09:44:52
 
welche Grundlage hätte um sie überhaupt nach Deutschland zu kommen? Das niederländische Kind darf nur hier sein, wenn es ausreichende Exitenzmittel und eine KV in Deutschland hat (gilt genauso wie für die Mutter). Hat sie genug Geld?

Das Kind hat ein Aufenthaltsrecht samt Mutter in den NL (Eugh Zambrano), damit kann sie besuchsweise kommen.
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Falconi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 08.02.2014 um 15:57:39
 
Zitat:
welche Grundlage hätte um sie überhaupt nach Deutschland zu kommen? Das niederländische Kind darf nur hier sein, wenn es ausreichende Exitenzmittel und eine KV in Deutschland hat (gilt genauso wie für die Mutter). Hat sie genug Geld?

Das Kind hat ein Aufenthaltsrecht samt Mutter in den NL (Eugh Zambrano), damit kann sie besuchsweise kommen.


die Grundlage liegt ja auf der Hand, sie will mit mir in Deutschland leben
Geld hat sie, sie bekommt eine Witwenrente und Waisenrente
für den
Rest Kv werde ich sorgen
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 08.02.2014 um 16:19:37
 
Gemeint ist aber die rechtliche Grundlage.

Ein Kind mit niederländischer Staatsangehörigkeit hat das Recht, in den Niederlanden zu leben. Eine Frau mit philippinischer Staatsangehörigkeit hat das Recht, auf den Philippinen zu leben.

Zu Deutschland gibt es keine rechtliche Grundlage, das "Wollen" alleine betrifft sicherlich viele Tausend Menschen, das hat aber rechtlich keine Bedeutung.

Grundlage, um in Deutschland zu leben, könnte eine deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes oder ein deutscher Adoptivvater oder ein deutscher Ehemann sein. Alles andere solltet Ihr in den Niederlanden regeln.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 08.02.2014 um 18:42:48
 
Wie jetzt? Ein niederländischer Staatsbürger hat kein Anrecht auf Freizügigkeit als EU-Bürger und ein Familienangehöriger eines niederländischen Staatsbürger kein Anrecht auf Anwendung EU-Richtlinie 2004/38?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 08.02.2014 um 18:45:13
 
Denk bitte daran, dass der "niederländische Staatsbürger" 2 Jahre alt ist. Wie soll er sein Freizügigkeitsrecht mit Sicherung der Existenzmittel und des Krankenversicherungsschutzes für sich selbst und die mitziehenden Familienangehörigen genau ausüben?

Es hilft dem Anfragenden nicht, wenn Du das Thema abstrakt und theoretisch anspricht. Er sucht eine Antwort für ein zweijähriges Kind.
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 08.02.2014 um 18:47:55
 
Zuerstmal kann auch der Familienangehörige die Existenzmittel liefern.
In dem Fall die Rente. KV wahrscheinlich aus dem Rentenanspruch.
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
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Antwort #7 - 08.02.2014 um 23:07:04
 
Das ist doch wie beim Chen Fall.
Minderjähriger EU-Bürger möchte in einem anderen Mitgliedsstaat leben als dem, dessen Staatsangehörigkeit er hat, und kann das nur umsetzen, wenn sein Sorgeberechtigter auch dort leben darf.

Dazu aus wiki:
Zitat:
On the other hand, a refusal to allow the parent, whether a national of a Member State or a national of a non-member country, who is the carer of a child to whom Article 18 EC and Directive 90/364 grant a right of residence, to reside with that child in the host Member State would deprive the child’s right of residence of any useful effect. It is clear that enjoyment by a young child of a right of residence necessarily implies that the child is entitled to be accompanied by the person who is his or her primary carer and accordingly that the carer must be in a position to reside with the child in the host Member State for the duration of such residence.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 09.02.2014 um 10:25:54
 
Das muss man eben diffenrenzieren:

Ist das Kind durch das Vorhandensein von ausreichenden Exitenzmitteln und einer KV zweifellos freizügigkeitsberechtigt, dann gilt "Chen" und somit haben beide ein Aufenthaltsrecht in anderen EU-Staaten.

Liegt hingegen kein Freizügigkeitsbestand vor ("Zambrano"), dann kann das Kind grundsätzlich nur ein Aufenthaltsrecht für sich und seine Eltern in dem Land ableiten, dessen Staatsangehörigkeit es auch besitzt, weil es sonst gezwungen wäre, die EU zu verlassen.

Siehe zusammengefasst:  EuGH, Urt. v. 10.10.2013 - C-86/12 - "Alokpa ".

Es wurde mir aber mitgeteilt, dass der TS eine Eheschließung beabsichtigt deshab wäre das normale FZF-Verfahren durchzuführen für die Frau. Das  niederländische Kind braucht nur einen Pass zur Einreise. 
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Falconi
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Antwort #9 - 09.02.2014 um 12:35:30
 
Es wäre mir schon geholfen, wenn ich sie erst mal in holland habe, dann sieht man weiter
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reinhard
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Antwort #10 - 09.02.2014 um 12:38:42
 
Es ist immer hilfreich, mehrere Möglichkeiten durchzugehen:

• Kind mit holländischem Pass, Mutter beantragt holländisches Visum.

• Mutter mit Heiratsabsicht in DE, klärt alle Dokumente mit dem Standesamt und besteht A1-Test, beantragt Visum, Kind braucht keines.

• Kind mit holländischem Pass erfüllt Freizügigkeits-Voraussetzungen, Mutter beantragt deutsches Visum mit abgeleiteter Freizügigkeit.

Und wenn eine Möglichkeit klappt, seht Ihr weiter.
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Antwort #11 - 09.02.2014 um 13:41:14
 
Punkt 2wäre die letzte Möglichkeit die ich nutzen möchte
dann fällt die Witwenrente weg
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mgb
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 10.02.2014 um 01:09:18
 
Wichtig ist zuerstmal der holländische Pass für den Sohn deiner Freundin.
Danach Visum als Familienangehöriger eines Eu-Bürgers bei der deutschen Botschaft auf den Philippinen beantragen.
Existenzmittel und KV spielen für das Visum und den Aufenthalt in Deutschland in den ersten 90 Tagen keine Rolle.
Wenn sie in Deutschland bleiben will in den ersten 90 Tagen des Aufenthaltes ihren Aufenthalt bei der zuständigen AB anmelden mit Nachweis Existenzmittel und KV.

Beim Visumantrag am besten gleich noch einen Ausdruck vom Chen Urteil beilegen.
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Falconi
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Antwort #13 - 12.02.2014 um 03:03:36
 
Ich bin zur Zeit noch auf Boracay
und habe hier keine  Computer
sobald ich wieder zuhause bin  werde ich mich nach chen erkundigen
und das Visum für D vesuchen
danke für eure Hilfe
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Falconi
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Antwort #14 - 13.04.2014 um 17:32:42
 
mgb schrieb am 10.02.2014 um 01:09:18:
Wichtig ist zuerstmal der holländische Pass für den Sohn deiner Freundin.
Danach Visum als Familienangehöriger eines Eu-Bürgers bei der deutschen Botschaft auf den Philippinen beantragen.
Existenzmittel und KV spielen für das Visum und den Aufenthalt in Deutschland in den ersten 90 Tagen keine Rolle.
Wenn sie in Deutschland bleiben will in den ersten 90 Tagen des Aufenthaltes ihren Aufenthalt bei der zuständigen AB anmelden mit Nachweis Existenzmittel und KV.

Beim Visumantrag am besten gleich noch einen Ausdruck vom Chen Urteil beilegen.


wir brauchen noch ca 4 Wochen bis der Ausweis für den kleinen da ist
wie ist das mit dem beantragen für dieses Visum,
muss sie dafür nach Manila um ein interview zu machen wie beim Schengen Visum?
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