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Nachzug zum ungeborenem deutschen Kind aus der Türkei (Gelesen: 5.791 mal)
Kraftquelle
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14.01.2014 um 01:08:24
 
Schönen guten Tag an alle, die dieses wunderbare Forum entdeckt haben und an alle, die jeden Tag sich so viel Mühe geben, alle unsere Fragen zu beantworten!!!Ich finde diese Seite toll!!!

Nun dazu, warum ich mich entschieden habe, mich hier zu registrieren. Mein Thema ist schon 100 Mal durchgekaut worden...Allerdings manchmal zweifele ich dadran, dass ich alles richtig verstanden habe, weil ich dann in einem anderem Thema was anderes zur gleichen Situation lese.Deswegen hoffe ich sehr, dass ihr mir helfen könnt, und alle meine Zweifel aus dem Weg räumt Smiley

Unsere Situation ist folgende:
-Ich bin eingebürgerte Deutsche, mein Freund ist ein Türke und lebt in der Türkei.Wir sind seit 3,5 Jahren zusammen.
-Ich bin im 8.Monat schwanger und nun haben wir einen Antrag auf ein Visum zum ungeborenem deutschen Kind gestellt.Das Verfahren läuft schon, nach viiielen Telefonaten, Emails, und verlorenen Nerven TraurigAber immerhin sind die Unterlagen heute von der Botschaft netterweise per Fax an die ABH versandt worden.

Meine Fragen:
1. Soweit ich jetzt weiß, spielt die Sicherung des LU für den Nachzug keine Rolle.Ich habe auch bis jetzt gearbeitet. Verdienst 1500 Euro netto. Die ersten 2 Monate nach der Geburt wird mein Gehalt noch ausreichen für uns drei(Mutterschaftsgeld). Was passiert danach?
Wir werden wahrscheinlich Hartz 4 beantragen müssen. Mein Freund wird auch den Deutschkurs machen. Was ist mit seiner AE?Wird sie dann verlängert, wenn wir beide dann Geld vom Staat bekommen?
2.Ich wollte gerne 3 Jahre mit der kleinen zu Hause bleiben, da das unser erstes Kind ist und ich noch gar nicht weiß was auf uns zukommt...Wird das Job Center mich dann zur Arbeit auffordern, trotzdem, dass ich in Elternzeit bin?
3. Mein Freund hat sowieso vor hier zu arbeiten nach dem Deutschkurs. Aber das kann halt eine Weile dauern bis man eine Arbeit gefunden hat. Hat es Auswirkungen auf die Verlängerung der AE?
4.Die Unterlagen liegen jetzt bei der ABH. Ich werde morgen dort anrufen um schnellst möglich einen Termin zu bekommen.Was wird man mich dort Fragen?Und wovon hängt die Zustimmung der ABH ab?Warum ich mir Sorgen mache, ist meine Wohnung. Die ist nur 40 qm groß.Ist natürlich zu klein für uns drei.Wir werden auch nach der Geburt schnellstmöglich umziehen.Aber im Moment fällt es mir schwer Sachen zu packen und zu schleppen mit dem großen Bauch!
Warum ich nicht früher umgezogen bin? Wir haben uns erst so spät entschieden, dass wir doch in DE leben wollen! Bis dahin haben wir erstmal verarbeiten müssen, dass wir Eltern werden-kam ungeplannt! Schockiert/Erstaunt Laut lachend
Kann die Größe der Wohnung ein Grund zur Ablehnung werden?
5. Was müssen wir dann zuerst tun, wenn mein Freund eingereist ist?Sofort ihn in der Wohnung anmelden?Oder bis zur Geburt warten?Und was muss man ausser Anmeldung noch machen?Wo bekommt man Infos zum Deutschkurs und evtl. den Gutschein?

Ich denke, das wars erstmal mit meinen Fragen.

Bin euch jetzt schon sehr dankbar für die Hilfe!!!


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Antwort #1 - 14.01.2014 um 07:43:38
 
Ich versuche mal nach und nach "abzuarbeiten":

zu 1.

Ab Geburt des Kindes habt ihr bei Bedarf ohne "wenn" und "aber" Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Also im Zweifel Antrag stellen und prüfen lassen.


zu 2.

Das kann passieren, wenn man davon ausgehen kann, dass Dir eine Arbeitsaufnahme zuzumuten ist. Regelmäßig wird das wohl der Fall sein.

zu 3.

Nein. Solange er aktiv das Personensorgerecht über das Kind (mit) ausübt, nicht.

zu 4.

Bei einem Nachzug zu einem Deutschen (hier dem deutschen Kind) spielt die Wohnungsgröße keine Rolle. - Der Zustimmung kann an sich nicht viel im Wege stehen, da LU und Sprachkenntnisse irrelevant sind, Deine Schwangerschaft ist Tatsache, Vaterschaft anerkannt (nehme ich an), Wille zur gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts bekundet und Dein Freund kein Terrorist, Drogenverticker oder so was ähnliches  Zwinkernd ... - dann sollte es schon klappen.

5.

Ja, Anmeldung entsprechend dem Meldegesetz Eures Bundeslandes und dann auch Meldung bei der ABH zwecks Beantragung der AE - Dein Freund wird nach Lage der Dinge dann zunächst eine FB (bitte anklicken!) bekommen.

Infos zum Deutschkurs geben manche ABH, ansonsten wendet Euch an eine MBE (Migrationsberatungsstelle für erwachsene Zuwanderer) in Eurer Nähe, wo sich eine befindet, kannst Du
hier
ermitteln (Blaues bitte anklicken!) - Mit seiner AE hat Dein Freund Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Über die MBE oder den dann in Frage kommenden Sprachkursträger ist ggf. auch eine Befreiung von den Integrationskursgebühren zu bekommen (etwa, wenn Ihr auf SGB II - Leistungen angewiesen seid.)

Die MBE sind generell Ansprechpartner für alle Integrationsfragen, insbesondere für neu eingereiste Migranten für die ersten drei Jahre ihres rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland.

Ich hoffe, dass ich Dir ein bisschen weiter helfen konnte. Wenn weitere Fragen sind, dann gern wieder hier ...

Alles Gute für Dich, Deinen Freund und Euer Baby.

=schweitzer=

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« Zuletzt geändert: 14.01.2014 um 08:06:25 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

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Antwort #2 - 14.01.2014 um 10:20:47
 
Vielen Dank für die Antworten,schweitzer!und für die Geduld alles gelesen zu haben:)
Ein paar Worte noch dazu-die Vaterschaft ist anerkannt, die Sorgerechtsteilung beurkunden(mein Freund bei der Botschaft in Ankara -ich hier beim Jugendamt), wir beide sind nicht vorbestrafft, und wollen wirklich zusammen für unser Kind sorgen und zusammen alt werden:)))) grin
Ich werde noch später ein paar Fragen zu deinen Antworten stellen, allerdings habe ich noch eine dringendere Frage, die sich aus de Telefonat mit ABH heute morgen ergeben hat.
Da die Unterlagen jetzt per Fax geschickt worden sind, und der ABH alle Unterlagen vorliegen, wollte ich einen Termin haben, um evtl. Mietvertrag und Einkommensnachweise usw. vorbeizubringen...Nun war leider meine Sachbearbeiterin, die sehr nett ist , nicht da. Und Ihre Kollegin ( die einbisschen anders ist) sagte mir, ich brauche keinen Termin dort.Meine Sachbearbeiterin hätte die Stellungnahme abgegeben und die Botschaft wird sich bei meinem Freund melden!Die Stellungnahme durfte ich auch nicht erfahren, ob die nun positiv ausgefallen ist.

Ich bin einbisschen irritiert grade.
1.Ist das Vorgehen der ABH normal?Das ist gar nicht eingeladen werde?
2.Darf ich wirklich keine Auskuft über die Stellungnahme erhalten?

Schon wieder Achterbahn der Gefühle , wie in den letzten 2,5 Monaten!!Wenn man was erleben möchte, dann sollte man einen Antrag zum Nachzug für ein ungeborenes Kind stellen!!! Laut lachend Laut lachend Laut lachendMaan erlebt alle Gefühle, die lieber Gott erschaffen hat...Das nur am Rande...Smiley))

P.S. Vielen Dank für deine netten Worte für unsere kleine(leider noch nicht vollständige,solange unser Papa nicht da ist) Familie danke
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Antwort #3 - 14.01.2014 um 10:27:49
 
Kraftquelle schrieb am 14.01.2014 um 10:20:47:
1.Ist das Vorgehen der ABH normal?Das ist gar nicht eingeladen werde?


in dem Fall ja ... es geht ja nicht um "Deine" Verhältnisse, sondern, da der Zuzug zum Kind geht, um das Kind und da alles nach Aktenlage klar ist und die ABH da keine Zweifel hat.
natürlich könnte eine andere ABH irgendwelche Fragen haben, aber wenn diese keine hat, dann ist das ok

Kraftquelle schrieb am 14.01.2014 um 10:20:47:
2.Darf ich wirklich keine Auskuft über die Stellungnahme erhalten?

ja (darfst du nicht)
1. Die ABH ist von der AV beteiligt worden; es hat keiner von Euch bei der ABH einen Antrag gestellt
2. Du hast ja auch keinen Antrag gestellt, sondern der Kindsvater. Dieser bekommt auch die infos


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Antwort #4 - 14.01.2014 um 10:32:07
 
Kraftquelle schrieb am 14.01.2014 um 10:20:47:
1.Ist das Vorgehen der ABH normal?Das ist gar nicht eingeladen werde?


Sie können Dich einladen, müssen es aber nicht. Insbesondere dann nicht, wenn aus ihrer Sicht alles klar ist, es keine Rückfragen gibt, das Erfordernis eines weiteren/nochmaligen Datenabgleichs nicht gesehen wird.

Es sollte Dich also nicht weiter beunruhigen.

Kraftquelle schrieb am 14.01.2014 um 10:20:47:
2.Darf ich wirklich keine Auskuft über die Stellungnahme erhalten?


Die Stellungnahme ist Teil der internen Beteiligung der ABH durch die Auslandsvertretung am Visaverfahren. Zudem bist Du nicht Visaantragsteller, sondern Dein Freund.

Insoweit verhält sich die ABH also an sich korrekt.

Auch kein Grund zur Beunruhigung also.

Insgesamt hört sich das Ganze für mich, so aus der Ferne betrachtet, nicht schlecht an.

Also, verehrte werdende Mutti: Schön ruhig bleiben, damit das Baby sich nicht aufregt!  Zwinkernd

Kraftquelle schrieb am 14.01.2014 um 10:20:47:
Ich werde noch später ein paar Fragen zu deinen Antworten stellen


Gern ...


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Antwort #5 - 14.01.2014 um 10:58:15
 
Danke euch für eure schnellen Antworten!

Ihr beruhigt mich unheimlich!Allerdings kann ich mich nur dann ganz entspannen und die Restschwangerschaft genießen, wenn unser Papa neben uns sitzt und ich seine Hand halten kann...Jetzt werde ich wieder emotional weinend weinend weinendVermisse ihn sooo doll....

Jetzt noch mal zu den Fakten,,sonst kann ich hier Romane schreiben:))

Es liegt eine Vollmacht vor,von meinem Freund an mich und umgekehrt, dass wir uns gegenseitig vertreten dürfen.Die Untervollmachten erteilen usw...Daher eigentlich sollte ich das Recht doch drauf haben...Oder?
Außerdem läuft das ganze sowieso über meine Mail Adresse...Mein Freund ist leider (NOCH NICHT!!!) der deutschen Sprache mächtig:)))


Na ja...Ich werde mich mit der Botschaft in Verbindung setzten...Mal schauen was die sagen!Und werde euch dann berichten, was daraus geworden ist!Bitte bitte, drückt uns die Daumen!!!
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Antwort #6 - 14.01.2014 um 11:32:05
 
Auch die Botschaft darf Dir keine Auskunft geben. Du bist nicht die Antragstellerin.

Das Visum soll so erteilt werden, dass er vier Wochen vor der Geburt einreisen kann. Das klappt nicht immer, aber meistens dann doch. Dafür wäre es sinnvoll gewesen, den Antrag im 3. oder spätestens 4. Monat zu stellen.

Jetzt wird es natürlich knapp, aber durch Anfragen kannst Du es ja nicht beschleunigen, sondern hältst die Leute nur von der Arbeit ab. Es sieht alles bisher so aus, als ob es keine Probleme gibt, sondern nur die "normale" Zeit vergeht, um den Antrag zu bearbeiten. Für Dich ist es der wichtigste Einschnitt ins Leben, für die Behörde eine von 100 Akten, da hilft nur Geduld.
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Antwort #7 - 14.01.2014 um 12:42:04
 
Greinhard schrieb am 14.01.2014 um 11:32:05:
Das Visum soll so erteilt werden, dass er vier Wochen vor der Geburt einreisen kann. Das klappt nicht immer, aber meistens dann doch. Dafür wäre es sinnvoll gewesen, den Antrag im 3. oder spätestens 4. Monat zu stellen.

Reinhard vielen Dank für deine Antwort...
Ich möchte hier nur ganz kurz auf die Zeiten eingehen...Die erste Anfrage an die Botschaft bez. Visums und Vaterschaftsanerkennung haben wir gemacht, als ich in der 3en Woche schwanger war. Die Antwort der Botschaft ist: auf der Internetseite der Botschaft würde alles stehen. Wir haben gelesen und gesucht, aber nichts zum noch ungeborenem Kind gefunden.Alle Infos sind auf ein Kind was schon auf der Welt ist bezogen. Auch telefonische Nachfragen haben nichts gebracht-man wird immer auf die Internetseite verwiesen(Wir haben es auch mit anderen Botschaften versucht. Nicht nur in Ankara-aber immer die gleiche Antwort: keine Tel. Auskunft.Im Internet steht alles.)
So sind wir davon ausgegangen, dass wir bis zur Geburt warten müssen.Wir waren sehr traurig, aber wir dachten die Gesetzte sind halt so.
Dann im Oktober, erfahre ich zufällig, über eine Hilfsorganisation, dass alles vorgebürtlich gemacht werden kann, und es auch ein Visum zur Geburt gibt.
Da war ich im 5 Monat schwanger. Wir haben sofort die Botschaft angeschrieben.Mit dem Termin für Vaterschaftsanerkennung ging es dann reibungslos.
Meine Anfrage bez. Visums sollte in einer extra Mail beantwortet werden. Die Antwort ist bis heute nicht gekommen. Laut Internetseite, soll man sich ein Termin über IDATA besorgen.Hat mein Freund gemacht-Mitte Februar-bei vorraussichtlichem Geburtstermin ende Februar!!!!

Auf meine Bitten und Hinweise, dass ein Termin in 3.5 Monaten erst für die Visabeantragung zu spät ist, habe ich genauso keine Antwort-bis heute!!!

Erst als wir einen "Engel" nenne ich ihn immer, von oben geschickt bekamen, der die Botschaft auf die Gesetze und Fristen aufmerksam gemacht hat, haben wir endlich einen anderen Termin zur Visabeantragung gekriegt.

Warum ich das alles hier so genau hinschreibe???

Für alle, die in der gleichen Situation stecken,keine Antwort auf die mails bekommen oder einen Termin , der definitiv zu spät ist!!! Es gibt Gesetzte, die ein ungeborenes Leben beschützen und den Eltern , die Möglichkeit geben die Geburt zusammen zu erleben. Man soll sich nicht mit den Hinweisen zufrieden geben und der Botschaft nicht glauben, dass im Internet alles steht-da steht nämlich sehr wenig von dem was man in einer bestimmten Situation braucht!

Ganz kurz ist es leider nicht geworden, aber ich wollte halt schildern, welche "HILFE" man von der Botschaft bekommt, als einfacher Mensch, der sich mit den Gesetzten nicht auskennt und sich auf die Aussagen der Botschaft oder deren tollen Internetseite verlassen muss! Zwinkernd
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Antwort #8 - 14.01.2014 um 12:54:26
 
Ja, genau das ist das Problem: Fast alle, die solche Anträge stellen wollen, machen das zum ersten (und oft auch einzigen) Mal im Leben. Die Merkblätter auf den Botschaftsseiten sind von unterschiedlicher Qualität, manchmal lohnt es sich, drei Merkblätter bei drei Botschaften durchzulesen, um das Verfahren zu durchschauen.

Und dann gibt es ja noch dies Forum hier. Ich hoffe, das bei Euch alles rechtzeitig klappt. Noch haben wir ja Januar, und Baby und Visumverfahren scheinen auf gutem Weg zu sein.
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Antwort #9 - 15.01.2014 um 04:50:14
 
schweitzer schrieb am 14.01.2014 um 07:43:38:
Ja, Anmeldung entsprechend dem Meldegesetz Eures Bundeslandes und dann auch Meldung bei der ABH zwecks Beantragung der AE - Dein Freund wird nach Lage der Dinge dann zunächst eine FB (bitte anklicken!) bekommen.

Alle anderen Fragen haben sich bei mir so weit erledigt, nur das mit der FB wollte ich noch mal nachhacken, ob ich die Gesetztesauslegung richtig verstanden haben.
Wenn die kleine auf der Welt ist, werden wir für meinen Freund einen Aufenthaltstitel beantragen(das Visum bekommt man glaub ich erstmal nur für 3 Monate,so weit ich weiß-nennt sich das dann Visumsaufenthalt?Ist doch in dem Sinne kein Aufenthaltstitel oder?).In der Zeit befindet er sich weiterhin rechtmäßig in DE bekommt aber für die Bearbeitungszeit und bis zur Erteilung der AE die FB.
Ist das korrekt so?



Ach ja..und eine Frage doch noch...Wird mein Vermieter nicht nach der AE fragen, bevor er ihn in meiner Wohnung als Mieter anmeldet??
Ich befürchte nämlich, dass es ein geschlossener Kreis werden könnte..Der Vermieter nimmt ihn nicht als Mieter mit auf, weil er keine AE hat, somit kann ich ihn bei der Meldebehörde nicht anmeldet und somit ohne einen Wohnsitz keine AE!
Wie sind die Erfahrungen damit?
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Antwort #10 - 15.01.2014 um 07:37:43
 
Kraftquelle schrieb am 15.01.2014 um 04:50:14:
so weit ich weiß-nennt sich das dann Visumsaufenthalt?Ist doch in dem Sinne kein Aufenthaltstitel


Doch, das Visum ist ein "vollwertiger" Aufenthaltstitel - dies folgt aus § 4 AufenthG:

Zitat:
... Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 und Absatz 3,

2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),

2a. Blaue Karte EU (§ 19a),

3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder

4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a). ...


Mit der Einreise mit einem Visum wird also ein rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland begründet. Das FZF-Visum als nationales Visum schließt im Übrigen insbesondere die ausdrückliche Option eines dauernden, langfristigen Aufenthalts in Deutschland ein.

Kraftquelle schrieb am 15.01.2014 um 04:50:14:
In der Zeit befindet er sich weiterhin rechtmäßig in DE bekommt aber für die Bearbeitungszeit und bis zur Erteilung der AE die FB.Ist das korrekt so?


So kann es laufen.

Die ABH stellen die FB aber häufig erst dann aus, wenn absehbar ist, dass die AE (die muss in der Bundesdruckerei gefertigt werden) nicht vor Ablauf der Visagültigkeit vorliegt. Dann wird die FB zwingend nötig, da´mit nach Ablauf des Visums weiterhin der rechtmäßige Aufenthalt dokumenteirt werden kann.

Noch einmal:

Auch das Visum als solches ist ein Aufenthaltstitel und belegt den rechtmäßigen Aufenthalt des Inhabers.

Allerdings hat  der Ausländer, der eine AE beantragt unmittelbar das Recht eine FB zu verlangen und auch zu bekommen - dies folgt aus § 81 (5) AufenthG:

Zitat:
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen


Kraftquelle schrieb am 15.01.2014 um 04:50:14:
Wird mein Vermieter nicht nach der AE fragen, bevor er ihn in meiner Wohnung als Mieter anmeldet??


Das weiß ich nicht.

Wenn er fragen sollte, erklärst Du ihm das, was ich Dir hier erklärt habe. Wenn er es nicht wahrhaben will, mag er sich an die ABH wenden. - Die Erfüllung des Melderechts (Pflicht der Anmeldung) setzt nicht erst den Besitz einer AE voraus. Ob das einem Vermieter nun bewusst oder Recht ist oder nicht.


=schweitzer=

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Antwort #11 - 15.01.2014 um 17:46:14
 
Kraftquelle schrieb am 15.01.2014 um 04:50:14:
Wenn die kleine auf der Welt ist, werden wir für meinen Freund einen Aufenthaltstitel beantragen


jain

ja, wenn die Kleine noch während der Visumsgültigkeit geboren wird.
nein, wenn das Visum abläuft, bevor die Kleine geboren wird. In diesem Fall solltet Ihr die AE vorher beantragen.

Wichtig: die AE muss beantragt werden, während das Visum noch gilt.
Und achtet darauf, dass Ihr irgendeinen Nachweis habt, dass die AE während der Visumgültigkeit beantragt wurde.
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Antwort #12 - 15.01.2014 um 22:06:20
 
erne schrieb am 15.01.2014 um 17:46:14:
Wichtig: die AE muss beantragt werden, während das Visum noch gilt.
Und achtet darauf, dass Ihr irgendeinen Nachweis habt, dass die AE während der Visumgültigkeit beantragt wurde.

Vielen vielen Dank für den Hinweis!!! danke

Danke an alle für eure ausführlichen Antworten!

Ihr macht eine tolle Arbeit hier!!! HutHut ab!!!
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Antwort #13 - 23.01.2014 um 22:26:04
 
Schönen guten Abend!!!

Nun ist es endlich geklärt mit dem Visum bei uns! Berichte genauer sobald alles stattgefunden hat, was noch nötig ist.
Meine Frage bezieht sich jetzt auf die Leistungen,  die mein Freund nach der Einreise beantragen kann.Ich habe hier schon gelesen,  dass man nicht ausgeschlossen  wird von ALG 2 in den ersten 3 Monaten, wenn man FZF zum deutschen Ehegatten gemacht hat.
Bezieht sich das auch dadrauf , wenn wir nicht verheiratet sind, aber ein deutsches Kind erwarten?
Und: Hat mein Freund Anspruch auf ALG 2 direkt nach der Einreise, also bevor unsere Tochter geboren ist? Wahrscheinlich mit dem FZF-Visum nicht, aber sobals wir die FB haben?

Danke euch schon mal für die Antworten!
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Antwort #14 - 24.01.2014 um 00:21:57
 
Kraftquelle schrieb am 23.01.2014 um 22:26:04:
Hat mein Freund Anspruch auf ALG 2 direkt nach der Einreise, also bevor unsere Tochter geboren ist?


das ist schwierig.
es ist nicht ganz eindeutig.


Ich kenne Deutungen, die dahingehen, dass für ein FZF Visum zu  einem ungeborenen dt. Kind das gleiche gilt wie für ein geborenes Kind.
Der LU muss auch für die Zeit vor der Geburt nicht gesichert werden und es stehen die gleichen Leistungen zu, als wie das Kind schon geboren ist.

Ich kenneaber auch Deutungen, die dahingehen, dass für ein FZF Visum zu einem ungeborenen dt. Kind für die Zeit bis zur Geburt eine VE abgegeben werden muss ... analog zur FZF zum deutschen Ehegatten.
In dem Fall wird der VE Geber für alle Unkosten, die dem Staat entstehen haften.

siehe auch die erste Antwort:
schweitzer schrieb am 14.01.2014 um 07:43:38:
Ab
Geburt des Kindes habt ihr bei Bedarf ohne "wenn" und "aber" Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Also im Zweifel Antrag stellen und prüfen lassen.


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