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FZF Ungeborenes Kind, dann Heirat fuer KV?! (Gelesen: 6.546 mal)
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Antwort #15 - 10.01.2014 um 14:48:36
 
Beantragen kann sie die AE auch vor der Geburt, aber sie wird sie erst nach der Geburt kriegen.  [/quote]

und vor der Eheschliessung auch keine AE.

also: ohne Kind oder Eheurkunde keine AE nach §28


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grisu1000
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Antwort #16 - 10.01.2014 um 15:51:59
 
tinsfhw schrieb am 10.01.2014 um 02:25:03:
Die Befreiung zum Ehefaehigkeitszeugnis beginnt ja erst mit der Anmeldung zur Hochzeit, fuer die meine Verlobte ja in Deutschland sein muss. Das wird also vermutlich erst im Maerz, April oder sogar Mai sein.


Wo hast du diese Aussage her. Eine Vollmacht reicht. Du kannst am Montag direkt zum Standesamt und dir die Liste abholen, was ihr an Unterlagen abgeben müsst. Dann könnt ihr direkt Anfangen die Unterlagen zusammzusuchen, beglaubigen und ggf. in Deutschland übersetzen zu lassen.

Anschließend sofort den Antrag stellen.
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Antwort #17 - 10.01.2014 um 18:02:12
 
grisu1000 schrieb am 10.01.2014 um 15:51:59:
Wo hast du diese Aussage her.


Normalerweise müssen beide Verlobten die Eheschliessung anmelden.
Daher wohl die Aussage.

Die Ausnahme von dieser Regel wird man ihm wohl nicht gesagt haben.

tinsfhw:
guck mal hier
http://www.berlin.de/standesamt1/partnerschaft/vordrucke_beitritt_zusatz.html
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Antwort #18 - 10.01.2014 um 21:21:33
 
Wow, vielen vielen Dank fuer die zahlreichen Antworten! Jetzt bin ich um einiges schlauer!

Ich bin momentan nicht in Deutschland, aber scheinbar kann in Ausnahmefaellen die Anmeldung zur Eheschliessung mit Hilfe einer Vollmacht von beiden Ehepartnern auch von einem Vertreter gemacht werden. Das haut dann zeitlich auf jeden Fall hin.

Ich mach mich dann mal an die Arbeit Smiley
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tinsfhw
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Antwort #19 - 17.01.2014 um 17:50:09
 
Hallo nochmal,

meine Mutter hat gestern fuer mich bei der ABH angerufen und versucht, einen Termin noch vor dem Visumantrag Anfang Februar zu bekommen. Das geht laut der Dame schonmal gar nicht.

Ausserdem hat ebendiese heftig insistiert, dass meine Mutter nach dem Visumsantrag auf die ABH wird eingeladen werden um eine VE zu unterschreiben. Das sei auch auf der Webseite so nachzulesen. Auf der Webseite gibt die ABH als Rechtsgrundlage § 68 Aufenthaltsgesetz und §§ 66 Abs. 2, 67, AufenthG an.

Wie soll ich jetzt am Besten vorgehen?
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Antwort #20 - 17.01.2014 um 18:34:16
 
tinsfhw schrieb am 17.01.2014 um 17:50:09:
vor dem Visumantrag Anfang Februar zu bekommen. Das geht laut der Dame schonmal gar nicht.


klar, was soll sie auch ohne Antrag mit jemandem, den auch keinen Antrag stellen will, besprechen?

tinsfhw schrieb am 17.01.2014 um 17:50:09:
Wie soll ich jetzt am Besten vorgehen? 

um was zu erreichen?
dass keine VE abgegeben werden muss?

nun, da ohne Eheurkunde bzw. ohne geborenes Kind (erstmal) kein Anspruch auf AE §28 besteht, deine Verlobte somit auch weder einen dt. Ehemann noch ein dt. Kind hat, muss bis zur Eheschliessung bzw. Geburt der LU gesichert sein und damit eine VE her
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