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FZF kind 8 Monat - ABH verweigert wegen LU SGB II Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 7.851 mal)
Themen Beschreibung: FZF ungeborenes Kind 8 Monat - ABH verweigert wegen LU Fiktionsbescheinigung vor Visum Ablauf
Steve Dash
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13.01.2014 um 12:49:34
 
Folgendes Problem: Ich bin Deutscher, meine Freundin reiste  mit FZF Visa ungeborenes Kind ein, das Einreise Visa wurde von einer anderen ABH ohne Pruefung ob LU gesichert ist ausgestellt

Neue ABH verweigerte heute Fiktionsbescheinigung weil wir beide Hartz IV bekommen. Das Visa ist noch 1 Monat gueltig, ich soll am letzten Tag der Gueltigkeit des Visums mit ihr zur ABH wiederkommen dann sehen wir weiter.

Ich weiss das LU bei Nachzug zu Deutschen bei FZF nicht erforderlich ist, dies habe ich der Dame bei der ABH auch mitgeteilt, darauf sagte Sie:: bei Nachzug FZF zum ungeborenen Kind muss LU bis zur Geburt gesichert sein und kein SGB Ii Bezug. von mir  nach der Geburt ist es egal, dies hat ihr  Vorgesetzter  bestaetigt.

Die vorherige ABH haette fehlerhaft gearbeitet und ohne LU Unterlagen von mir keine Zustimmung FZF zun ungeborenen Kind erteilen duerfen. Jetzt ist meine Freundin halt hier und Sie will erstmal sehen was Sie macht....kommen Sie am letzten Tag der Visar Gueltigkeit mit ihr wieder. Geburt des Kiindes in etwa 6 Wochen, Visa Ablauf in 4 Wochen.

Was soll ich tun ?

Habe Angst das es heisst ausreisen !
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Antwort #1 - 13.01.2014 um 12:56:55
 
solange ein Antrag fristgerecht gestellt wird gilt die Fiktionswirkung, mit einer Ausreise ist überhaupt nicht zu rechnen. Auch wäre bei einem rechtzeitigen Antrag die Weigerung eine FB auszustellen rechtwidrig, auf die hat man gem. § 81 Abs. 5 AufenthG einen Rechtsanspruch (ist zu erteilen). Schaut also zu, dass der Antrag bis zum Ablauf des Visums gestellt wird.

Dass der LU beim ungeborenen Kind zu sichern ist entspricht auch meiner Rechtsauffassung.
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Antwort #2 - 13.01.2014 um 13:08:26
 
Ich sehe das ebenso wie Du, Bayraqiano. Allerdings gibt es da nach wie vor in der Verwaltungsvorschrift zum AufenthG unter Nummer 28.1.4. diesen Satz:

Zitat:
Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet
befinden, haben lediglich Anspruch
auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz
2 Satz 1.


Liege ich falsch damit, dass der rein "epischen Wert" hat, denn ansonsten könnte man da mindestens theoretisch schon auf "dumme Gedanken" kommen (Duldung = ausreisepflichtig ... usw.)?

Für mich widerspricht der VWV-Text, dem, was im § 81 (5) AufenthG gesagt wird ...


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Antwort #3 - 13.01.2014 um 13:13:13
 
das gilt m.E. für Ausländer, die sich ohne AT in der BRD aufhalten oder eben aus einem anderen Grund ausreisepflichtig sind und die Geburt bevorsteht.

Von der Praxis, Duldungen zu erteilen halte ich trotz § 39 Nr. 5 AufenthV nichts. Die ensptrechenden Ausländer reisen mit AT ein und haben dadurch die Fik.wirkung § 81 Abs. 4 zu genießen.
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schweitzer
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Antwort #4 - 13.01.2014 um 13:19:24
 
Zitat:
das gilt m.E. für Ausländer, die sich ohne AT oder eben aus einem anderen Grund ausreisepflichtig sind und die Geburt bevorsteht.


Na ja, von der Systematik, wie das in der VWV aufgebaut ist, her, sehen das manche wenige ABH wohl nach wie vor anders. (zu Beginn verfuhren ja viele nach diesem Satz in der VWV) Ich finde es in dem Zusammenhang, so wie es jetzt da steht, zumindest sehr unglücklich.

Aber gut, ich gehe vollends konform mit Dir, und der TS sollte insoweit auch alle vernünftigen, belastbaren Argumente auf seiner Seite haben. Ausreise kommt also gar nicht in Frage ...  (LU - Sicherung ist ein anderes Thema ...)


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Antwort #5 - 13.01.2014 um 14:22:08
 
Beim Jobcenter gab es mit dem SGB II Antrag keine Probleme, ich habe darauf hingewiesen das gemaess aktuellem  BSG Urteil kein Leistungsausschluss bei FZF Nachzug zu deutschen besteht, dies gilt auch bei FZF ungeborenes Kind.

Jobcenter hats akzeptiert, die sagten, Sie haetten  mit der ABH telefoniert und es wuerde eine Fiktionsbescheinigung geben.

ABH heute  ist sehr sauer weil Zustimmung FZF von anderer ABH  ohne Pruefung der  LU Sicherung erfolgt ist und Sachbearbeiter sagt kommen Sie am letzten Tag wieder.

Habe Angst dass da ein grosser Knall am letzten Tag kommt.

Warum will mir der Sachbearbeiter die Fiktionsbescheinigung erst am letzten der Visa Gueltigkeit  Tag fuer meine Freundin  geben ?


Vielleicht ist es doch besser in Daenemark zur Sicherheit sofort  zu heiraten und EU Freizuegigkeit in anderem EJ Staat zur in Anspruch zu nehmen....Visa ist ja noch 1Monat gueltig falls bei der ABH was schieflaeuft.

Was meint ihr ?
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Antwort #6 - 13.01.2014 um 14:28:51
 
Auch wenn deine alte ABH nicht mehr für dich zuständig ist, so kannst du sie doch mal um Hilfe bitten. Der vorherige Sachbearbeiter könnte ja auch nicht davon begeistert sein, dass die neue ABH behauptet er hätte fehlerhaft gearbeitet.
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Antwort #7 - 13.01.2014 um 14:52:06
 
Steve Dash schrieb am 13.01.2014 um 14:22:08:
Was meint ihr ? 


Zu was genau?

Wenn ihr in DK heiratet seid ihr eben dort freizügigkeitsberechtigt, aber nicht in der BRD. Es ist auch kein Rückkehrerfall weil die Freizügigkeit mit gewisser Nachhaltigkeit ausgeübt werden muss (BverwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09, Rn. 13; Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-457/12).    

Schaut einfach zu, dass ihr einen Antrag stellt. Der kann auch am letzten Gültigkeitsdatum sein, das spielt keine Rolle.
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Antwort #8 - 13.01.2014 um 14:58:10
 
Steve Dash schrieb am 13.01.2014 um 14:22:08:
Warum will mir der Sachbearbeiter die Fiktionsbescheinigung erst am letzten der Visa GueltigkeitTag fuer meine Freundingeben ?

Vielleicht deshalb, weil er neben Euren Fall noch einige andere Vorgänge zu bearbeiten hat, die ebenfalls bis zu einem bestimmten Termin entschieden werden müssen, der noch vor dem Eurigen liegt.
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Antwort #9 - 13.01.2014 um 15:45:57
 
Zitat:
Zu was genau?

Wenn ihr in DK heiratet seid ihr eben dort freizügigkeitsberechtigt, aber nicht in der BRD. Es ist auch kein Rückkehrerfall weil die Freizügigkeit mit gewisser Nachhaltigkeit ausgeübt werden muss (BverwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09, Rn. 13; Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-457/12).    

Schaut einfach zu, dass ihr einen Antrag stellt. Der kann auch am letzten Gültigkeitsdatum sein, das spielt keine Rolle.



Antrag auf Aufenthaltserlaubnis  habe ich heute für meine Freundin zusammen mit ihr  abgegeben, daraufhin wurde mir gesagt dass ich am letzten Tag, also am Tag wo das Visun abläuft  wiederkommen soll.

Na dann
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Antwort #10 - 13.01.2014 um 16:23:25
 
Ok, dann ist der Antrag gestellt. Lass dir unabhängig hiervon eine Vollmacht von deiner Frau ausstellen. Und zwar eine vollmacht die dich ermächtigt anträge in ihrem Namen abzugeben, für sie bestimmte Bescheide und andere Dokumente entgegenzunehmen. Am Besten mit Passkopie an die Vollmacht geheftet, damit die Unterschrift als ihre erkannt werden kann.

Nicht dass die am letzten Tag auf die Anwesenheit deiner Freundin bestehen und sie aber krank oder im Krankenhaus ist und dadurch die Sache nicht geregelt wird. Denn selbst als Ehepartner ist es nicht möglich einfach so Anträge im Namen des anderen partners zu stellen. Unverheiratete stehen da nicht besser da.

Vorsicht ist besser als nachsicht.
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Antwort #11 - 13.01.2014 um 19:57:09
 
Zitat:
solange ein Antrag fristgerecht gestellt wird gilt die Fiktionswirkung, mit einer Ausreise ist überhaupt nicht zu rechnen. Auch wäre bei einem rechtzeitigen Antrag die Weigerung eine FB auszustellen rechtwidrig, auf die hat man gem. § 81 Abs. 5 AufenthG einen Rechtsanspruch (ist zu erteilen). Schaut also zu, dass der Antrag bis zum Ablauf des Visums gestellt wird.

Dass der LU beim ungeborenen Kind zu sichern ist entspricht auch meiner Rechtsauffassung.


Wie bereits gesagt, den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis haben wir mit Mietvertrag und Krankenversicherung abgegeben und wollten die Fiktionsbescheinigung ausgestellt bekommen.

1. Ok, ...Wäre der Lebensunterhalt mit dem aktuellen SGB II Beschied denn gesichert ?

Das Jobcenter hat uns als Bedarfsgemeinschaft nach dem BSG Urteil von 2013 (kein Ausschluss von Leistungen im den ersten 3 Monaten bei FZF) eingestuft

Den SGB II Bescheid als Bedarfsgemeinschaft habe ich der ABH vorgelegt, diesen wollte der Vorgesetzte des Sachbearbeiters der ABH aber nicht akzeptieren und sagte dann LU für FZF ungeborenes Kind nicht gesichert und deshalb bekommen Sie heute keine Fiktionsbescheinigung von mir. Kommen Sie an dem Tag wieder wenn das Visum FZF ungeborenes Kind abläuft

2. Das Jobcenter will die Fiktionsbescheinigung, Sachbearbeiter ABH lehnt ab  SIE bekommen HEUTE NICHTS von mir und sagte dann, dass er beim Jobcenter anruft.
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Antwort #12 - 13.01.2014 um 20:24:58
 
Zitat:
solange ein Antrag fristgerecht gestellt wird gilt die Fiktionswirkung, mit einer Ausreise ist überhaupt nicht zu rechnen. Auch wäre bei einem rechtzeitigen Antrag die Weigerung eine FB auszustellen rechtwidrig, auf die hat man gem. § 81 Abs. 5 AufenthG einen Rechtsanspruch (ist zu erteilen). Schaut also zu, dass der Antrag bis zum Ablauf des Visums gestellt wird.

Dass der LU beim ungeborenen Kind zu sichern ist entspricht auch meiner Rechtsauffassung.


Der Antrag wurde heute 5 Wochen rechtzeitig vor Ablauf des FZF Visums gestellt.

Original Zitat des Sachbearbeiters von heute:

Ich und mein Chef akzeptieren nicht, das die ehemalige ABH eine Zustimmung zur FZF zum  ungeborenen Kind ohne Prüfung  LU Sicherung bis zur Geburt erteilt hat.  Ich habe diesbezüglich wegen diesem Vorgang bereits Kontakt mit der ABH aufgenommen aber bisher keine Rückantwort erhalten.

" Jetzt ist Sie halt da, da kann man erst mal nichts machen"

Ist es denn üblich das man die Fiktionsbescheinigung erst an dem Tag wenn das Visum FZF  zum ungeborenen Kind abläuft ausgestellt bekommt oder muss ich höllisch aufpassen das hier ein Spiel gespielt wird um eine Möglichkeit zu finden dass Sie trotz  FZF Visa ausreisen muss ?

Von Arbeitsüberlastung kann bei dieser ländlichen ABH keine Rede sein, alle Türen sind offen, sehr geringer Publikumsverkehr Wartezeit vor offener Tür wenn überhaupt mal  keine 5 Minuten egal ob um 8 oder mittags um 12.

*

- Würde es einen Sinn machen, umzuziehen um dann die  Ausländerbehörde wechseln zu können oder sogar in den Bereich der ehemaligen ABH, da gab es keinerlei Probleme im Vergleich zu dieser ländlichen ABH  ?

- Wann wird in der Regel bei Schwangerschaft eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, ich meine damit 2 - 4 Wochen vor Ablauf des FZF Visa oder erst wirklich am letzten Tage.  (wenn überhaupt)

Ich hab ein schlechtes Gefühl dass da am letzten Tag ein Hammer kommt, wenn das Baby bis dahin noch nicht geboren wurde.

Der Sachbearbeiter sagte deutlich das ich erst am letzten Tag mit ihr zusammen wiederkommen soll, wenn Sie aufgrund der Schwangerschaft nicht mitkommen kann soll ich ein ärtzliches Attest mitbringen.

Was soll das ?

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Antwort #13 - 14.01.2014 um 07:22:18
 
Versuche bitte, so schwer es auch fällt, gelassen zu bleiben.

Niemand kann, darf und wird Deine Partnerin im Zustand fortgeschrittenster Schwangerschaft abschieben.

In Bezug auf die Ausstellung der FB ist das Recht auf Eurer Seite. Ob der ABH das nun passt oder schon hinreichend bewusst ist oder auch nicht.

Für den (aus meiner Sicht nach wie vor nahezu unvorstellbaren) Fall, dass die ABH am letzten Tag der Visumgültigkeit die FB doch verweigern sollte, sucht schon jetzt nach einem im Ausländerrecht spezialisierten Anwalt - den schaltet ihr spätestens dann ein.


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Antwort #14 - 14.01.2014 um 10:07:52
 
schweitzer schrieb am 14.01.2014 um 07:22:18:
Versuche bitte, so schwer es auch fällt, gelassen zu bleiben.

Niemand kann, darf und wird Deine Partnerin im Zustand fortgeschrittenster Schwangerschaft abschieben.

In Bezug auf die Ausstellung der FB ist das Recht auf Eurer Seite. Ob der ABH das nun passt oder schon hinreichend bewusst ist oder auch nicht.

Für den (aus meiner Sicht nach wie vor nahezu unvorstellbaren) Fall, dass die ABH am letzten Tag der Visumgültigkeit die FB doch verweigern sollte, sucht schon jetzt nach einem im Ausländerrecht spezialisierten Anwalt - den schaltet ihr spätestens dann ein.


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Rueckfrage:

Ist es denn ueblich dass die FB erst am letzten Tag ausgestellt wird ?

Jedes Angebot von meiner Seite frueher zu kommen 3-5-7 Tage vorher um die FB zu kriegen wurde  abgelehnt.

Letzter Tag und wenn die Dame nicht mitkommen kann aerztliches Attest mitbringen.

Ich fuerchte da kommt die Ausreiseaufforderung, warum sonst aussvhluesslich letzter Tag ?

Was habe ich in dem Fall fuer rechtliche Moeglichkeiten
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