Bezogen auf die Aufenthaltsgestattung habe ich mich davon leiten lassen, dass diese im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts zur Durchführung eines Asylverfahrens gesehen wird, ein Aufenthaltstitel im eigentlichen, engeren Sinne ist sie allerdings nicht.
Insoweit war meine Annahme tatsächlich nicht korrekt. Ich bitte insoweit um Entschuldigung.
Was mich aber noch interessiert:
Wie ist es, wenn der Betreffende nun keine
AE nach § 25 (1) oder (2)
AufenthG, sondern "nur" eine nach § 25 (3)
AufenthG erhält? - Darauf geht das zitierte Urteil expressis verbis nicht ein.
Zweifelsfrei ist diese
AE aber ein Aufenthaltstitel und ihr liegt auch ein eigener (neuer) Aufenthaltszweck zugrunde.
Ich erlaube mir noch einen Nachsatz und eine Nachfrage:
Ich halte es
persönlich auch nach Lektüre des zitierten Urteils und seiner Begründung für hinterfragungswürdig, weshalb im Falle einer Flüchtlingsanerkennung (ebenso würde ich es bei Zuerkennung subsidiären Schutzes sehen) nicht auf rückwirkende Erstattungspflicht erkannt worden ist.
Immer wieder habe ich in meiner Beratungspraxis Fälle, bei denen "überlange Verfahrensdauer" zu verzeichnen ist - zuletzt hatte ich einen Tschetschenen, bei dem das Verfahren isngesamt 12 (!!!) Jahre gedauert hat - es endete nach Entscheidung des BVerwG und Rückverweis an das OVG mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 (1)
AufenthG mit der Rechtsfolge
AE gemäß § 25 (2)
AufenthG. - Es gab bei allen Instanzen lange "Liegezeiten" seiner Sache.
Wenn ich meine Erfahrung mit einbeziehe, dass Asylsachen von Personen bestimmter Herkunftsländer zum Teil und immer wieder wegen "zu hoher Arbeitsbelastung" oder "vorrangiger Bearbeitung eher aussichtsloser Anträge" von Personen anderer Herkunftsländer bewusst "zurück gestellt" werden, halte ich das für überaus bedenklich.
Vor diesem Hintergrund und auch angesichts meiner
persönlichen Einschätzung, dass die Richtlinie 2003/9/EG über die Festlegung der Mindestnorm für die Aufnahme von Asylbewerbern durchaus auch anders auslegbar ist als durch das OVG Lüneburg nun geschehen (vor allem mit Blick darauf, dass nach erfolgreichem Asylverfahren bzw. Zuerkennung subsidiären Schutzes, vorangegangene Gestattungszeiten vollumfänglich als rechtmäßige Aufenthaltszeiten angerechnet werden), interessiert mich die Frage, ob bekannt ist, ob noch weitere ähnliche Klagen bei anderen OVG bzw. VGH bzw. gar beim BVerwG anhängig sind.
=schweitzer=