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Was tun??!?! (Gelesen: 4.117 mal)
younesmomo
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.11.2013 um 23:56:07
 
Hallo ihr lieben,

ich hab das einen Bekannten, der ist jetzt neu hier eingereist in D. und ist aus Syrien.
Ich möchte gerne wissen, was er jetzt am besten tun muss?
Hat er chancen auf ein Aufenthalt? Alles was ihr wisst und wie ihr ihn helfen könnt, wäre mir hilfreich!!
Ich danke euch schonmal für die Hilfe.

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schweitzer
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Antwort #1 - 13.11.2013 um 08:37:34
 
Offensichtlich ist er aufgrund der katastrophalen politischen und humanitären Situation in Syrien hierher nach Deutschland gekommen, richtig?

Dann hätte er zwei Möglichkeiten.

Entweder, er wendet sich direkt an eine Ausländerbehörde und beantragt dort die Feststellung von zielstaatenbezogenen Abschiebungshindernissen bzw. die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen des Vorliegens entsprechender Abschiebungshindernisse.

Oder er beantragt beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Asyl  - dafür liegen die Hürden allerdings höher, es müsste individuell-konkret politische Verfolgung belegt werden. - In diesem Verfahren würde aber mit geprüft, ob die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling analog der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. eben zielstaatenbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.

Wenn er sich nicht sicher ist, sollte er sich zunächst an eine Flüchtlingsberatungsstelle (Adressen sind über den Flüchtlingsrat des jeweiligen Bundeslandes zu erfahren) oder einen Rechtsanwalt, der sich im Ausländer-/Flüchtlingsrecht auskennt, wenden.

Darüber könnte er sich auch auf die Anhörung beim Bundesamt bzw. der ABH vorbereiten bzw. entsprechend Beistand erfahren.

Zumindest für die Anerkennung des Bestehens zielstaatenbezogener Abschiebungshindernisse stehen gegenwärtig die Chancen für Menschen aus Syrien gut.


=schweitzer=
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lottchen
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 13.11.2013 um 12:28:11
 
Ist der Bekannte mit einem Besuchsvisum eingereist? Dann könnte der VE-Geber ein Problem bekommen, oder?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 13.11.2013 um 12:59:33
 
Zum Asylantrag die Statistik (Syrien) von letzer Woche:
25 % bekommen Asyl (§ 25, 1 oder 25,2)
74 % bekommen Beliberecht (§ 25, 3) wegen der Situation in Syrien
1 % wird abgelehnt (meistens: Verdacht, es handelt sich um Libanesen oder Jordanier)
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schweitzer
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Antwort #4 - 13.11.2013 um 13:20:33
 
lottchen schrieb am 13.11.2013 um 12:28:11:
Ist der Bekannte mit einem Besuchsvisum eingereist? Dann könnte der VE-Geber ein Problem bekommen, oder? 


Ich glaube nicht, dass das ein größeres Problem für den VE-Geber würde. -

Denn wenn schlussendlich eine AE wegen Flüchtlingsanerkennung oder festgestellten zielstaatenbezogenen Abschiebehindernissen erteilt wird, wäre damit zweifelsfrei ein anderer als der ursprünglich verfolgte Aufenthaltszweck gegeben.

Aber auch eine Aufenthaltsgestáttung für ein begonnenes und noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren würde bereits einen anderen (neuen) Zweck begründen.

In der Verwaltungsvorschrift zu § 68 AufenthG (darin geht es um die VE ) heißt es:

Zitat:
Die Dauer der Verpflichtung soll sich vom Beginn
bis zur Beendigung des Aufenthalts des
Ausländers oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
für einen anderen Aufenthaltszweck
erstrecken.


Das Visum wurde zum Zwecke des Besuchs erteilt - eine Aufenthaltsgestattung hätte die "Durchführung eines Asylverfahrens" zum Zweck, eine AE nach § 25(3) AufenthG, den Zweck der "Gewährleistung von Schutz aus humanitären Gründen wegen Bestehens zielstaatenbezogener Abschiebungshindernisse"  Und eine AE gemäß § 25 (1) oder (2) AufenthG hätten die "Realisierung der Flüchtlingsanerkennung" zum Zweck.

In jedem Fall wäre der ursprüngliche VE-Geber damit seiner Verpflichtungen ledig.

=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 13.11.2013 um 13:47:23 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Tippfehlerkorrektur 

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.11.2013 um 19:56:38
 
schweitzer schrieb am 13.11.2013 um 13:20:33:
Aber auch eine Aufenthaltsgestáttung für ein begonnenes und noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren würde bereits einen anderen (neuen) Zweck begründen.

Das stimmt definitiv nicht (vgl. OVG Niedersachsen, 05.07.2013 - 4 LC 317/11). Bei einem Asylantrag wären alle Kosten, die bis zur Erteilung der AE § 25 I bzw. II anfallen, zurückzuerstatten.         
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schweitzer
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Antwort #6 - 14.11.2013 um 09:07:10
 
Bezogen auf die Aufenthaltsgestattung habe ich mich davon leiten lassen, dass diese im Sinne eines rechtmäßigen Aufenthalts zur Durchführung eines Asylverfahrens gesehen wird, ein Aufenthaltstitel im eigentlichen, engeren Sinne ist sie allerdings nicht.

Insoweit war meine Annahme tatsächlich nicht korrekt. Ich bitte insoweit um Entschuldigung.

Was mich aber noch interessiert:

Wie ist es, wenn der Betreffende nun keine AE nach § 25 (1) oder (2) AufenthG, sondern "nur" eine nach § 25 (3) AufenthG erhält? - Darauf geht das zitierte Urteil expressis verbis nicht ein.

Zweifelsfrei ist diese AE aber ein Aufenthaltstitel und ihr liegt auch ein eigener (neuer) Aufenthaltszweck zugrunde.

Ich erlaube mir noch einen Nachsatz und eine Nachfrage:

Ich halte es persönlich auch nach Lektüre des zitierten Urteils und seiner Begründung für hinterfragungswürdig, weshalb im Falle einer Flüchtlingsanerkennung (ebenso würde ich es bei Zuerkennung subsidiären Schutzes sehen) nicht auf rückwirkende Erstattungspflicht erkannt worden ist.

Immer wieder habe ich in meiner Beratungspraxis Fälle, bei denen "überlange Verfahrensdauer" zu verzeichnen ist - zuletzt hatte ich einen Tschetschenen, bei dem das Verfahren isngesamt 12 (!!!) Jahre gedauert hat - es endete nach Entscheidung des BVerwG und Rückverweis an das OVG mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 (1) AufenthG mit der Rechtsfolge AE gemäß § 25 (2) AufenthG. - Es gab bei allen Instanzen lange "Liegezeiten" seiner Sache.

Wenn ich meine Erfahrung mit einbeziehe, dass Asylsachen von Personen bestimmter Herkunftsländer zum Teil und immer wieder wegen "zu hoher Arbeitsbelastung" oder "vorrangiger Bearbeitung eher aussichtsloser Anträge" von Personen anderer Herkunftsländer  bewusst "zurück gestellt" werden, halte ich das für überaus bedenklich.

Vor diesem Hintergrund und auch angesichts meiner persönlichen Einschätzung, dass die Richtlinie 2003/9/EG über die Festlegung der Mindestnorm für die Aufnahme von Asylbewerbern durchaus auch anders auslegbar ist als durch das OVG Lüneburg nun geschehen (vor allem mit Blick darauf, dass nach erfolgreichem Asylverfahren bzw. Zuerkennung subsidiären Schutzes, vorangegangene Gestattungszeiten vollumfänglich als rechtmäßige Aufenthaltszeiten angerechnet werden), interessiert mich die Frage, ob bekannt ist, ob noch weitere ähnliche Klagen bei anderen OVG bzw. VGH bzw. gar beim BVerwG anhängig sind.


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Antwort #7 - 14.11.2013 um 09:44:09
 
schweitzer schrieb am 14.11.2013 um 09:07:10:
Wie ist es, wenn der Betreffende nun keine AE nach § 25 (1) oder (2) AufenthG, sondern "nur" eine nach § 25 (3) AufenthG erhält?

Das macht keinen Unterscheid, sofern die Abschiebehindernisse in einem vom BAMF durchgeführten Asylverfahren festgestellt wurden. Ab dem 1.12 werden übrigens auch Verfahren, die ausschließlich auf subsidärem Schutz nach der RL 2011/95/EU abzielen vom BAMF bearbeitet und gelten - selbst wenn man den Antrag nur darauf beschränkt - als vollwertige Asylanträge (§ 13 AsylVfG n.F.). Die Zuständigkeit der ABHen beschränkt danach nur noch auf nationale Abschiebehindernisse.

Eine ähnliche Entscheidung: VGH Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 12 S 1188/12. Die VE erlischt weder bei einem Asylantrag (sofern das nicht ausdrücklich dort vermerkt ist, was praktisch nie der Fall ist!) und auch nicht bei einem "Hineinwachsen" in einen Anspruch, sondern erst mit der Erteilung.

Wenn man den Weg gehen will, kann man auch auf rückwirkende Erteilung klagen - das müsste man aber sauber begründen (und selbst hätte das angesichts des Wortlautes und Systematik des AufenthG und besonders § 25 Abs. 1-3 kaum Erfolgsaussichten), und m.E. reicht bloß der Verweis § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht aus. Der regelt, wie das OVG Nds. m.E,. zutreffend geklärt hat, so etwas nicht.
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Antwort #8 - 28.01.2014 um 11:48:03
 
Da das noch aktuell ist:

Gegen das Urteil des OVG Nds ist Revision eingelegt worden. Das BVerwG wird in dem Fall am 14.02.2014 eine Enscheidung treffen (http://www.bverwg.de/entscheidungen/verwandte_dokumente.php?az=BVerwG+1+C+4.13).

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