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Heirat mit amerikanischer Verlobten in Deutschland (Gelesen: 3.419 mal)
Nunos
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch/Australisch
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21.09.2013 um 22:15:16
 
Einen wunderschönen guten Abend!

Nachdem ich in letzter Zeit oft verzweifelt auf der Suche nach Hilfe im Netz war, hoffe ich, dass ich hier ein paar nützliche Antworten erhalten kann Smiley

Zu meiner Situation:

Ich (deutscher Staatsbürger) möchte meine Verlobte (US-Bürgerin) gerne hier in Deutschland heiraten.

Nun habe ich allerdings ein paar Fragen zu den benötigten Sprachkenntnissen für meine Verlobte:

- Gibt es eine Möglichkeit, dass sie keine Sprachkenntnisse für die Aufenthaltsgenehmigung nachweisen muss, wenn sie einen Deutschen heiratet?

- MUSS sie die 90 visumfreien Tage dazu nutzen die Sprache zu lernen, oder kann man nach der Hochzeit einen Aufenthaltstitel beantragen und sie darf dann trotz abgelaufener 90 Tage hier an einem Deutschkurs teilnehmen?

- Ich habe solgende Information gefunden : "Ja. Sie müssen in der Regel keine Deutschkenntnisse nachweisen,
wenn unter anderem eine der folgenden Aussagen zutrifft: Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans,
Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten
Staaten von Amerika, Andorras, Honduras, Monacos oder San
Marinos."

Soweit ich verstehe, bezieht sich dieser Absatz auf mich, die Person die nicht nachzieht. Nun ist es so, dass ich neben der deutschen Staatsbürgerschaft auch durch meine Geburt auch einen australischen Pass habe. Kann man das nutzen, da auch Australien  dort aufgeführt ist, oder ist es ein Problem, dass ich auch Deutscher bin und evtl auch dass die Staatsbürgerschaften nicht übereinstimmen? (Amerikanerin/Australier)

Für Infos, falls jemand sich da besser auskennt, wäre ich sehr dankbar Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.09.2013 um 10:35:11
 
Nunos schrieb am 21.09.2013 um 22:15:16:
- Gibt es eine Möglichkeit, dass sie keine Sprachkenntnisse für die Aufenthaltsgenehmigung nachweisen muss, wenn sie einen Deutschen heiratet?


nur wenn du nach einem nachhaltigen Gebrauch deiner Freizügigkeit in anderen EU Ländern zusammen mit ihr nach D zurückkehrst. Das ist nicht der Fall:
Vergiss es

Nunos schrieb am 21.09.2013 um 22:15:16:
kann man nach der Hochzeit einen Aufenthaltstitel beantragen


"können" kann sie, aber sie wird den Aufenthaltstitel als Ehegattin NICHT bekommen, wenn sie keine einfachen Detuschkenntnisse nachweisen kann.

Nunos schrieb am 21.09.2013 um 22:15:16:
Soweit ich verstehe, bezieht sich dieser Absatz auf mich, die Person die nicht nachzieht

ja, und du bist nicht Australier, Japaner etc ..., also greift das nicht

Nunos schrieb am 21.09.2013 um 22:15:16:
durch meine Geburt auch einen australischen Pass habe.


In Deutschland bist du NUR Deutscher.
Nur im Ausland kannst du dir aussuchen, welche Staatsangehörigkeit du "nutzt"
--> Der Weg geht IMHO auch nicht

also: sie muss deutsch lernen.
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grisu1000
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 22.09.2013 um 11:27:01
 
Nunos schrieb am 21.09.2013 um 22:15:16:
MUSS sie die 90 visumfreien Tage dazu nutzen die Sprache zu lernen,


Nein, sie kann auch die deutsche Sprache in den USA lernen. So ist das ursprünglich auch vom Gesetzgeber gewollt. Ob sie nun die Prüfung dann in USA macht oder in Deutschland bleibt ihr überlassen.
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Nunos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch/Australisch
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Antwort #3 - 22.09.2013 um 16:08:56
 
super, danke für eure Antworten Smiley Dann machen wir uns mal ans fleißige lernen!
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Nunos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch/Australisch
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Antwort #4 - 16.02.2014 um 19:34:46
 
Guten Abend nochmal!

Ich würde meinen älteren Beitrag gerne nochmal nutzen um ein paar Fragen zu stellen, vielleicht kann ja jemand helfen:

- Der Tag der Tage rückt näher, sie ist hier gemeldet, am 28.02 werden wir endlich heiraten (sofern das OLG mit der wundervollen Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis mitspielt  Augenrollen )

Heißt, die Woche danach wollen wir uns bei der Ausländerbehörde vorstellen und eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Mittlerweile hat sich ihr Deutsch sehr schön verbessert.

Allerdings wollte ich einfach aus Nervosität nochmal fragen:

SOLLTE ihr Deutsch bei der Ausländerbehörde nicht gut genug sein - heißt das automatisch, dass sie die Woche darauf, wenn ihre 90 Tage abgelaufen sind, zurück muss? Oder besteht Chance auf eine Verlängerung zum Besuch eines Sprachkurses?

Bisher wurde bei Anfrage bei der Ausländerbehörde vieles zum Mitbringen und Vorlegen aufgelistet- aber kein Sprachzeugnis.

Bin für jede Antwort dankbar!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 16.02.2014 um 19:39:31
 
rechtzeitige Antragstellung (drei Monate nach der Einreise gem.  § 41 I i.V.m III AufenthV) löst die Fiktionswirkung nach § 81 III Satz 1 AufenthG aus (Der Aufenthalt gilt bis zu Entscheidung der ABH als erlaubt). Ihr wird dann eine FB ausgestellt.

Damit kann man auch einen Sprachkurs machen, siehe auch Ziffer 30.1.2.3.1 VwV:

Zitat:
Soweit der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im Visumverfahren erbracht werden musste, ist er bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht, in denen Visumfreiheit auch für längerfristige Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel zugelassen ist oder wird.

Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten und kann das Verfahren ausgesetzt werden, damit der Antragsteller im Rahmen des Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau A1 erwerben kann.
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Antwort #6 - 16.02.2014 um 19:48:48
 
wow,  Bayraqiano vielen Dank für diese superschnelle Antwort!

Das klingt beruhigend. "ist der Antragsteller zum  Integrationskurs zuverpflichten", heißt das sie müssen es so handhaben, sollte der Fall eintreten? Oder können sie trotzdem entscheiden sie die Sprachkenntnisse in den USA nachholen zu lassen?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 16.02.2014 um 19:54:26
 
Nunos schrieb am 16.02.2014 um 19:48:48:
Oder können sie trotzdem entscheiden sie die Sprachkenntnisse in den USA nachholen zu lassen? 

Ich würde mir keine Sorgen darüber machen, dass das passiert. Erstens sind ABHen generell sehr großzügig bei US-Amerikanern und zweitens würde man sich selbst und dem Ausländer das Leben unnötig schwer machen wenn man auf sowas bestehen würde (außerdem würde die eheliche LG dann im Bundesgebiet bestehen).

Das solltet ihr locker sehen.
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Nunos
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch/Australisch
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Antwort #8 - 06.10.2014 um 22:51:45
 
Hallo nochmal,

ich hoffe mein Thema ist noch nicht zu alt um nocheinmal eine Frage im Anschluss zu stellen. Darf erst ab diesem Post PNs verschicken  Smiley

Habe wie oben geschildert am 28.02 meine amerikanische Frau in Deutschland geheiratet und sie hat ihren Aufenthaltstitel für 1 Jahr bekommen und wurde außerdem zu einem Integrationskurs verpflichtet, da ihr Deutsch zum Zeitpunkt der Erteilung noch nicht ausreichend war.

Haben uns mittlerweile öfter beim Kursanbieter in unserer Umgebung gemeldet und warten momentan noch auf die Einladung zur Einstufung (werden wohl noch genug Leute zusammengesucht).

Nun wäre meine Frage, ob die Verpflichtung zwingend bleibt, wenn sich ihr Deutsch bis zum nächsten Termin im März weiter verbessert hat. Bisher hat sie sehr große Fortschritte mit Sprachprogrammen zuhause gemacht, während wir auf Rückmeldung warten.

Sie ist privat eine sehr fleißige Deutschlernerin, da sie extreme Angst vor Schul/Prüfungssituationen hat, selbst im Heimatland.

Besteht da irgendeine Chance beim nächsten Termin diese Verpflichtung zurückzunehmen? Falls nicht, was droht ihr als Ehefrau eines Deutschen schlimmstenfalls, sollte bei Kursbeginn zu ängstlich/panisch sein um es durchzuziehen?

Danke schonmal  unentschlossen Traurig
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Alacrity
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Antwort #9 - 06.10.2014 um 23:31:02
 
Sie braucht das Zertifikat Integrationskurs, dazu muss sie zwar nicht zum Unterricht gehen, aber die Tests bestehen.

Solange sie das Zertifikat nicht vorweisen kann, wird ihre AE immer nur um 1 Jahr verlängert, außerdem kann man verlangen, dass sie die Kursgebühr komplett im voraus bezahlt (6x100x1,2€), ob sie teilnimmt oder nicht.
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