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AE-Verlängerung für Ehefrau nur mit Orientierungskursergebnis? (Gelesen: 1.975 mal)
cabrio
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07.10.2014 um 13:37:03
 
Eine Dritt- und Negativstaatlerin, seit einem Jahr mit einem Deutschen verheiratet, beantragt vor zwei Wochen Verlängerung ihrer AE (§ 28 I Nr. 1), die Ende November abläuft (wurde nach der Heirat nur für ein Jahr erteilt).

Den Integrationskurs hat sie im Juni abgeschlossen. Urkunde über den bestandenen Sprachtest B1 bekam sie im Juli und legte das bei Antrag vor. Ergebnis für Orientierungskurs steht noch aus. Sachbearbeiter der ABH sagt, die AE könne nur dann um drei Jahre verlängert werden, wenn das Ergebnis des Orientierungskurses vorgelegt wird, andernfalls nur für ein Jahr.

Anruf beim Integrationskursträger ergibt, dass die Testergebnisse des Orientierungskurses neuerdings nur noch direkt in Nürnberg über das BaMF laufen, dass man deshalb jetzt monatelang darauf warten muss.

1. Darf die ABH die 3-jährige Verlängerung überhaupt vom Bestehen des Orientierungskurses abhängig machen?

2. Ist es mittlerweile üblich, dass ABHs das verlangen? (Integrationskursträger behauptet, äußerst verärgert: "Das machen die jetzt immer so, obwohl das erst nach drei Jahren für die Einbürgerung gebraucht wird. Das ist die reine Willkür!")

3. Was kann man machen, falls das Ergebnis nicht rechtzeitig kommt? Eine AE für nur ein Jahr ist nämlich keine Option: Die beiden wollen nächstes Jahr im Spätsommer in die USA, und das Visum für die Frau dürfte dann schwierig bis unmöglich werden. Außerdem bewirbt sich die Frau, die im Dezember den C1-Deutschkurs abschließen wird, gerade auf qualifizierte Jobs (Uniabsolventin). Da sie durch ihre noch nicht nicht perfekten Deutschkenntnisse ohnehin schon im Nachteil ist, möchte sie nicht noch zusätzlich durch einen nur kurzen Aufenthaltstitel gehandicapt sein.

4. Allgemeine Frage: Ist es üblich, die Integration - und damit auch die zukünftigen Steuereinnahmen von hochqualifizierten Ehepartnern von Deutschen - auf diese Weise zu behindern?
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Antwort #1 - 07.10.2014 um 13:59:28
 
Ich würde offen gesagt auf die dreijährige AE bestehen und bitten die Bescheidung des Antrags bis zum Erhalt des Ergebnisses zu verschieben. Wenn ihr Uni-Studium z.B. in anabin.de aufgeführt wird, würde ich zusätzlich als Ablenkung gleichzeitig die Aufhebung der Verpflichtung vom Integrationskurs beantragen, da sie als Hochschulabsolventin geringen Integrationsbedarf hat. Nachweis hierzu auch der C1-Kurs.

cabrio schrieb am 07.10.2014 um 13:37:03:
1. Darf die ABH die 3-jährige Verlängerung überhaupt vom Bestehen des Orientierungskurses abhängig machen?


Eigentlich nicht, da die AVWV eine Befristung auf 1 Jahr dann festlegt, wenn Restzweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe besteht (AVWV 27.1a.1.1.9, 27.4, 28.1.6). Einen Verweis auf den Integrationskurs gibt es eigentlich nicht.

cabrio schrieb am 07.10.2014 um 13:37:03:
2. Ist es mittlerweile üblich, dass ABHs das verlangen? (Integrationskursträger behauptet, äußerst verärgert: "Das machen die jetzt immer so, obwohl das erst nach drei Jahren für die Einbürgerung gebraucht wird. Das ist die reine Willkür!")


Ich würde sagen, dass es üblich geworden ist. Außerdem ist Deutschland an einer schnellen Integration gedacht. Um das zu überprüfen sind die Behörden dazu übergegangen die AEs auf 1 Jahr befristet.

cabrio schrieb am 07.10.2014 um 13:37:03:
4. Allgemeine Frage: Ist es üblich, die Integration - und damit auch die zukünftigen Steuereinnahmen von hochqualifizierten Ehepartnern von Deutschen - auf diese Weise zu behindern?


Das ist zu weit gedacht. Was die Behörden machen ist der Wille der Politik. Wenn du was ändern willst, musst du auf Politiker einwirken. Nur das hilft uns nicht weiter.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 07.10.2014 um 14:19:49
 
Aras schrieb am 07.10.2014 um 13:59:28:
Eigentlich nicht, da die AVWV eine Befristung auf 1 Jahr dann festlegt, wenn Restzweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe besteht (AVWV 27.1a.1.1.9, 27.4, 28.1.6). Einen Verweis auf den Integrationskurs gibt es eigentlich nicht.


Aras, es geht nicht um den Integrationskurs als ganzes: Den Deutschtest für den Kurs auf B1 Niveau hat sie bestanden und das Ergebnis auch schon lange in der Hand. Der Orientierungskurs (heißt, glaube ich, "Leben in Deutschland" oder so und ist das Äquivalent zur DDR-Staatbürgerkunde) findet im Anschluss an den Deutschkurs statt und dauert nur eine Woche. DIESES Ergebnis hat sie noch nicht. Und dieser Test ist nur Voraussetzung für die Einbürgerung, die ja frühestens nach drei Jahren beantragt werden kann.

Meine Frage, ob das so üblich sei, bezog sich also nur auf den Orientierungskurs. Dass die Verlängerung der AE um mehr als ein Jahr vom Bestehen des Deutschtests auf B1-Niveau abhängig gemacht wird, wusste ich schon. Ich war bloß erstaunt, dass das nun auch für den Orientierungskurs gilt. Möglicherweise ist die Frage aber nicht so leicht zu beantworten, weil sich das Prozedere ja erst im Sommer geändert hat. Bis dahin lagen wohl die Ergebnisse von B1 und vom Orientierungskurs ungefähr gleichzeitig vor, so dass sich die Frage eben gar nicht gestellt hat...

In dem Fall hier liegt dagegen eine Zeitspanne von nun schon über drei Monaten zwischen dem Ergebnis des B1-Tests und dem des Orientierungkurses.
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Alacrity
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Antwort #3 - 07.10.2014 um 14:25:45
 
Im AufenthG steht:
War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Sie kann rumdiskutieren, dass die Integration anderweitig erfolgt ist oder die Verpflichtung nicht rechtmäßig war, aber, ob das was bringt?

Es kann aber nicht so lange dauern den MC-Test auszuwerten, beim Führerschein geht das auch ruckzuck und dazu braucht man noch nicht mal einen Menschen.
Ich würde beim BAMF anrufen und um das Ergebnis bitten, bis das da ist kann sie die Verlängerung verschieben.
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Aras
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Antwort #4 - 07.10.2014 um 14:26:19
 
Soweit ich weiß wurde der Orientierungstest schon immer zum BAMF geschickt.

Wurde die Frau zum Integrationskurs verpflichtet?

Wenn ja, dann ist der Integrationskurs erst mit B1 Prüfung und erfolgreichem Orientierungstest bestanden, und dies wird mit Integrationskurszertifikat belegt.


Wenn nein, dann wäre die Forderung nach abgeschlossenem Integrationskurs merkwürdig.

@Alacrity
Oh das hab ich wohl übersehen.
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blubb


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Antwort #5 - 07.10.2014 um 14:37:29
 
Hallo,

ich vermute, dass die ABH sich folgende Auffassung zu eigen macht:

- Nachweis eines erfolgreich absolvierten I-Kurses ist nicht erbracht, da erfolgreich nur wenn:

"AVwV 43.3.2 ... Eine erfolgreiche Teilnahme ist nach § 17 Absatz 2 IntV bei Bestehen des Sprachtests für das Sprachniveau B 1 sowie des Tests zum Orientierungskurs gegeben. ...".

Somit Verlängerung nur um 1 Jahr, da:

§8 (3) S. 6 AufenthG:
"War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist."

Deine ABH scheint da etwas repressiver als andere vorzugehen(?). Möglicherweise gibt es eine Rechtsprechung dazu?

Gruß
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Antwort #6 - 07.10.2014 um 14:54:32
 
T.P.2013 schrieb am 07.10.2014 um 14:37:29:
- Nachweis eines erfolgreich absolvierten I-Kurses ist nicht erbracht, da erfolgreich nur wenn:

"AVwV 43.3.2 ... Eine erfolgreiche Teilnahme ist nach § 17 Absatz 2 IntV bei Bestehen des Sprachtests für das Sprachniveau B 1 sowie des Tests zum Orientierungskurs gegeben. ...". 


Danke für die Antworten. Dann ist das Missverständnis nun wohl aufgeklärt: Ich wusste nicht, dass der Integrationskurs nur mit beiden Bestandteilen erfüllt ist. Danke für die Klarstellung!
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