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Arbeiten in Deutschland als nicht EU-bürger aber mit abgeschlossener Berufsausbildung in Deutschland (Gelesen: 28.126 mal)
ber625
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28.08.2013 um 10:59:19
 
Hallo,
ich lebe seit 8 jahren in der Türkei, davor hatte ich 25 jahre in DE gelebt und habe einen abgeschlossenen Beruf als Drucker in DE damals gemacht, sowie 14 Jahre Berufserfahrung in DE. Jetzt würde ich gerne wieder nach DE zurück und möchte mich darüber informieren.
- wird es eine Vorrangsprüfung durch die BA bei konkreter Arbeitsangebot durchgeführt?
- die dauer des Visums durch die AV dauert leider so lange,soweit  ich informiert bin, dauert ca.3 Monate. Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht so lange wartet?
Danke jetzt schon für die Antwort!
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Antwort #1 - 28.08.2013 um 18:17:03
 
guck mal hier, ob das passt:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#37


ber625 schrieb am 28.08.2013 um 10:59:19:
dauert ca.3 Monate. Was ist, wenn der Arbeitgeber nicht so lange wartet?

das ist dann Pech
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
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ber625
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Antwort #2 - 28.08.2013 um 18:42:54
 
erne schrieb am 28.08.2013 um 18:17:03:

Da ich 45 jahre alt bin denke ich das es mich leider nicht zutrifft.
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« Zuletzt geändert: 28.08.2013 um 18:54:58 von ber625 »  
 
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Antwort #3 - 28.08.2013 um 20:46:46
 
ber625 schrieb am 28.08.2013 um 18:42:54:
Da ich 45 jahre alt bin denke ich das es mich leider nicht zutrifft. 


Dann prüfe mal §51 Abs 2 AufenthG

Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
....
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.....
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Antwort #4 - 29.08.2013 um 09:52:17
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2013 um 20:46:46:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
....
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.

1-)Die Niederlassungserlaubnis von heute, galt damals 2005 als unbefristete Aufenthaltserlaubnis, (so steht auf jeden fall im Pass von mir und meiner Frau.
2-)Was wird mit Lebensunterhalt genau gemeint? Arbeit und ....? Könnten z.B. ein sperkonto für x jahr(e) akzeptiert, wie bei einer Verpflichtungserklärung, wenn ja, wie würde das gerechnet?
3-)Meine Frau hat 10 jahre in DE als Hausfrau gelebt und nicht 15, wie wäre es bei Ihrem fall?
4-)Unsere tochter (12 jahre jung) besitzt 2 Staatsangehörigkeiten durch geburt in DE bis zum 23. lebensjahr, kann es einen positiven einfluss auf unsere situation haben?
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Antwort #5 - 29.08.2013 um 10:51:15
 
ber625 schrieb am 29.08.2013 um 09:52:17:
Unsere tochter (12 jahre jung) besitzt 2 Staatsangehörigkeiten durch geburt in DE bis zum 23. lebensjahr, kann es einen positiven einfluss auf unsere situation haben? 

Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

ber625 schrieb am 29.08.2013 um 09:52:17:
Könnten z.B. ein sperkonto für x jahr(e) akzeptiert, wie bei einer Verpflichtungserklärung, wenn ja, wie würde das gerechnet?

Bei einem zeitlich unbegrenzten Aufenthalt wird das idR nicht akzeptiert, da müsste schon ziemlich viel auf dem Sperrkonto sein.

ber625 schrieb am 29.08.2013 um 09:52:17:
Meine Frau hat 10 jahre in DE als Hausfrau gelebt und nicht 15, wie wäre es bei Ihrem fall?

Es reicht wenn einer von Euch 15 Jahre in D gelebt hat - der andere Ehegatte muss dann nur zum Zeitpunkt der Ausreise eine NE gehabt haben.

Ihr solltet Euch mal mit der ABH an Eurem letzten Wohnort in D wenden um zu sehen, ob die NE noch fortbesteht. Falls nicht könnt ihr ja die FZF beantragen.
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Antwort #6 - 29.08.2013 um 11:11:56
 
Danke für die schnelle Antwort!
Unsere tochter lebt aber seit 8 jahren mit uns hier in der Türkei, muss  sie für eine FZF vorher schon dort Ihren wohnsitz haben z.B. eine wohnung. Wenn ja, sie ist aber noch minderjährig, wie regeln wir das mieten einer Wohnung für/uns? Übrigens haben wir dort in DE noch bekannte und freunde die uns für solche sachen gerne helfen werden.
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« Zuletzt geändert: 29.08.2013 um 11:38:28 von ber625 »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 29.08.2013 um 11:27:29
 
Ihr könnt gemeinsam nach Deutschland einreisen, es reicht erstmal wenn ihr bei Freunden/Verwandten unterkommt. Es muss halt eine Adresse angegeben werden, damit auch eine zuständige ABH, die dem Antrag zustimmt, ermittelt werden kann.
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Antwort #8 - 29.08.2013 um 11:50:09
 
Weisst du, wie viel qm mindestens der bleibeunterkunft sein soll.
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Antwort #9 - 29.08.2013 um 11:57:43
 
Das spielt keine Rolle.
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Antwort #10 - 29.08.2013 um 12:02:11
 
Smiley Danke, danke, danke!!!!
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Antwort #11 - 29.08.2013 um 12:22:08
 
Zitat:
Das wäre die Lösung falls Eure NE tatsächlich erloschen sein sollte. Da Deine Tochter minderjährig ist und di dt. Staasangehörigkeit besitzt hätten sowohl Deine Frau als auch Du die Möglichkeit per FZF zum dt. Kind nach Deutschland zu kommen. Der LU müsste nicht gesichert sein, nach einem Jahr wäre sogar die Erteilung einer neuen NE möglich (§9 Abs. 4 AufenthG).

Was ist damit gemeint, hätten wir bis zur einer beschaftigung recht auf öffentliche hilfe?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 29.08.2013 um 12:23:05
 
ber625 schrieb am 29.08.2013 um 12:22:08:
hätten wir bis zur einer beschaftigung recht auf öffentliche hilfe? 

ja !
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Antwort #13 - 29.08.2013 um 15:23:16
 
Wir haben noch einen 3 jährige tochter, die hier in der Türkei geboren ist, darf sie mit uns nach DE.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 29.08.2013 um 15:30:46
 
rechtlich kein Problem (§ 32 Abs. 3 AufenthG). Bei Nachzug zu ausländischen Eltern müsste der LU allerdings gesichert sei, bei Geschwistern von Deutschen können aber atypische Umstände geltend gemacht werden - BVerwG Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 (http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=130613U10C16.12.0).
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