Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums (Gelesen: 6.604 mal)
Themen Beschreibung: Visum Schengen Überziehung Wiedereinreise
Prussien
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
12.08.2013 um 18:41:03
 
Hallo,

vorab, bitte verzeiht, wenn das Thema hier noch einmal aufkommt. Ich kenne dieses leidige Wiederholen als Forennutzer selbst. Dennoch wage ich es, da dringlich.

Folgender Fall:

Meine Freundin Anna hat einen nicht-europäischen Pass. Sie ist im Jahr 2011 mit einem Touristenvisum (3 Monate) in den Schengen-Raum eingereist (Nicht-DE), um ihren damaligen Freund zu besuchen. Sie hatte nicht die Absicht länger zu bleiben. Die Beziehung hat sich in der kurzen Zeit vertieft und die beiden haben geheiratet. Das Ganze ist auseinandergegangen (ich bitte freundlich darum, hier nicht über Gründe zu spekulieren, diese sind privat und betreffen nicht den Aufenthaltstitel). Direkt nach der Trennung (nach etwa 6 Monaten Aufenthalt im Schengen-Raum) beschliesst Anna zurück in ihre Heimat zu kehren. Die (freiwillige) Ausreise erfolgte über Frankfurt, wo die Überziehung des Schengen-Visums festgestellt wurde. Es gibt aus Frankfurt ein Schreiben über die "Benennung eines/einer Zustellungsbevollmächtigten" und eine Vorgangsnummer dazu. Hier wird auch das Amtsgericht Frankfurt genannt. Lt. Schreiben werden Anna zwei Straftaten gemäß § 95 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG und § 95 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG vorgeworfen.

Ich nehme an, dass dies ein mehr oder minder "klassischer Fall" des Verstoßes gegen die Bedingungen zum Erhalt des Aufenthaltstitels sind und hoffe sehr, dass sich daher meine Fragen relativ einfach beantworten lassen. Vor dem Hintergrund, dass ich als Deutscher mit DE-Pass im Ausland arbeite und leider selbst nur ein bis zweimal im Jahr in DE bin, habe ich folgende Fragen und bedanke mich schon herzlich im Voraus für hilfreiche Antworten:

1. Führt der kürzeste Weg der Klärung direkt über einen Anruf in Frankfurt?

2. Wo bzw. wie kann ich den "Stand der Dinge" erfahren? Also hat Anna ein Einreiseverbot und wenn ja wie lange. Etwa direkt

3. Wenn kein Einreiseverbot verhangen wurde, gibt es womöglich so etwas wie einen "Negativvermerk"?

4. Wenn ein Einreiseverbot besteht, wie kann dieses aufgehoben werden?

5. Lässt sich ein erneutes Schengen-Visum ohne Probleme bei a. nicht-bestehendem Einreiseverbot oder b. nach Aufhebung des Einreiseverbots beantragen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.195

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #1 - 12.08.2013 um 18:44:35
 
Es gibt ein zentrales Register dafür: Ausländerzentralregister. Die ist beim Bundesverwaltungsamt in Köln, und Betroffene bekommen da für ein paar Euro eine Selbstauskunft. Das Wort kannst Du anklicken, dann bekommst Du nähere Informationen.

Anne kann auch im Internet "Bundesverwaltungsamt" und "Selbstauskunft" eingeben, dort ist alles erklärt. Dort stehen auch die Adressen, die Anne anschreiben muss, um eine Sperre "befristen" zu lassen.

Eine Sperre wird nur eingetragen und steht dort so lange, bis Anne sich darum kümmert.

Ein neues Visum kann man nur beantragen, wenn die Sperre befristet ist. Unterhalb der Einreisesperre kann die Bundespolizei aus "Einreisebedenken" eintragen, dann wird ein Antrag genau geprüft und bei Zweifeln eher abgelehnt.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Prussien
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #2 - 12.08.2013 um 19:10:21
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Mir ist klar, dass das kein Kavaliersdelikt ist und daher wohl einige Hürden zu nehmen sind. Dennoch einige Fragen, die sich hieran anschliessen.

1. Da wir beide im Ausland leben und beruflich sehr eingebunden sind: gibt es Agenturen / Dienste / Beratungsstellen, die das entsprechende Prozedere begleitend oder ganz übernehmen?

2. Wie lange dauert etwa die Bereitstellung der Auskunft durch das BVA?

3. Verstehe ich es recht, dass erst mit Antrag auf Befristung (und nicht mit Ausreisedatum), die Einreisesperre auf fünf Jahre (also bei Antrag 2013 dann 2018) befristet wird? Unterhalb dieser fünf Jahre wird es nach Deiner Auskunft eher schwierig?

Diese Tatsachen wären gelinde gesagt furchtbar, da wir aus familiären Gründen (unverheiratet) im nächsten Jahr sehr gerne nach DE reisen würden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #3 - 12.08.2013 um 19:34:59
 
Prussien schrieb am 12.08.2013 um 19:10:21:
1. Da wir beide im Ausland leben und beruflich sehr eingebunden sind: gibt es Agenturen / Dienste / Beratungsstellen, die das entsprechende Prozedere begleitend oder ganz übernehmen?

Wenn Ihr selbst keine Zeit dafür habt, könnt Ihr doch einen Anwalt anheuern, der das für Euch übernimmt.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Prussien
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #4 - 12.08.2013 um 19:57:05
 
Saxonicus schrieb am 12.08.2013 um 19:34:59:
Wenn Ihr selbst keine Zeit dafür habt, könnt Ihr doch einen Anwalt anheuern, der das für Euch übernimmt.


Das ist richtig, wenn auch ein wohl sehr kostspieliges Unterfangen. Daher die Frage. Es gibt in vielerlei Bereichen Agenturen/ Kanzleien, die sich auf solche Verfahrensschritte spezialisiert und ausreichend Erfahrung durch entsprechende Präzedenzfälle haben, somit also auch Referenzen, die es erlauben die Erfolgsaussichten auszuloten. Vielleicht auch hier.


*

Prussien schrieb am 12.08.2013 um 19:57:05:
Das ist richtig, wenn auch ein wohl sehr kostspieliges Unterfangen. Daher die Frage. Es gibt in vielerlei Bereichen Agenturen/ Kanzleien, die sich auf solche Verfahrensschritte spezialisiert und ausreichend Erfahrung durch entsprechende Präzedenzfälle haben, somit also auch Referenzen, die es erlauben die Erfolgsaussichten auszuloten. Vielleicht auch hier.





Womöglich baue ich uns hier auch eine zu große Hürde auf bzw. habe einiges nicht verstanden und das Prozedere 1. Selbstauskunft 2. Befristung der Einreisesperre 3. Beantragung eines neuen Besuchervisums ist weniger bedrohlich und zeitaufwendig, als es zunächst scheint?

Gibt es dazu Erfahrungen?

Änderung:
Folgepost <----- Bitte anklicken!
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 13.08.2013 um 08:19:50 von schweitzer »  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #5 - 12.08.2013 um 20:18:36
 
Prussien schrieb am 12.08.2013 um 19:57:05:
Das ist richtig, wenn auch ein wohl sehr kostspieliges Unterfangen. 

Zum Nulltarif wird es wohl keiner für Euch erledigen.
So eine Selbstauskunft wird höchstwahrscheinlich weitaus preiswerter sein, als ein Visumsantrag, der dann aus den vorliegenden Gründen abgelehnt werden dürfte.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Prussien
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #6 - 12.08.2013 um 20:25:05
 
Saxonicus schrieb am 12.08.2013 um 20:18:36:
Zum Nulltarif wird es wohl keiner für Euch erledigen.
So eine Selbstauskunft wird höchstwahrscheinlich weitaus preiswerter sein, als ein Visumsantrag, der dann aus den vorliegenden Gründen abgelehnt werden dürfte.


Das liegt auf der Hand. Ich hoffe mich nicht falsch ausgedrückt zu haben, aber es besteht keinesfalls die Absicht, einen Visumsantrag zu stellen ohne die dazu notwendigen Vorbedingungen erfüllt zu haben. Vielmehr würden mich Erfahrungen was Erfolg, Dauer der Angelegenheiten, Rücklaufzeiten, Ansprechpartner, genaueres zur Minderung der Einreisesperre etc. interessieren, um eine gewisse Orientierung zu bekommen. Ich habe bis hierher kaum bis gar keine Erfahrung mit solch behördlichen Prozessen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #7 - 12.08.2013 um 20:36:21
 
Prussien schrieb am 12.08.2013 um 20:25:05:
Ich habe bis hierher kaum bis gar keine Erfahrung mit solch behördlichen Prozessen. 

Deshalb hat man Dir doch hier aufgezeigt, wie zu verfahren ist.

Was nützen Dir die Erfahrungen anderer? Jeder Fall unterscheidet sich von anderen, da gibt es keine pauschalen Erfahrungen.

Außerdem wäre es unseriös über die Zeitdauer zu spekulieren. Keiner weiß welcher Arbeitsaufwand dazu erforderlich ist und mit welchen Personalbestand die damit befasste Behörde ausgestattet ist.

Zunächst sollte Ihr, wie bereits erwähnt, die Selbstauskunft beantragen.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Prussien
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #8 - 12.08.2013 um 20:43:51
 
Saxonicus schrieb am 12.08.2013 um 20:36:21:
Deshalb hat man Dir doch hier aufgezeigt, wie zu verfahren ist.

Was nützen Dir die Erfahrungen anderer? Jeder Fall unterscheidet sich von anderen, da gibt es keine pauschale Erfahrungen.

Außerdem wäre es unseriös über die Zeitdauer zu spekulieren. Keiner weiß welcher Arbeitsaufwand dazu erforderlich ist und mit welchen Personalbestand die damit befasste Behörde ausgestattet ist.

Zunächst sollte Ihr, wie bereits erwähnt, die Selbstauskunft beantragen.


Ich bitte um Verständnis, da wie ähnlich gelagerte Fälle sicherlich auch, dieser nicht ganz emotionslos vorgetragen werden kann.

Wir werden natürlich entsprechend den hier gemachten Ratschlägen vorgehen. Dennoch wäre es zunächst sicherlich hilfreich auch nur ungefähre Zeiträume zu erfahren. Wir planen wie gesagt einen Besuch aus familiären Gründen im nächsten Jahr. Die Planung wäre also hinfällig, sollte bereits im Vorfeld die Mehrheit der Erfahrungswerte darauf hinweisen, dass die meisten Fälle sich über Monate und Jahre hinziehen.

Nochmals, ich bin sehr dankbar für die freundliche Hilfe und habe ohne die geringsten Vorkenntnisse in dieser Thematik nun bereits ein gewisses Verständnis der Sachlage.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Daddy
Global Moderator
Experte
****
Offline




Beiträge: 1.958
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #9 - 12.08.2013 um 20:58:16
 
N'Abend...

Prussien schrieb am 12.08.2013 um 18:41:03:
Straftaten gemäß § 95 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG und § 95 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG

Irritiert mich, da Ziff. 2 der unerlaubte Aufenthalt ist und Ziff. 3 die unerlaubte Einreise. Letzteres dürfte aufgrund deiner Schilderung nicht gegeben sein.

Prussien schrieb am 12.08.2013 um 18:41:03:
2. Wo bzw. wie kann ich den "Stand der Dinge" erfahren? Also hat Anna ein Einreiseverbot und wenn ja wie lange. Etwa direkt

3. Wenn kein Einreiseverbot verhangen wurde, gibt es womöglich so etwas wie einen "Negativvermerk"?

Beides ist über die Selbstauskunft zu erfahren...

Erst mal hat Anna ein Strafverfahren "am Hals"... der unerlaubte Aufenthalt hat rein rechtlich keine Einreisesperre zur Folge. Einreisebedenken dürften eigentlich auch nicht gespeichert sein, aber letztlich bringt nur die bereits oft genannte Selbstauskunft Licht ins vermeintliche Dunkel.

Prussien schrieb am 12.08.2013 um 18:41:03:
5. Lässt sich ein erneutes Schengen-Visum ohne Probleme bei a. nicht-bestehendem Einreiseverbot oder b. nach Aufhebung des Einreiseverbots beantragen? 

Ohne Probleme... wer weiß? Die AV wird anhand der im Pass eingebrachten Stempel sicherlich die Überziehung der Aufenthaltszeiten erkennen. Welche Schlüsse sie in eurem speziellen Fall zieht kann hier vermutlich niemand sagen.

Der erste Schritt -ich wiederhole mich- ist aber die Selbstauskunft. Ich vermute, dannach werden manche Steine nicht mehr vorhanden sein.
Was das Strafverfahren an und für sich angeht, kann hier auch nur gerätselt werden, aber da ihr einen Zustellungsbevollmächtigten habt, würde ich dort einfach mal anfragen, welche Schreiben dort hinsichtlich des Verfahrensausgangs vorliegen.

Daddy
Zum Seitenanfang
  

Toren und gescheite Leute sind gleich unschädlich. Nur die Halbnarren und Halbweisen, das sind die Gefährlichsten. (Johann Wolfgang von Goethe)

Das Problem der Welt ist, dass die Dummen voller Selbstgewissheit und die Intelligenten voller Zweifel sind. (Bertrand Russell)

Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

In Krisenzeiten suchen Intelligente nach Lösungen, Idioten suchen nach Schuldigen. (Vicco von Bülow)
Homepage  
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #10 - 12.08.2013 um 21:17:51
 
Prussien schrieb am 12.08.2013 um 20:43:51:
Dennoch wäre es zunächst sicherlich hilfreich auch nur ungefähre Zeiträume zu erfahren. Wir planen wie gesagt einen Besuch aus familiären Gründen im nächsten Jahr. Die Planung wäre also hinfällig, sollte bereits im Vorfeld die Mehrheit der Erfahrungswerte darauf hinweisen, dass die meisten Fälle sich über Monate und Jahre hinziehen.


Diesem Gedankengang kann ich nicht folgen.

Wenn eine Einreisesperre bestehen sollte und diese nur durch einen Antrag befristet werden kann, dann solltet Ihr nicht dann handeln, wenn das zeitliche Ende des Verfahrens möglicherweise paßt, sondern jetzt.

Je früher die Sache angegangen wird, desto früher kann sie aus der Welt kommen.

Und wenn eine Reise im nächsten Jahr aufgrund der Verfahrensdauer nicht klappt, dann kann die im übernächsten Jahr vielleicht doch stattfinden ...
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
Prussien
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #11 - 12.08.2013 um 21:19:05
 
Vielen Dank für Deine aufklärende und mutmachende Antwort!

Ich werde mich morgen zunächst einmal wie empfohlen in Frankfurt erkundigen. Die Selbstauskunft werden wir dann im nächsten Schritt beantragen (... auf die Gefahr hin ... es müssen doch aber "ungefähre" Rücklaufzeiten für die Selbstauskunft bekannt sein?). 



Daddy schrieb am 12.08.2013 um 20:58:16:
Irritiert mich, da Ziff. 2 der unerlaubte Aufenthalt ist und Ziff. 3 die unerlaubte Einreise. Letzteres dürfte aufgrund deiner Schilderung nicht gegeben sein.


Ich nehme folgendes an: Anna ist aus Schengen-Land XY (also das Land ihrer ursprünglichen Einreise und ihres Aufenthaltes) mit dem deutschen Kranich mit Zielland Nicht-Schengen abgeflogen. Der Kranich wickelt Frankfurt ab. Damit ist sie also illegal eingereist nach DE und hat sich unerlaubt aufgehalten (obwohl sie natürlich eigentlich nur über Frankfurt ausreisen wollte). Sie hat den Beamten damals eine Ehe-Bescheinigung aus Schengen-Land XY gezeigt, die aber scheinbar keine Relevanz hatte.

Daddy schrieb am 12.08.2013 um 20:58:16:
Erst mal hat Anna ein Strafverfahren "am Hals"... der unerlaubte Aufenthalt hat rein rechtlich keine Einreisesperre zur Folge. Einreisebedenken dürften eigentlich auch nicht gespeichert sein, aber letztlich bringt nur die bereits oft genannte Selbstauskunft Licht ins vermeintliche Dunkel.


Ich halte mich mal eben an Deinem "eigentlich" fest, das etwas Mut macht.

Daddy schrieb am 12.08.2013 um 20:58:16:
Ohne Probleme... wer weiß? Die AV wird anhand der im Pass eingebrachten Stempel sicherlich die Überziehung der Aufenthaltszeiten erkennen. Welche Schlüsse sie in eurem speziellen Fall zieht kann hier vermutlich niemand sagen.


Wenn dies nach der Selbstauskunft und ggf. Befristung der Sperre soweit ist, würde hier vlt. ein beigelegtes Schreiben mit Erläuterung der Umstände berücksichtigt werden?

Daddy schrieb am 12.08.2013 um 20:58:16:
Der erste Schritt -ich wiederhole mich- ist aber die Selbstauskunft. Ich vermute, dannach werden manche Steine nicht mehr vorhanden sein.
Was das Strafverfahren an und für sich angeht, kann hier auch nur gerätselt werden, aber da ihr einen Zustellungsbevollmächtigten habt, würde ich dort einfach mal anfragen, welche Schreiben dort hinsichtlich des Verfahrensausgangs vorliegen.


Danke!

*

Petersburger schrieb am 12.08.2013 um 21:17:51:
Diesem Gedankengang kann ich nicht folgen.

Wenn eine Einreisesperre bestehen sollte und diese nur durch einen Antrag befristet werden kann, dann solltet Ihr nicht dann handeln, wenn das zeitliche Ende des Verfahrens möglicherweise paßt, sondern jetzt.

Je früher die Sache angegangen wird, desto früher kann sie aus der Welt kommen.

Und wenn eine Reise im nächsten Jahr aufgrund der Verfahrensdauer nicht klappt, dann kann die im übernächsten Jahr vielleicht doch stattfinden ...


Das ist natürlich richtig! Wir werden auch jetzt handeln (ich suche unterdessen doch lediglich nach etwas Erfreulichem wie bereits erfolgreichen Anfragen/ Anträgen).


Änderung:
Folgepost <------ Bitte anklicken!
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 13.08.2013 um 08:18:26 von schweitzer »  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #12 - 12.08.2013 um 21:27:15
 
Prussien schrieb am 12.08.2013 um 21:19:05:
Ich werde mich morgen zunächst einmal wie empfohlen in Frankfurt erkundigen.

Sehr unwahrscheinlich, daß man Dir da irgendwelche Auskünfte erteilen wird, es sei denn Du kannst eine Vollmacht vorlegen.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
tiggger
Senior Top-Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 956

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #13 - 12.08.2013 um 22:14:16
 
Nebenbei : Warum hatte sie denn damals nach der Heirat keinen Aufenthaltstitel beantragt? War der Ehemann Buerger von XY oder aus einem anderen EU-Land?

Vielleicht war ihr Aufenthalt gar nicht illegal?

Vielleicht stimmt es auch die Befristungsbehörde milde, wenn sie das Recht auf einen Aufenthaltstitel gehabt hat.

ps: Da sie das vielleicht mit Dokumenten nicht so hat: überprüf später, ob das mit der Scheidung geklappt hat, und sie die Scheidung in Ihrem Heimatland hat anerkennen lassen. Ansonsten kann es unangenehm werden.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Saxonicus
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ausreise und Wiedereinreise nach Überziehung des Schengenvisums
Antwort #14 - 12.08.2013 um 23:13:14
 
tiggger schrieb am 12.08.2013 um 22:14:16:
Vielleicht stimmt es auch die Befristungsbehörde milde, wenn sie das Recht auf einen Aufenthaltstitel gehabt hat.

Prussien schrieb am 12.08.2013 um 18:41:03:
Die Beziehung hat sich in der kurzen Zeit vertieft und die beiden haben geheiratet. Das Ganze ist auseinandergegangen... 

Da diese Ehe, wie ich mir anzunehmen erlaube, nur kurze Zeit gedauert hat, dürfte eine eventuell vorhanden gewesene AE bereits erloschen gewesen sein.

Wenn so etwas wie eine AE im Pass vermerkt gewesen wäre, dann wäre das auch den Grenzbeamten in Frankfurt sicher nicht entgangen.

Aber ich glaube das sind Spekulationen, die dem TS kaum von Nutzen sind.
Zum Seitenanfang
  

Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema