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Was passiert mit Schengenverbot nach EU-Beitritt?? (Gelesen: 10.557 mal)
Summer29
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12.09.2007 um 13:30:31
 
Hallo zusammen,

ich wäre Euch sehr dankbar für ein paar Auskünfte.  Smiley

Mein Freund wurde vor ca. 8 Jahren nach diversen Strafverfahren nach Kroatien abgeschoben. Auf Grund des Schengen-Abkommens darf er ja in kein sogenanntes Drittland einreisen. Was passiert jetzt mit diesem Einreiseverbot in Schengen-Länder wenn Kroatien der EU beitritt? Darf er dann wieder in diese Drittländer einreisen, und muss man dass dann extra irgendwo beantragen? Oder ist das erst möglich, wenn Kroatien auch dem Schengen-Abkommen beitritt?

Vielen Dank und viele Grüße
Summer
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Saxonicus
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Antwort #1 - 12.09.2007 um 13:38:14
 
Summer29 schrieb am 12.09.2007 um 13:30:31:
Was passiert jetzt mit diesem Einreiseverbot in Schengen-Länder wenn Kroatien der EU beitritt?  


Wann soll das denn sein ?
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Summer29
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Antwort #2 - 12.09.2007 um 13:49:15
 
So wie es zur Zeit aussieht wohl anscheinend 2009.
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Antwort #3 - 12.09.2007 um 17:28:08
 
Summer29 schrieb am 12.09.2007 um 13:30:31:
Mein Freund wurde vor ca. 8 Jahren nach diversen Strafverfahren nach Kroatien abgeschoben. 

ganz wichtig in diesem Zusammenhang ist folgendes zu wissen:

Wurde er ausgewiesen wegen der Straftaten ? Welcher § war Rechtsgrundlage für die Ausweisung ?

Welche Art von Strataten mit welcher Bestrafung ?

proll
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Antwort #4 - 13.09.2007 um 13:39:38
 
Hallo Summer 29,

wenn es so läuft wie beim letzten Beitritt wird Ihr Freund so gestellt werden als ob er nicht ausgewiesen und abgeschoben wurde. Dieses gilt zu mindest für Deutschland und wenn der Schengenbeitritt erfolgt ist, wird es auch für andere Länder gelten.

Allerdings sollte Ihr Freund mal bei den Strafvollstreckungsbehörden anfragen - ob hier noch Reststrafen vorhanden sind und somit noch Haftbefehle bestehen.

Wenn keine Haftbefehle mehr existieren bleibt ihm noch der Faktor Abschiebungskosten, die in jedem Fall zu erstatten sind und hier sollte er bei der Ausländerbehörde nachfragen ( die für ihn zuständig war ) und bereits eine Erstattung leisten.

Eine Erstattung hilft auch wenn der Betritt noch länger dauern sollte und er vielleicht in und nach Deutschland oder einen anderen Schengenstaat heiraten will.

Mit der Anfrage bei der Ausländerbehörde kann er auch einen Antrag auf nachträgliche Befristung stellen oder durch Sie stellen lassen (nicht die Vollmacht dann vergessen).

Gruß
bunny1
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proll
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Antwort #5 - 13.09.2007 um 13:50:47
 
bunny1 schrieb am 13.09.2007 um 13:39:38:
wenn es so läuft wie beim letzten Beitritt wird Ihr Freund so gestellt werden als ob er nicht ausgewiesen und abgeschoben wurde

Das ist allerdings nicht richtig.
Auch EU-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden. Wenn es sich um eine spezialpräventive Ausweisung handelt - das ist wiederum abhängig von der Art der Strafe und Höhe der Bestrafung - bleibt eine solche Ausweisung auch für neubeigetretener EU-ler bestehen !
Zur Klärung dieser Frage diente mein Posting.

proll
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Summer29
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Antwort #6 - 17.09.2007 um 13:39:42
 
Hallo zusammen,

also er wurde damals wegen den Straftaten ausgewiesen. Bei den Straftaten handelt es sich um Verstösse gegen das BtMG. Welcher § die Rechtsgrundlage für die Ausweisung war, kann ich leider im Moment nicht sagen, da ich die Unterlagen nicht hierhabe. Aber er schickt mir Kopien und nächste Woche werde ich dies dann genau wissen und Euch schreiben.
Kann man eigentlich auch ohne nachträgliche Befristung der Ausweisung einen Antrag auf ein Schengen-Visum stellen, so daß er trotzdem z.B. nach Frankreich, Italien, Österreich etc. einreisen könnte? Und wenn ja, wo beantragt man dass dann?

Gruß
Summer29
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Antwort #7 - 17.09.2007 um 14:00:12
 
Hi,

als Kroate braucht er für die Schengenstaaten kein Visum für touristische Zwecke (...und selbst wenn er eines bräuchte, bekäme er im Regelfall keines aufgrund der SIS- Ausschreibung / Einreiseverweigerung).
Und solange die schengenweite Einreisesperre im SIS besteht, kann er in keinen anderen Schengenstaat einreisen.
Also entweder fällt die Einreisesperre kraft EU- Beitritts oder du ihr müsst wie jeder andere auch die Befristung der Einreisesperre beantragen.

Gruß
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Summer29
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Antwort #8 - 17.09.2007 um 14:35:39
 
Hallo,

kann die Befristung der Einreisesperre für die Schengenstaaten getrennt beantragt werden? Oder geht das nur über die Befristung der Ausweisung aus D? Sonst wäre das ja eine Ausweisung aus (inzwischen) fast ganz Europa.

Gruß
Summer
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Antwort #9 - 17.09.2007 um 15:04:57
 
Summer29 schrieb am 17.09.2007 um 14:35:39:
kann die Befristung der Einreisesperre für die Schengenstaaten getrennt beantragt werden? Oder geht das nur über die Befristung der Ausweisung aus D? 


Hallo,

die Befristung kann natürlich bei jedem EU-Staat für einen nationalen Titel beantragt werden, der dann nach Befragung Deutschlands (=Konsultation) erteilt wird oder nicht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass selbst bei einer positiven Befristung für z.B. Italien, die Einreise nach Deutschland verboten bleibt.

Summer29 schrieb am 17.09.2007 um 14:35:39:
Sonst wäre das ja eine Ausweisung aus (inzwischen) fast ganz Europa.


Ist bei BTM-Verstößen auch erklärtes Ziel der EU .

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #10 - 17.09.2007 um 15:09:53
 
Hi ...

Die SIS- Ausschreibung zur Einreiseverweigerung ist Folge der Einreiseverweigerung durch Deutschland. Also müsste grundsätzlich erst mal die Einreisesperre nach AufenthG befristet werden und nach deren Erlöschen, fällt auch die SIS- Ausschreibung.

Und fast ... es ist keine Ausweisung aus (fast) ganz Europa, wohl aber eine Einreiseverweigerung für diesen Bereich ... aber das geht dann wohl wieder in den Bereich, die gesetzlichen Bestimmungen und deren Sinn zu hinterfragen.

Daddy
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Antwort #11 - 17.09.2007 um 15:30:53
 
Ich kann meinen "Vorrednern" nicht ganz recht geben.

Wenn Kroatien zur EU kommt (und damit gleichzeitig den Schenener Besitzstand übernimmt) wird die Ausschreibung eines Kroaten nach Art. 96 SDÜ (Ausschreibung zur Einreiseverweigerung) gelöscht, da nur Drittausländer zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (siehe Gesetzestext).

Art. 96 SDÜ
(1) Die Daten bezüglich Drittausländern, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, werden auf Grund einer nationalen Ausschreibung gespeichert, die auf Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des nationalen Rechts zu beachten sind.


Somit kann ein Kroate im Schengengebiet frei reisen. Auf einem anderen Blatt steht die Einreise nach Deutschland. Denn hier besteht vermutlich eine nationale Ausschreibung zur Einreiseverweigerung. Da diese bei EU-Bürgern an eine hohe Hürde geknüpft ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass auch diese Ausschreibung nach einem EU-Beitritt gelöscht wird. Wobei es hier auf die schwere des Deliktes ankommt. Näheres wäre hierzu § 6 Freizügigkeitsgesetz / EU zu entnehmen.

6 FreizügG/EUVerlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt
(1) Der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 kann unbeschadet des § 5 Abs. 5 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Artikel 39 Abs. 3, Artikel 46 Abs. 1 des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft) festgestellt und die Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht eingezogen und die Aufenthaltserlaubnis-EU widerrufen werden. Aus den in Satz 1 genannten Gründen kann auch die Einreise verweigert werden.

(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

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Antwort #12 - 17.09.2007 um 15:36:12
 
albire schrieb am 17.09.2007 um 15:30:53:
Wenn Kroatien zur EU kommt 


Das hat doch niemand bestritten , aber meine Antwort bezog sich auf den heutigen Stand....
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Antwort #13 - 17.09.2007 um 15:49:30
 
ronny schrieb am 17.09.2007 um 15:36:12:


Das hat doch niemand bestritten , aber meine Antwort bezog sich auf den heutigen Stand....


Hab mich nur auf die Ausgangsfrage bezogen: ".....Was passiert bei einem EU-Beitritt Kroations....")
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Antwort #14 - 17.09.2007 um 18:41:56
 
albire schrieb am 17.09.2007 um 15:49:30:
Hab mich nur auf die Ausgangsfrage bezogen: ".....Was passiert bei einem EU-Beitritt Kroations....")

OK (oder neudeutsch d'accord Zwinkernd)... im Moment geht es nur über die Befristung der Einreisesperre (das Konsultationsverfahren mal außen vor gelassen) ...
Sobald Kroatien in der EU ist müsste die Einreisesperre auf den nationalen Bestand zurückgeführt werden. Und dann bedarf es einer Prüfung, ob diese noch  aufrecht erhalten wird.

Sofern ja, steht der schengenweiten Reise -mit Ausnahme D- nichts mehr entgegen. Allerdings wäre jede Einreise nach D erstmal illegal. Sofern die Einreisesperre gelöscht wird, ist es eh gegessen.

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