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Heirat mit Ägypter - viele Fragen (Gelesen: 6.164 mal)
Themen Beschreibung: Er hat bereits italienischen Aufenthaltstitel
bounce1983
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27.03.2013 um 10:49:56
 
Hallo zusammen,

mein Freund und ich wollen heiraten, und mir schwirren 1000 Fragen im Kopf rum.

Erst einmal zur Situation: Ich bin deutsche Staatsbürgerin, mein Freund ist Ägypter. Er lebt seit fast 6 Jahren in Italien und hatte dort seit ca . 2 Jahren einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis. Dieser ist im Januar abgelaufen und wurde gerade für 2 Jahre verlängert. Nach einem Jahr kann er den unbefristeten Aufenthalt beantragen. Er ist hochqualifiziert (Masterstudium und Promotion in Italien).

Er kann ja aufgrund des Schengen-Rechts problemlos nach D einreisen. Können wir denn einfach in D heiraten? Oder braucht er dafür trotzdem noch ein Heiratsvisum? Vorerst bleibt er in Italien wohnen und würde nur zu Besuch nach D kommen. Die 90-Tage-Regel ist mir bekannt.

Sollten wir uns entscheiden, in D zu leben, müssten wir dann den Prozess der Familienzusammenführung durchmachen? Er müsste dann Deutschkenntnisse nachweisen, richtig?
Hätte es Auswirkungen, wenn er in Italien den unbefristeten AT hat? Ginge die FZ dann einfacher? Man hört ja immer wieder, dass die FZ abgelehnt wird wegen Verdacht auf Scheinehe...

Könnte er denn mit einem deutschen AT in Österreich arbeiten? Ich wohne in Grenznähe und arbeite selbst in Österreich als Grenzgänger.

Es könnte auch sein, dass wir uns in Italien niederlassen oder in einem anderen Land in der EU. In Italien wäre es ja vorerst kein Problem. Aber wie sieht es in anderen Ländern aus? Kann er da auch einen AT erhalten, weil er mit einer EU-Bürgerin verheiratet ist?

Sorry für die vielen Fragen, aber ich blicke einfach nicht mehr durch...  Traurig
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Antwort #1 - 27.03.2013 um 11:32:41
 
bounce1983 schrieb am 27.03.2013 um 10:49:56:
Können wir denn einfach in D heiraten?


Ob Ihr könnt, hängt davon ab, ob Ihr alle entsprechenden Urkunden beibringt.

Aber Ihr dürft.

bounce1983 schrieb am 27.03.2013 um 10:49:56:
Oder braucht er dafür trotzdem noch ein Heiratsvisum?

Nicht in Eurem Fall

bounce1983 schrieb am 27.03.2013 um 10:49:56:
Sollten wir uns entscheiden, in D zu leben, müssten wir dann den Prozess der Familienzusammenführung durchmachen?

ja

bounce1983 schrieb am 27.03.2013 um 10:49:56:
Er müsste dann Deutschkenntnisse nachweisen, richtig?

ja

bounce1983 schrieb am 27.03.2013 um 10:49:56:
Hätte es Auswirkungen, wenn er in Italien den unbefristeten AT hat? Ginge die FZ dann einfacher?

ja
er kann dann ohne FZF Visum nach D einreisen und hier bei der ABH einen Antrag auf AE nach §28 stellen


bounce1983 schrieb am 27.03.2013 um 10:49:56:
Man hört ja immer wieder, dass die FZ abgelehnt wird wegen Verdacht auf Scheinehe...

ja, man hört viel, und?

bounce1983 schrieb am 27.03.2013 um 10:49:56:
Könnte er denn mit einem deutschen AT in Österreich arbeiten?

nein

bounce1983 schrieb am 27.03.2013 um 10:49:56:
Aber wie sieht es in anderen Ländern aus?

einfacher als in D.
In D bist du Deutsche. Punkt.
In anderen EU-Ländern bist du EU-Bürger, da greift automatisch das Freizügigkeitsrecht. Er als dein Ehemann (mitreisend oder nachreisend) hat somit die gleichen Rechte wie du auch.
http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2004_38_eg.pdf



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Antwort #2 - 28.03.2013 um 15:03:22
 
Super, vielen Dank für die Antworten!

nochmal zum Thema:

"Hätte es Auswirkungen, wenn er in Italien den unbefristeten AT hat? Ginge die FZ dann einfacher?

ja
er kann dann ohne FZF Visum nach D einreisen und hier bei der ABH einen Antrag auf AE nach §28 stellen"

Um die AE zu erhalten, müsste er aber trotzdem Deutschkenntnisse nachweisen, oder? Warum ist es ein Unterschied ob er eine befristete oder eine unbefristete AE in Italien hat?

und nochmal zu diesem Thema:

"Aber wie sieht es in anderen Ländern aus?
einfacher als in D.
In D bist du Deutsche. Punkt.
In anderen EU-Ländern bist du EU-Bürger, da greift automatisch das Freizügigkeitsrecht. Er als dein Ehemann (mitreisend oder nachreisend) hat somit die gleichen Rechte wie du auch."

Das heißt, er könnte einfach in dem anderen Land als mein Ehemann die AE beantragen? Oder braucht er dazu erst einmal die deutsche AE?
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Antwort #3 - 28.03.2013 um 15:21:12
 
bounce1983 schrieb am 28.03.2013 um 15:03:22:
Warum ist es ein Unterschied ob er eine befristete oder eine unbefristete AE in Italien hat?


Das ist in der Tat nicht das entscheidende Kriterium. Es muss ein so genannter "schengenfähiger" Aufenthaltstitel sein, das kann also auch ein befrsiteter sein - das Ganze geht auf § 39 Nr. 6 AufenthV zurück:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen oder verlängern lassen, wenn ...

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses
Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung ...


Und der § 41 (3) AufenthV lautet:

Zitat:
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die
Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.


bounce1983 schrieb am 28.03.2013 um 15:03:22:
Um die AE zu erhalten, müsste er aber trotzdem Deutschkenntnisse nachweisen, oder? 


Richtig.

Er hätte dazu entweder die drei Monate nach Einreise Zeit, müsste also innerhalb dieser Zeit ein entsprechendes Zertifikat vorlegen - ggf. ist die ABH aber auch bereit, ihm eine FB zu geben, vor allem dann, wenn es innerhalb der drei Monate doch nicht ganz zu schaffen ist, aber doch in absehbarer Zeit die entsprechende Prüfung absolviert werden kann.

bounce1983 schrieb am 28.03.2013 um 15:03:22:
Das heißt, er könnte einfach in dem anderen Land als mein Ehemann die AE beantragen? Oder braucht er dazu erst einmal die deutsche AE?


Na ja, das hat erne ein bissel "hemdsärmelig" ausgedrückt. Wenn Du selber in einem anderen EU-Land leben bzw. arbeiten würdest (im Zweifel halt auch Italien), Du somit also dort als EU-Bürgerin einen Freizügigkeitstatbestand erfüllen würdest, könnte Dein Mann (wenn ihr denn verheiratet seid), einmalig ohne Visum oder sonstwas als Dein "freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger" mit Dir nach Deutschland einreisen und würde dann in Deutschland einen entsprechenden Aufenthalt erhalten.


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Antwort #4 - 28.03.2013 um 16:42:09
 
bounce1983 schrieb am 28.03.2013 um 15:03:22:
Das heißt, er könnte einfach in dem anderen Land als mein Ehemann die AE beantragen?

nein, nicht ganz.
Zu Deiner Frage gehörte "dass wir uns in Italien niederlassen oder in einem anderen Land in der EU" ... mit Dir zusammen , also nicht er alleine, geniesst er Freizügigktei in der EU (ausser in D, da du Deutsche bist).
ich habe nicht ohne Grund einen Link angegeben,
genaueres hier: http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2004_38_eg.pdf

Was dann schweitzer dann noch weiter ausgeführt hat ist die "Mitnahme" der Freizügigkeit nach D ... das geht aber nur nach nachhaltiger Freizügigkeit in anderen Ländern der EU.
Ihr müsst dort wirklich sesshaft gewesen sein, um dann die Freizügigkeit mitzunehmen ... dann ginge es ach ohne AE, denn dann greift das Freizügigkeitsgesetz (die deutsche Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG ) und nicht das AfenthG .
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Antwort #5 - 29.03.2013 um 10:07:46
 
Vielen Dank euch beiden! Ihr habt mir sehr geholfen und ich sehe das ganze jetzt klarer!

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Antwort #6 - 07.04.2013 um 11:53:20
 
Also wenn ich das richtig gelesen habe, habe ich das so verstanden:

Ihr Ägyptischer Mann kann, wenn sie verheiratet sind, auch aus Italien nach Deutschland einreisen ohne vorher ein FZF Visum bei der Deutschen Botschaft in Italien zu beantragen und hier dann bei der ABH erforderlichen Aufenthaltstitel beantragen und auch hier den A1 deutsch Kurs und Test machen und nachweisen!?    hä?
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Antwort #7 - 07.04.2013 um 13:20:23
 
ja, sicher.
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Antwort #8 - 07.04.2013 um 13:32:57
 
ganz sicher auch wenn der AT nur befristet ist in Italien?
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Antwort #9 - 07.04.2013 um 13:34:21
 
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Antwort #10 - 07.04.2013 um 13:50:23
 
Jetzt ist auch bei mir einiges an Fragen geklärt und klarer. Danke
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Antwort #11 - 11.04.2013 um 12:07:04
 
Hallo Leutz,

eins interessiert mich noch trotz aller klarheiten. Wird der Antrag am Wohnort der deutschen Partnerin gestellt?
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Antwort #12 - 11.04.2013 um 13:47:23
 
Traurige schrieb am 11.04.2013 um 12:07:04:
Wird der Antrag am Wohnort der deutschen Partnerin gestellt? 

wenn der Ausländer bereits eine gültige AE/NE (bzw. das Äquivalent dieser Titel) eines anderen EU-Staates hat, dann kann er legal nach D einreisen.
Einen Antrag auf einen deutschen AT stellt er bei der zuständigen ABH, also da, wo er sich niederlassen will. Bei Ehegatten ist das dann üblicherweise (zumindest erstmal) der Wohnort des dt. Ehegatten.
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