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BSG v. 30.1.13: Kein ALG II-Ausschluss in den ersten 3 Monaten bei Familiennachzug zu Deutschen! (Gelesen: 66.195 mal)
Aras
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Antwort #15 - 06.03.2014 um 00:25:25
 
Vielleicht solltest du schon vorsorglich Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen und einen guten Anwalt für Sozialrecht suchen... Wenn das Geld knapp werden sollte, soll dein Anwalt entsprechenden vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht einlegen. Natürlich vor dem Gang zum Gericht um Prozesskostenhilfe kümmern!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Ernie2013
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Antwort #16 - 06.03.2014 um 00:30:35
 
Das Geld wird nicht knapp,es ist knapp Griesgrämig
meine Firma hat zahlungsschwierigkeiten und ich warte jetzt noch auf meinen Abschlag vom 15.2. und vom 1.3.
konnte noch nicht mal meine Miete zahlen
Vermieter weiß aber bescheid ...
Wie lange dauert denn in der Regel so ein Verfahren beim Sozialgericht??
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Aras
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Antwort #17 - 06.03.2014 um 00:42:14
 
Ernie2013 schrieb am 06.03.2014 um 00:30:35:
Wie lange dauert denn in der Regel so ein Verfahren beim Sozialgericht??


Kann schon dauern.

Darum:
1. Morgen früh mit deinem Jobcenter-Bescheid zum Amtsgericht und Beratungshilfe beantragen. Du kriegst dann den Beratungsschein. Mit diesem Beratungsschein kannst du zu jedem Anwalt gehen. Man kann quasi vom Anwalt nicht abgewiesen werden, da es einen wirklich engen gesetzlichen Rahmen gibt z.B. Überbelastung des Anwalts. Also musst dich auch nicht beim Anwalt schämen oder sonstwie zögern.

2. Du kannst jetzt schon nach einem guten Anwalt suchen. Morgen früh kannst du ja direkt nach dem Erhalt des Beratungsscheins zu diesem Anwalt gehen. Alles haarklein erzählen! Je mehr Informationen der Anwalt hat umso besser. Am Besten alle Unterlagen die ihr habt mitnehmen.

3. Dem Anwalt sagen, dass er doch bitte zuerst mit dem Jobcenter reden soll ob das Jobcenter wirklich diese offensichtliche Fehleinschätzung aufrecht erhalten möchte.

4. Falls das Jobcenter stur bleibt solltest du Prozesskostenhilfe beantragen und der Anwalt soll dann vorläufigen Rechtsschutz einlegen. Das bedeutet das Sozialgericht entscheidet schnell über euren Antrag. Die Entscheidung ist aber vorläufig. Da die Gesetzeslage aber eindeutig ist, wird das Sozialgericht relativ schnell reagieren.

Leider muss man manchmal solche Schritte gehen. Aber wenn man aus der Wohnung wegen fehlender Mietzahlung geschmissen werden könnte, oder man kein Geld hat um was zu Essen zu kaufen, dann ist es wohl der einzige Weg.



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Ernie2013
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Antwort #18 - 06.03.2014 um 00:47:06
 
Danke lieber Aras für diese ausführliche Erläuterung.
Wir werden deine Ratschläge Morgen gleich in die Tat umsetzen.

Vielen Dank & gute Nacht Smiley
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Antwort #19 - 06.03.2014 um 02:46:24
 
Aras schrieb am 22.01.2014 um 21:27:57:
Steht schon auf der zweiten Seite geschrieben:


Und auf Seite 11 steht geschrieben:



Hallo ich habe den Antrag auch im Februar gemacht schriftlich und habe den Gesetzes Text mit ran getackert, wir hatten keine Probleme eine Woche später kam schon die Nachzahlung.

Hast du den gesetztes Text da mal vorgezeigt?
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Aras
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Antwort #20 - 06.03.2014 um 09:10:11
 
Ich glaube mit einer Kopie von der Dienstanweisung kommt man nicht weiter. Es wurde ja schon zum Teamleiter eskaliert. Dieser hätte es zumindest recherchieren müssen, aber es kam die Aussage die Leistungen vom Asylamt zu holen.

Die nächste Eskalationsstufe ist theoretisch den jobcenter-Chef zu fordern. Aber ich glaube den ranzubekommen ist schwieriger.

Somit ist es vielleicht der Gang zum Anwalt der bessere, da der Anwalt ja dem Team bzw. Dem Teamleiter die Chance zum deeskalieren geben kann, indem er auf den Fehler hinweist und um eine schnelle Zahlung des fehlenden Regelbetrags für den Mann für die Monate Februar und März besteht, damit die BG ihre Miete zahlen kann und nicht in paar Tagen Hunger leiden muss.

Dann wird das innerhalb des Teams bleiben und der Vorgesetzte des Teamleiters wird nicht negativ auf das Team aufmerksam.

Sollte die Deeskalierenden Schritte des Anwalts nicht helfen, dann muss leider eskaliert werden, indem man vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt.

Vorläufigen Rechtschutz bei den Sozialgerichten wird tagtäglich hundertfach eingelegt. Man sollte also nicht davon ausgehen, dass man ein Exot sei oder man dem Jobcenter-Mitarbeiter persönlich dadurch beleidigen würde.

Man muss es ja so sehen, dass der Jobcenter-Mitarbeiter nicht alles wissen kann und sehr oft überlastet ist. Ich habe einen Freund der im Jobcenter arbeitet. Zu Anfang seiner Tätigkeit dort musste er nur 180 Personen betreuen. Nach Stellenstreichungen muss er 400 Personen betreuen. Das führt zu einer Überbelastung und auch zu einem höheren Krankenstand der Jobcenter-Mitarbeiter. Das führt dann zu weniger Zeit für die Kunden.

Aber wenn selbst der Teamleiter nach guten Zureden ablehnend ist, dann sollte man es doch mit dem Anwalt versuchen.
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Antwort #21 - 16.07.2014 um 10:57:02
 
Ich habe eine Frage dazu :

Gilt dieses Urteil auch, wenn man die Familienzusammenführung für eine Hochzeit beantragt, oder nur, wenn man schon vor dem Antrag verheiratet ist/war? In dem Falle dann für den Zeitpunkt, ab dem man verheiratet ist.

Das erschließt sich mir nicht ganz.

Vielen Dank
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Antwort #22 - 16.07.2014 um 11:01:50
 
Smile79 schrieb am 16.07.2014 um 10:57:02:
Gilt dieses Urteil auch, wenn man die Familienzusammenführung für eine Hochzeit beantragt, oder nur, wenn man schon vor dem Antrag verheiratet ist/war? In dem Falle dann für den Zeitpunkt, ab dem man verheiratet ist.


Wenn du ein Visum zur Eheschließung in Deutschland beantragst, dann muss die Zeit zwischen Einreise und tatsächlicher Eheschließung durch eine VE gedeckt sein, sonst wird das Visum nicht erteilt.
In dieser Zeit werden dann auch keine Sozialhilfeleistungen gezahlt oder der Staat holt es sich vom Verpflichtungsgeber zurück.

Erst nach Eheschließung, die ja im Regelfall innerhalb von drei Monaten stattfindet, können dann auch Leistungen nach dem SGBII oder SGB XII geltend gemacht werden.
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Antwort #23 - 16.07.2014 um 11:06:22
 
Herzlichen Dank!
Dann habe ich das richtig verstanden.

Die VE liegt vor, aber nach der Eheschließung besteht rein rechtlich ein Anspruch auf die angegebenen Sozialleistungen.
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Antwort #24 - 16.07.2014 um 11:15:34
 
Smile79 schrieb am 16.07.2014 um 11:06:22:
Die VE liegt vor, aber nach der Eheschließung besteht rein rechtlich ein Anspruch auf die angegebenen Sozialleistungen. 

Jap, wenn sich ein Bedarf ergibt, dann müssen diese Leistungen auch gewährt werden ... Aber wie gesagt, erst nach der Eheschließung.
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Antwort #25 - 16.07.2014 um 11:39:02
 
Dankeschön
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Antwort #26 - 20.07.2014 um 12:41:42
 
Uns wurde vom Jobcenter abgelehnt im Oktober 2013 mit der Begründung da es sich dabei um eine EU - Bürgerin handeln würde. Haben zum zweiten und dritten mal das Urteil hingeschickt, absolut keine Reaktion. Nun senden wir es zum vierten mal hin und mach ne ordentliche Ansage , haben noch andere Anliegen, mit der Bitte um Prüfung unserer Angelegenheiten. Mal schauen was nun dabei raus kommt.    Augenrollen
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Antwort #27 - 20.07.2014 um 13:49:46
 
Bei einer Ablehnung steht eine Frist unten. Innerhalb dieser Frist musst Du widerpsruch einlegen oder klagen.

Das "Hinschicken" eines Urteils führt nur zur Erhöhung der Altpapiermenge, das interessiert niemanden.

Vermutlich hast Du alle Fristen versäumt und müsstest jetzt einen neuen Antrag stellen. Aber Du kannst es auch einem Anwalt vorlegen, um zu klären, ob noch ein Rechtsmittel möglich ist.
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Antwort #28 - 20.07.2014 um 13:55:54
 
Mit einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X könnte man den Bescheid kippen.
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Antwort #29 - 21.07.2014 um 09:30:51
 
Ich habe im Rahmen eines Widerspruches diese Urteile nochmals mit eingereicht. Hatte mich bei meiner Anwältin, die sich auf  Hartz IV spezialisiert hat, erkundigt ob ich einen Brief direkt mit dem Wort "Widerspruch" versehen muss oder ob es auch anders als Widerspruch zu erkennen ist. Es muss nicht das Wort drin stehen sondern eindeutig daraus hervor gehen, dass wir mit der Entscheidung so nicht einverstanden sind. Ich hab an alles gedacht...  Smiley
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