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Hartz 4 für 3 Monate ausgeschlossen,und nun??? (Gelesen: 13.954 mal)
lili160373
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26.01.2013 um 12:22:50
 
Hallo,nun hab ich auch ein Problem wie schon 1000 mal gelesen..Also,mein Mann ist vor ein paar Tagen zu unserer deutschen Tochter hinzugezogen mit Fzf Visum.War beim Jobcenter,Alg 2 beantragt,da ich selber Alg 2 erhalte.Natürlich abgeschmettert ,3 Monate ausgeschlossen.Und was jetzt??? Das was übrigbleibt ist zu wenig für 3 Personen  weinend,können wir Sozialhilfe beantragen bzw.ist das aussichtsvoll? Ich hoffe kompetente Antworten zu bekommen und sage schon mal dankeschön..
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.01.2013 um 12:31:45
 
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Antwort #2 - 26.01.2013 um 14:11:36
 
Wie lange dauert denn so ne Bearbeitung etwa,und womit soll ich kontern falls man uns dort auch abwimmeln will?Was muss man denn vorlegen beim Antrag? ich geh davon aus das der SB vom Jobcenter den Antrag nicht weitergeleitet hat.Heute kam nur der Ablehnungsbescheid.Sorry für die vielen Fragen,aber so wirklich auskennen mit den Sozialsachen tu ich mich nicht.
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Antwort #3 - 26.01.2013 um 14:33:29
 
Es zählen nur die schriftlichen Unterlagen, "Abwimmeln" ist nicht schön, aber völlig egal.

Wenn die Ablehnung kommt, legt der Antragsteller Widerspruch ein. Wie, steht auf der Ablehnung.
Begründung:
1) Ich habe den Anspruch doch.
2) Hilfsweise: Sie hätten den Antrag an die Ihrer Meinung nach zuständige Stelle (Sozialamt) weiterleiten müssen.

Und wenn es zu lange dauert, geht der Antragsteller zum Sozialgericht und klagt. Dort gibt es ein Büro, das bei der Formulierung der Klage hilft.
(Die Klage ist kostenlos, die Gerichtsverhandlung ist kostenlos.)

Paragrafen kannst Du aus den Beiträgen von "Schweitzer" raussuchen, musst es aber nicht. Sowohl die Behörde als auch das Gericht kennen die Gesetze und wissen, auf welche Paragrafen sich der Widerspruch oder die Klage beziehen.
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Antwort #4 - 26.01.2013 um 14:44:23
 
Die Ablehnung der Arge kam heute(hab ich mit gerechnet) nun will ich am Montag zum Sozialamt.Muss ich da nen neuen Antrag stellen und wenn ich da abgewimmelt werde dann zum Sozialgericht,oder wie?? Ich meine ganz ehrlich ein bisschen verstehen kann ich die ja schon,immerhin hab ich meinen Mann ja freiwillig geholt ,bin ja nicht gezwungen worden,aber andererseits leben wir nunmal in nem Sozialstaat.Und er wird auch kräftig einzahlen in die Kasse.
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Antwort #5 - 26.01.2013 um 15:04:50
 
Was willst Du bei der Arge?

Was genau war denn an meiner Antwort #2 unklar? Du musst natürlich nirgends wo hin.
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Antwort #6 - 26.01.2013 um 16:26:26
 
Ich war am Do.bei der Arge um Alg2 für meinen Mann zu beantragen,heute kam wie erwartet die Ablehnung.Also muss ich doch am Mo.zum Sozialamt oder nicht???Hoffentlich hilft man dort,weil uns sonst nur 21 Euro bleiben zum Leben.
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Antwort #7 - 26.01.2013 um 16:30:22
 
Ich habe etwas anderes geraten: Widerspruch einlegen. Die Arge muss den Antrag ja weiterleiten, nicht du.

Oder was willst Du beim Sozialamt? Reden? Einen Antrag mit späterem Datum (!) stellen und auf das Geld für die Zwischenzeit verzichten?

Es geht ja um das Datum der Antragstellung, deshalb solltest Du Dich ausschließlich um den gestellten Antrag kümmern und nicht mit Leuten reden, nicht rumlaufen, nichts neues beantragen.
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Antwort #8 - 26.01.2013 um 19:50:58
 
Der Sb sagte wir hätten keinen Anspruch auf Sozialhilfe,das wars für Ihn.Deshalb ist auch nix weitergeleitet worden.Wo ist denn der Unterschied zwischen Sozialhilfe und Sozialgeld und was genau können wir beantragen.Mittwoch ist Zahltag von der Arge und uns bleiben nur 20 Euro,abzüglich Stromzahlung,ich weiss echt nicht weiter(und das ist selten!!)und das mit Kleinkind.
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Antwort #9 - 26.01.2013 um 20:00:35
 
Habt Ihr denn gegen die Ablehnung schon Widerspruch eingelegt?

Ansonsten könnt Ihr doch Montag beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen.

Hat der Sachbearbeiter die Sozialhilfe schriftlich abgelehnt? Was jemand "sagt", interessiert das Sozialgericht leider nicht. Falls er den Antrag nur ablehnt und nicht weiterleitet, ist das falsch und wird vom Gericht korrigiert.

Ihr solltet nichts (neu) beantragen, sondern diesen Antrag durchsetzen.
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Antwort #10 - 26.01.2013 um 20:33:03
 
Die Ablehnung der Arge kam heute erst an,schriftlich.Darin steht das mein Mann 3 Monate keinen Anspruch hat.Und die ganzen Kürzungen die ab nächsten Monat da sind.Immerhin ca 360 Euro.Den Alleinerziehenden Zuschlag kann ich nachvollziehen,aber den Rest??? Jedenfalls hängen wir gut durch.

*

Ich meinte den Sb der Arge,der hat gesagt das wir auch keine Sozialhilfe bekommen,beim Sozialamt selber war ich noch nicht.

Änderung:
Folgepost eingefügt. - Bitte das markierte Wort anklicken und die Funktion künftig benutzen! - Vielen Dank.  =schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 27.01.2013 um 16:22:08 von schweitzer »  
 
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Antwort #11 - 26.01.2013 um 21:07:23
 
lili160373 schrieb am 26.01.2013 um 20:34:52:
Ich meinte den Sb der Arge,der hat gesagt das wir auch keine Sozialhilfe bekommen,beim Sozialamt selber war ich noch nicht


Du sollst auch nicht zum Sozialamt. Du sollst zu dem Bescheid Widerspruch einlegen!
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Antwort #12 - 27.01.2013 um 16:25:35
 
lili, wenn#s allein gar zu schwer ist, dann sucht morgen eine Migrationsberatungsstelle für erwachsene Zuwanderer (MBE) auf - wo sich in Eurer Nähe eine befindet, kannst Du
hier
herausfinden. (Blaues bitte anklicken!)

Ggf. drucke Dir meinen Eingangsbeitrag in dem von Bayraqiano verlinkten thread oder auch den ganzen thread dort aus und nimm ihn mit.


=schweitzer=
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Antwort #13 - 28.01.2013 um 13:03:30
 
Dankeschön,hab grad angerufen,kann ich morgen hin.War im Sozialamt heute,ausser mitleidiger Blicke nix gewesen.Mein Mann hat keinen Anspruch da es Sozialhilfe ja gar nicht  mehr gibt hiess es da.Es würde nicht gehen da mein Mann ja noch keine Ae hat und auch keien Arbeitserlaubnis sondern nur ein D-Visum.Hab trotzdem Antrag gestellt und um schriftliche Ablehnung gebeten.Versteh ich nicht,wenns doch heisst man hat Ansprüche warum wird man dann abserviert???
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Antwort #14 - 28.01.2013 um 13:17:00
 
Das heißt, Du hast entgegen den Ratschlägen hier einen neuen Antrag gestellt? Damit verzichtest Du natürlich auf Geld. Ist Dir das klar, welche Folgen das hat? Oder machst Du es einfach auf gut Glück?
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Antwort #15 - 28.01.2013 um 13:36:23
 
Laut Arge UND Sozialamt hier sind die NICHT verpflichtet den Antrag weiter zu leiten.Genauso kann ich keinen Widerspruch direkt bei der Arge hier aufnehmen lassen sondern muss ihn selbst verfassen.
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Antwort #16 - 28.01.2013 um 13:55:06
 
Das ist natürlich Quatsch, denn im Gesetz steht ja das genaue Gegenteil.

Du solltest Dich um den ersten Antrag kümmern, der zweite ist eigentlich egal.

Aber Du kannst es auch anders machen, das ist natürlich Deine Entscheidung.
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Antwort #17 - 28.01.2013 um 13:55:41
 
lili160373 schrieb am 28.01.2013 um 13:36:23:
Genauso kann ich keinen Widerspruch direkt bei der Arge hier aufnehmen lassen sondern muss ihn selbst verfassen


Das glaub ich jetzt nun mal nicht, rechtlich ist genau das möglich. Ein Widerspruch kann auch mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Dann kannst du deine Einwände sozusagen zu Protokoll geben und dann hinterher unterschreiben.
Schau mal auf den Ablehnungsbescheid, ganz unten muss eine Rechtsbehelfsbelehrung stehen und da steht in etwa drin :
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Behörde, Adresse, Widerspruch eingelegt werden
.

Wenn dir erzählt wurde, dass du den Widerspruch selbst schreiben musst, ist das schlichtweg falsch!
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Antwort #18 - 28.01.2013 um 14:20:40
 
Ich war heute dort,wollte den Widerspruch direkt vor Ort einlegen,da haben mir die Tanten gesagt das geht nur mit Termin,also soll ich das zuhause machen !!!! Was soll ich denn tun wenn die mir sagen geht nur mit Termin.Also muss man sich wieder schleichen.Ich bin heut aber direkt zu nem Anwalt für Sozialrecht,muss am Do.hin.Vllt.kann der was erreichen.
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Antwort #19 - 28.01.2013 um 14:38:50
 
lili160373 schrieb am 28.01.2013 um 14:20:40:
Was soll ich denn tun wenn die mir sagen geht nur mit Termin.


Wenn du den Widerspruch nicht selbst formulieren kannst, dann einen Termin geben lassen und dann nochmals hingehen.

Nur mit Termin einen Widerspruch einlegen ist außerdem etwas ganz anderes als deine vorherige Aussage, dass du keinen Widerspruch bei der ARGE einlegen kannst. Vielleicht kannst du künftig etwas genauer informieren. Mit solchen ungenauen und/oder falschen Aussagen wirst du unter Umständen keine richtigen Antworten bekommen können.
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Antwort #20 - 02.02.2013 um 00:18:17
 
Das Bundessozialgericht hat hierzu am 30.1.2013 eine für alle Jobcenter bundesweit verbindliches Urteil gefällt, ALG II MUSS bei Familiennachzug zu Deutschen jetzt auch in den ersten 3 Monaten gezahlt werden:

--> http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580/0#0
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Antwort #21 - 07.02.2013 um 12:30:29
 
Hallo,ich nochmal..hab Widerspruch beim Jobcenter eingereicht als Anlage ne Kopie vom Urteil des BSG vom 30.01.Heute hab ich von meinem Anwalt ne Kopie erhalten das er auch an gleicher Stelle Widerspruch eingelegt hat auch mit dem Urteil.Das heisst Jobcenter hat nun 2 Widersprüche vorliegen.Ist das schlimm?Ich hatte reagiert da mein Anwalt sagte das er noch nie so eine Konstellation vorliegen hatte.Da wird er sich jetzt erst schlau gemacht haben.
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Antwort #22 - 07.02.2013 um 12:43:36
 
Nein, zwei Widersprüche sind nicht schlimm.

Die Frage ist, warum Du einen Anwalt beschäftigst und bezahlst, wenn Du es alleine schneller und besser kannst.
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Antwort #23 - 07.02.2013 um 12:49:35
 
Es ging eher ums Sozialamt,da ist bis heute nix gekommen,deshalb war ich beim Anwalt für Sozialrecht,aber da sich Sozial und Ausländerrecht vermischen ist er eben auch nicht so auf dem neuesten Stand.Bezahlen muss ich nix,läuft über Beratungsgutschein.!?Er hat die Ablehnung vom Jobcenter gesehen und dann erst gestern reagiert nachdem er wohl das Urteil vom BGS gesehen hat.Ich aber sofort nachdem das Urteil hier gepostet wurde.Wie lange muss/soll ich denn  nun auf ne Reaktion vom Jobcenter warten???
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Antwort #24 - 08.02.2013 um 10:23:45
 
lili160373 schrieb am 07.02.2013 um 12:49:35:
Wie lange muss/soll ich dennnun auf ne Reaktion vom Jobcenter warten??? 


Grundsätzlich beträgt die maximal mögliche Bearbeitungsfrist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens drei Monate. - Sollte hier angesichts der nunmehr vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung aber eigentlich weitaus schneller gehen können ...

Anspruch auf die Leistungen hättet ihr aber auf jeden Fall rückwirkend, ab Datum der Antragstellung.

Wenn es finanziell ganz, ganz eng ist, wäre ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz denkbar (die Bearbeitung dauert aber auch ein bisschen), dann sollte es jedenfalls schneller gehen als drei Monate ...


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Antwort #25 - 08.02.2013 um 11:28:44
 
lili160373 schrieb am 07.02.2013 um 12:49:35:
Es ging eher ums Sozialamt,da ist bis heute nix gekommen,deshalb war ich beim Anwalt für Sozialrecht,aber da sich Sozial und Ausländerrecht vermischen ist er eben auch nicht so auf dem neuesten Stand.


Da Du einen Anspruch auf ALG-II (Hartz-IV) hast und das auch beantragt wurde, muss der Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt werden. Darauf musst Du nicht warten - ob die Ablehnung im Februar oder im Mai kommt, kann Dir egal sein.

Deshalb hatten einige oben geschrieben, dass es reicht, Dich um den ersten Antrag zu kümmern. Den zweiten Antrag musst Du nicht verfolgen.
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Antwort #26 - 08.02.2013 um 12:05:22
 
hmm,Arge hatte den Antrag ja abgelehnt und  auch nicht weiter geleitet,bin dann zum Sozialamt und gleichzeitig zu nem Anwalt.Er hatte dann ans Sozialamt geschrieben,danach kam erst die Rechtsprechung vom BGS.Woraus der tatsächlich Anspruch hervorgeht.Daraufhin hat er die Arge drauf hingewiesen.Im Grunde ists mir egal wer hilft,hauptsache es wird geholfen ,schnellmöglichst.Aber klar kümmer ich mich um den ersten Antrag.Der Anwalt hat bis zum 10.2 ne Frist gesetzt und ne eint.Anordnung angedroht,mal schauen.Aber ohne Euch würde so mancher aufgeben.Dafür Vielen Dank erst mal..
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Antwort #27 - 08.02.2013 um 12:16:51
 
Yiehaaaaaaaaaa,geschafft!!!!!! Hatte gerade den neuen Änderungsbescheid der Arge im Briefkasten....nach nur 3 Tagen.Ihr seid spitze,Danke!!!!! Durchgedreht
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Antwort #28 - 08.02.2013 um 12:43:02
 
lili160373 schrieb am 08.02.2013 um 12:05:22:
Im Grunde ists mir egal wer hilft,hauptsache es wird geholfen ,schnellmöglichst.Aber klar kümmer ich mich um den ersten Antrag.


Das ist genau die richtige Strategie, deshalb steht ja im Gesetz auch, dass die Behörde den Antrag (eventuell) weiterschicken muss.

Für einige Behörden ist es einfach, die Antragstellerin weiter zu schicken Dieses Forum soll auch helfen, dass die Betroffenen nicht alles mit sich machen lassen.

Herzlichen Glückwunsch zum Erfolg. Du siehst: Es geht.
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Antwort #29 - 08.02.2013 um 13:35:28
 
schweitzer schrieb am 08.02.2013 um 10:23:45:
Grundsätzlich beträgt die maximal mögliche Bearbeitungsfrist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens drei Monate. 


Eine Dreimonatsfrist gilt auf gar keinen Fall für das ALG II, Sozialhilfe und AsylbLG ! Das Grundrecht auf menschenwürdige Existenzsicherung muss der Staat vielmehr noch heute, sofort, jederzeit gewährleisten! Ein sofortiger Vorschuss ist daher jedenfalls dann das allermindeste, wenn man keine Rücklagen mehr hat und die aktuelle Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat.

Wer drei Monate warten würde wäre in in der Zeit nicht nur die Wohnung los sondern auch verhungert, bzw auf Betteln angewiesen. Das wäre grundrechtswidrig.

Siehe zu alledem auch BVerfG v. 18.7.2012 zum AsylbLG Rn 120.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html
"Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss "
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Antwort #30 - 08.02.2013 um 13:55:13
 
gc schrieb am 08.02.2013 um 13:35:28:
Eine Dreimonatsfrist gilt auf gar keinen Fall für das ALG II, Sozialhilfe und AsylbLG ! 


Oh, doch die ist gesetzlich festgelegt und zwar in § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

§ 88 SGG
Untätigkeitsklage

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.


Daher die Möglichkeit eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz.
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schweitzer
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Antwort #31 - 08.02.2013 um 14:57:07
 
@gc:

Ich hatte ganz bewusst von der grundsätzlich maximal möglichen Bearbeitungsfrist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gesprochen. - Und die beträgt drei Monate. - Davon nehme ich nichts zurück.

Dass ungeachtet dessen, unmittelbar gegebene Notlagen unmittelbar abgewendet werden müssen (dabei handelt es sich um ein Grundprinzip der Sozialhilfeleistung), und zwar ggf. vor abschließender Bearbeitung des Antrags, steht auf einem anderen Blatt, und ist durch meine Aussage nicht bestritten worden.

Nicht zuletzt insoweit hatte ich auf die Möglichkeit, ggf. Notwendigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung verwiesen.

@lili: Glückwunsch! Gut, dass es nun doch noch recht schnell geklappt hat. Freut mich für Euch!


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Antwort #32 - 08.02.2013 um 20:01:04
 
Wie auch immer,bei uns sind vom Widerspruch bis heute gerade 3 Tage vergangen.Wenn die Leute im Jobcenter auch geschult werden würden mal hinter die Paragrafen zu schauen,würde manches erspart werden.Ich weiss nur jetzt nicht ob das Geld was uns vom 1.2 zusteht die Tage überwiesen wird oder erst zum 1.3.Mein Stromanbieter hat auch Recht sein Geld zu bekommen.
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reinhard
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Antwort #33 - 09.02.2013 um 20:49:19
 
Wie weit rückwirkend bezahlt werden muss, hängt immer vom Antragsdatum ab. (Deshalb hatten hier auch alle geraten, keinen zweiten Antrag mit neuem Datum zu stellen, sondern nur den alten Antrag zu verteidigen.)

Wann die Überweisung erfolgt, weiß ich nicht. Aber wenn es bei Euch knapp wird, könnt Ihr jederzeit belangen, dass Ihr sofort kommen dürft und Bargeld erhaltet.

Wenn bis Mittwoch nichts auf dem Konto ist, solltest Du einen Brief an das Jobcenter schreiben und dort direkt in den Briefkasten stecken: Sie sollen bitte alles bis Freitag überweisen.
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Antwort #34 - 09.02.2013 um 21:12:59
 
Oh supi,dankeschön..Rückwirkend ists nur vom 1.2 an.Den Antrag hatte ich am 24.1 gestellt.Das war der erste Antrag der nun auch durch ist.D.h allzu lange haben wir ja gottseidank nicht warten müssen,nur hab ich meine Stromrechnung hinten angestellt weil es mir wichtiger war was zu kauen fürs Kind zu haben.Also wart ich mal bis Mi.Vllt.kommt ja schon eher was aufs Konto.Bis jetzt hatte ich auch keinerlei Schwierigkeiten,also werd ich nicht sofort Alarm schlagen.
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reinhard
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Antwort #35 - 09.02.2013 um 21:18:19
 
Das JobCenter hat aber auch nicht das Recht, Euch vom 24. Januar bis 31. Januar hungern zu lassen.

Guck genau in den Bescheid, dort steht ja, was bewilligt wurde.
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lili160373
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Antwort #36 - 09.02.2013 um 21:26:36
 
Für den ganzen Januar hatte ich nur für mich und die Kleine das Geld bekommen,der neue Änderungsbescheid läuft ab 1 Februar,davon habe ich nur das Geld ohne meinen Mann bekommen,nun steht noch die Summe für ihn mit seinem Mietanteil aus.
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