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Hartz 4 für 3 Monate ausgeschlossen,und nun??? (Gelesen: 13.994 mal)
lili160373
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Antwort #15 - 28.01.2013 um 13:36:23
 
Laut Arge UND Sozialamt hier sind die NICHT verpflichtet den Antrag weiter zu leiten.Genauso kann ich keinen Widerspruch direkt bei der Arge hier aufnehmen lassen sondern muss ihn selbst verfassen.
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Antwort #16 - 28.01.2013 um 13:55:06
 
Das ist natürlich Quatsch, denn im Gesetz steht ja das genaue Gegenteil.

Du solltest Dich um den ersten Antrag kümmern, der zweite ist eigentlich egal.

Aber Du kannst es auch anders machen, das ist natürlich Deine Entscheidung.
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Antwort #17 - 28.01.2013 um 13:55:41
 
lili160373 schrieb am 28.01.2013 um 13:36:23:
Genauso kann ich keinen Widerspruch direkt bei der Arge hier aufnehmen lassen sondern muss ihn selbst verfassen


Das glaub ich jetzt nun mal nicht, rechtlich ist genau das möglich. Ein Widerspruch kann auch mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Dann kannst du deine Einwände sozusagen zu Protokoll geben und dann hinterher unterschreiben.
Schau mal auf den Ablehnungsbescheid, ganz unten muss eine Rechtsbehelfsbelehrung stehen und da steht in etwa drin :
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Behörde, Adresse, Widerspruch eingelegt werden
.

Wenn dir erzählt wurde, dass du den Widerspruch selbst schreiben musst, ist das schlichtweg falsch!
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lili160373
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Antwort #18 - 28.01.2013 um 14:20:40
 
Ich war heute dort,wollte den Widerspruch direkt vor Ort einlegen,da haben mir die Tanten gesagt das geht nur mit Termin,also soll ich das zuhause machen !!!! Was soll ich denn tun wenn die mir sagen geht nur mit Termin.Also muss man sich wieder schleichen.Ich bin heut aber direkt zu nem Anwalt für Sozialrecht,muss am Do.hin.Vllt.kann der was erreichen.
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Antwort #19 - 28.01.2013 um 14:38:50
 
lili160373 schrieb am 28.01.2013 um 14:20:40:
Was soll ich denn tun wenn die mir sagen geht nur mit Termin.


Wenn du den Widerspruch nicht selbst formulieren kannst, dann einen Termin geben lassen und dann nochmals hingehen.

Nur mit Termin einen Widerspruch einlegen ist außerdem etwas ganz anderes als deine vorherige Aussage, dass du keinen Widerspruch bei der ARGE einlegen kannst. Vielleicht kannst du künftig etwas genauer informieren. Mit solchen ungenauen und/oder falschen Aussagen wirst du unter Umständen keine richtigen Antworten bekommen können.
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Antwort #20 - 02.02.2013 um 00:18:17
 
Das Bundessozialgericht hat hierzu am 30.1.2013 eine für alle Jobcenter bundesweit verbindliches Urteil gefällt, ALG II MUSS bei Familiennachzug zu Deutschen jetzt auch in den ersten 3 Monaten gezahlt werden:

--> http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1359760580/0#0
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lili160373
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Antwort #21 - 07.02.2013 um 12:30:29
 
Hallo,ich nochmal..hab Widerspruch beim Jobcenter eingereicht als Anlage ne Kopie vom Urteil des BSG vom 30.01.Heute hab ich von meinem Anwalt ne Kopie erhalten das er auch an gleicher Stelle Widerspruch eingelegt hat auch mit dem Urteil.Das heisst Jobcenter hat nun 2 Widersprüche vorliegen.Ist das schlimm?Ich hatte reagiert da mein Anwalt sagte das er noch nie so eine Konstellation vorliegen hatte.Da wird er sich jetzt erst schlau gemacht haben.
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reinhard
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Antwort #22 - 07.02.2013 um 12:43:36
 
Nein, zwei Widersprüche sind nicht schlimm.

Die Frage ist, warum Du einen Anwalt beschäftigst und bezahlst, wenn Du es alleine schneller und besser kannst.
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Antwort #23 - 07.02.2013 um 12:49:35
 
Es ging eher ums Sozialamt,da ist bis heute nix gekommen,deshalb war ich beim Anwalt für Sozialrecht,aber da sich Sozial und Ausländerrecht vermischen ist er eben auch nicht so auf dem neuesten Stand.Bezahlen muss ich nix,läuft über Beratungsgutschein.!?Er hat die Ablehnung vom Jobcenter gesehen und dann erst gestern reagiert nachdem er wohl das Urteil vom BGS gesehen hat.Ich aber sofort nachdem das Urteil hier gepostet wurde.Wie lange muss/soll ich denn  nun auf ne Reaktion vom Jobcenter warten???
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Antwort #24 - 08.02.2013 um 10:23:45
 
lili160373 schrieb am 07.02.2013 um 12:49:35:
Wie lange muss/soll ich dennnun auf ne Reaktion vom Jobcenter warten??? 


Grundsätzlich beträgt die maximal mögliche Bearbeitungsfrist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens drei Monate. - Sollte hier angesichts der nunmehr vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidung aber eigentlich weitaus schneller gehen können ...

Anspruch auf die Leistungen hättet ihr aber auf jeden Fall rückwirkend, ab Datum der Antragstellung.

Wenn es finanziell ganz, ganz eng ist, wäre ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz denkbar (die Bearbeitung dauert aber auch ein bisschen), dann sollte es jedenfalls schneller gehen als drei Monate ...


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Antwort #25 - 08.02.2013 um 11:28:44
 
lili160373 schrieb am 07.02.2013 um 12:49:35:
Es ging eher ums Sozialamt,da ist bis heute nix gekommen,deshalb war ich beim Anwalt für Sozialrecht,aber da sich Sozial und Ausländerrecht vermischen ist er eben auch nicht so auf dem neuesten Stand.


Da Du einen Anspruch auf ALG-II (Hartz-IV) hast und das auch beantragt wurde, muss der Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt werden. Darauf musst Du nicht warten - ob die Ablehnung im Februar oder im Mai kommt, kann Dir egal sein.

Deshalb hatten einige oben geschrieben, dass es reicht, Dich um den ersten Antrag zu kümmern. Den zweiten Antrag musst Du nicht verfolgen.
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Antwort #26 - 08.02.2013 um 12:05:22
 
hmm,Arge hatte den Antrag ja abgelehnt und  auch nicht weiter geleitet,bin dann zum Sozialamt und gleichzeitig zu nem Anwalt.Er hatte dann ans Sozialamt geschrieben,danach kam erst die Rechtsprechung vom BGS.Woraus der tatsächlich Anspruch hervorgeht.Daraufhin hat er die Arge drauf hingewiesen.Im Grunde ists mir egal wer hilft,hauptsache es wird geholfen ,schnellmöglichst.Aber klar kümmer ich mich um den ersten Antrag.Der Anwalt hat bis zum 10.2 ne Frist gesetzt und ne eint.Anordnung angedroht,mal schauen.Aber ohne Euch würde so mancher aufgeben.Dafür Vielen Dank erst mal..
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Antwort #27 - 08.02.2013 um 12:16:51
 
Yiehaaaaaaaaaa,geschafft!!!!!! Hatte gerade den neuen Änderungsbescheid der Arge im Briefkasten....nach nur 3 Tagen.Ihr seid spitze,Danke!!!!! Durchgedreht
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Antwort #28 - 08.02.2013 um 12:43:02
 
lili160373 schrieb am 08.02.2013 um 12:05:22:
Im Grunde ists mir egal wer hilft,hauptsache es wird geholfen ,schnellmöglichst.Aber klar kümmer ich mich um den ersten Antrag.


Das ist genau die richtige Strategie, deshalb steht ja im Gesetz auch, dass die Behörde den Antrag (eventuell) weiterschicken muss.

Für einige Behörden ist es einfach, die Antragstellerin weiter zu schicken Dieses Forum soll auch helfen, dass die Betroffenen nicht alles mit sich machen lassen.

Herzlichen Glückwunsch zum Erfolg. Du siehst: Es geht.
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Antwort #29 - 08.02.2013 um 13:35:28
 
schweitzer schrieb am 08.02.2013 um 10:23:45:
Grundsätzlich beträgt die maximal mögliche Bearbeitungsfrist im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens drei Monate. 


Eine Dreimonatsfrist gilt auf gar keinen Fall für das ALG II, Sozialhilfe und AsylbLG ! Das Grundrecht auf menschenwürdige Existenzsicherung muss der Staat vielmehr noch heute, sofort, jederzeit gewährleisten! Ein sofortiger Vorschuss ist daher jedenfalls dann das allermindeste, wenn man keine Rücklagen mehr hat und die aktuelle Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat.

Wer drei Monate warten würde wäre in in der Zeit nicht nur die Wohnung los sondern auch verhungert, bzw auf Betteln angewiesen. Das wäre grundrechtswidrig.

Siehe zu alledem auch BVerfG v. 18.7.2012 zum AsylbLG Rn 120.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html
"Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG verlangt, dass das Existenzminimum in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein muss "
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