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Hartz 4 für 3 Monate ausgeschlossen,und nun??? (Gelesen: 13.958 mal)
Runenwolf
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter Standesamt/Aufsicht
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Antwort #30 - 08.02.2013 um 13:55:13
 
gc schrieb am 08.02.2013 um 13:35:28:
Eine Dreimonatsfrist gilt auf gar keinen Fall für das ALG II, Sozialhilfe und AsylbLG ! 


Oh, doch die ist gesetzlich festgelegt und zwar in § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

§ 88 SGG
Untätigkeitsklage

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.


Daher die Möglichkeit eines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz.
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schweitzer
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Antwort #31 - 08.02.2013 um 14:57:07
 
@gc:

Ich hatte ganz bewusst von der grundsätzlich maximal möglichen Bearbeitungsfrist im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gesprochen. - Und die beträgt drei Monate. - Davon nehme ich nichts zurück.

Dass ungeachtet dessen, unmittelbar gegebene Notlagen unmittelbar abgewendet werden müssen (dabei handelt es sich um ein Grundprinzip der Sozialhilfeleistung), und zwar ggf. vor abschließender Bearbeitung des Antrags, steht auf einem anderen Blatt, und ist durch meine Aussage nicht bestritten worden.

Nicht zuletzt insoweit hatte ich auf die Möglichkeit, ggf. Notwendigkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung verwiesen.

@lili: Glückwunsch! Gut, dass es nun doch noch recht schnell geklappt hat. Freut mich für Euch!


=schweitzer=
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lili160373
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Antwort #32 - 08.02.2013 um 20:01:04
 
Wie auch immer,bei uns sind vom Widerspruch bis heute gerade 3 Tage vergangen.Wenn die Leute im Jobcenter auch geschult werden würden mal hinter die Paragrafen zu schauen,würde manches erspart werden.Ich weiss nur jetzt nicht ob das Geld was uns vom 1.2 zusteht die Tage überwiesen wird oder erst zum 1.3.Mein Stromanbieter hat auch Recht sein Geld zu bekommen.
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reinhard
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Antwort #33 - 09.02.2013 um 20:49:19
 
Wie weit rückwirkend bezahlt werden muss, hängt immer vom Antragsdatum ab. (Deshalb hatten hier auch alle geraten, keinen zweiten Antrag mit neuem Datum zu stellen, sondern nur den alten Antrag zu verteidigen.)

Wann die Überweisung erfolgt, weiß ich nicht. Aber wenn es bei Euch knapp wird, könnt Ihr jederzeit belangen, dass Ihr sofort kommen dürft und Bargeld erhaltet.

Wenn bis Mittwoch nichts auf dem Konto ist, solltest Du einen Brief an das Jobcenter schreiben und dort direkt in den Briefkasten stecken: Sie sollen bitte alles bis Freitag überweisen.
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lili160373
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Antwort #34 - 09.02.2013 um 21:12:59
 
Oh supi,dankeschön..Rückwirkend ists nur vom 1.2 an.Den Antrag hatte ich am 24.1 gestellt.Das war der erste Antrag der nun auch durch ist.D.h allzu lange haben wir ja gottseidank nicht warten müssen,nur hab ich meine Stromrechnung hinten angestellt weil es mir wichtiger war was zu kauen fürs Kind zu haben.Also wart ich mal bis Mi.Vllt.kommt ja schon eher was aufs Konto.Bis jetzt hatte ich auch keinerlei Schwierigkeiten,also werd ich nicht sofort Alarm schlagen.
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reinhard
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Antwort #35 - 09.02.2013 um 21:18:19
 
Das JobCenter hat aber auch nicht das Recht, Euch vom 24. Januar bis 31. Januar hungern zu lassen.

Guck genau in den Bescheid, dort steht ja, was bewilligt wurde.
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lili160373
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Antwort #36 - 09.02.2013 um 21:26:36
 
Für den ganzen Januar hatte ich nur für mich und die Kleine das Geld bekommen,der neue Änderungsbescheid läuft ab 1 Februar,davon habe ich nur das Geld ohne meinen Mann bekommen,nun steht noch die Summe für ihn mit seinem Mietanteil aus.
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