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unbeschränkte Arbeitserlaubnis (Gelesen: 15.243 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 12.04.2012 um 12:38:30
 
hauke schrieb am 12.04.2012 um 12:16:02:
Aufenthalt erlischt mit Beendigung dieser Tätigkeit


gegen solche Erlöschensbedingungen müsste man Widerspruch einlegen oder klagen. Sie sind nicht nur eine Frechheit, sondern auch regelmäßig rechtswidrig.

Im Übrigen sollte der Antrag auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis nach einem halben Jahr Beschäftigung gestellt werden (2,5 Studienjahre + 1/2 Jahr nach § 18). In der Regel werden diese Anträge trotz der Formulierung in § 1 BeschVerfV derzeit positiv beschieden.

Dem Wortlaut nach stimmt es allerdings schon, dass Leute mit AE 18 nach der jüngsten Änderung keinen Anspruch mehr auf eine allgemeine Beschäftigungszustimmung haben ("Beschäftigung gestattet"). Dieser Zustand würde dann (sicher) erst mit der NE erreicht werden können.
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Antwort #16 - 12.04.2012 um 12:55:59
 
@ Muleta:

Ich will jetzt keineswegs beckmesserisch werden, aber einen Anspruch hat es nach meiner Kenntnis auch nach der alten Version der BeschVerfV nicht gegeben. § 9 war nach meiner Erinnerung als Ermessensvorschrift gefasst.

(Das man nun aber bezogen auf Inhaber einer AE nach § 18 AufenthG offensichtlich sogar hinter diese Ermessensmöglichkeit zurückgegangen ist, ist für mich vor allem angesichts mancher aufgeplusterter integrations- und demographiepolitischer Schwadronierei diverser Politiker nur schwer nachvollziehbar. - Aber das ist meine ganz persönliche Meinung und schlussendlich schon OT  - also:  Lippen versiegelt)


=schweitzer=
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Antwort #17 - 12.04.2012 um 13:03:24
 
In der Regel werden diese Anträge trotz der Formulierung in § 1 BeschVerfV derzeit positiv beschieden.


Die ABH hat einem Freund von mir gesagt, dass diese Regel nicht mehr geht.


Dieser Zustand würde dann (sicher) erst mit der NE erreicht werden können.


Die Voraussetzung der Beantragung der NE ist eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis.
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gustaf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 12.04.2012 um 13:40:18
 
Ich glaube, da ist ein Denkfehler unterwegs, was § 1 BeschVerfV betrifft.

Zitat:
Aber jetzt ist bei einer AE (§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) die Anwendung von § 3b BeschVerfV ausgeschlossen.
Weil bei § 1 BeschVerfV § 18 AufenthG genannt wird.


Die Anwendung von § 3b BeschVerfV ist bei § 18 nicht ausgeschlossen. Die Klammer in § 1 BeschVerfV:
Zitat:
die eine
Aufenthaltserlaubnis
besitzen, die
kein
Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung
ist
(§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes)

bezieht sich, bzw ist nur eine Nennung der Aufenthaltstitel die eine Beschäftigung erlauben (dh. Rot gehört zusammne).
Wiederum das Wort kein bezieht sich auf Aufenthaltstitel (dh. Blau gehört zusammen).

Anders ausgedrückt lautet §1: Die Erlaubnis einer Beschäftigung für Ausländer mit AE außer §18, bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aber kann in den genannten Fällen  ohne Zustimmung erteilt werden.

Im Gegensatz und laut §3b: Zitat:
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
und da ist die AE nach §18 miteingeschlossen, auch wenn §18 hier namentlich nicht genannt wird.

Zum Vergleich: §9 war eine "kann" Bestimmung, §3b ist eine "ist" Bestimmung.

So verstehe ich das ganze jedenfalls.
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Antwort #19 - 12.04.2012 um 14:41:30
 
@gustaf
Nach Ihrer Meinung habe ich jetzt schon verstanden.

Vielen Dank für eure Antworten!
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Muleta
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Antwort #20 - 12.04.2012 um 14:43:49
 
nein, § 1 bestimmt ganz eindeutig, dass §§ 2-4 nur anwendbar sind für Personen, die eine andere AE haben als nach 17, 18 und NE 19 (und einige andere, hier nicht relevante Fälle).

Es fehlt insofern in der neuen Fassung auch jeder Hinweis darauf, dass die Zustimmung ohne Beschränkungen nach § 13 zu erfolgen hat. Ich würde daher auch nicht einem Redaktionsversehen ausgehen.

hauke schrieb am 12.04.2012 um 13:03:24:
Die Voraussetzung der Beantragung der NE ist eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis.


nein, das stimmt nicht.
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Antwort #21 - 12.04.2012 um 15:03:24
 
Muleta schrieb am 12.04.2012 um 14:43:49:
nein, das stimmt nicht.


9.2.1.5 Beschäftigungserlaubnis
Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4 Absatz 3 Satz 1).
Diese Erlaubnis muss unbefristet
(z.B. auf Grund einer Regelung des Aufenthaltsgesetzes oder auf Grund § 46 Absatz 2 BeschV oder § 9 Drucksache 669/09- 97 -BeschVerfV) vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine Beschäftigung i.S.d. § 2 Absatz 2 ausübt.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 12.04.2012 um 16:04:29
 
hauke schrieb am 12.04.2012 um 15:03:24:
9.2.1.5


das ist eine missverständliche und nicht verbindliche Formulierung. Das Gesetz sieht eine "unbefristete" Arbeitserlaubnis als Voraussetzung nicht vor.

Was irgendwelche Ministerien in Form von Verwaltungsvorschriften so alles für einen Müll von sich geben, ist nicht bindend.
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Antwort #23 - 13.04.2012 um 09:07:58
 
Hallo zusammen,

ich habe versucht die Diskussion hier zu nachvollziehen, um zu prüfen, ob die Änderung eine Wirkung auf meiner Situation hat. Da ich mir unsicher bin, stelle ich jetzt hier meine Frage.

Zuerst zu mir:
Ich war in München von Januar 2005 bis Juli 2011 Student (Sprachkurs, Studienkolleg, Informatikstudium). Vom 2007 bis 2010 habe ich als Werkstudent regelmäßig gearbeitet.
Ab September 2011 habe ich einen Aufenthaltstitel gem. §18 bekommen und unbefristet bei einer Firma auch in München gearbeitet. Der Aufenthaltstitel erlischt bei Beendigung der Tätigkeit.

Jetzt ergibt sich die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu wechseln. Das Jahresgehalt beträgt 54k€ und es handelt sich ebenso um einen unbefristeten Vertrag.
Ich habe vor zwei Wochen dem Formblatt Ausländerbeschäftigung (http://www.muenchen.de/rathaus/dms/Home/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/...) beim KVR in München eingereicht und mir wurde gesagt, dass die Bundesagentur für Arbeit den Antrag prüfen muss, ob die Beschäftigung und Gehalt meinen Qualifikationen entsprechen. Der Antrag dauert 4 bis 6 Wochen.

Meine Frage wäre:
Unter diesen Umständen kann ich einen Aufenthaltstitel nach §18 mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis beantragen?

Weiterhin:
Als Absolvent einer deutschen Universität muss mein Antrag von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden oder hat die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde einen Fehler gemacht?

Vielen Dank im Voraus für die Mühe!
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Antwort #24 - 14.04.2012 um 10:14:15
 
HominiEmerito schrieb am 13.04.2012 um 09:07:58:
Unter diesen Umständen kann ich einen Aufenthaltstitel nach §18 mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis beantragen?

Du hast Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis erst ab September 2012. Also wenn dein neuer Arbeitsvertrag erst ab 09.2012 läuft, braucht es keine Zustimmung der AA.

HominiEmerito schrieb am 13.04.2012 um 09:07:58:
Als Absolvent einer deutschen Universität muss mein Antrag von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden...

Ja, wenn man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Arbeitsvertrags noch keine unbeschränkte Arbeitserlaubnis hat.
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Antwort #25 - 14.04.2012 um 21:17:35
 
dim4ik schrieb am 14.04.2012 um 10:14:15:
Du hast Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis erst ab September 2012


sag mal, hast Du eigentlich irgendwas aus den obigen Beiträgen gelesen und verstanden? Nach der letzten Gesetzesänderung kommt eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis in Fällen wie denen des Anfragers dem Wortlaut nach *nicht* mehr in Betracht. Gar nicht.

Wenn die ABH/Arbeitsagentur es trotzdem anders machen, dann ist das Glück für den Antragsteller. Versuchen kann man es also.
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Antwort #26 - 22.06.2012 um 07:56:51
 
Situation: ab 1. Januar 2011 arbeite ich in Deutschland wie Hochqualifizierte Fachkraft (früher lebte ich da nicht). Ich habe §18 Abs.4, s.1. and Beschränkung als (§13 BeschV). Mein Lohn ist ca. 50k EUR. Die Frage - gibt es irgendwelche möglichkeiten auf unbeschränkter Arbeitserlaubnis zu haben?, oder laut §3b, (2) BescVefV kann es nur ab Januar 2013 sein?
Ich bedanke mich für jede Hilfe.
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Antwort #27 - 22.06.2012 um 18:14:00
 
Davi-R schrieb am 22.06.2012 um 07:56:51:
... gibt es irgendwelche möglichkeiten auf unbeschränkter Arbeitserlaubnis zu haben?, oder laut §3b, (2) BescVefV kann es nur ab Januar 2013 sein?

Ganz genau: Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis wirst Du erst ab Januar 2013 haben.
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