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Kündigung während des ersten Jahres nach den Studium (Gelesen: 1.424 mal)
Themen Beschreibung: Studium, Arbeit
Nika-12
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kündigung während des ersten Jahres nach den Studium
22.06.2012 um 20:22:12
 
Hallo,

ich habe letztes Jahr in Deutschland eine Universität abgeschlossen. Ein Monat später habe ich eine Arbeit gefunden und eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausführung dieser Arbeit erhalten. Meine aktuelle Arbeitserlaubnis läuft Mitte Dezember 2012 aus. Erst dann kann ich eine Niederlassungserlaubnis beantragen, vorausgesetzt bin ich auch weiterhin bei dem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt.

Nun wurde unsere Firma von einem anderen Unternehmen gekauft und wird im August aufgelöst. Da dieses Unternehmen in einem anderen Bereich tätig ist, wird gerade geklärt, ob sie Bedarf an meiner Position und meinen Kenntnissen haben.

1)      Falls ich gekündigt werde, gibt es eine Möglichkeit das Jahr für Arbeitssuche fortzusetzen und eine neue Beschäftigung zu suchen?
2)      Falls ich einen neuen Vertrag von dem neuen Unternehmen bekomme, soll ich eine neue Arbeitserlaubnis beantragen oder reicht eine Mitteilung über Umfirmierung an die Ausländerbehörde und Arbeitsamt?

Ich wäre für Information und Hinweise, was ich beachten soll, sehr dankbar.
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bibimal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kündigung während des ersten Jahres nach den Studium
Antwort #1 - 24.06.2012 um 13:31:52
 
Du kannst eigentlich entspannen. Nach der Übernahme besteht 1 Jahr "Bestandsschutz". Das gilt sowohl für Verträge als auch Betriebsvereinbarungen. Lies Dir durch, was das Gesetz dazu sagt. Wenn Du etwas nicht verstehst - schreib nochmal. Ich habe mich als Personalleiterin damit auch beschäftigen müssen, da unser Unternehmen vor 1,5 Jahren ebenfalls ein anderes Unternehmen gekauft/übernommen hat.



§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und
dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres
nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
    den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
    den Grund für den Übergang,
3.
    die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
    die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
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