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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> unbeschränkte Arbeitserlaubnis
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Beitrag begonnen von hauke am 11.04.2012 um 19:20:45

Titel: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von hauke am 11.04.2012 um 19:20:45
Ich verstehe die Änderung (§ 3b statt § 9 BeschVerfV) nicht!

Wenn man eine § 18 AufenthG Aufenthaltserlaubnis besitzt und nach Studium schon 1 Jahr gearbeitet hat, kann man vorher gemäß § 9  BeschVerfV eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis beantragen. Jetzt geht es nicht mehr, oder?

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von C_Devil am 11.04.2012 um 19:51:56

hauke schrieb am 11.04.2012 um 19:20:45:
Ich verstehe die Änderung (§ 3b statt § 9 BeschVerfV) nicht!

Die Änderung ist, dass die Erteilung nach § 9 BeschVerfV immer zustimmungspflichtig war und die Erteilung nach § 3b BeschVerfV komplett zustimmungsfrei ist.


hauke schrieb am 11.04.2012 um 19:20:45:
Wenn man eine § 18 AufenthG Aufenthaltserlaubnis besitzt und nach Studium schon 1 Jahr gearbeitet hat, kann man vorher gemäß § 9BeschVerfV eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis beantragen. Jetzt geht es nicht mehr, oder?

Nein, nach § 9 BeschVerfV geht das jetzt nicht mehr, weil der eben aufgehoben wurde.
Den gleichen Antrag miit dem gleichen Ergebnis stellt man jetzt nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von hauke am 12.04.2012 um 08:17:05

C_Devil schrieb am 11.04.2012 um 19:51:56:
Nein, nach § 9 BeschVerfV geht das jetzt nicht mehr, weil der eben aufgehoben wurde.
Den gleichen Antrag miit dem gleichen Ergebnis stellt man jetzt nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV.


Danke für die Antwort! Aber § 3b ist abhängig von § 1 Grundsatz.

die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes)

Das verstehe ich nicht!

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 12.04.2012 um 08:33:08

hauke schrieb am 12.04.2012 um 08:17:05:
Aber § 3b ist abhängig von § 1 Grundsatz. die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes)Das verstehe ich nicht!


Ich auch nicht. - Wo hast Du das her? (Aus welcher Quelle?)

Im Wortlaut des § 3b BeschVerfV gibt es so eine Einschränkung nicht.


=schweitzer=

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 12.04.2012 um 09:22:09

schweitzer schrieb am 12.04.2012 um 08:33:08:
Wo hast Du das her?


hat er doch geschrieben: aus § 1 BeschVerfV.

Insofern ist das gesetzlicher Konstruktionsfehler, denn genau genommen ist bei einer AE 18 die Anwendung von 3b BeschVerfV ausgeschlossen.

In Anbetracht der vom Gesetzgeber intendierten Regelung ist aber wohl von einer weiten Auslegung auszugehen.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von hauke am 12.04.2012 um 09:46:23

Muleta schrieb am 12.04.2012 um 09:22:09:
hat er doch geschrieben: aus § 1 BeschVerfV.

Insofern ist das gesetzlicher Konstruktionsfehler, denn genau genommen ist bei einer AE 18 die Anwendung von 3b BeschVerfV ausgeschlossen.

In Anbetracht der vom Gesetzgeber intendierten Regelung ist aber wohl von einer weiten Auslegung auszugehen.


Ja genau, so meine ich!

D.h. Ausländische Arbeitnehmer arbeitet immer unter hohem Druck. Wenn Jemand von der Firma gekündigt wird, musste er in drei Monaten einen neuen Job finden. Sonst musste er ausreisen. Tolle Entscheidung!

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 12.04.2012 um 10:43:07

Muleta schrieb am 12.04.2012 um 09:22:09:
hat er doch geschrieben: aus § 1 BeschVerfV. 


Sorry, hauke, das hatte ich glatt überlesen.


Muleta schrieb am 12.04.2012 um 09:22:09:
denn genau genommen ist bei einer AE 18 die Anwendung von 3b BeschVerfV ausgeschlossen. In Anbetracht der vom Gesetzgeber intendierten Regelung ist aber wohl von einer weiten Auslegung auszugehen.
           


Hmm, dazu habe ich denn nun selbst noch eine konkrete Nachfrage, und zwar mit Blick aud § 3b (3) Satz 2 BeschVerfV, der sich hier neu (im Vergleich zur alten Regelung in § 9 (3) BeschVerfV (alt)) findet:


Zitat:
Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.


Bedeutet das, das Beschäftigungenzeiten, die im Rahmen einer Erlaubnis für eine Beschäftigung nur bei einer bestimmten Firma im Kontext einer AE nach § 18 AufenthG absolviert worden sind, nicht mehr anrechenbar sind?

Dann könnte man freilich wohl nicht mehr von einer "weiten Auslegung" sprechen.


=schweitzer=

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 12.04.2012 um 10:43:11

hauke schrieb am 12.04.2012 um 09:46:23:
Wenn Jemand von der Firma gekündigt wird, musste er in drei Monaten einen neuen Job finden. Sonst musste er ausreisen.


was ja nun auch Quatsch ist. So eine allgemeine Regelung gibt es nicht.


schweitzer schrieb am 12.04.2012 um 10:43:07:
Bedeutet das, das Beschäftigungenzeiten, die im Rahmen einer Erlaubnis für eine Beschäftigung nur bei einer bestimmten Firma im Kontext einer AE nach § 18 AufenthG absolviert worden sind, nicht mehr anrechenbar sind?


hmm... ich sehe da erstmal keinen Unterschied zwischen dem alten § 9 Abs. 2 Nr. 2 und dem neuen 3b Abs. 2 Nr. 2.

Zeitlich begrenzte Beschäftigungen sind z.B. solche für Au-pairs oder Spezialitätenköche (gesetzlich von vornherein auf eine Höchstdauer begrenzt - unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz). Nicht davon betroffen sind auf den Arbeitsplatz beschränkte Beschäftigungserlaubnisse, welche grundsätzlich unbeschränkt verlängerbar sind (also z.B. nach § 27 BeschV).

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 12.04.2012 um 10:53:52

Muleta schrieb am 12.04.2012 um 10:43:11:
hmm... ich sehe da erstmal keinen Unterschied zwischen dem alten § 9 Abs. 2 Nr. 2 und dem neuen 3b Abs. 2 Nr. 2. 


Da ist ja auch keiner.  ;)

Aber ich begreife deshalb umso weniger, was denn darüber hinaus/oder anderes  mit § 3b (3) Satz 2 BeschVerfV gesagt werden soll. Irgendwas muss (bzw. sollte  ::) ) sich der Gesetzgeber doch dabei gedacht haben ...


=schweitzer=

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von hauke am 12.04.2012 um 11:10:10

Muleta schrieb am 12.04.2012 um 10:43:11:
was ja nun auch Quatsch ist. So eine allgemeine Regelung gibt es nicht.

Wenn man eine Beschränke Arbeitserlaubnis hat, wird die Aufenthaltserlaubnis dann ungültig sein. Im solchen Fall wird die ABH normalerweise eine Fiktionsbescheinigung geben.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von C_Devil am 12.04.2012 um 11:26:04

schweitzer schrieb am 12.04.2012 um 10:53:52:
Da ist ja auch keiner.

Ich zitiere mich sonst nicht selbst, aber ich hatte den gravierenden Unterschied bereits in Antwort 1 gegeben:

C_Devil schrieb am 11.04.2012 um 19:51:56:
Die Änderung ist, dass die Erteilung nach § 9 BeschVerfV immer zustimmungspflichtig war und die Erteilung nach § 3b BeschVerfV komplett zustimmungsfrei ist.

Heißt: die ABH entscheidet ganz alleine über den Antrag, eine Einschaltung der ZAV ist völlig entbehrlich.


schweitzer schrieb am 12.04.2012 um 10:53:52:
Aber ich begreife deshalb umso weniger, was denn darüber hinaus/oder anderes mit § 3b (3) Satz 2 BeschVerfV gesagt werden soll. Irgendwas muss (bzw. sollte) sich der Gesetzgeber doch dabei gedacht haben ...

Wie Muleta schon schreibt:

Muleta schrieb am 12.04.2012 um 10:43:11:
Zeitlich begrenzte Beschäftigungen sind z.B. solche für Au-pairs oder Spezialitätenköche (gesetzlich von vornherein auf eine Höchstdauer begrenzt - unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz). Nicht davon betroffen sind auf den Arbeitsplatz beschränkte Beschäftigungserlaubnisse, welche grundsätzlich unbeschränkt verlängerbar sind (also z.B. nach § 27 BeschV). 

Es soll damit verhindert werden, dass aufgrund einer Beschäftigung z.B. als Spezialitätenkoch einen dauerhaften Aufenthalt begründen könnte. Hier hat sich zum alten § 9 BeschVerfV nichts geändert.


Gruß
C_Devil

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 12.04.2012 um 11:43:15

hauke schrieb am 12.04.2012 um 11:10:10:
Wenn man eine Beschränke Arbeitserlaubnis hat, wird die Aufenthaltserlaubnis dann ungültig sein. 


nein, das ist nicht richtig. Sofern nicht ausnahmsweise eine ausdrückliche Erlöschensbedingung verfügt ist, bleibt die Aufenthaltserlaubnis auch bei Verlust des Arbeitsplatzes bis zum aufgedruckten Ablaufdatum gültig.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 12.04.2012 um 11:52:27

C_Devil schrieb am 12.04.2012 um 11:26:04:
Es soll damit verhindert werden, dass aufgrund einer Beschäftigung z.B. als Spezialitätenkoch einen dauerhaften Aufenthalt begründen könnte. Hier hat sich zum alten § 9 BeschVerfV nichts geändert.


Das habe ich ja verstanden.

Nicht verstanden habe ich, weshalb dennoch der Satz 2 in § 3b (3) BeschVerfV hinzugekommen ist. (im Unterschied zu § 9 (3) BeschVerfV (alt) der nur aus einem Satz bestand)

Ich kann mir nicht vorstellen, dass der nur der "Bekräftigung" dessen, was in § 3b (2) Nr. 2 BeschVerfV schon gesagt wird bzw. in § 9 (2) Nr. 2 BeschVerfV (alt) gesagt wurde, dienen soll.

Meine Frage also:

Warum gibt es diesen Satz neu, was soll er explizit über das hinausgehend bzw. das ergänzend aussagen, was in § 3b (2) Nr. 2 BeschVerfV schon gesagt worden ist?


=schweitzer=

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 12.04.2012 um 12:02:54
alter Abs. 3:

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

neuer Abs. 3:

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzt ist, werden auf die Aufenthaltszeit angerechnet, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck als den der Beschäftigung erteilt wird.

Der neue 2. Satz bezieht sich offensichtlich auf Abs. 2 Nr. 2.

Ergebnis:

- früher konnten Zeiten als Au-pair/Spezialitätenkoch etc. grundsätzlich *nicht* als versicherungspflichte Zeiten im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 angerechnet werden; auch dann nicht, wenn inzwischen ein ganz anderer AT erteilt wurde.

- heute: Anrechnung möglich.

Beispiel: Spezialitätenkoch heiratet nach zwei Jahren Aufenthalt als Koch eine chinesische Studentin mit AE 16 und erhält deshalb eine AE 30. Früher hätte er dann ein weiteres Jahr Aufenthalt gebraucht um unbeschränkt arbeiten zu können (nach Abs. 1 Nr. 2). Heute könnte er sich seine zwei versicherungspflichtigen Jahre anrechnen lassen und sofort eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis (nach Abs. 1 Nr. 1) kriegen.

Systematisch ist das aber völlig verunglückt, weil diese Regelung eigentlich in Abs. 2 hinein gehört hätte.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von hauke am 12.04.2012 um 12:16:02
Danke für Ihre Antworte.

Ich nenne Jetzt eine Beispiel:

Ich habe 5 Jahre in Deutschland studiert und seit 01.02.12 habe ich bei einer Firma gearbeitet. In meine Aufenthaltserlaubnis (§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) steht "Beschaeftigung als xxx bei Fa.xxx ist in Vollzeit vom 01.02.12 bis 31.01.13 gemäß xxx gestattet. Aufenthalt erlischt mit Beendigung dieser Tätigkeit.".

Wenn § 9 noch gibt, kann ich am 01.02.13 eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis schon beantragen. Aber jetzt ist bei einer AE (§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) die Anwendung von § 3b BeschVerfV ausgeschlossen.

Weil bei § 1 BeschVerfV § 18 AufenthG genannt wird.



Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 12.04.2012 um 12:38:30

hauke schrieb am 12.04.2012 um 12:16:02:
Aufenthalt erlischt mit Beendigung dieser Tätigkeit


gegen solche Erlöschensbedingungen müsste man Widerspruch einlegen oder klagen. Sie sind nicht nur eine Frechheit, sondern auch regelmäßig rechtswidrig.

Im Übrigen sollte der Antrag auf unbeschränkte Beschäftigungserlaubnis nach einem halben Jahr Beschäftigung gestellt werden (2,5 Studienjahre + 1/2 Jahr nach § 18). In der Regel werden diese Anträge trotz der Formulierung in § 1 BeschVerfV derzeit positiv beschieden.

Dem Wortlaut nach stimmt es allerdings schon, dass Leute mit AE 18 nach der jüngsten Änderung keinen Anspruch mehr auf eine allgemeine Beschäftigungszustimmung haben ("Beschäftigung gestattet"). Dieser Zustand würde dann (sicher) erst mit der NE erreicht werden können.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 12.04.2012 um 12:55:59
@ Muleta:

Ich will jetzt keineswegs beckmesserisch werden, aber einen Anspruch hat es nach meiner Kenntnis auch nach der alten Version der BeschVerfV nicht gegeben. § 9 war nach meiner Erinnerung als Ermessensvorschrift gefasst.

(Das man nun aber bezogen auf Inhaber einer AE nach § 18 AufenthG offensichtlich sogar hinter diese Ermessensmöglichkeit zurückgegangen ist, ist für mich vor allem angesichts mancher aufgeplusterter integrations- und demographiepolitischer Schwadronierei diverser Politiker nur schwer nachvollziehbar. - Aber das ist meine ganz persönliche Meinung und schlussendlich schon OT  - also:  :-X)


=schweitzer=

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von hauke am 12.04.2012 um 13:03:24
In der Regel werden diese Anträge trotz der Formulierung in § 1 BeschVerfV derzeit positiv beschieden.

Die ABH hat einem Freund von mir gesagt, dass diese Regel nicht mehr geht.


Dieser Zustand würde dann (sicher) erst mit der NE erreicht werden können.

Die Voraussetzung der Beantragung der NE ist eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von gustaf am 12.04.2012 um 13:40:18
Ich glaube, da ist ein Denkfehler unterwegs, was § 1 BeschVerfV betrifft.


Zitat:
Aber jetzt ist bei einer AE (§ 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) die Anwendung von § 3b BeschVerfV ausgeschlossen.
Weil bei § 1 BeschVerfV § 18 AufenthG genannt wird.


Die Anwendung von § 3b BeschVerfV ist bei § 18 nicht ausgeschlossen. Die Klammer in § 1 BeschVerfV:

Zitat:
die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die kein Aufenthaltstitel zum Zwecke der Beschäftigung ist (§§ 17, 18 und 19 des Aufenthaltsgesetzes)

bezieht sich, bzw ist nur eine Nennung der Aufenthaltstitel die eine Beschäftigung erlauben (dh. Rot gehört zusammne).
Wiederum das Wort kein bezieht sich auf Aufenthaltstitel (dh. Blau gehört zusammen).

Anders ausgedrückt lautet §1: Die Erlaubnis einer Beschäftigung für Ausländer mit AE außer §18, bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit aber kann in den genannten Fällen  ohne Zustimmung erteilt werden.

Im Gegensatz und laut §3b:
Zitat:
Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer Beschäftigung bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
und da ist die AE nach §18 miteingeschlossen, auch wenn §18 hier namentlich nicht genannt wird.

Zum Vergleich: §9 war eine "kann" Bestimmung, §3b ist eine "ist" Bestimmung.

So verstehe ich das ganze jedenfalls.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von hauke am 12.04.2012 um 14:41:30
@gustaf
Nach Ihrer Meinung habe ich jetzt schon verstanden.

Vielen Dank für eure Antworten!

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 12.04.2012 um 14:43:49
nein, § 1 bestimmt ganz eindeutig, dass §§ 2-4 nur anwendbar sind für Personen, die eine andere AE haben als nach 17, 18 und NE 19 (und einige andere, hier nicht relevante Fälle).

Es fehlt insofern in der neuen Fassung auch jeder Hinweis darauf, dass die Zustimmung ohne Beschränkungen nach § 13 zu erfolgen hat. Ich würde daher auch nicht einem Redaktionsversehen ausgehen.


hauke schrieb am 12.04.2012 um 13:03:24:
Die Voraussetzung der Beantragung der NE ist eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis.


nein, das stimmt nicht.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von hauke am 12.04.2012 um 15:03:24

Muleta schrieb am 12.04.2012 um 14:43:49:
nein, das stimmt nicht.


9.2.1.5 Beschäftigungserlaubnis
Arbeitnehmer müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der ihnen die Beschäftigung erlaubt (§ 4 Absatz 3 Satz 1). Diese Erlaubnis muss unbefristet (z.B. auf Grund einer Regelung des Aufenthaltsgesetzes oder auf Grund § 46 Absatz 2 BeschV oder § 9 Drucksache 669/09- 97 -BeschVerfV) vorliegen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine Beschäftigung i.S.d. § 2 Absatz 2 ausübt.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 12.04.2012 um 16:04:29

hauke schrieb am 12.04.2012 um 15:03:24:
9.2.1.5


das ist eine missverständliche und nicht verbindliche Formulierung. Das Gesetz sieht eine "unbefristete" Arbeitserlaubnis als Voraussetzung nicht vor.

Was irgendwelche Ministerien in Form von Verwaltungsvorschriften so alles für einen Müll von sich geben, ist nicht bindend.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von HominiEmerito am 13.04.2012 um 09:07:58
Hallo zusammen,

ich habe versucht die Diskussion hier zu nachvollziehen, um zu prüfen, ob die Änderung eine Wirkung auf meiner Situation hat. Da ich mir unsicher bin, stelle ich jetzt hier meine Frage.

Zuerst zu mir:
Ich war in München von Januar 2005 bis Juli 2011 Student (Sprachkurs, Studienkolleg, Informatikstudium). Vom 2007 bis 2010 habe ich als Werkstudent regelmäßig gearbeitet.
Ab September 2011 habe ich einen Aufenthaltstitel gem. §18 bekommen und unbefristet bei einer Firma auch in München gearbeitet. Der Aufenthaltstitel erlischt bei Beendigung der Tätigkeit.

Jetzt ergibt sich die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu wechseln. Das Jahresgehalt beträgt 54k€ und es handelt sich ebenso um einen unbefristeten Vertrag.
Ich habe vor zwei Wochen dem Formblatt Ausländerbeschäftigung (http://www.muenchen.de/rathaus/dms/Home/Stadtverwaltung/Kreisverwaltungsreferat/fachspezifisch/HA-II/Auslaenderbehoerde/Dokumente/formblattauslaenderbeschaeftigung.pdf) beim KVR in München eingereicht und mir wurde gesagt, dass die Bundesagentur für Arbeit den Antrag prüfen muss, ob die Beschäftigung und Gehalt meinen Qualifikationen entsprechen. Der Antrag dauert 4 bis 6 Wochen.

Meine Frage wäre:
Unter diesen Umständen kann ich einen Aufenthaltstitel nach §18 mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis beantragen?

Weiterhin:
Als Absolvent einer deutschen Universität muss mein Antrag von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden oder hat die Mitarbeiterin der Ausländerbehörde einen Fehler gemacht?

Vielen Dank im Voraus für die Mühe!

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von dim4ik am 14.04.2012 um 10:14:15

HominiEmerito schrieb am 13.04.2012 um 09:07:58:
Unter diesen Umständen kann ich einen Aufenthaltstitel nach §18 mit unbeschränkter Arbeitserlaubnis beantragen?

Du hast Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis erst ab September 2012. Also wenn dein neuer Arbeitsvertrag erst ab 09.2012 läuft, braucht es keine Zustimmung der AA.


HominiEmerito schrieb am 13.04.2012 um 09:07:58:
Als Absolvent einer deutschen Universität muss mein Antrag von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden...

Ja, wenn man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Arbeitsvertrags noch keine unbeschränkte Arbeitserlaubnis hat.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von Muleta am 14.04.2012 um 21:17:35

dim4ik schrieb am 14.04.2012 um 10:14:15:
Du hast Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis erst ab September 2012


sag mal, hast Du eigentlich irgendwas aus den obigen Beiträgen gelesen und verstanden? Nach der letzten Gesetzesänderung kommt eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis in Fällen wie denen des Anfragers dem Wortlaut nach *nicht* mehr in Betracht. Gar nicht.

Wenn die ABH/Arbeitsagentur es trotzdem anders machen, dann ist das Glück für den Antragsteller. Versuchen kann man es also.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von plaksin am 22.06.2012 um 07:56:51
Situation: ab 1. Januar 2011 arbeite ich in Deutschland wie Hochqualifizierte Fachkraft (früher lebte ich da nicht). Ich habe §18 Abs.4, s.1. and Beschränkung als (§13 BeschV). Mein Lohn ist ca. 50k EUR. Die Frage - gibt es irgendwelche möglichkeiten auf unbeschränkter Arbeitserlaubnis zu haben?, oder laut §3b, (2) BescVefV kann es nur ab Januar 2013 sein?
Ich bedanke mich für jede Hilfe.

Titel: Re: unbeschränkte Arbeitserlaubnis
Beitrag von dim4ik am 22.06.2012 um 18:14:00

Davi-R schrieb am 22.06.2012 um 07:56:51:
... gibt es irgendwelche möglichkeiten auf unbeschränkter Arbeitserlaubnis zu haben?, oder laut §3b, (2) BescVefV kann es nur ab Januar 2013 sein?

Ganz genau: Anspruch auf eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis wirst Du erst ab Januar 2013 haben.

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