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Freizügigkeit oder Familienzusammenführung ? (Gelesen: 4.507 mal)
La Rose
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06.04.2012 um 12:41:33
 
Hallo Ihr Lieben,
Diesmal geht es um ein Bekannten  meines Mannes da er nicht gut Deutsch spricht soll ich für Ihn die Fragen stellen .
erst einmal alle Fakten
Ehemann Algeria mit erworbene Deutscher Staatsbürgerschaft
Ehefrau Algerierin mit Aufenthaltstitel für  Spanien für 6 Jahre ...jetzt haben  Sie vor nach Deutschland zu kommen von Spanien aus und hier zu leben ...Muss seine Frau eine Familienzusammenführung beantragen oder trifft eher Freizügigkeit auf Sie zu .
vielen  Dank im voraus
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Antwort #1 - 06.04.2012 um 12:52:00
 
abgeleitete Freizügigkeit trifft auf die Ehefrau dann zu, wenn sie NICHT im Heimatland des EU-Ehemannes leben.
Wenn sie beireits Freizügigkeit in einem anderen Land der EU *gemeinsam* geniessen, kann sie die Freizügigkeit ggf. mitnehmen.
In dem Fall hat sie aber eine AE für Spanien .... es wird schwierig die Freizügigkeit nachzuweisen.
Welchen Freizügigkeitstatbestande erfüllt Ihr Mann in Spanien?
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Antwort #2 - 06.04.2012 um 12:53:11
 
Ich möchte auch auf diesen Thread verweisen.
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La Rose
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Antwort #3 - 06.04.2012 um 13:11:42
 
Hallo Erne,
Sie hat für mehr als 8 Monate in Spanien gelebt Sie hat ein Aufenthaltstitel für 6 Jahre für Spanien bekommen nach ein Antrag für ein Familienzusammenführung in der Spanischer Botschaft da Ihr Mann eine Firma in  Spanien hat und auch seit mehr als 3 Jahre dort lebte ..Sie wollen jetzt aber in Deutschland leben .
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erne
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Antwort #4 - 06.04.2012 um 14:07:40
 
Tja, Ihr dt. Mann geniesst in ES Freizügigkeit als selbstständig erwerbstätiger. Er braucht aber seine Freizügigkeit aus ES nach D nicht mitzunehmen.
Seine Frau hat in ES einen AT, diesen kann sie nicht mit nach D mitnehmen. Sie müsste in ES eine von ihrem Mann abgeleitete Freizügigkeit haben und diese nachweisen können.
Kann sie eine Freizügigkeitskarte in ES bekommen? Dann kann sie eine mitgenommene Freizügigkeit in D geltend machen, ob sie damit durchkommt, ist nicht sicher.

Sie kann in jedem Fall eine FZF nach D beantragen.
Dafür muss sie einfache Deutschkentnisse nachweisen.
Ggf. greift auch die Regelausnahme für ihren Mann, damit muss der LU gesichert sein.
Regelausnahme könnte greifen, weil er eingebürgerter Algerier ist und nicht mal Deutsch spricht (wie ist er dann überhaupt eingebürgert wroden?)
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Antwort #5 - 06.04.2012 um 14:18:16
 
erne schrieb am 06.04.2012 um 14:07:40:
Seine Frau hat in ES einen AT, diesen kann sie nicht mit nach D mitnehmen. 

Sofern mit AT tatsächlich eine AE nach nationalem Recht gemeint ist. Laut TS fand eine FZF zum deutschen Mann in Spanien statt, wieso sollten die Spanier denn etwas nach nationalen Recht ausstellen?

@ La Rose: kannst du herausfinden, wie denn ihr spanischer Titel genau heißt?
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Antwort #6 - 06.04.2012 um 14:29:43
 
erne: er ist seit 1970 in Deutschland und damals war nicht ein perfektes Deutsch erforderlich um eingebürgert zu werden....er spricht deutsch nur nicht perfekt was aber nicht hier relevant ist .Seine Frage ist soll seine Frau ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen  in ihr Heimatland obwohl sie schon ein Aufenthaltstitel hat für 6 Jahr gültig bis 2017 oder gilt für Sie Freizügigkeit.
@Bayraqiano : den Titel genau weiß ich nicht aber werde mal nach fragen irgendetwas mit EU-Karte bin mir aber nicht sicher
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Antwort #7 - 06.04.2012 um 15:14:23
 
La Rose schrieb am 06.04.2012 um 14:29:43:
Seine Frage ist soll seine Frau ein Antrag auf Familienzusammenführung stellen  in ihr Heimatland 

Nein den Antrag darf sie nach der Einreise in Deutschland stellen. Die ABH wird wohl eine AE nach §28 AufenthG ausstellen wollen (inklusive A1 - Sprachnachweis), bei der Konstellation (Mitnahme der Freizügigkeit) wäre aber auch eine Aufenthaltskarte möglich. Die beiden sollten sich die Antworten aus den Thread den ich hier gepostet habe, durchlesen.
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Antwort #8 - 06.04.2012 um 20:51:05
 
La Rose schrieb am 06.04.2012 um 14:29:43:
@Bayraqiano : den Titel genau weiß ich nicht aber werde mal nach fragen irgendetwas mit EU-Karte bin mir aber nicht sicher


Ist es eine tarjeta de residencia de familiar de ciudadano comunitario, handelt es sich um eine spanische Aufenthaltskarte. Sie hätte damit abgeleitete EU-Freizügigkeit in  Spanien genossen.
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Antwort #9 - 06.04.2012 um 21:29:04
 
Sie hat ein Aufenthaltskarte die sich " regimen comunitaire " nennt
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 07.04.2012 um 04:25:53
 
Mit einer AE in Spanien sollte bei Par 28 doch auch Par. 39 Abs. 6 AufenthV anwendbar sein, oder?
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Antwort #11 - 07.04.2012 um 08:52:21
 
Wenn der deutsche Ehemann in Spanien gelebt hat, hat er seine Freizügigkeit genutzt.

Hat er seine Ehefrau dorthin "nachgeholt", ist das auf derselben Grundlage erfolgt - auch wenn die spanischen Behörden möglicherweise nicht das zutreffende Dokument ausgestellt haben.

Auch wenn die Ehefrau bereits vor der Eheschließung einen spanischen AT gehabt hätte und einfach nur keine Aufenthaltskarte erhalten hat, ändert sich an der Grundlage nichts.

"Rückkehrfälle" sind solche, in denen der Deutsche aus dem anderen EU-Land zurückkehrt und seinen Drittstaatsangehörigen Ehepartner mitbringt.

Die Ehefrau eines Spaniers könnte keine Aufenthaltskarte haben, sondern nur einen nationalen Titel. Trotzdem wäre der Zuzug der Familie ein Freizügigkeitsfall.

Analog hier:
Es ist völlig egal, welches Dokument die Ehefrau in Spanien hatte und warum. Hat sie dort legal mit ihrem deutschen Ehemann gelebt und die Familie zieht nun nach Deutschland, haben wir hier einen "Rückkehrfall".


Mithin ist es egal, mit welchem Dokument konkret die Ehefrau legal in Spanien gelebt hat.
Eine FZF muß nicht von Spanien aus beantragt werden.
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Antwort #12 - 07.04.2012 um 13:38:41
 
Petersburger schrieb am 07.04.2012 um 08:52:21:
Analog hier: Es ist völlig egal, welches Dokument die Ehefrau in Spanien hatte und warum. Hat sie dort legal mit ihrem deutschen Ehemann gelebt und die Familie zieht nun nach Deutschland, haben wir hier einen "Rückkehrfall".Mithin ist es egal, mit welchem Dokument konkret die Ehefrau legal in Spanien gelebt hat.Eine FZF muß nicht von Spanien aus beantragt werden.


Man muss aber auch erwähnen, das ohne eine Freizügigkeitsbescheinigung/Aufenthaltskarte aus dem Ausland die ABH Probleme machen können.  Der Nachweis könnte ja auch durch andere Dokumente erbracht werden, manche ABH beharrt aber auf diese beiden Nachweise.
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Antwort #13 - 07.04.2012 um 13:47:20
 
Das mag sein, aber es mußte IMHO klar gesagt werden, daß eine spanische Aufenthaltskarte eben keine zwingende Voraussetzung für einen Rückkehrfall ist.
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